Ursula Heinen-Esser (CDU)
Abgeordnete Bundestag

Grunddaten
Ursula Heinen-Esser
Geburtstag
07.10.1965
Berufliche Qualifikation
Diplom-Volkswirtin
Ausgeübte Tätigkeit
MdB; Staatssekretärin im Bundesumweltministerium
Wohnort
Köln
Wahlkreis
Köln I
Ergebnis
33,6%
Landeslistenplatz
3, Nordrhein-Westfalen
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(...) Zudem würde die jetzt schon vorhandene Gefahr der politischen Instrumentalisierung von Ermittlungsverfahren bei einer unreflektierten Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung ins Uferlose steigen. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Wirtschaft
31.01.2013
Von:
Kim

Sehr geehrte Frau Ursula Heinen-Esser,

ich hätte eine Frage zu dem von der Koalition geplantes Leistungsschutzrecht für Presseverleger:
Was ist konkret der Schutzgegenstand der durch dieses Gesetz geschützt werden soll? Beim Leistungsschutz der Hersteller von Tonträgern wäre z.B. nur die eigentliche Aufnahme geschützt. Beim Leistungsschutzrecht für Presseverlage gibt es eine solche Unterscheidung zwischen Aufnahme und Komposition nicht. Der Text sollte ja schon von momentanen UrhG erfasst sein und die verlegerische Leistung, also das Layout der Webside, wird von Suchmaschienen oder Aggregatoren nicht übernommen.
Antwort von Ursula Heinen-Esser
bisher keineEmpfehlungen
21.02.2013
Ursula Heinen-Esser
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihr Schreiben über abgeordnetenwatch.de zur Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage.

Der Gesetzentwurf der Koalition zielt darauf, Presseverlage mit anderen sogenannten Werkmittlern gleichzustellen. Das Urheberrechtsgesetz kennt schon heute eine Vielzahl von Leistungsschutzrechten, durch die die spezifische Leistung eines Werkmittlers, z.B. eines Schauspielers, Musikers, Musik- oder Filmproduzenten, unabhängig vom Urheber als dem Schöpfer des Werkes rechtlich geschützt wird.

Presseverleger dagegen verfügen bisher nicht über ein entsprechendes Leistungsschutzrecht, obwohl sie ähnlich wie die genannten Berufsgruppen urheberrechtlich geschützte Werke, nämlich journalistische Artikel, einer größeren Öffentlichkeit zugänglich machen. Die spezifische Leistung des Verlegers liegt in der berufsmäßigen Veröffentlichung einer Vielzahl von Presseartikeln, die mit einem erheblichen technischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist. Ähnlich wie Produktmarken bürgen Verlage für eine besondere Qualität ihrer Erzeugnisse. Auswahl, Arrangement und Präsentation der Artikel bieten dem Leser Orientierung und erleichtern ihm den Qualitätsvergleich. Es ist auch ein Gebot der Gleichbehandlung nach Artikel 3 des Grundgesetzes, dass diese verlegerische Leistung ähnlich wie bei anderen Werkmittlern rechtlich geschützt wird.

Das Schutzbedürfnis der Verleger ist in besonderer Weise mit der Verbreitung des Internets entstanden. Solange Presseerzeugnisse ausschließlich in gedruckter Form verfügbar waren, wurden diese wegen des kurzen Vermarktungszeitraums nicht in nennenswerter Weise von Dritten zu eigenen gewerblichen Zwecken verwertet. Durch das Internet aber ist es für Dritte möglich, im Internet verfügbare Presseartikel ganz oder teilweise zu kopieren und wirtschaftlich auszunutzen. Dies ist durchaus legitim - ich halte es aber ebenso für sachgerecht, wenn kommerzielle Angebote, die sich die Leistung der Presseverlage systematisch zunutze machen, künftig von diesen Lizenzen erwerben müssen. Wer mit der Leistung anderer Geld verdienen will, muss diesen zuvor um Erlaubnis fragen und das verlangte Entgelt zahlen.

