Stephan Thomae (FDP)
Abgeordneter Bundestag

Grunddaten
Stephan Thomae
© FDP-Bundestagsfraktion
Geburtstag
19.06.1968
Berufliche Qualifikation
Rechtsanwalt
Ausgeübte Tätigkeit
MdB
Wohnort
Sulzberg
Wahlkreis
Oberallgäu
Ergebnis
11,1%
Landeslistenplatz
11, Bayern
weitere Profile
(...) Es trifft zu, dass die christlich-liberale Koalition nicht mehr plant, in dieser Legislaturperiode eine Angleichung der Kündigungsfristen im Mietrecht für Wohnraum vorzunehmen. FDP und Union sind übereingekommen, dass die nun vorgeschlagenen Änderungen zu einem sozial ausgewogenen Mietrecht beitragen. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
06.09.2011
Von:

Sehr geehrter Herr Thomae,

ich danke Ihnen für Ihre Reaktion auf meine Anfrage vom 20.07.11, jedoch lassen mich Ihre merkwürdigen Ausführungen ratlos zurück.

Tatsächlich sind sogenannte "Legal Highs", versetzt mit synthetischen Cannabinoiden, die nicht den Beschränkungen des BtMG unterliegen, frei im Handel erhältlich, und der Konsum dieser Substanzen ist mit einem erheblichen Gesundheitsrisiko verbunden ( tinyurl.com , tinyurl.com , tinyurl.com , tinyurl.com ).
Aber was haben neu geschaffene synthetische Drogen I.E. mit natürlichem Cannabis zu tun?
Welcher Effekt lässt das Gefahrenpotenzial des natürlichen Cannabis ansteigen, wenn neue Cannabinoide synthetisiert werden? Haben Forschungsarbeiten diese Korrelation nachgewiesen?
Könnte es auch sein, dass Sie einfach etwas nicht verstanden haben und hier völlig verschiedene Dinge vermischen?

Wie stehen Sie zur These, dass die intensiv auf Strafverfolgung ausgerichtete Drogenpolitik für die rasante Verbreitung neuer synthetischer "Legal Highs" verantwortlich ist, und eine legale Abgabe des weitgehend erforschten Cannabis an Erwachsene die Entwicklung stetig neuer Cannabinoide mit unkalkulierbarem Risikopotential stark senken würde, weil kein Bedarf mehr an legalen Alternativen zu Cannabis bestünde?

Angesichts Ihrer gesamten Ausführungen frage ich mich, ob Sie sich jemals mit wissenschaftlichen Arbeiten zu Drogen und Drogenpolitik beschäftigt haben, oder ob Sie Ihr "Wissen" ausschließlich unreflektiert dem Drogen- und Suchtberichten der Bundesregierung entlehnen.
Ist Ihnen z.B. der "Schildower Kreis", ein Netzwerk zahlreicher Experten verschiedener Fachbereiche mit dem Forschungsschwerpunkt Drogenkonsum, bekannt? ( www.schildower-kreis.de )
Wie kann es sein, dass eine Vielzahl von Fachleuten die Drogenpolitik der Bundesregierung so ganz anders bewertet, als Sie und auch als die Bundesregierung selbst?

Freundliche Grüße
Antwort von Stephan Thomae
bisher keineEmpfehlungen
08.02.2012
Stephan Thomae
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage über Abgeordnetenwatch.

Drogenpolitik fällt in die Zuständigkeit des Gesundheitsministeriums, so dass ich mich als Mitglied des Haushalts- und Rechtsausschusses erst einmal gründlich informieren musste. Gleichzeitig habe ich Ihre Unterlagen an die zuständige Kollegin und Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Mechthild Dyckmans, weitergeleitet. In mehreren Gesprächen haben wir das Thema, zusammen mit dem Bundesministerium der Gesundheit, erörtert und abgestimmt. Leider muss ich Ihnen jedoch mitteilen, dass wir Ihr Anliegen nicht unterstützen können. Gerne erläutere ich Ihnen ausführlich dazu unsere Beweggründe.

Rechtlich gesehen ist Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) in Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel) aufgenommen, die bisher unterstellten synthetischen Cannabinoide (CP-47,497-Homologe, JWH-018, JWH-019 und JWH-073) in Anlage II des BtMG (verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel).

Funktional unterscheiden sich das in Pflanzen vorkommende "natürliche" Cannabis (THC, Δ9- tetrahydrocannabinol ) und "synthetische" Cannabinoide kaum. Beide docken im Gehirn an dieselben Cannabinoid-Rezeptoren an. Der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA) zufolge gibt es Hinweise darauf, dass einige synthetische Cannabinoide eine stärkere und nachhaltigere Wirkung als THC zu entfalten scheinen (EMCDDA 2012).

Der THC-Wirkstoffgehalt ist bei importiertem Cannabisharz (in Deutschland im Vergleich zu Cannabiskraut die bedeutendere Konsumform) nach dem Jahresbericht der Angaben der Deutschen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (DBDD) 2011 (DBDD 2011, S. 214) weitgehend stabil bzw. leicht rückläufig (2010 ca. 7,5%), während er bei importiertem Cannabiskraut leicht gestiegen ist (auf 10,5%). Im Europäischen Vergleich werden z.T. erhebliche Unterschiede berichtet (s. EMCDDA 2004, S. 46).

Bei Indoorplantagen werden zwei- bis dreifache THC-Konzentrationen bei Cannabispflanzen in Indoorplantagen berichtet.(EMCDDA 2004, S. 13, Nr. 3).

