Ute Granold (CDU)
Abgeordnete Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Ute Granold
Jahrgang
1955
Berufliche Qualifikation
Rechtsanwältin
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages, selbst. Rechtsanwältin
Wahlkreis
Mainz
Landeslistenplatz
9, über Liste eingezogen, Rheinland-Pfalz
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(...) Durch die beschlossene Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes hat die Große Koalition mit der Erhöhung der Bußgelder, der Zustimmungsregelung für Verbraucher sowie mit der Modifizierung des Listenprivilegs die richtigen Antworten auf den massiven Anstieg des Datenhandels gegeben und den Datenschutz an die aktuellen Herausforderungen angepasst. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Vorratsdatenspeicherung
13.02.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Granold,

mich würde interessieren, aus welchen Beweggründen Sie für die Vorratsdatenspeicherung gestimmt haben und welche Positionen sie zum Datenschutz haben.

Ich persönlich kann nicht sehen, wie die Vorratsdatenspeicherung zur Sicherheit in Deutschland beiträgt, da die entsprechenden kriminellen Gruppierungen diesen doch recht einfach umgehen können werden.
Ich persönlich habe da auch einige vielversprechende Ideen. Der Leidtragende ist für mich hier der Bürger, der immer mehr seiner Freiheit aufgeben muss und dessen Daten fröhlich auf irgendwelchen Servern rumschlummern. Ich persönlich sehe die Gefahr eines Mißbrauches wesentlich stärker, als die potentielle Sicherheit, die daraus entstehen kann. Man sieht ja, dass sich gerade die Musikindustrie doch um diese Daten bemüht, um Urheberechtsverletzungen (auch von Kindern ... ) zu verfolgen. Ist dies der Sinn des Gesetzes, um diese schweren Straftaten weiter zu verfolgen? Wird die Vorratsdatenspeicherung (die ja erstmal davon ausgeht, dass jeder verdächtig ist, bis sich dann monatelang keiner gemeldet hat und der Nutzer dann im nachhinein rehabilitiert wird) bei der Verbrechersuche nicht etwas überbewertet?

Vielleicht übersehe ich hierbei jedoch nur etwas und würde daher Ihre Meinung zu diesem Thema gerne einmal hören.

Mit freundlichen Grüßen,
Antwort von Ute Granold
5Empfehlungen
19.02.2008
Ute Granold
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 13. Februar 2008, mit der Sie sich über Abgeordnetenwatch nach meinen Beweggründen erkundigen, die mich dazu veranlasst haben, für den Gesetzentwurf zur Vorratsdatensspeicherung zu stimmen. Darüber hinaus haben Sie mich auf diesem Weg aufgefordert, meine generelle Position im Hinblick auf das Thema Datenschutz zu verdeutlichen.

Lassen Sie mich zunächst den Begriff "Vorratsdatenspeicherung" aus rechtspolitischer Sicht näher erläutern.

Vorratsdatenspeicherung bezeichnet die Verpflichtung der Anbieter von Telekommunikationsdiensten zur Registrierung von elektronischen Kommunikationsvorgängen, ohne dass ein Anfangsverdacht oder konkrete Hinweise auf Gefahren bestehen. Die Vorratsdatenspeicherung ist in Deutschland mit dem "Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG" eingeführt worden. Das Gesetz wurde am 9. November 2007 in namentlicher Abstimmung von der Mehrheit der Abgeordneten des Bundestags verabschiedet und am 26. Dezember 2007 von Bundespräsident Horst Köhler unterzeichnet. Zum 1. Januar 2008 ist das Gesetz in Kraft getreten.

