Thomas Kutschaty (SPD)
Abgeordneter Landtag NRW

Grunddaten
Thomas Kutschaty
© SPD NRW
Geburtstag
12.06.1968
Berufliche Qualifikation
Rechtsanwalt
Ausgeübte Tätigkeit
 Justizminister des Landes NRW
Wohnort
Essen
Wahlkreis
Essen I - Mülheim II , über Wahlkreis eingezogen
Ergebnis
58,0%
Landeslistenplatz
-
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(...) Vielen Dank für Ihre Frage. Die Gerichtsvollzieherordnung (GVO) ist durch Allgemeine Verfügung des Justizministeriums vom 19. Juli 2012 (2344 - Z. 124.2) neu gefasst worden. (...)
Parlamentarische Arbeit
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
28.10.2012
Von:

Sehr geehrter Herr Minister Kutschaty,

habe ich Sie inhaltlich richtig verstanden, was Sie in einem TV Interview des WDR geäußert haben: Dass stark zunehmende Gewalt von Häftlingen gegen Mithäftlinge in den NRW Gefängnissen hinzunehmen sei, vergleichbar ähnlich dem, was an Gewalt unter Schülern / Schülerinnen auf NRW Schulhöfen üblich sei als Ausdruck unserer derzeitigen Gesellschaft und somit für Sie als für einsitzenden Bürger / Bürgerinnen zuständiger Minister alternativlos zwanghaft hinzunehmen?

Bitte um eine Antwort!

Mit freundlichen Grüßen
N.
Antwort von Thomas Kutschaty
bisher keineEmpfehlungen
27.11.2012
Thomas Kutschaty
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Frage, die es mir ermöglicht, das vorliegende Missverständnis aus der Welt zu räumen.

Zunächst zur Klarstellung: Selbstverständlich ist jede Gewaltstraftat eine Tat zu viel. Sie ist unter keinen Umständen zu tolerieren und immer zu verfolgen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Tat vor oder hinter den Mauern einer Justizvollzugsanstalt verübt wurde.

Aus meinen Erfahrungen weiß ich, dass unsere rund 8.500 Bediensteten im Justizvollzug hervorragende Arbeit leisten, sie haben es verdient, dass man dies auch einmal ausdrücklich anerkennt. Wenn wir - wie dies in der Vergangenheit mehrfach in der politischen Diskussion geschehen ist - jede körperliche Auseinandersetzung zwischen Gefangenen zum Anlass nehmen, die Arbeit unserer Kolleginnen und Kollegen zu skandalisieren, fordern wir von ihnen etwas völlig Unmögliches. In diesem Zusammenhang habe ich den Vergleich gezogen, dass es weder einen Justizvollzug ohne besondere Vorkommnisse, noch einen Grundschulhof ohne Rangeleien geben wird. Das ist nicht etwa ein "Skandal", sondern die Normalität.

Zu diesem Thema habe ich am 24.10.2012 auch in der Sitzung des Rechtsausschusses gesprochen.

Den Wortlaut meiner Rede vor dem Rechtsausschuss können Sie unter www.justiz.nrw.de herunterladen. Darüber hinaus habe ich in meinem Interview beim WDR am 17.10.2012 in der Sendung "eins zu eins" ( www.wdr.de ) ausführlich zu rechtspolitischen Themen Stellung genommen.


Mit freundlichen Grüßen

Thomas Kutschaty
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
16.01.2013
Von:

Sehr geehrter Herr Kutschay,

in der aktuellen Gerichtsvollzieher-Ordnung (GVO) wurde § 1 aufgehoben. In diesem § stand drin, dass der GV Beamter ist. Warum wurde die Vorschrift aufgehoben ?

MfG
Antwort von Thomas Kutschaty
bisher keineEmpfehlungen
26.02.2013
Thomas Kutschaty
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Frage. Die Gerichtsvollzieherordnung (GVO) ist durch Allgemeine Verfügung des Justizministeriums vom 19. Juli 2012 (2344 - Z. 124.2) neu gefasst worden. Dabei handelt es sich um die von allen Landesjustizverwaltungen beschlossene bundeseinheitliche Fassung. Die Neufassung ist das Ergebnis eines Arbeitsauftrags, die Vorschriften der GVO auf Deregulierungsmöglichkeiten zu überprüfen und zu verschlanken. Deshalb sind Regelungen, die bloße Wiederholungen anderer Gesetze darstellen, gestrichen worden.