Synthetische Cannabinoide werden seit 40 Jahren in der Arzneimittelforschung zur Schmerztherapie entwickelt. Die erwünschte schmerzlindernde und die unerwünschte rauscherzeugende Wirkung sind dabei allerdings schwer zu trennen. Im Jahr 2008 wurden in über Headshops oder das Internet vertriebenen Kräuter- bzw. Räuchermischungen synthetische Cannabinoide entdeckt (Spice Gold, Spice Silver, Yucatan Fire, denen weitere Produkte folgten). Über den Wirkstoffgehalt dieser Mischungen ist mangels quantitativer Studien bisher wenig bekannt. Es steht jedoch zu vermuten, dass sich dieser sich von Produktcharge zu Produktcharge stark unterscheidet.

Bisher wurden einige der synthetischen Cannabinoide aufgrund ihrer psychotropen Wirkung, des Ausmaßes ihrer missbräuchlichen Verwendung und der unmittelbaren und mittelbaren Gefährdung in die Anlage II des BtMG (verkehrs- aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel) aufgenommen.

Ihre zweite Frage zur Ungleichbehandlung von Alkohol und Tabak durch den Gesetzgeber stehen im Einklang mit dem Grundgesetz. Zur Begründung können angeführt werden:

1. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994:

Leitsatz "4. Der Gleichheitssatz gebietet nicht, alle potentiell gleich schädlichen Drogen gleichermaßen zu verbieten oder zuzulassen. Der Gesetzgeber konnte ohne Verfassungsverstoß den Umgang mit Cannabisprodukten einerseits, mit Alkohol oder Nikotin andererseits unterschiedlich regeln."

Orientierungssatz "5. Zu Ls 4:
Für die unterschiedliche Behandlung von Cannabisprodukten einerseits und Nikotin und Alkohol andererseits sind gewichtige Gründe vorhanden. Nikotin ist kein Betäubungsmittel und bei Alkohol dominiert eine Verwendung, die nicht zu Rauschzuständen führt. Demgegenüber steht beim Cannabiskonsum typischerweise die Erzielung einer berauschenden Wirkung im Vordergrund."


2. Die Entscheidung des Deutschen Bundestags zur Petition von (Unterstellung von Ethanol (Alkohol) unter das Betäubungsmittelgesetz vom 17.03.2011 (Pet ID 9651, Anlage 2):

"Zwischen Alkohol und dem Betäubungsmittelrecht unterstellten Substanzen bestehen wesentliche Unterscheide, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Alkoholische Getränke sind Lebens- und Genussmittel, die sich grundsätzlich von den Betäubungsmitteln unterscheiden, die in den Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführt sind. Der Gesetzgeber hat bewusst auf eine Unterstellung von Alkohol unter das Betäubungsmittelgesetz verzichtet. Ebenso betrachten auch die internationalen Suchtstoffkonventionen Alkohol nicht als Betäubungsmittel. Kein bekanntes Betäubungsmittelgesetz anderer Staaten hat Alkohol zur Droge erklärt."

Zu Ihrer letzten Frage: So verschieden sind "natürliches" und "synthetisches" Cannabis nun auch wieder nicht. Aufgrund der von beiden ausgehenden gesundheitlichen und sozialen Risiken ist es völlig gerechtfertigt, sowohl vor dem Konsum von synthetischen Cannabinoiden als auch vor dem Konsum von "natürlichem" Cannabis zu warnen.

Zur Beantwortung der fünften Frage verweise ich analog auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der SPD, BT-Drucksache 17/1451 (Drogen- und Suchtpolitik der Bundesregierung), S. 2:

Die Drogenpolitik in Deutschland ist nicht auf Strafverfolgung ausgerichtet.
"Die die Bundesregierung tragenden Parteien haben in ihrer Koalitionsvereinbarung bereits festgehalten, dass die Drogen- und Suchtpolitik der Bundesregierung Prävention, Therapie, Hilfe zum Ausstieg und die Bekämpfung der Drogenkriminalität in den Mittelpunkt stellt.

Ein Schwerpunkt (liegt) dabei auf dem Bereich der Prävention. Bewährte Maßnahmen in Therapie und Rehabilitation sowie Schadensminimierung werden fortgeführt, wobei die Verantwortung für diesen Bereich hauptsächlich bei den Ländern und Kommunen sowie den Trägern der sozialen Sicherung liegt."

Zusätzlich könnte BT-Drucksache 17/7539 (Pläne der Bundesregierung zur Schaffung eines neuen Straftatbestandes für sogenannte legal highs im Betäubungsmittelgesetz), S. 4 hinzugezogen werden:

"Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Betäubungsmittelgesetz unter anderem den Zweck, die menschliche Gesundheit sowohl des Einzelnen wie der Bevölkerung im Ganzen vor den von Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren zu schützen. Zur Erreichung dieses Zwecks kommt dem Betäubungsmittelgesetz und seinen Strafvorschriften auch eine generalpräventive Wirkung zu."