Zum Zweck der Strafverfolgung werden Telekommunikationsanbieter und Internetprovider verpflichtet, die Verkehrsdaten jeglicher Telekommunikation, namentlich von

  • Telefonverbindungen (Rufnummern, Anrufzeit, Funkzellen, bei Internet-Telefondiensten auch die jeweilige IP-Adresse – jeweils die Daten des Anrufers aber auch des Angerufenen),

  • Verbindungsaufbau mit dem Internet (die abgerufenen Inhalte selbst werden nicht beim Provider gespeichert),

  • E-Mail-Verkehr (IP und Mailadressen von Absender, Empfänger und Zeitpunkte jedes Zugriffs auf das Postfach, jedoch nicht die Betreffzeile oder weitere Inhalte) sowie

  • Fax- und SMS-Nachrichten (bei SMS auch indirekt der Standort durch Speicherung der Mobilfunkzelle) für sechs Monate "auf Vorrat" zu speichern. Unberührt davon sind die im deutschen Telekommunikationsgesetz bereits verankerten Pflichten, staatliche Behörden bei der Ermittlung von Straftaten zu unterstützen.

Die Vorratsdatenspeicherung wird von Kritikerin als eine Vorstufe der Telekommunikationsüberwachung bezeichnet, da sie es erlaube, auf Basis der gespeicherten Daten weitgehende Analysen persönlicher sozialer Netzwerke zu erstellen. Darüber hinaus ist die Vorratsdatenspeicherung verfassungsrechtlich umstritten, da sie – wie auch von Ihnen erwähnt - in die Grundrechtspositionen sämtlicher Nutzer elektronischer Dienste eingreife. Inwieweit dieses Gesetz mit dem Grundgesetz verträglich ist, wird derzeit im Rahmen einer Klage beim Bundesverfassungsgericht geklärt.

Die Rechtspolitik bewegt sich im Bereich der Telekommunikationsüberwachung in einem Spannungsfeld. Dem Grundrechtsschutz der Bürger steht die ebenfalls verfassungsrechtlich gebotene Pflicht des Staates zu einer effektiven Strafverfolgung gegenüber. Das Bundesverfassungsgericht hat immer wieder das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag des staatlichen Gemeinwesens hervorgehoben (BVerfGE 107, 299, 316 m. w. N.), weil ein solches Gemeinwesen anders gar nicht funktionieren kann.

Grundrechtsschutz der Bürger und Strafverfolgungsinteresse des Staates müssen deshalb in einen vernünftigen Ausgleich gebracht werden. Ermittlungsinstrumente sollten deshalb aus rechtspolitischer Sicht – zumindest aus derjenigen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion - nicht weiter beschränkt werden, als dies verfassungsrechtlich geboten ist. Die Vorratsdatenspeicherung ist ein solches Ermittlungsinstrument, das für die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten unabdingbar ist.

In der Diskussion hierüber wird vielfach übersehen, dass die Telekommunikationsunternehmen bereits nach altem Recht berechtigt waren, Verbindungsdaten zu Abrechnungszwecken zu speichern. Soweit es um Aufklärung von schweren Straftaten oder von Straftaten ging, die mittels Telekommunikation begangen wurden, hatten die Telekommunikationsunternehmen den Strafverfolgungsunternehmen über diese Daten Auskunft zu erteilen (§ 100g StPO). Die nunmehr vorgenommenen Änderungen stellen also im Vergleich zur alten Rechtslage keine intensiveren Grundrechtseingriffe dar.

Mit der stetigen Zunahme sogenannter "Flatratetarife" (danach wird nicht mehr nach konkreten Verbindungen, sondern pauschal abgerechnet) drohte das bisherige strafprozessuale Instrumentarium jedoch mehr und mehr seine Wirksamkeit zu verlieren. Auch mit Blick auf diese Entwicklung war es erforderlich, eine entsprechende Speicherungsverpflichtung der Telekommunikationsunternehmen – unabhängig davon, ob diese Daten zu Abrechnungszwecken benötigt werden – gesetzlich festzulegen.

Die schon bisher geltenden strengen Schutzvorschriften werden dabei selbstverständlich uneingeschränkt beibehalten. So setzt ein Auskunftsverlangen durch die Strafverfolgungsbehörden insbesondere einen konkreten Verdacht voraus, es darf keine anderweitige Möglichkeit der Aufklärung bestehen und schließlich unterliegt die Entscheidung dem Richtervorbehalt. Ein hohes rechtsstaatliches Niveau bleibt somit auch künftig gewährleistet.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auch weiterhin die Inhalte der Telekommunikation (z.B. Emailtexte, SMS und Gespräche) nicht gespeichert werden dürfen. Die Speicherung beschränkt sich also ausschließlich auf die Verbindungsdaten, so dass der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung entsprechend gering ausfällt.

