Sehr geehrter Herr

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Vielleicht sollten Sie sich auch selber die Frage nach "Kultur" und "Respekt" stellen?! Ich pflege höflich gestellte Fragen nicht zu ignorieren. Ich beantworte aber lieber Fragen, die direkt und mit vollständiger Anschrift des Absenders an mich gestellt werden, besonders, wenn sie aus dem Wahlkreis kommen.
Im November/Dezember 2007 gab es eine merkwürdige Häufung von Anfragen verschiedener Herren

über Abgeordnetenwatch zum Thema Vorratsdatenspeicherung. Es hängt wohl auch damit zusammen, dass Ihre Frage nicht umgehend mit den anderen gemeinsam beantwortet wurde.
Zugleich aber liegt Ihrer Frage, warum Abgeordnete von der Telekommunikationsüberwachung ausgeschlossen sind, eine unzutreffende Unterstellung zugrunde. Die Speicherung von Daten richtet sich nach §§100g in Verbindung mit 113a des Entwurfs des Telekommunikationsüberwachungsgesetzes (TKG-E). Gemäß dieser Vorschriften ist eine Ausnahme für Abgeordnete nicht vorgesehen, d.h. auch die Daten von Abgeordneten werden erhoben und gespeichert.
Von der Frage Erhebung und Speicherung von Daten ist allerdings die Frage zu unterscheiden, inwieweit diese gespeicherten Daten dann auch verwendet werden dürfen. Die Zulässigkeit der Verwendung richtet sich nach §113 b TKG-E. Abgeordnete stellen hier aufgrund ihrer besonderen Stellung einen Sonderfall dar; die Verwendung ihrer Daten berührt die Frage der Immunität gemäß Art. 46 des Grundgesetzes.
Über die Entscheidung der Immunität entscheidet der Bundestag nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 107 in Verbindung mit Anlage 6 der Geschäftsordnung des Bundestags). In den letzten Legislaturperioden hat sich als gängige Praxis weitgehend durchgesetzt, dass der Bundestag jeweils zu Beginn einer Wahlperiode die generelle Ermächtigung zur Verfolgung von Straftaten gegen alle seine Mitglieder erteilt bzw. den Immunitätsausschuss zu Vorentscheidungen wegen Verkehrsdelikten ermächtigt, die dann grundsätzlich als Entscheidungen des Parlaments gelten. Diese Praxis hat sich deshalb durchgesetzt, weil nach allgemeiner Ansicht die Sonderregelung der Immunität die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gleichheit und Gewaltenteilung zumindest berührt.
Zum besseren Verständnis der Regelung des Immunitätsrechts für Abgeordnete nach Artikel 46 des Deutschen Grundgesetzes füge ich Ihnen eine Erläuterung vom 14.12.2005 an, die den Abgeordneten vom Vorsitzenden des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung zur Verfügung gestellt wurde. Darin sind die grundsätzlichen Bedingungen der Immunität und der Möglichkeit ihrer Aufhebung erklärt.
Mit freundlichen Grüßen
Gez. Uta Zapf