Zum Erfolg der Strafverfolgung (optional): BT-Drucksache 17/7911 vom 25.11.11 (Erwünschte und unbeabsichtigte Folgen des geltenden Drogenstrafrechts):

"Im Unterschied zur globalen Entwicklung ist der Drogenkonsum in Deutschland im Vergleich zu 1998 rückläufig. Darüber hinaus machen die Prävalenzen zum Konsum illegaler Drogen in Deutschland sehr deutlich, dass die "Illegalisierung bestimmter Drogen nicht nur einige Menschen", sondern die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung in ihrer gesundheitsbewussten Haltung unterstützt, keine Drogen zu konsumieren. Die Bundesregierung sieht sich deshalb in ihrer Sucht- und Drogenpolitik bestätigt. Sie warnt unverändert vor dem Konsum illegaler psychoaktiver Substanzen und hält daran fest, dass eine verantwortungsbewusste Sucht- und Drogenpolitik Prävention, Therapie, Hilfe zum Ausstieg als Mittel der Schadensminderung und die Bekämpfung der Drogenkriminalität umfasst. Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) dient nicht nur der Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs, um die menschliche Gesundheit sowohl des Einzelnen wie der Bevölkerung im Ganzen vor den von Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren zu schützen. Gleichzeitig gewährleistet das BtMG die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung mit betäubungsmittelhaltigen Arzneimitteln. Aus Sicht der Bundesregierung kommt dem BtMG eine wichtige generalpräventive Wirkung zu. Dafür spricht nicht nur der hohe Anteil von Personen, die niemals illegale Drogen konsumieren, sondern auch die jüngst bestätigte Wirkung der Unterstellung neuer, in (fälschlicherweise) harmlos erscheinenden Kräutermischungen enthaltener, psychoaktiver Substanzen unter das Betäubungsmittelrecht. Die Unterstellung führte zu einer Einschränkung der Verbreitung bei den jeweiligen Substanzen. Nach einer Befragung von Schülerinnen und Schülern ist der Konsum cannabinoidhaltiger Substanzen nach dem Verbot in 2009 zurückgegangen. Aus Sicht der Bundesregierung wäre es deshalb verfehlt, die dem Betäubungsmittelrecht unterstellten psychoaktiven Substanzen von den derzeitigen Handlungsverboten und Strafbewehrungen freizustellen."


In wissenschaftlichen Studien heißt es wie folgt (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Partei DIE LINKE (BT Drucksache: 17/7140)):

"Ein Systematisches Review der international publizierten Studien von 1996 bis 2006" von Kay Uwe Petersen und Rainer Thomasius sowie auf die englischsprachige Übersicht "Reader zur Cannabis-Thematik: Globale Fragen und örtliche Erfahrungen. Perspektiven zu Cannabis-Kontroversen, -Behandlung und -Rechtsvorschriften in Europa" (herausgegeben als Monografie Nummer 8 von der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht; besonders Band 2, Teil II "Health effects of cannabis use", S. 115 bis 198). Auch die Studien, über die in der aktuellen Ausgabe der wissenschaftlichen Zeitschrift "Sucht" (Heft 3, Juni 2011) berichtet wird, lassen darauf schließen, dass Cannabiskonsum und -missbrauch zu Störungen führen können. Die Herausgeber des genannten Hefts machen zusammenfassend darauf aufmerksam, dass die gesundheitliche Problematik, die sich aus dem Cannabismissbrauch in der Bevölkerung ergibt, weder verschwunden noch abnehmend ist. Im Gegenteil: Die Zahl der aufgrund cannabisbezogener Störungen Behandlungssuchenden steigt weiter an."

Der Schildower Kreis ist bekannt, und die Fachkompetenz der dort vernetzten Experten steht außer Frage. Die Argumentationen des Schildower Kreises werden in die Überlegungen zur Reduzierung drogen- und suchtbedingter Probleme einbezogen. Der Schildower Kreis setzt sich dafür ein, "die Drogenprohibition aufzugeben und legale Bezugswege" zu schaffen.

Diese Forderungen stehen im direkten Widerspruch zu denen von Deutschland ratifizierten Suchtstoffübereinkommen der Vereinten Nationen.

Die Bundesregierung lehnt eine Legalisierung von Drogen ab. Eine solche Legalisierung wäre mit den Zielsetzungen des Betäubungsmittelrechts nicht vereinbar. Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Betäubungsmittelgesetz den Zweck, die menschliche Gesundheit sowohl des Einzelnen wie der Bevölkerung im Ganzen vor den von Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren zu schützen. Die Bevölkerung, vor allem Jugendliche, sollen vor Abhängigkeit von Betäubungsmitteln bewahrt werden. Zur Erreichung dieses Zwecks stellt der Gesetzgeber nicht nur Verhaltensweisen unter Strafe, die unmittelbar für die Gesundheit Einzelner gefährlich sind. Vielmehr geht es um die Gestaltung des sozialen Zusammenlebens in einer Weise, die es von sozialschädlichen Wirkungen des Umgangs mit Drogen freihält.

Das Betäubungsmittelgesetz stellt sich zugleich als Beitrag der Bundesrepublik Deutschland zur internationalen Kontrolle der Suchtstoffe und psychotropen Stoffe im Rahmen der internationalen Suchtstoffübereinkommen sowie zur Bekämpfung des illegalen Drogenmarktes und der an ihm beteiligten kriminellen Organisationen dar. Es dient damit auch der Abwehr von Beeinträchtigungen für die wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Grundlagen der Gesellschaft (so das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 9. März 1994, BVerfGE 90, 145ff.).

Eine Freigabe von Cannabis ist mit diesen Zielsetzungen nicht vereinbar. Der Konsum von Betäubungsmitteln ist als solcher als bloße Selbstgefährdung bzw. Selbstschädigung aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht strafbar. Unerlaubter Erwerb und Besitz gefährden fremde Rechtsgüter jedoch schon insofern, als sie die Möglichkeit einer unkontrollierten Weitergabe der Droge an Dritte eröffnen.

