Ute Granold (CDU)
Abgeordnete Bundestag

Grunddaten
Ute Granold
© Bundestagsfraktion CDU/CSU
Geburtstag
02.03.1955
Berufliche Qualifikation
Rechtsanwältin
Ausgeübte Tätigkeit
MdB
Wohnort
Klein-Winternheim
Wahlkreis
Mainz
Ergebnis
36,3%
Landeslistenplatz
9, Rheinland-Pfalz
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(...) Ich stimme Ihnen ausdrücklich darin zu, dass sowohl unsere Soldaten dort als auch unsere Bürgerinnen und Bürger hier ein Recht auf Aufklärung über die Ereignisse und Hintergründe der Bombardierung der Tanklaster haben. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Familie
28.12.2011
Von:

Sehr geehrte Frau Granold,

auf meine Fragestellung auf Abgeordnetenwatch zum Thema Sorgerecht hat Herr Burkard Lischka am 22.12.2011 geantwortet. Er hat verkündet, dass der Antragsentwurf der SPD-Bundestagsfraktion auf "der kinderrechtsorientierten Lösung und der Elternverantwortung als idealtypisches Leitbild" aufbaut.

"Eine (Elternrechts- und) kindeswohlorientierte Lösung" gehört zu einer Zuteilungsphilosophie. Das Rechtsverhältnis wird dem Vater und der Mutter zugeordnet. Das (Phantom-) Kindeswohl steht im Mittelpunkt und die Elternrechte werden entzogen oder zugeteilt. Ein Elternteil darf das andere rechtlich beeinträchtigen und bekommt abschließend einen Missbrauchsbonus (BGH am 12.12.2007, Akt: XII ZB 158/05).

"Eine kinderrechtsorientierte Lösung" gehört zu einer Erhaltungsphilosophie. Das Rechtsverhältnis entsteht zwischen dem "Kind und seinen beiden leiblichen Elternteilen". DAS FAMILIENWOHL STEHT IM MITTELPUNKT! Die Elternrechte werden von der ENTSTEHUNG bis zum ERHALT gefordert und gefördert. Es wird für den Erhalt der Familiengemeinschaften und die Ausübung von Familienleben (väterlicher- und mütterlicherseits), aus der Position des Kindes, als Rechtssubjekt gekämpft.

Bis zum Jahr 2030 sind ca. 13 Millionen väterliche und mütterliche Familiengemeinschaften von Kindern vom Risiko der Trennung und Scheidung betroffen.

Mit der kindeswohlorientierten Lösung könnten vermutlich nur 4,5 Millionen Familiengemeinschaften durch Zuteilung erhalten werden. (Die Quote zur Übertragung der Alleinsorge an die Mutter beträgt 74% - 92%)

Eine gewaltige Steigerung der Erhaltung von ca. 11,0 Millionen Familiengemeinschaften bis zum Jahr 2030 kann nur durch eine kinderrechtsorientierte Lösung erreicht werden.

Arbeiten Sie an einer (derzeitig praktizierten) "kindeswohlorientierten Lösung" oder an einer erforderlichen neuen "(Elternrechts-Konzeption) mit kinderrechtsorientierter Lösung"?

Vielen Dank im Voraus und Happy New Year.

Mit freundlichen Grüßen,


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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
01.03.2012
Von:

Sehr geehrte Frau Granold,

mein Name ist , ich bin 24 Jahre alt und im letzten Semester meines Studiums. Um mein Studium zu Finanzieren, arbeite ich selbständig als Dienstleister in verschiedenen Bereichen für unterschiedliche Kunden und die Einnahmen reichen aus um meine laufenden Kosten zu decken. Hierzu habe ich ein Gewerbe angemeldet. Seit dieser Zeit werde ich von der IHK-Rheinhessen ungefragt mit Post überhäuft. Dieser Post liegen auch jährlich Beitragsforderungen bei, für Leistungen, um die ich nie gebeten habe, die ich nicht in Anspruch genommen habe und die ich auch nicht in Anspruch nehmen werde, da diese mich und meinen Arbeitsbereich in den seltensten Fällen betreffen. Auf Nachfrage bei der IHK wurde mir erläutert, sie vertreten das "Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden" und meine Zwangsmitgliedschaft beruhe auf dem "Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern" aus dem Jahre 1956. Konkrete Interessen auf meiner Seite, einem "zugehörigen Gewerbetreibendem" konnte ich allerdings nicht vertreten sehen
Allerdings habe ich soweit ich es richtig interpretiere laut Grundgesetz Artikel 9 das Recht nicht beizutreten oder auszutreten. Des Weiteren stieß ich auf einen Beschluss der UN Menschenrechtscharta, welchen wir in dieser Situation gemäß Artikel 25 des Grundgesetzes auch unterliegen. Ich spreche von der Resolution 217 A. Da ich Student bin und mich der IHK-Beitrag einerseits Finanziell belastet und ich mich andererseits über die Verhältnismäßigkeit der Beiträge zum Nicht-in-Anspruchnehmen der Leistungen nur wundern kann, frage ich mich, ob diese Beitragsforderung an mich gerechtfertigt sind und wieso die IHK nicht vom Steuergeheimnis betroffen ist? Da ich recht neu auf dem Arbeitsmarkt ist, weiß ich nicht ob meine Zweifel berechtigt sind. Was ist Ihre Position zur IHK? Liege ich da völlig falsch?