Zwar ist es richtig, dass Verlage schon bisher mit technischen Mitteln eine Nutzung ihrer Seiten etwa durch Suchmaschinen verhindern (Auslistung über robots.txt) oder ihr Angebot mit Bezahlschwellen versehen können. Gleichwohl ändert dies aus meiner Sicht nichts daran, dass es sachgerecht ist, der verlegerischen Leistung als Form der Werkvermittlung ein eigenes Leistungsschutzrecht zuzuordnen. Um ein Beispiel zu bilden: Auch vom Verkäufer kann zur Vermeidung von Diebstählen nicht verlangt werden, seine Sachen nicht mehr anzubieten oder besondere Sicherheitsvorrichtungen zu schaffen. Nach meiner Überzeugung ist es vielmehr Aufgabe des Rechtsstaates, ihn vor Rechtsverletzungen zu schützen oder rechtliche Mittel zur Rechtsdurchsetzung an die Hand zu geben. Überdies betrifft die Einführung des Leistungsschutzrechts nicht nur Suchmaschinen wie z.B. Google, sondern desgleichen auch sog. Newsaggregatoren, die ohne Zustimmung des Verlegers mit Metacrawlern auch Paywalls unterlaufen und Presseerzeugnisse aufbereiten und wirtschaftlich weiternutzen. Deswegen brauchen die Verlage ein eigenes Recht, um sich gegen diesen Missbrauch zur Wehr setzen zu können.

Nach dem Gesetzentwurf soll das Leistungsschutzrecht nur die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken erfassen. Ausdrücklich wird dabei nur auf Suchmaschinen und sogenannte Newsaggregatoren abgestellt. Andere Nutzer wie z.B. Blogger, Verbände, Rechtsanwaltskanzleien, Unternehmen der sonstigen gewerblichen Wirtschaft und private oder ehrenamtliche Nutzer sind vom Leistungsschutzrecht nicht betroffen. Das Zitatrecht und die übrigen Schranken des Urheberrechts gelten auch für das Leistungsschutzrecht.

Einen Konflikt mit dem rechtlichen Schutz der Urheber, d.h. vor allem der Journalisten, sehe ich schließlich nicht: Nach dem Gesetzentwurf kann das Leistungsschutzrecht des Presseverlegers ausdrücklich nicht zum Nachteil des Urhebers geltend gemacht werden. Ferner bestimmt der Gesetzentwurf, dass der Urheber angemessen an der Vergütung, die durch die Lizenzierung des neuen Leistungsschutzrechts generiert wird, zu beteiligen ist. Die Einführung des Leistungsschutzrechts für Presseverlage liegt damit auch im wirtschaftlichen Interesse der am Presseerzeugnis beteiligten Urheber.

Mit freundlichen Grüßen

Ursula Heinen-Esser
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Frage zum Thema Recht auf Eheschließung für gleichgeschlechtliche Paare
11.03.2013
Von:

Sehr geehrte Frau Heinen-Esser,

mit Interesse habe ich Ihre Antwort auf die Frage von vom 29.06. gelesen. Nachdem nunmehr ein dreiviertel Jahr vergangen ist, das Bundesverfassungsgericht die Ungleichbehandlung der Lebenspartnerschaft ein weiteres Mal gerügt hat und das Thema weiterhin aktuell ist, frage ich Sie:

Wie ist Ihre Position heute? Erkennen Sie die Rechtswidrigkeit der Ungleichbehandlung an? Verstehen Sie sich selber als Volksvertreterin und sind bereit, bei einer erneuten Abstimmung dem Volkeswillen entsprechend für eine Gleichbehandlung zu stimmen, oder folgen Sie dem Diktat aus Bayern und stimmen mit Nein?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Ursula Heinen-Esser
bisher keineEmpfehlungen
22.03.2013
Ursula Heinen-Esser
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Email vom 11. März 2013 über abgeordnetenwatch.de zum Thema Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften mit der Ehe.

Selbstverständlich stehe ich zu meiner Meinung, die ich in der Antwort an Herrn formuliert habe. Nachwievor bin ich jedoch der Auffassung, dass wir das ausstehende Bundesverfassungsgerichtsurteil abwarten sollten, bevor wir eine gesetzliche Regelung veranlassen. Das hierzu entscheidende Urteil wird diesen Sommer erwartet.

Ich denke, die CDU wird die kommenden Monate nutzen, um sich in dieser Frage erneut zu positionieren. In der Union hat sich in dieser Frage schon einiges bewegt, wie die offene Debatte über die steuerliche Gleichstellung auf dem letzten Bundesparteitag im Dezember 2012 mit einem so knappen Ausgang gezeigt hat.

Möglicherweise könnte das gerade diskutierte Modell des Familiensplitting einen entsprechenden Kompromiss darstellen. Das steuerliche Ehesplitting würde zum Familiensplitting umgewandelt werden, so dass alle Familien mit Kindern den Splittingvorteil bekämen, unabhängig davon, ob sie in einer Ehe, einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder mit gleichgeschlechtlichen Eltern aufwachsen. Zur Zeit wird in den betroffenen Ministerien (Finanzen, Arbeit und Soziales, Frauen, Senioren, Familie und Jugend) die Durchführbarkeit und Finanzierbarkeit des Familiensplitting diskutiert und geprüft.

Mit freundlichen Grüßen

Ursula Heinen-Esser
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