Neben dem strafrechtlichen Instrumentarium werden im Hinblick auf die Gefahren von Drogen, insbesondere für Jugendliche, umfangreiche Aufklärungs- und Präventionsmaßnahmen durchgeführt. Für drogenabhängige Menschen, deren Selbstbestimmung aufgrund ihrer Suchterkrankung eingeschränkt ist, bestehen vielfältige Beratungs- und Hilfsangebote.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Hinweisen unsere Haltung erläutern konnte.


Mit freundlichen Grüßen


Stephan Thomae, MdB
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Frage zum Thema Verbraucherschutz
06.09.2011
Von:

Sehr geehrter Herr Thomae,

wie kommen Sie dazu synthetische Cannabinoide, die NICHT in Cannabispflanzen vorkommen mit den natürlichen in Cannabis vorkommenden Wirkstoffen zu vergleichen, obwohl diese doch Konkurrenzprodukte sind, auch wegen ihrem rechtlichen Status?

Was veranlasst Sie im Weiteren einen Unterschied zwischen der Droge Alkohol und "Suchtmitteln", also Substanzen mit hohem Abhängigkeitspotential, zu machen obwohl auch von Alkohol eine erhebliche Suchtgefahr ausgeht.

Abschließend möchte ich Sie fragen warum Erkentnisse über synthetische Cannabinoide, die NICHT in Cannabispflanzen vorkommen Sie dazu veranlassen, vor Cannabis zu warnen?

Es wirkt auf mich arrogant und wenig kompetent, so unverschämt zu verallgemeinern und die Antworten auf 2 von 4 Fragen schuldig zu bleiben.

Mit entsprechendem Respekt

L.
Antwort von Stephan Thomae
bisher keineEmpfehlungen
08.02.2012
Stephan Thomae
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage über Abgeordnetenwatch.

Drogenpolitik fällt in die Zuständigkeit des Gesundheitsministeriums, so dass ich mich als Mitglied des Haushalts- und Rechtsausschusses erst einmal gründlich informieren musste. Gleichzeitig habe ich Ihre Unterlagen an die zuständige Kollegin und Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Mechthild Dyckmans, weitergeleitet. In mehreren Gesprächen haben wir das Thema, zusammen mit dem Bundesministerium der Gesundheit, erörtert und abgestimmt. Leider muss ich Ihnen jedoch mitteilen, dass wir Ihr Anliegen nicht unterstützen können. Gerne erläutere ich Ihnen ausführlich dazu unsere Beweggründe.

Rechtlich gesehen ist Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) in Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel) aufgenommen, die bisher unterstellten synthetischen Cannabinoide (CP-47,497-Homologe, JWH-018, JWH-019 und JWH-073) in Anlage II des BtMG (verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel).

Funktional unterscheiden sich das in Pflanzen vorkommende "natürliche" Cannabis (THC, Δ9- tetrahydrocannabinol ) und "synthetische" Cannabinoide kaum. Beide docken im Gehirn an dieselben Cannabinoid-Rezeptoren an. Der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA) zufolge gibt es Hinweise darauf, dass einige synthetische Cannabinoide eine stärkere und nachhaltigere Wirkung als THC zu entfalten scheinen (EMCDDA 2012).

Der THC-Wirkstoffgehalt ist bei importiertem Cannabisharz (in Deutschland im Vergleich zu Cannabiskraut die bedeutendere Konsumform) nach dem Jahresbericht der Angaben der Deutschen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (DBDD) 2011 (DBDD 2011, S. 214) weitgehend stabil bzw. leicht rückläufig (2010 ca. 7,5%), während er bei importiertem Cannabiskraut leicht gestiegen ist (auf 10,5%). Im Europäischen Vergleich werden z.T. erhebliche Unterschiede berichtet (s. EMCDDA 2004, S. 46).

Bei Indoorplantagen werden zwei- bis dreifache THC-Konzentrationen bei Cannabispflanzen in Indoorplantagen berichtet.(EMCDDA 2004, S. 13, Nr. 3).

Synthetische Cannabinoide werden seit 40 Jahren in der Arzneimittelforschung zur Schmerztherapie entwickelt. Die erwünschte schmerzlindernde und die unerwünschte rauscherzeugende Wirkung sind dabei allerdings schwer zu trennen. Im Jahr 2008 wurden in über Headshops oder das Internet vertriebenen Kräuter- bzw. Räuchermischungen synthetische Cannabinoide entdeckt (Spice Gold, Spice Silver, Yucatan Fire, denen weitere Produkte folgten). Über den Wirkstoffgehalt dieser Mischungen ist mangels quantitativer Studien bisher wenig bekannt. Es steht jedoch zu vermuten, dass sich dieser sich von Produktcharge zu Produktcharge stark unterscheidet.

Bisher wurden einige der synthetischen Cannabinoide aufgrund ihrer psychotropen Wirkung, des Ausmaßes ihrer missbräuchlichen Verwendung und der unmittelbaren und mittelbaren Gefährdung in die Anlage II des BtMG (verkehrs- aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel) aufgenommen.