Viele Menschen vergessen in diesem Zusammenhang oft, dass private Unternehmen über sehr viel mehr Informationen der Kunden verfügen und diese auch nutzen können, als es dem Staat jemals möglich wäre. So hinterlassen die Bürger insbesondere bei der Nutzung des Internets (z.B. Chats, Foren wie StudiVZ, Bestellen von Waren und Musik) eine Vielzahl von äußerst sensiblen Informationen über ihr Konsumverhalten bis hin zu privaten Fotos und Informationen aus der Privatsphäre, die von Privatunternehmen kommerziell genutzt und weitergegeben werden. Der damit verbundene, freiwillige Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung wiegt viel schwerer als die Speicherung von bloßen Verbindungsdaten. Trotzdem haben die Bürger kein Problem, privaten Unternehmen intimste Informationen zur Verfügung zu stellen. Dies ist umso unverständlicher, da im Gegensatz zur staatlich verordneten Vorratsdatenspeicherung hier keinerlei rechtsstaatliche Kontrolle erfolgt.

Mit freundlichen Grüßen

Ute Granold
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Frage zum Thema Umwelt
01.06.2008
Von:
Dr.

"Rettet den Regenwald" berichtet: Der Palmöl-Skandal -
Wie wir Stromkunden Umweltvernichtung finanzieren
....Der Bio-Diesel zur Stromerzeugung entpuppte sich als Ökofalle. In sogenannten Blockheizkraftwerken wurde statt heimischem Raps tropisches Palmöl verfeuert, für das Regenwald vernichtet und die Artenvielfalt zerstört wird. Die Bundesregierung versucht kommende Woche mit der Reform des "Erneuerbare Energien Gesetzes" einen Scherbenhaufen zusammenzufegen, dessen tatsächliches Ausmaß erst langsam ans Licht kommt. Es geht um Millionensummen....für völlig fragwürdigen Palmölstrom.

Sehr geehrte Frau Granold, kann man damit rechnen, daß Sie bei der angekündigten Reform sich zugunsten der Umwelt einsetzen?

Mit hochachtungsvollen Grüßen,
E.
Antwort von Ute Granold
1Empfehlung
13.06.2008
Ute Granold
Sehr geehrter Herr Dr. ,

vielen Dank für Ihre Frage zum Thema "Palmöl und Klimaschutz", die Sie mir über Abgeordnetenwatch gestellt haben.

Ich kann Ihnen versichern, dass ich mich im Rahmen der von Ihnen angesprochenen EEG-Novelle und auch darüber hinaus für den Klimaschutz einsetze.

Eine im Februar 2008 durch das Bundesumweltministerium vorgelegte Studie ( www.bmu.de ) hat noch einmal deutlich gemacht, dass der Einsatz von Palmöl zur Energiegewinnung unmittelbar zum unwiederbringlichen Verlust tropischer Regenwälder führen kann. Außerdem ist danach die Klimabilanz von aus Palmöl erzeugter Energie nur in bestimmten Fällen positiv.

Die Bundesregierung hat aus diesem Grund schon im Dezember 2007 eine Nachhaltigkeitsverordnung als Teil des integrierten Energie- und Klimaschutzprogramms erlassen. Diese schreibt u. a. die Einhaltung von Mindeststandards für den Anbau von Biomasse für Biokraftstoffe vor, die durch ein Zertifizierungssystem nachgewiesen werden müssen.

Auch wenn es noch ein weiter Weg ist, bis sich diese Zertifizierungsstandards am Markt etabliert haben werden, bin ich trotzdem davon überzeugt, dass die Verordnung ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung ist.

Ich unterstütze ausdrücklich das Ziel der Bundesregierung, den Einsatz von Palmöl, für dessen Anbau Regenwälder vernichtet wurden, in Deutschland auszuschließen. Für die Stromerzeugung aus Palmöl sieht das neu gefasste Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vor, dass zukünftig nur noch zertifiziertes Palmöl eingesetzt werden kann.