Vielen Dank und freundliche Grüße

Antwort von Ute Granold
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09.03.2012
Ute Granold
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Frage zur IHK-Pflichtmitgliedschaft, die Sie mir über Abgeordnetenwatch gestellt haben.

Die Pflichtmitgliedschaft von gewerblichen Unternehmen in den Industrie- und Handelskammern (IHK) ist seit Jahren heftig umstritten, wie Petitionen an den Deutschen Bundestag, Briefe an die Abgeordneten und Umfragen immer wieder zeigen.

Den Kammern gehören in Deutschland kraft Gesetz seit langem alle natürlichen und juristischen Personen an, die im Kammerbezirk eine gewerbliche Niederlassung, eine Betriebsstätte oder Verkaufsstelle unterhalten, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt werden (Pflichtmitgliedschaft). Pflichtmitglieder sind auch Kleinunternehmer und Nebenerwerbsbetriebe, falls der gewerbliche Charakter dieser Betriebe nicht fraglich ist. Diese Pflichtmitgliedschaft ist vom Bundesverfassungsgericht für verfassungskonform erklärt worden. Auch nach Ansicht des Gerichts ist die Pflichtmitgliedschaft hinnehmbar, weil sie für die Kammerzugehörigen eine Chance zur Beteiligung und Mitwirkung an staatlichen Entscheidungsprozessen eröffnet. Die Pflichtmitgliedschaft hat überdies nach den Ausführungen des Gerichts eine freiheitssichernde und legitimatorische Funktion, weil sie auch dort, wo das Allgemeininteresse einen gesetzlichen Zwang verlangt, die unmittelbare Staatsverwaltung vermeidet und stattdessen auf die Mitwirkung der Betroffenen setzt. Das Gericht hat allerdings auch herausgestellt, dass die Industrie- und Handelskammern die Grenzen ihrer Aufgaben beachten müssen.

Auch kleine und mittelständische Betriebe profitieren von einer Mitgliedschaft bei den Industrie- und Handelskammern. Die Kammern bieten ihnen zahlreiche Dienstleistungen, wie z. B. Starthilfen und Existenzgründungsberatung, Beratung in/zu Finanzierungs- und Steuerfragen, Suche nach Gesprächspartnern im In- und Ausland, Hilfe und Unterstützung bei Verkehrsproblemen und bei Kontakten mit der öffentlichen Verwaltung. Ebenso kommt die hoheitliche wirtschaftsverwaltende Tätigkeit der Kammern den kleinen und mittelständischen Betrieben zugute (u. a. Sachkundeprüfungen, Aus- und Fortbildung, Berufsbildungszentren, Vermittlungsstellen).

Aus der Pflichtmitgliedschaft folgt nach unserer Rechtsordnung die Beitragspflicht der Kammerzugehörigen. Der Beitrag ist eine Gegenleistung für den Vorteil des Mitgliedes aus der Kammertätigkeit. Dieser Vorteil besteht vor allem darin, dass die Kammer ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllt, insbesondere das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden wahrnimmt und für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft arbeitet/eintritt. Der Vorteil dieser Interessenvertretung kommt allen Mitgliedern zugute. Dies entspricht dem Äquivalenzprinzip.

Es ist dabei nicht erforderlich, dass der Beitrag einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil bewirkt, der sich bei den einzelnen Kammerzugehörigen messbar niederschlägt.

Die Bundesregierung hält an der IHK-Pflichtmitgliedschaft fest, sie hat aber auch erklärt, dass sie die Problematik weiter beobachten wird. Im Koalitionsvertrag der christlich-liberalen Koalition ist eine Aufhebung der IHK-Pflichtmitgliedschaft nicht vorgesehen.