Dies betrifft unter anderem auch § 1 GVO. Die dort getroffenen Regelung, dass Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher Beamtinnen und Beamte sind, ist an anderer Stelle gesetzlich geregelt, nämlich durch § 154 des Gerichtsverfassungsgesetzes, durch das Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) vom 21. April 2009 - und durch die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2005. Diese Vorschriften bestehen weiterhin.

Als Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher in Nordrhein-Westfalen sind deshalb nach wie vor Landesbeamte tätig. Es besteht keine Absicht, daran etwas zu ändern.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Kutschaty
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
19.04.2013
Von:

Sehr geehrter Herr Minister Kutschaty,

kurz vor Fertigstellung meiner ausführlichen schriftlichen Anfage, will ich Sie öffentlich dazu befragen, welche Meinung Sie dazu haben, warum es heute in Deutschland sechs Polizisten bedarf, um einem Menschen zu helfen, der sich Gerüchten nach, die über sein gehacktes facebook-profil gestreut wurden, umbringen will.

Ist es üblich, dass Menschen vor der Polizei quer durch Deutschland fliehen, weil sie von der Polizei gestalkt werden - wöchentlich mehrere Polizeieinsätze an der heimischen Wohnadresse und nach deren urlaubsbedingten Abwesenheit sodann von der Polizei als "abgängig" ausgeschrieben und faktisch verfolgt werden?

Oder meinen Sie, es sei von der Sacher her durchaus erklärbar, warum die Polizei die Eskalationstreppe in ihrem Handeln sehr schnell nach oben schritt und selbst davor nicht zurückschreckte, unschuldige und gewaltsverabscheuende, jedoch rethorisch gewandte Menschen an deren Wohnadresse zu überfallen, und die angeblich suizidgefährdete Frau dort zu verhaften?

Wenn dem So sei, dann würde sich die Frage nach dem übergeordneten Drahtzieher stellen.
Denn: die Polizei ist ja bekanntlich lediglich das ausführende Organ.

Wer also koordinierte und beauftragte den "Einsatz" der sechs (6) Polizeikräfte am 14.01.2013 an meiner Wohnadresse, welcher sich nach kurzer Unterhaltung auf der Straße vor meinem Haus zu blitzschnell in einem Überfall auf mich im eigenen Haus eskalierte.

Wie stehen Sie zu der verpflichteten Abwägung der Verhältnismäßigkeit bei der Anwendung von Formen unmittelbaren Zwanges. In hiesigen Fall das bei Polizisten immer beliebter werdende Pfefferspray (hier in Gelform, d.h. gezielter Srahl.

Werden die Einsatzbeamten darin geschult, dass sie ggf. durch den Eisatz der Alkohohl beinhaltetenden Kampfmittel ggf. eine Expolision auslösen können, wenn sie diese vor einem offenen Kamin anwenden?

Mangels Platz bitte ich Sie förmlich um Beantwortung meiner Fragen.

Der Vollständigkeit halber hier der Link zu mehr Informationen zu dem hier als "Polizeiüberfall" empfundenen "Einsatzes"

richter-nachrichten.de

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Frage zum Thema Inneres und Justiz
27.04.2013
Von:

Sehr geehrter Herr Kutschaty,

in einem Urteil zu den Leistungen für Asylbewerber hat das BVG jüngst die bisher für Asylbewerber gewährten Leistungen als evident unzureichend gerügt.

Der Gesetzgeber hatte selbstvergessen seit 1992 die Leistungen für Asylbewerber nicht mehr an die Inflationsrate angepasst.

Um Wiederholungen auszuschließen, hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber bestimmt künftig ZEITNAH Sozialleistungen an die Preissteigerungsraten anzupassen.

"20 Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums. Die Höhe entsprechender Leistungen muss der Gesetzgeber festlegen. Sie darf
nicht evident unzureichend sein und muss realitätsgerecht bestimmt werden."
Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 –

Zu dem Existenzminimum gehört das Wohnen.

Die Kommunen erstellen für Sozialhilfeempfänger sogenannte Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft.

Die Leistungen dürfen nicht evident unzureichend sein.

Und die Angemessenheitsgrenzen sollen die Mietpreisentwicklungen auf einem freien Wohnungsmarkt nachzeichnen.
Sie sind nicht dazu da, diesen zu beeinflussen oder gar maßgeblich zu steuern.


Meine konkrete Frage:

Wenn eine Kommune/ ein Kreis einen neuen Mietspiegel erstellt.

Was bedeutet juristisch zeitnah genau.

Wie lange darf sich eine Kommune mit der Neubestimmung des Existenzminimums Zeit lassen?

Einzelverfahren vor den Sozialgerichten zu Kosten der Unterkunft dauern viele viele Jahre.

Mit freundlichen Grüßen


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