Mit freundlichen Grüßen
Ute Granold
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
13.06.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Granold,

ich habe drei Fragen an Sie:

1. Warum haben Sie viele der Fragen, die an Sie gestellt wurden, nicht direkt beantwortet und auf Ihre Büros verwiesen, andere wiederum ausführlich und zur Sache beantwortet? Kann es sein, dass Sie sich da ein bisschen "die Rosinen herausgepickt" haben?

2. Eine Nachfrage zu Ihrer Antwort an Frau "Bär": Warum haben Sie diese Frage nicht deutlich beantwortet? Wie hoch ist denn Ihre Entschädigung als Ortsbürgermeisterin tatsächlich?

3. Wie können Sie Ihr Mandat im Bundestag ausüben, wenn sie gleichzeitig als Anwältin und Bürgermeisterin tätig sind? Haben Sie dafür ein gemeinsames Büro und gemeinsame Mitarbeiter oder können Sie am ende vielleicht an drei Orten zur selben Zeit sein?

Danke für Ihre Antworten.
Antwort von Ute Granold
2Empfehlungen
17.06.2008
Ute Granold
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Fragen zu meinem bisherigen Umgang mit Abgeordnetenwatch.

In der ersten Zeit nach dem Aufbau von Abgeordnetenwatch habe ich keine Fragen direkt über die Site selbst beantwortet, sondern die Fragesteller dazu aufgefordert, sich mit Ihrer Frage direkt an mein Abgeordnetenbüro zu wenden.

Nachdem sich das Webangebot weitgehend als seriöse Diskussionsplattform etabliert hatte, bin ich vor dem Hintergrund der Unterhaltsrechtsreform - die ich als zuständige Berichterstatterin für die Union maßgeblich mitgestaltet habe - dann doch dazu übergegangen, Abgeordnetenwatch zu nutzen. Damals sind zu diesem Thema zahlreiche identische Fragen in meinem Abgeordnetenbüro und bei Abgeordnetenwatch eingegangen, die ich auf diesem Weg schneller beantworten konnte. Danach habe ich alle Fragen beantwortet, die mir über die Website gestellt worden sind.

Meine Angaben zu meiner Tätigkeit als Ortsbürgermeisterin vom 10.10.2007 entsprechen in dieser Form den Vorschriften des Abgeordnetengesetzes zu den veröffentlichungspflichtigen Einkünften. Die Höhe der Aufwandsentschädigung ergibt sich aus § 12 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) und ist an die Einwohnerzahl der Kommune gekoppelt.

Für meine verschiedenen Tätigkeiten nutze ich jeweils eigene Büroräume: als Anwältin die meiner Kanzlei, als Abgeordnete die in meinem Wahlkreisbüro bzw. meinem Berliner Büro und als Ortsbürgermeisterin die im Rathaus in Klein-Winternheim. Meine Mitarbeiter in den Büros arbeiten dem entsprechend entweder für die Kanzlei, im Abgeordnetenbüro oder im Rathaus.

Natürlich kann ich nicht an drei Orten gleichzeitig sein. Warum auch? Das ist ja nicht erforderlich. Aber mit meinen Büros ist es kein Problem, mit einer straffen Organisation, Disziplin, Erfahrung und sehr guten Mitarbeitern alle drei Tätigkeiten erfolgreich "unter einen Hut zu bringen".

Darüber hinaus profitieren die einzelnen Bereiche von der Arbeit und den Erfahrungen in den jeweils anderen. Durch meine Arbeit als Rechtsanwältin im Bereich des Familienrechts kann ich z.B. als zuständige Fachpolitikerin im Rechtsausschuss für meine Fraktion politische Lösungen anstreben, die den konkreten Bedürfnissen der Betroffenen vor Ort entsprechen. Darüber hinaus behalte ich als Kommunalpolitikerin auch die Nöte und Sorgen der Menschen an der Basis in den Kommunen besonders im Auge.