Ihre zweite Frage zur Ungleichbehandlung von Alkohol und Tabak durch den Gesetzgeber stehen im Einklang mit dem Grundgesetz. Zur Begründung können angeführt werden:

1. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994:

Leitsatz "4. Der Gleichheitssatz gebietet nicht, alle potentiell gleich schädlichen Drogen gleichermaßen zu verbieten oder zuzulassen. Der Gesetzgeber konnte ohne Verfassungsverstoß den Umgang mit Cannabisprodukten einerseits, mit Alkohol oder Nikotin andererseits unterschiedlich regeln."

Orientierungssatz "5. Zu Ls 4:
Für die unterschiedliche Behandlung von Cannabisprodukten einerseits und Nikotin und Alkohol andererseits sind gewichtige Gründe vorhanden. Nikotin ist kein Betäubungsmittel und bei Alkohol dominiert eine Verwendung, die nicht zu Rauschzuständen führt. Demgegenüber steht beim Cannabiskonsum typischerweise die Erzielung einer berauschenden Wirkung im Vordergrund."


2. Die Entscheidung des Deutschen Bundestags zur Petition von Guido Friedewald (Unterstellung von Ethanol (Alkohol) unter das Betäubungsmittelgesetz vom 17.03.2011 (Pet ID 9651, Anlage 2):

"Zwischen Alkohol und dem Betäubungsmittelrecht unterstellten Substanzen bestehen wesentliche Unterscheide, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Alkoholische Getränke sind Lebens- und Genussmittel, die sich grundsätzlich von den Betäubungsmitteln unterscheiden, die in den Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführt sind. Der Gesetzgeber hat bewusst auf eine Unterstellung von Alkohol unter das Betäubungsmittelgesetz verzichtet. Ebenso betrachten auch die internationalen Suchtstoffkonventionen Alkohol nicht als Betäubungsmittel. Kein bekanntes Betäubungsmittelgesetz anderer Staaten hat Alkohol zur Droge erklärt."

Zu Ihrer letzten Frage: So verschieden sind "natürliches" und "synthetisches" Cannabis nun auch wieder nicht. Aufgrund der von beiden ausgehenden gesundheitlichen und sozialen Risiken ist es völlig gerechtfertigt, sowohl vor dem Konsum von synthetischen Cannabinoiden als auch vor dem Konsum von "natürlichem" Cannabis zu warnen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Hinweisen unsere Haltung erläutern konnte.


Mit freundlichen Grüßen


Stephan Thomae, MdB
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Frage zum Thema Euro-Rettungsschirm
21.09.2011
Von:

Wie stehen Sie zu dem Rettungsschirm? Werden Sie dafür oder dagegen stimmen?
Antwort von Stephan Thomae
bisher keineEmpfehlungen
16.12.2011
Stephan Thomae
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Frage, auf die ich Ihnen gerne antworte und Ihnen meine Abstimmungsgründe erläutere. Bitte entschuldigen Sie vorher noch, dass ich Ihnen eine etwas verspätete Antwort zukommen lasse.

Die Staatsschuldenkrise in Europa stellt die Europäische Union vor ihre bislang schwierigste Aufgabe. Die FDP stellt sich dieser Aufgabe von Beginn an mit der nötigen Verantwortung gegenüber den Steuerzahlern in Deutschland, aber auch gegenüber dem europäischen Einigungsprozess und der EU insgesamt.

I.

Aufgrund der inzwischen verbreitet hohen Schuldenquoten von deutlich über 60% des jährlichen Bruttoinlandsproduktes und zum Teil erheblichen Wachstumsproblemen fürchten viele Experten die Gefahr einer "Ansteckung" anderer Länder der Eurozone. Daher muss die Politik auf europäischer Ebene gemeinsame Lösungen für die betroffenen Länder finden und das Vertrauen der Finanzmärkte insgesamt wiederherstellen.

II.

Vor dem Hintergrund, einem weiteren Rettungsschirm die Zustimmung zu verweigern, muss man sich die Frage stellen, was die Alternative zu den Stabilisierungsmaßnahmen und Vorhaben der christlich-liberalen Koalition in ihrer Konsequenz bedeuten würde.

1. Die erste Folge einer ungeordneten Insolvenz eines Mitgliedsstaates wäre, dass Inhaber der entsprechenden Staatsanleihen diese Papiere abschreiben müssten. Dies würde Banken, Versicherungen, Rentenfonds und damit fast jeden Privatanleger insbesondere bei Fragen der Altersvorsorge treffen.

2. Die zweite, weitaus gravierendere Folge wäre, dass der Kapitalmarkt einen negativen Lerneffekt erzielt und fortan bei risikobehafteten Staaten Kredite nur noch gegen erhebliche Zinsaufschläge zur Kompensation des Ausfallrisikos gewährt. Hierdurch würden andere schwächere Staaten aufgrund immer höherer Refinanzierungskosten gewissermaßen einen Insolvenzbeschleuniger erfahren. Die Folge könnte eine Kaskade wirtschaftlich zusammenbrechender Staaten sein, die aus dem Euroraum aussteigen, ihre eigene Währung einführen und diese erheblich abwerten müssten. Eine solche Kaskade würde wiederum die Banken, Versicherungen, Rentenfonds und damit hauptsächlich Privatanleger treffen, da die Anleihen trotz eines Währungswechsels noch immer in Euro dotiert sind und entsprechend kaum zum vollen Wert abgelöst werden dürften. In der Folge droht der Zusammenbruch eines ganzen Wirtschaftsraums, der insbesondere die hauptsächlich am Export orientierte, deutsche Volkswirtschaft treffen würde. In der Konsequenz eines derartigen Szenarios wäre mit starker Inflation und Massenarbeitslosigkeit auch hierzulande zu rechnen. Der Leidtragende dieser Entwicklung wäre der Steuerzahler in Deutschland!