Mit freundlichen Grüßen
Ute Granold MdB
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
14.04.2012
Von:

Rederecht im Bundestag soll offenbar geändert werden - Kann das sein? Nur noch die Mehrheitsmeinung darf vertreten werden? (s. ARD Bericht vom 14. 04.2012)

Rederecht im Bundestag soll offenbar geändert werden
Reden, nur wenn es der Fraktion passt?

Die Fraktionen von Union, FDP und SPD planen, das Rederecht der Abgeordneten im Bundestag noch stärker als bisher einzuschränken und ihre Kontrolle darüber auszubauen. Ein entsprechende Beschlussempfehlung der Fraktionen von Union, FDP und SPD liegt dem ARD-Hauptstadtstudio vor. Über den Entwurf des Geschäftsordnungsausschusses solle der Bundestag am 26. April abstimmen, berichtet die "Süddeutsche Zeitung". Lediglich Grüne und Linkspartei hätten im Ausschuss dagegen gestimmt.

Der "SZ" zufolge ist die geplante Änderung der Geschäftsordnung offenbar auch eine Reaktion auf den Streit um das Rederecht, das Bundestagspräsident Norbert Lammert in der Debatte um den Euro-Rettungsschirm den Gegnern der Milliardenhilfen erteilt hatte. Die Kritiker Klaus-Peter Willsch (CDU) und Frank Schäffler (FDP) hatten jeweils fünf Minuten sprechen dürfen, obwohl sie von ihren Fraktionen nicht als Redner aufgestellt worden waren. Lammert wollte, das sich so die kontroverse öffentliche Debatte auch im Parlament widerspiegele. Die Fraktionschefs hatten protestiert, der Ältestenrat hatte Lammert eine Rüge erteilt.

Dafür können Sie doch nicht sein, oder doch?

Ihr
Antwort von Ute Granold
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19.04.2012
Ute Granold
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Frage zum Rederecht im Deutschen Bundestag, die Sie mir über Abgeordnetenwatch gestellt haben.

Die bisher von den Fraktionsspitzen diskutierten Änderungen der Geschäftsordnung des Bundestages werden so nicht umgesetzt.

Ich begrüße es, dass sich auch die Bundeskanzlerin im CDU-Präsidium gegen das Vorhaben gestellt hat.

Die Abgeordneten des Bundestages haben in der Vergangenheit sehr deutlich gezeigt, dass unser Parlament auch ohne diese Änderungen in jeder Situation beschluss- und arbeitsfähig ist.

Mit freundlichen Grüßen
Ute Granold MdB
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Frage zum Thema Arbeit
22.04.2012
Von:

Sehr geehrte F. Granold,

ich beziehe mich in meiner Frage auf das Bewachungsgewerbe weil ich das aus eigener Erfahrung sehr gut kenne. Die Problematik jedoch geht durch viele Branchen in ähnlicher Form.

Wir haben in Deutschland verschiedene Behörden, die für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer zuständig sind. Die Gewerbeaufsichtsämter, der Zoll, die Staatsanwaltschaften und vielleicht auch noch ein paar mehr. Doch es ist mir unverständlich warum diese Behörden, vorneweg die Gewerbeaufsichtsämter, ihre Arbeit nicht oder zumindest nicht umfassend erfüllen. Ist das politisch gewollt?
Es ist im Bewachungsgewerbe seit Jahrzehnten üblich das die maximale Wochenarbeitszeit und auch die Tagesarbeitszeit in weit mehr als der Hälfte der Betriebe nicht eingehalten wird. Auch Pausen, wie der Gesetzgeber sie vorschreibt, sind eine Seltenheit. Und obwohl viele Veröffentlichungen und Anzeigen dies seit langen immer wieder anprangern wird von Staatsseite nichts unternommen.
Im Gegenteil. Der einzelne Arbeitnehmer, der sich Hilfe suchend an die Behörde wendet riskiert eine zulässige Kündigung wegen "Störung des Vertrauensverhältnisses" obwohl der Arbeitgeber der Verursacher ist.
Haben nicht die Gewerbeaufsichtsämter wegen Ihrer Aufgabenstellung eine gewisse Fürsorgepflicht dem Arbeitnehmer gegenüber? Und wird nicht automatisch dagegen verstoßen wenn diese Behörde wissend um das Problem immer wieder auf eine Arbeitsplatzgefährdende Anzeige verweist bevor Sie tätig werden will (Ausgang dabei ungewiss - aus eigener Erfahrung).
Auch sind Massive Arbeitszeitverstöße, die systematisch erfolgen, eine Straftat und aus meiner Sicht ist dann auch der Staatsanwalt gefordert, aber auch hier ist mir kein Fall bekannt in dem diese Behörde tätig wurde.
Und zu guter Letzt wird durch die massive Ausnutzung der Arbeitnehmer zum Wohle einiger weniger, die "soziale" Marktwirtschaft in Deutschland immer mehr abgeschafft.