Mit freundlichen Grüßen
Ute Granold
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
17.06.2008
Von:

Guten Tag Frau Granold,

im "Das Parlament" Nr. 24/25 - 9./16. Juni 2008, Seite 10 war zu lesen,

dass Sie entschlossen für die Einhaltung der Menschenrechte eintreten und dort den Finger in die Wunde legen, wo Menschenrechte eklatant verletzt werden,

Nun verhält es sich jedoch so, dass Menschenrechte, insbesondere in der Arbeitswelt der Bundesrepublik Deutschland millionenfach (s. aktuelle Emnid Studie) durch Mobbing bzw. Psychoterror eklatant verletzt werden; die Politik bzw. der Staat jedoch keinerlei "wirksame" und für die traumatisierten Opfer gangbare und geeignete Mittel zur Prävention, Abwehr und zur Sanktion bereitstellt.

Vielmehr kann man feststellen, dass beispielsweise rechtliche Hürden hierzu immer höher gelegt werden, so dass Betroffene kaum eine reelle Chance auf Wahrung ihres Rechtes auf körperliche Unversehrtheit haben; innerbetrieblich das Arbeitsschutzgesetz und sonstige Schutzgesetze (z.B. SGB 9) in Fällen von Mobbing keinerlei Bedeutung haben; Arbeitnehmervertretungen und Beschäftigte eher wegschauen; an Arbeitsschutzbehörden und Berufsgenossenschaft gerichtete Beschwerden im Sand verlaufen; Krankenkassen ihren Präventionsauftrag betr. Mobbing nicht spürbar wahrnehmen.

Mich würde Ihre Meinung zu diesen eklatanten Fällen von Menschenrechtsverletzungen in der Bundesrepublik Deutschland interessieren.

Vielen Dank für die Antwort.

Freundliche Grüße

Sich.-Ing.
Antwort von Ute Granold
3Empfehlungen
30.06.2008
Ute Granold
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Frage vom 17. Juni, in der Sie mich auf meine Meinung zum Thema "Mobbing-Bekämpfung in Deutschland" angesprochen haben.

Die Bekämpfung von Mobbing und seinen Folgen ist ein wichtiges Thema, das besonderer Beachtung bedarf. Sicherlich hat ausgeprägtes Mobbing am Arbeitsplatz direkte oder indirekte gesundheitliche Auswirkungen auf die von Mobbing-Aktionen betroffenen Personen. Für die Unternehmen führt dies zu krankheitsbedingten Fehlzeiten und Kosten für Lohnfortzahlung. Ebenso werden die Sozialversicherungen belastet.

Im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung der gesetzlichen Krankenkassen gemäß § 20a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ist Mobbing ein Thema, das im Rahmen von Führungskräfteseminaren, Konfliktmanagement und Stressbewältigungskursen aufgegriffen wird.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ( www.bmas.de ) und die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (OSHA) ( www.osha.de ) stellen auf ihren Internetseiten Listen mit Beratungsstellen unterschiedlichster Träger zur Verfügung.

Die Bundesregierung hat beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) eine Antidiskriminierungsstelle eingerichtet. An diese Stelle kann sich jeder wenden, der der Ansicht ist, aus Gründen der Rasse oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt bzw. belästigt worden zu sein.

Es ist also nicht so, dass sich die staatlichen Stellen dem Thema Mobbing nicht annehmen würden.

Darüber hinaus sollte man bedenken, dass die rechtlichen Möglichkeiten eines Staates begrenzt sind, jedes Verhalten zwischen Menschen in den unterschiedlichsten Situationen regeln zu können. Die Tatsache, dass sich Einrichtungen mit ganz verschiedenen Trägern des Themas angenommen haben, zeigt, dass der Staat auch gar nicht all das übernehmen muss, was eine lebendige Bürgergesellschaft übernehmen kann.

Mit freundlichen Grüßen
Ute Granold
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
17.06.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Granold,

meiner Meinung nach, wird das neue Unterhaltsrecht von den Gerichten nicht ordnungsgemäß umgesetzt.
Dazu auch folgendes Zitat des "ISUV":
"Nürnberg (ISUV). Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) kritisiert die Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte. Dort wird, was der Gesetzgeber ausdrücklich nicht wollte, ein neues, sogenanntes Altersphasenmodell als Leitlinie für die Familiengerichte propagiert. Damit ist gemeint, dass dem betreuenden Elternteil nur phasenweise eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit entsprechend dem Alter des Kindes zugemutet wird. In der Praxis sieht das so aus, dass der betreuende Elternteil erst dann Vollzeit arbeiten muss, wenn das Kind 15 Jahre alt ist. Unbestritten ist, dass dem betreuenden Elternteil nach der Geburt des Kindes ein dreijähriger Basisunterhalt zusteht."

