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Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Antwort v. 28.11., in der Sie die Sache "Ästhetik und Windkraftanlagen" (WKA) doch nicht mehr so kategorisch ausschließlich darstellen, wie noch vor einem Jahr.
Erlauben Sie mir anlässlich der aktuellen parlamentarischen Entscheidungslage v. 20.11.2012, in der auch Sie das Hessische Energiezukunftsgesetz ablehnten (vgl. Frankfurter Rundschau v. 20.11.2012 [
www.wpwc.igsz.eu ]), zwei Nachfragen:
Zu dem Gesetz gehörte in Art.5 auch die Änderung der Kompensationsverordnung (KV, Lt.-Drs. 18/6400 Anl. S.6 Nr.4.4 [
www.wpwc.igsz.eu ]), in der nun geregelt ist, daß
a) WKA auch denn noch als im Zusammenang stehend anzusehen sind, wenn die Entfernung < als der 10fache Rotordurchmesser (nicht, wie man erwarten könnte, 10fache Rotorblattlänge) ist. Siehe Bildmontage am Beispiel Enercon E-101 [
www.wpwc.igsz.eu ].
Welche Alternative sehen Sie v.a. auch im Sinne der beim Energiegipfel erteilten Absage an Verspargelung?
b) die Wirkraumanalyse einer WKA auf einen Raum mit dem Radius der 15fachen Gesamthöhe der WKA beschränkt ist, also auf 10% der Fläche, von der aus man sie ohne Verschattungen tatsächlich gut sehen könnte. Steht die WKA im Wald, würde man sie ggf. im Bezugsraum kaum (vgl. Kartenausschnitt [
www.wpwc.igsz.eu ]) oder sogar gar nicht sehen und de jure außerhalb nicht im Sinne der KV analytisch sehen dürfen.
Welche Alternative sehen Sie in Sachen Landschaftsbeeinflussung im Sinne einer v.a. flächenmäßig umfassenden Anwendung der bundesrechtlichen Eingriffsregelung?
Gruß