  • Wann tut der Staat endlich was -
Antwort von Ute Granold
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08.05.2012
Ute Granold
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre E-Mail zum Thema "Arbeitnehmerschutz", die Sie mir über Abgeordnetenwatch.de zugesandt haben.

Darin verweisen Sie insbesondere auf die von Ihnen beobachteten Überschreitungen der zulässigen Arbeitszeiten im Bewachungsgewerbe und fordern die Politik zum Handeln auf.

Für die Kontrolle des Arbeitszeitgesetzes und der Ausnahmeregelungen sind - wie von Ihnen ausgeführt - die Aufsichtsbehörden der Länder (in der Regel die Gewerbeaufsichtsämter bzw. die Arbeitsschutzämter) zuständig.

Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die auf Grund des Gesetzes zu treffen sind. Sie kann aber auch sämtliche Auskünfte verlangen, die nötig sind, um die Einhaltung des Gesetzes zu kontrollieren. Außerdem muss die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Arbeitszeit nachweisen sowie die Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen vorlegen oder einsenden, wenn die Behörde dies wünscht.

Der Bund hat als Gesetzgeber bereits einen breiten Maßnahmenkatalog zur Verfügung gestellt, um Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz zu ahnden:

Arbeitgeber, die ordnungswidrig handeln, können mit einer Geldbuße über bis zu 15.000 € belegt werden.

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1. eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer tagsüber, nachts oder an
Sonn- und
Feiertagen über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschäftigt,
2. die Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer
oder nicht rechtzeitig gewährt,
3. die Mindestruhezeit nicht gewährt oder nicht bzw. nicht rechtzeitig
dafür sorgt, dass eine kürzere Ruhezeit aus geglichen wird,
4. einer Rechtsverordnung zuwiderhandelt, die die Bundesregierung in
Bezug auf gefährliche Arbeiten, die Sonn- und Feiertagsruhe oder zur
Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen, erlassen hat,
5. das Beschäftigungsverbot an Sonn- oder Feiertagen nicht beachtet,
6. eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer an allen Sonntagen im
Jahr beschäftigt oder einen Ersatzruhetag für die Sonn- oder
Feiertagsarbeit nicht bzw.
nicht rechtzeitig gewährt,
7. einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde in Bezug auf Ausnahmen
von der Sonn- und Feiertagsruhe zuwiderhandelt,
8. das Gesetz sowie die Rechtsverordnungen, Tarifverträge und
Betriebsvereinbarungen nicht im Betrieb auslegt oder aushängt,
9. eine längere Arbeitszeit seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht
oder nicht richtig auf zeichnet oder die Aufzeichnung nicht mindestens
zwei Jahre lang aufbewahrt,
10. der Aufsichtsbehörde eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig
erteilt, Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht
einsendet oder eine Maßnahme der Aufsichtsbehörde nicht gestattet.

All diese Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen von bis zu 15.000 € geahndet werden. Lediglich beim Punkt 8 über die Aushänge bzw. Auslagen ist der Höchstsatz geringer: Hier kann die Geldbuße bis zu 2.500 € betragen.

In besonders schweren Fällen gelten Strafvorschriften: Wer eine Handlung nach den o. g. Punkten 1 bis 3, 5 bis 7 beharrlich wiederholt oder aber vorsätzlich begeht und dadurch die Gesundheit bzw. die Arbeitskraft einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Auch wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber die Gesundheit oder Arbeitskraft nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig gefährdet, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat diese und andere
Informationen rund um das Arbeitszeitgesetz in einer Broschüre
www.bmas.de
zusammengestellt.

Wie Sie meinen Ausführungen entnehmen können, sehe ich in der von Ihnen gestellten Frage weniger ein Gesetzgebungs- als ein Kontrollproblem. Hier sind v.a. die Bundesländer in der Pflicht, die Kontrollen durch die Gewerbeaufsichtsämter zu verbessern.

Auf die von Ihnen beschriebenen Probleme im Beschwerdeverfahren werde ich meine Kolleginnen und Kollegen in der Arbeitsgruppe Arbeit und Soziales der CDU/CSU-Fraktion ansprechen, damit diese Ihr Anliegen im Rahmen der Debatten über eine Weiterentwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen einfließen lassen können.

Mit freundlichen Grüßen
Ute Granold
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