Im Gesetz wird eine Beurteilung des Einzelfalls verlangt, die aber praktisch wieder durch die OLG´s ignoriert und wissentlich umgangen wird.
Was werden Sie unternehmen, um diese Rechtsbeugung zu unterbinden?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Ute Granold
7Empfehlungen
04.07.2008
Ute Granold
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Frage vom 17.06.2008, in der Sie beklagen, dass es in verschiedenen OLG-Bezirken die Tendenz gibt, weiterhin das so genannte "Altersphasen-Modell" anzuwenden.

Entsprechende Berichte, über die in den vergangenen Tagen auch in verschiedenen Medien zu lesen war, habe ich mit ebenfalls mit Verwunderung zur Kenntnis genommen. Als zuständige Berichterstatterin meiner Fraktion im Rechtsausschuss war ich ganz wesentlich an den parlamentarischen Beratungen zu diesem zentralen rechtspolitischen Anliegen der Großen Koalition beteiligt. Ich nehme daher Ihre Sorgen sehr ernst.

Mit der Reform des Unterhaltsrechts wollten wir bewusst den Gerichten im Interesse einer größeren Einzelfallgerechtigkeit den entsprechenden Spielraum zur Verfügung stellen. Der richterliche Gestaltungsspielraum kann jedoch keineswegs soweit gehen, dass der Wille des Gesetzgebers missachtet wird. Ausgehend von diesem Maßstab wäre die Beibehaltung des "Altersphasen-Modells" -- praktisch "durch die Hintertür" -- zweifellos nicht mit dem seit dem 1. Januar 2008 geltenden Recht vereinbar.

Aus dem Wortlaut sowie der Entstehungsgeschichte, die man den Protokollen, Begründungen sowie der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses entnehmen kann, ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber mit der jüngsten Unterhaltsrechtsreform das von der Rechtsprechung entwickelte "Altersphasen-Modell" abschaffen wollte, um so die Diskriminierung nicht-ehelicher Kinder zu beseitigen und die nacheheliche Eigenverantwortung zu stärken.

Bei einer historischen bzw. teleologischen Auslegung der hier entscheidungserheblichen Vorschriften haben die Gerichte im Übrigen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 2007 (1 BvL 9/04) zu berücksichtigen. Das Bundesverfassungsgericht hat diesbezüglich unmiss­verständlich klargestellt, dass eine Differenzierung bei der Dauer des Betreuungsunterhalts, wie es im Rahmen des "Altersphasen-Modells" erfolgt, eine Diskriminierung nicht-ehelicher Kinder darstellt und daher verfassungswidrig ist.

Bedingt durch eben diese Entscheidung musste der Rechtsausschuss auch seine zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung bereits abgeschlossene Beratung kurzfristig vertagen, um weitere Nachbesserungen vorzunehmen. In der Folge wurde dann u.a. die Dauer des Betreuungsunterhalts von ehelichen und nicht-ehelichen Kindern auf mindestens drei Jahre angeglichen.

Nach alldem würde das Festhalten der Gerichte am bisherigen "Altersphasen-Modell" eine Missachtung der Rechtssprechung des Bundes­verfassungs­gerichts und der Intention des Gesetzgebers darstellen.

Auch wenn es uns verwehrt ist, auf Entscheidungen der Gerichte Einfluss zu nehmen, appellieren wir doch ganz ausdrücklich an alle Beteiligten, den Willen des Gesetzgebers zu respektieren und von der Fortführung des "Altersphasen-Modell" abzusehen.

Wir werden die weitere Entwicklung beobachten und gehen davon aus, dass nach einer Übergangsphase das neue Unterhaltsrecht in der Praxis umgesetzt wird.

Mit freundlichen Grüßen

Ute Granold (MdB)
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