3. Im Falle eines harten Schuldenschnittes, müssten auch die wahrscheinlichen Folgen einer "Default" - Wertung am Kapitalmarkt berücksichtigt werden. Genau taxieren jedoch lassen sich die bereits eingangs beschrieben Folgen eines europäischen Flächenbrandes in einer genauen Geldsumme jedoch nicht. Als Abgeordnete des Deutschen Bundestages tragen wir bei diesem Thema viel Verantwortung und müssen uns mit den Folgen unseres Handelns oder Unterlassens sehr genau beschäftigen.

III.

Vor diesem Hintergrund erscheint der ernsthafte Versuch, einen in Schwierigkeiten geratenen Mitgliedsstaat zunächst zu stützen und ihm gleichzeitig eine Sanierungskur zur Erreichung gesunder Strukturen und damit dauerhafter eigener Stabilität angedeihen zu lassen, weitaus weniger risikoreich für unsere deutschen Interessen. Daher müssen wir mit geeigneten Institutionen und Regeln vorsorgen, die eine Kettenreaktion vermeiden und den Zusammenbruch des Wirtschaftsraums gar nicht erst zulassen.

Solidarität ist jedoch keine Einbahnstraße! Unverzichtbare Bedingung jedweder Hilfeleistungen muss ein tragfähiges und zukunftsweisendes Anpassungsprogramm für den hilfesuchenden Mitgliedstaat sein, das ihm rasch zu eigener Kreditwürdigkeit am Kapitalmarkt verhilft.

Wer Hilfe beansprucht, weil er seine strukturellen Hausaufgaben in der Vergangenheit liegen ließ, kann auf Solidarität anderer Staaten nur hoffen, wenn er seinerseits Solidität bei seinem Sanierungsprogramm zeigt. Deshalb haben wir als FDP durchgesetzt, dass vor jedweder Hilfsmaßnahme immer ein zwischen dem Mitgliedstaat und IWF, der Kommission und der EZB einvernehmlich ausgehandeltes Sanierungsprogramm stehen muss.

Für die FDP sind folgende Punkte von Bedeutung:

1. Aus meiner Sicht muss klar sein, dass es nicht fortgesetzte Hilfen für ein Land geben darf, falls sich herausstellen sollte, dass dieses seine Schulden nicht aus eigener Kraft wird zurückzahlen können. Es darf nicht dazu kommen, dass ein insolventes Land dauerhaft von der internationalen Gemeinschaft finanziell unterhalten wird. Hier kommt der Schuldentragfähigkeitsanalyse des Internationalen Währungsfonds eine entscheidende Bedeutung zu. Für die FDP war die Einbeziehung des IWF Voraussetzung, weil der IWF als einziges Gremium mit der Insolvenz von Staaten Erfahrung hat (z.B. Mexiko, Argentinien, Uruguay, Ungarn, Estland, Russland).

2. Für die FDP-Bundestagsfraktion ist ferner die Wahrung der Parlamentsrechte besonders wichtig. Das Recht, über Einnahmen und Ausgaben des Staates zu entscheiden, ist das Königsrecht des Parlaments. Es ergibt sich direkt aus dem Demokratiegebot, welches in Art. 20 Grundgesetz verankert ist.

Bei der Einrichtung des zukünftigen, dauerhaften Euro-Stabilisierungsmechanismus ("ESM") hat die FDP-Bundestagsfraktion bereits vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 2001 auf ein Maximum an parlamentarischer Entscheidungen gedrängt. Wir wollen, dass alle Entscheidungen des ESM, die das Haushaltsrecht des Deutschen Bundestages berühren, durch einen strikten Parlamentsvorbehalt abgesichert und damit demokratisch legitimiert werden.

3. Wenn Notenbanken, wie die EZB oder die Bundesbank, Staatsanleihen kaufen, kann man das zwar unerfreulich finden. Die FDP wird sich jedoch nicht in die Notenbankpolitik einmischen und damit das bisher bewährte System unabhängiger Notenbanken in Frage stellen.

4. Weil bei aller Sensibilität der Finanzmärkte Risiko und Lasten gerecht verteilt sein müssen, hat sich die FDP für eine angemessene Beteiligung privater Gläubiger eingesetzt. Hierfür gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, von denen es gilt, die für den Steuerzahler bestmögliche zu ermitteln und einzusetzen. Einen wirklichen Einstieg in eine freiwillige und gleichwohl substanzielle Beteiligung privater Gläubiger hat der Gipfel vom 21. Juli hervorgebracht. Wie ich finde kann insbesondere die FDP hierauf sehr stolz sein, zumal es nicht zuletzt auf unser Drängen hin überhaupt erst zu dieser Gläubigerbeteiligung gekommen ist.

IV.

Nach all dem sind wir zu dem Ergebnis gekommen, dass das fraglos bestehende Risiko einer weiteren Eurostabilisierung bei weitem geringer ist als das, was unserer Volkswirtschaft und unserem Land bei einem freien Spiel der Kräfte in dieser Erschütterungsdynamik in letzter Konsequenz droht.

V.

