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Sehr geehrter Herr Abgeordneter Kelber,
ich wende mich an Sie zum Thema der "Abgeordnetenbestechung" (AB), deren effektive Eindämmung ich zur Wahrung demokratischer Entscheidungen für elementar halte.
In der Äusserung eines Regierungskollegen der CDU
(siehe AW-Forum) - die wie ich hoffe nicht repräsentativ ist - wurde folgende Meinung vertreten:
1. Deutschland hat alle gem. UN-Konvention gegen Korruption geforderten Maßnahmen bereits gesetzlich geregelt,
2. Das deutsche Strafrecht in geht in seiner Konsequenz noch über die hierin benannten Präventionsmaßnahmen hinaus und
3. der Straftatbestand der AB in Bezug auf "Kauf oder Verkauf der Stimme bei Abstimmungen" nach § 108e des StGB ist klar geregelt.
Demgegenüber stellt "Transparency Deutschland" fest, dass Artikel 108e StGB
a) sich bisher nur auf den "Verkauf der Stimme" VOR "Abstimmungen im Parlament" und NICHT auf "alle Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Mandatspflichten bezieht, die als Gegenleistung für einen ungerechtfertigten Vorteil vorgenommen oder unterlassen werden",
b) keine "Dankeschön-Spenden" NACH einer Abstimmung,
c) keine "immateriellen Versprechen" (AR-Posten) u.
d) keine Vorteile für einen Dritten" (z.B. einen Verband, Verein, Verwandte oder eine Partei)
bestraft.
Die Tatsache, dass bisher erst EINE Verurteilung wegen Stimmenkauf (Urteil des LG Neuruppin vom 02.04.2007) vorliegt, zeigt m.E. klar, dass sich die bisherigen Strafregelungen in der Praxis als nahezu bedeutungslos erwiesen haben.
Daher sind sie mehr "Demokratie-KOSMETIK" als dass sie Korruption wirksam entgegenwirken.
Sollte man das Übel "strafrechtlich" nach UN-Standard nicht klar beim Namen benennen, um der Durchsetzung von Interessen Weniger wieder wirksam entgegen zu wirken um den demokratischen Auftrag gem Art 20/21 GG -wieder zu erfüllen ?
Über eine Antwort von Ihnen und Ihr Engagement zur - m.E. dringend notwendigen - Nachbesserung des deutschen Strafrechts würde ich mich sehr freuen !
Mit freundlichen Grüßen
