Sehr geehrter Herr

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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich weiß nicht, woher Sie Ihre Informationen zum Lissabon-Vertrag beziehen, Sie sind jedenfalls in erschreckendem Maße falsch.
Als zentrale Ziele der EU betont der Vertrag von Lissabon die soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt. Dazu gehören gleichermaßen der Kampf gegen soziale Ausgrenzung und Diskriminierung, die Förderung von sozialer Gerechtigkeit und sozialem Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und der Schutz der Rechte des Kindes (Art. 3 Absatz 3 EU-Vertrag). Das Prinzip des unverfälschten Wettbewerbs wird hingegen nicht mehr als Ziel benannt. Er bleibt ein Mittel zum Zweck und wird von der EU als solches weiterhin gefördert.
Erstmals wird im Vertrag von Lissabon eine Grundlage für die europarechtliche Sicherung der öffentlichen Daseinsvorsorge geschaffen. Sie ist in Artikel 16 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) zu den Diensten von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse und dem dazugehörigen Protokoll angelegt. Das Ziel einer sozialen Marktwirtschaft wird als in Gesamteuropa genauso gelten wie in Deutschland bisher.
Der Vorrang des EU-Rechts ist in Artikel 23 Grundgesetz, dem EU-Artikel, ausdrücklich verankert, in dem Bundestag und Bundesrat die Möglichkeit eingeräumt wird, Hoheitsrechte an die EU zu übertragen (gilt bereits seit den 50er Jahren). Außerdem entspricht der Vorrang des EU-Rechts vor nationalem Recht der Natur der EU und der Rechtsprechung des EuGH. Dieser Vorrang ist erforderlich, da das mit den EU-Verträgen beschlossene Recht anderenfalls keinerlei Wirkung in den EU-Staaten entfalten würde. Da alle EU-Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament sowohl an den EU-Vertragsänderungen als auch an den EU-Entscheidungsverfahren beteiligt waren und sind, ist der Vorrang demokratisch legitimiert.
Mit dem Vertrag werden außerdem dem Europaparlament, aber auch den nationalen Parlamenten deutlich mehr Rechte bei den Gesetzgebungsverfahren als bisher. Die Zahl der Entscheidungen, die im Rat ohne Beteiligung unmittelbar legitimierter Volksvertreter getroffen wird, geht deutlich zurück. Und: Der Vertrag von Lissabon schafft erstmals die Möglichkeit eines europäischen Bürgerbegehrens. Von diktatorischer Macht für die Kommission ist dies alles nun wirklich weit entfernt.
Ehrlich gesagt finde sich es sehr überraschend, wenn nicht sogar erschreckend, dass einige Bürgerinnen und Bürger, die sich mit dem Vertrag von Lissabon beschäftigt haben, die Einführung der Todesstrafe für den Fall des Inkrafttretens der geänderten EU-Verträge befürchten. Deshalb möchte ich eines ganz klar sagen: die Todesstrafe bleibt abgeschafft. Der Artikel 102 Grundgesetz wird weiterhin gelten und ist weder vom Vertrag von Lissabon noch vom zu dessen Ratifizierung notwendigen Begleitgesetz betroffen.
Richtig ist, dass völkerrechtliche Verträge (z.B. die EU-Verträge und auch die EMRK = Europäischen Menschenrechtskonvention) von den jeweiligen Mitgliedstaaten, die diesen Verträgen beigetreten sind, diese Verträge grundsätzlich im Einklang mit dem Völkerrecht kündigen könnten. Wenn also ein Staat Vertragspartei der EMRK ist, aber die Todesstrafe wieder einführen möchte, wäre ihm das im Einklang mit dem Völkerrecht möglich, indem er den Vertrag über seine Zugehörigkeit zur EMRK kündigte. Das gleiche gilt auch für die EU-Verträge: durch den neuen Art. 50 Abs. 1 EUV wird sogar das Recht der EU-Mitgliedstaaten festgeschrieben, aus der EU auszutreten. Das war zwar auch vor dem Vertrag von Lissabon schon möglich, doch durch den Art. 50 Abs. 1 EUV wird dieses Austrittsrecht nun vertraglicher Inhalt.
Diese der Souveränität der Staaten geschuldeten und allgemein anerkannten Grundsätze des Völkerrechts bedeuten jedoch nicht, dass Deutschland durch den Vertrag von Lissabon die Todesstrafe wieder einführen muss.
Im Gegenteil: durch die Aufnahme der EU-Grundrechtecharta in den Vertrag von Lissabon wird der EU-Grundrechtsschutz weiter ausgebaut. Und Artikel 2 Absatz 1 der EU-Grundrechtecharta legt eindeutig fest, dass in den Vertragsstaaten niemand zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden darf.
Für das Handeln der EU-Institutionen, insbesondere für ihre Gesetzgebung, liegt mit der Grundrechtecharta erstmals ein in geschlossener Form schriftlich niedergelegter Grundrechtskatalogs vor. Bisher fußte die Grundrechtsbindung alleine auf der vom EuGH aus den Traditionen und Konzepten der Mitgliedstaaten entwickelten Rechtsprechung. Der Schutz der Grundrechte durch das Grundgesetz und das Bundesverfassungsgericht wird somit ergänzt.
Die in Artikel 222 geregelte Solidaritätsklausel ermöglicht nicht den Einsatz der Bundeswehr oder sonstigen Militärs im Inneren über die bereits geltende Ausnahme im Rahmen der Amtshilfe (vgl. Artikel 35 Grundgesetz). Das Auswärtige Amt stellte ausdrücklich klar, "dass die Solidaritätsklausel keinerlei Verpflichtung der Mitgliedstaaten enthält, die Hilfe anderer Mitgliedstaaten und der Union [im Falle eines Terroranschlags oder einer von der Natur oder einem Menschen verursachten Katastrophe] in Anspruch zu nehmen." Ich möchte auch darauf hinweisen, dass es die SPD ist, die sich innerhalb der Großen Koalition gegen Bestrebungen der CDU-Minister Wolfgang Schäuble und Franz-Josef Jung eingesetzt hat, die Bundeswehr im Inneren einsetzen zu können.
Lassen Sie mich abschließend feststellen: der EU-Verfassungsentwurf und der Lissabon-Vertrag sind nicht heimlich, still und leise beraten und beschlossen worden, sondern in den letzten fünf Jahren ausführlich und intensiv diskutiert worden. Der Lissabon-Vertrag erhebt sich nicht über das Grundgesetz und setzt dieses auch nicht außer Kraft. Dass wir in Deutschland über den Lissabon-Vertrag bzw. über die EU-Verfassung nicht in einer Volksabstimmung entscheiden konnten, liegt am Grundgesetz (das dieses Instrument leider nicht vorsieht) und daran, dass wir bisher mit allen Versuchen, dies zu ändern gescheitert sind. Ich habe aber beiden, Verfassung und Vertrag, mit gutem Gewissen in Vertretung meiner Wählerinnen und Wähler zugestimmt.
Mit freundlichem Gruß
Ulrich Kelber