Lassen Sie mich aber auch darauf eingehen, wie die Opposition die Euroschuldenkrise meistern möchte. Hierbei sei erwähnt, dass SPD und Grüne übrigens maßgeblich selber zu dieser Verschuldungskrise beigetragen haben, indem sie 2001 die Aufnahme Griechenlands in die Eurozone ohne wirkliche Überprüfung der Erfüllung von Aufnahmebedingungen trotz berechtigter Zweifel und Warnungen durch Union und FDP seinerzeit geschehen ließen, und 2004 den Stabilitäts- und Wachstumspakt in ihrer Regierungszeit in fataler Weise aufgeweicht haben.

Führende Vertreter von SPD und Grünen gerieren sich nun aber als große Lehrmeister und fordern die Einführung von Eurobonds, Schuldenrückkaufprogrammen und größeren Hilfsprogrammen zu günstigeren Konditionen für die Schuldnerländer. Sie beklagen das schlechte Image Deutschlands bei einzelnen Ländern im Mittelmeerraum und würden gerne noch umfangreichere Kredite, jedoch ohne Sanierungsbedingungen, an andere Länder vergeben. Wären sie heute an der Regierung beteiligt, hätten wir jetzt die Haftungsgemeinschaft in der Eurozone und damit dauernde, erhebliche Transfers des deutschen Steuerzahlers in andere Euro-Länder, die Einführung von Euro-Bonds und einen Auslösungsmechanismus ohne Parlamentsvorbehalt.

Deutschland hat viele strukturellen Hausaufgaben, nicht zuletzt mit der Agenda 2010, die die FDP konstruktiv als damalige Opposition begleitet hat, zu einem wesentlichen Teil, unter schmerzhaften Entbehrungen, bereits gemacht. Diesen anstrengenden Gesundungsprozess nun anderen Staaten ersparen zu wollen, wie SPD und Grüne es ganz offensichtlich vorhaben, indem sie aus falsch verstandener Solidarität bedingungslose Geldgeschenke machen wollen, ist nicht nur unehrlich gegenüber dem hilfebedürftigen Mitgliedsstaat, sondern vor allem ein Schlag ins Gesicht der Steuerzahler in Deutschland!

Die FDP-Bundestagsfraktion hingegen pocht bei diesem Balanceakt auf die bestmögliche Wahrung der Interessen der Steuerzahler in Deutschland. Bei den Maßnahmen zur Stabilisierung der Eurozone finden sich wesentliche, von der FDP immer wieder geforderte, Strukturmerkmale wieder. So haben wir erreicht,

• dass Hilfskredite nur unter strengen Auflagen gewährt werden dürfen,
• dass der Internationale Währungsfonds mit seiner unabhängigen Expertise und seinen strengen Kriterien beteiligt wird und
• dass Hilfsmaßnahmen nur einstimmig ausgelöst werden dürfen, d.h. dass Deutschland hier ein Vetorecht hat.

Die FDP hat bisher verhindert, dass sog. Eurobonds beschlossen werden, die eine gesamtschuldnerische Haftung der Staaten der Eurozone für Schulden anderer Eurostaaten vorsehen.

VI.

Es war keineswegs selbstverständlich, dass sich ein kleinerer Koalitionspartner in einem von 27 EU-Mitgliedstaaten bei den Verhandlungen auf europäischer Ebene soweit durchsetzen konnte.
Die FDP wird sich als Europapartei auch weiterhin mit aller Energie dafür einsetzen, dass die der Verschuldungskrise zugrundeliegenden Probleme gelöst und nicht auf die nächste Generation verschoben werden. Denn es ist keineswegs derjenige der bessere Europäer, der mit immer neuen Hilfsprogrammen die Solidarität der solider wirtschaftenden Länder überfordert und damit auch diese in den Abgrund der Überschuldung treibt, bis die Eurozone daran zerbricht.

Daher setzen wir uns auf europäischer Ebene für eine erhebliche Stärkung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes ein. Wir werden auch weiterhin dafür kämpfen, dass die Steuerzahler trotz der Verschuldungskrise so wenig wie möglich belastet werden.

Die FDP ist und bleibt die Partei der Europäischen Integration und der Wirtschaftskompetenz. Gemeinsame Konzepte für stabilitätsorientierte Haushalts- und Wirtschaftspolitiken im Euro-Währungsgebiet sind die Grundlage dafür, Verschuldungskrisen einzudämmen und künftig zu vermeiden. Nur so können wir Europa gemeinsam erfolgreich gestalten, die Europäische Integration fortsetzen und verfestigen.

VII.

Dank des stabilen Aufschwungs und des im vergangenen Jahr umgesetzten Zukunftspakets haben wird die Neuverschuldung nach den Plänen der Bundesregierung im Jahr 2012 mit rund 26 Milliarden Euro um rund 14 Milliarden Euro geringer ausfallen als in der bisherigen Finanzplanung unterstellt. Damit unterschreiten wir die gesamtstaatliche Maastricht-Defizitquote bereits in diesem Jahr um voraussichtlich 1,5 %. Die sich dadurch ergebenen finanziellen Spielräume, die sich im Rahmen der parlamentarischen Beratungen ergeben, wollen wir vorrangig zur Reduzierung der Nettokreditaufnahme einsetzen.

Dieser Erfolg reicht uns aber nicht: Mittelfristig wollen wir einen ausgeglichenen Bundeshaushalt ohne neue Schulden vorlegen, um dann den Abbau des angehäuften Schuldenberges anzugehen. Diese Lehre haben wir aus der aktuellen Schuldenkrise einiger EU-Länder in der sichtbar wird, welche dramatischen Konsequenzen einer uferlose Ausdehnung der öffentlichen Verschuldung nach sich zieht.

