Sehr geehrter Herr

,
auch bei Biogas sind hohe Nachhaltigkeitsstandards nötig, um den
Naturhaushalt nicht zu überfordern und Konflikte mit der
Nahrungsmittelproduktion zu vermeiden. Das betrifft auch die Nutzung von
Gülle. Es gibt genügend Fälle, in denen Gülle über Zig Kilometer für eine
Biogasanlage in Lastkraftwagen herantransportiert wird. Damit wird jedoch
das Ziel, durch Biogas einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, auf den
Kopf gestellt.
Deshalb haben wir der Regelung im Erneuerbaren Energie Gesetz 2009
zugestimmt, die die Förderung nach der Größe ausrichtet, auch rückwirkend.
Zumal viele große Anlagen aufgebaut wurden, als bereits absehbar war, dass
eine strengere Regelung kommen würde.
Ihre Biogasanlage wird weiterhin vom EEG gefördert, sie wird nur als das
behandelt, was sie de facto ist, eine 2 MW-Anlage. Der Gesetzgeber hat mit
der Novellierung des EEG 2009 nur eine Regelungslücke geschlossen um die
Aufteilung einer großen Einheit in mehrere kleine Einheiten und damit das
Erreichen höherer Vergütungssätze zu unterbinden.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich am 18.2.09 genau mit dieser Frage
befasst und die Verfassungsbeschwerde gegen die Novellierung des EEG als
offensichtlich unbegründet bezeichnet. Ich darf Ihnen dazu aus der
Begründung zitieren:
"Bereits vor Beginn der Planungen für die Errichtung des Bioenergieparks
wurde in der Kommentarliteratur zu § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 die Auffassung
vertreten, dass es für die Frage der Zusammenfassung mehrerer Anlagen auf
den wirtschaftlichen Zusammenhang der Investition am gewählten Standort
ankomme. Zudem diente § 3 Abs. 2 EEG 2004 ausweislich der Gesetzesbegründung
"auch dazu, die dem Gesetzeszweck widersprechende Umgehung der für die
Vergütungshöhe geltenden Leistungsschwellen durch Aufteilung in kleinere
Einheiten zu verhindern". Auch die Bundesregierung und der Bundesrat hatten
in der Folge festgestellt, dass die bewusste Aufteilung von Biogasanlagen in
mehrere Einheiten allein zum Zwecke der Erlangung höherer Vergütungen dem
Gesetzeszweck des EEG widerspreche.
Die Beschwerdeführerinnen mussten daher jedenfalls mit einer künftigen
Änderung dieser Rechtspraxis durch den Gesetzgeber rechnen. Auch § 12 Abs. 3
Satz 1 EEG 2004, auf den sich die Beschwerdeführerinnen berufen hatten,
statuiert keinen uneingeschränkten Anspruch der Anlagenbetreiber auf
Aufrechterhaltung des vergütungsrechtlichen Status quo, der von
Verfassungswegen einer Schließung im Nachhinein erkannter Gesetzeslücken
entgegenstünde."
Mit freundlichem Gruß
Ulla Lötzer