Steffen-Claudio Lemme (SPD)
Abgeordneter Bundestag

Grunddaten
Steffen-Claudio Lemme
© spdfraktion.de
Geburtstag
01.04.1965
Berufliche Qualifikation
Diplom-Betriebswirt
Ausgeübte Tätigkeit
MdB
Wohnort
Erfurt
Wahlkreis
Kyffhäuserkreis-Sömmerda-Weimarer Land
Ergebnis
18,1%
Landeslistenplatz
3, Thüringen
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(...) Ich muss Ihnen jedoch mitteilen, dass ich aus tiefster persönlicher Überzeugung immer schon gegen ein bedingungsloses Grundeinkommen war und es auch immer noch bin. Bereits in meiner Tätigkeit als Gewerkschaftssekretär habe ich mich umfassend mit den verschiedenen BGE-Varianten beschäftigt. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
Berufliche Tätigkeit vor der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
  • Gewerkschaftssekretär und DGB-Landesvorsitzender Thüringen, Deutscher Gewerkschaftsbund, Berlin
Entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat
  • Deutscher Gewerkschaftsbund, Berlin, Gewerkschaftssekretär
Funktionen in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
  • AOK Plus - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen, Dresden, Mitglied des Verwaltungsrates
  • Thüringer Landesmedienanstalt, Erfurt, Mitglied des Vorstandes
Funktionen in Vereinen, Verbänden und Stiftungen
  • MoBiT e.V., Erfurt, Vorsitzender
Erläuterungen
  • Grundlage für die Angabe der oben aufgeführten Nebentätigkeiten und Einkünften bilden die "Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestags"
  • Einkünfte sind nur anzugeben, wenn diese im Monat den Betrag von 1000€ oder im Jahr den Betrag von 10.000€ für eine einzelne Tätigkeit übersteigen
  • Die Höhe der Einkünfte werden lediglich in Stufen angegeben: Stufe 1: 1000 - 3500€, Stufe 2: 3500 - 7000€ und Stufe 3: über 7000€
  • Quelle der Daten: www.bundestag.de
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Frage zum Thema Gesundheit
10.05.2011
Von:

Sehr geehrter Herr Leme :

Wer beantwort Fragen zur Anwendung der GOÄ ?

Mit freundlichem Grtuß
Antwort von Steffen-Claudio Lemme
2Empfehlungen
11.05.2011
Steffen-Claudio Lemme
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Für die Berichterstattung der SPD-Bundestagsfraktion zum Thema Gebührenordnung für Ärzte sind meine Kollegin Hilde Mattheis (Hausärzte) und ich (Fachärzte) zuständig.

Mit freundlichen Grüßen
Steffen-Claudio Lemme, MdB
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Frage zum Thema Gesundheit
11.05.2011
Von:

Sehr geehrter Herr Lemme :

Vielen Dank ffür Ihr Antwort. Hier zwei Nachfagen :

1. Wer beantwortet Fragen zur Anwendung der GOÄ in Krankenhäusern?

2. Ist bei ambulanter Behandlung an einem Sonntag in einem Krankenhaus in der Rechnung der vorgesehene Feiertagszuschlag mit Faktor 1,0 oder 0,5 anzusetzen?

Mit freundlichem Gruß
Antwort von Steffen-Claudio Lemme
2Empfehlungen
26.05.2011
Steffen-Claudio Lemme
Sehr geehrter Herr ,

die Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) sieht im Falle der ambulanten Behandlung an Sonn- und Feiertagen verschiedene Spezifikationen vor. Letztlich bestimmt die Tageszeit und die Art des Arztes, der die Leistung erbringt, die Höhe des Zuschlagsfaktors bei der Berechnung. Dabei gilt:

GOÄ - Abschnitt B-II

Die Zuschläge nach den Buchstaben A bis D [...] sind nur mit dem 1,0-fachen des Gebührensatzes berechnungsfähig. Die Zuschläge nach den Buchstaben B bis D dürfen von Krankenhausärzten nicht berechnet werden, es sei denn, die Leistungen werden durch den liquidationsberechtigten Arzt oder seinen Vertreter nach § 4 Abs. 2 Satz 3 erbracht (selbstständig oder auf sein Geheiß hin ein dritter Arzt - nicht aus einem Anstellungsverhältnis heraus).

1. Werden Leistungen innerhalb einer Sprechstunde an Samstagen erbracht, so ist der Zuschlag nach Buchstabe D (1,0-fache des Gebührensatzes - Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen) nur mit dem 0,5-fachen Gebührensatz berechnungsfähig.

2. Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht, ist neben dem Zuschlag nach Buchstabe D, ein Zuschlag nach Buchstabe B oder C (1,0-fache des Gebührensatzes nach 20-22Uhr/ 6-8 Uhr bzw. 22-6 Uhr) berechnungsfähig.

3. Der Zuschlag nach Buchstabe D (1,0-fache des Gebührensatzes) ist für Krankenhausärzte im Zusammenhang mit zwischen 8 und 20 Uhr erbrachten Leistungen nicht berechnungsfähig.

Bitte vergleichen Sie hier: www.e-bis.de

Demnach ist zu schließen: Der Feiertagszuschlag ist nicht für durch Krankenhausärzte zwischen 8-20 Uhr erbrachte Leistungen (unabhängig davon ob die Leistung ambulant, stationär oder außerhalb des Krankenhauses erbracht wurde) berechnungsfähig. Krankenhausärzte dürfen den Zuschlag nur dann berechnen, wenn die Leistungen zwischen 20-8 Uhr (also nachts) und durch einen liquidationsberechtigten Arzt oder seinen Vertreter nach § 4 Abs. 2 Satz 3 GOÄ erbracht wurde.

Mit freundlichen Grüßen
Steffen-Claudio Lemme, MdB
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