Diese guten Bedingungen haben die CDU/CSU-Bundestagsfraktion dazu veranlasst, sich der längst überfälligen Steuerentlastung anzuschließen. Als Umsetzungstermin wurde der 1. Januar 2013 vorgeschlagen. Dieser Termin findet die volle Unterstützung der FDP. Jetzt geht es darum, auf Grundlage des Koalitionsvertrages möglichst zügig die Eckpunkte der künftigen Steuerreform auszuarbeiten. Die Union steht jetzt mit ihrer klaren Zusage bei den Bürgerinnen und Bürgern im Wort, eine steuerliche Entlastung nicht länger hinauszuzögern.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Hinweisen weiter helfen konnte.


Es grüßt Sie freundlich
Stephan Thomae, MdB
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Frage zum Thema Gesundheit
26.10.2011
Von:

Sehr geehrter Herr Thomae,

betrifft Fahrtkostenerstattung zu einer Reha-Behandlung.
Nach einer Schulter-OP durch Herrn Dr.Stöhr in Immenstadt bekam meine Frau nach 2 Ablehnungen zu einer Reha dann die Genehmigung für eine ambulante Behandlung in Enzensberg. Die täglichen Transportkosten durch ein Taxiunternehmen würde die Knappschaft-Krankenversicherung übernehmen.
Meine Nachfrage bei einem Kemptener Taxiunternehmen ergab, Kosten von 128,-€ für eine Fahrt, Pro Tag also 256-€. Falls ich als Begleitperson meine Frau privat fahre bekäme ich 20 ct/km nur für eine Fahrt (40Km) also 8,-€ !
Die Krankenkasse daraufhin angesprochen, zeigte man Verständnis für diesen Irrsinn, aber dafür wäre der Gesetzgeber Herr Rößler verantwortlich.

Aber es kommt noch schlimmer:
Man hat dann doch meiner Frau eine Reha in Neustadt/Bad Gögging genehmigt. Ich habe meine Frau hingefahren (223km) und bekam auch in diesem Fall das Angebot max 65.-€ für Hin-und Leerfahrt zurück oder ein Taxiunternehmen zu beauftragen die Kosten müßten dann laut Gesetzgeber die Krankenkasse tragen. Auskunft Kemptener Taxi, eine Hinfahrt 357,- und für die Leerfahrt nochmal 357,-€ also 714,-€. Für die Heimfahrt nach der Kur nochmal 714,-€. Mir könnte die Knappschaft auch in diesem Fall nur max.65,- für Hin und nochmals 65,-€ für die Heimfahrt genehmigen.Also stehen 130,- gegen 714,-. Für diesen Irrsinn wäre das Gesundheitsministerium verantwortlich, ich sollte dort um Aufklärung nachfragen. Aber zunächst bei Ihnen als FDP Abgeordneter. Kostensenkung im Gesundheitswesen!!!???

Mit freundlichem Gruß
Antwort von Stephan Thomae
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29.11.2011
Stephan Thomae
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Frage auf abgeordnetenwatch.de.

Tatsächlich sind die Beträge, die das private Taxiunternehmen für den Transport Ihrer Frau anfordert sehr hoch und der Betrag, den Sie letztendlich von der Knappschaft-Krankenversicherung bekommen, um Ihre Frau selber zur Reha zu fahren, vergleichsweise sehr gering. Allerdings konnte ich nicht ganz nachvollziehen, welche Rolle der Gesetzgeber in dieser Angelegenheit spielt. Letztendlich ist es doch eine Frage des privaten Dienstleisters, zu welchen Kosten er seine Dienstleistung dem Kunden anbietet. Wenn Sie Ihre Frau hingegen selber fahren, nehmen sie keine Dienstleistung in Anspruch und die Kosten für den Transport fallen geringer aus. Auch wenn es sich um insgesamt sehr hohe Fahrkostenbeträge und nicht unbedingt der Kostensenkung im Gesundheitswesen dient, so muss die Krankenkasse doch gewährleisten, dass auch Menschen, die keine anderweitige Transportmöglichkeit haben, eine Reha besuchen können. Dies hat auch meiner Ansicht nach Priorität.

Ich hoffe, Ihre Frau ist auf dem Weg der Besserung.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan Thomae, MdB
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
03.11.2011
Von:

Sehr geehrter Herr Thomae,

ist es richtig, dass die Angleichung der Kündigungsfristen auf für alle Seiten einheitlich auf 3 Monate im Mietrecht für Wohnungen in dieser Wahlperiode nicht mehr vorgenommen bzw. gelöst wird?

Mit freundlichen Grüssen MK
Antwort von Stephan Thomae
bisher keineEmpfehlungen
25.11.2011
Stephan Thomae
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 3. November 2011.

Es trifft zu, dass die christlich-liberale Koalition nicht mehr plant, in dieser Legislaturperiode eine Angleichung der Kündigungsfristen im Mietrecht für Wohnraum vorzunehmen. FDP und Union sind übereingekommen, dass die nun vorgeschlagenen Änderungen zu einem sozial ausgewogenen Mietrecht beitragen. Vor diesem Hintergrund haben wir uns auf die im Referentenentwurf für eine Mietrechtsnovelle aufgeführten Punkte (energetische Sanierungen, Bekämpfung von Mietbetrug und Luxussanierungen sowie die Regelung des Energie-Contractings) konzentriert. Der Referentenentwurf ist auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz unter

www.bmj.de

abrufbar.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan Thomae, MdB
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