Siegfried Schneider (CSU)
Kandidat Landtagswahl Bayern 2008
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Grunddaten
Siegfried Schneider
Jahrgang
1956
Berufliche Qualifikation
Studium für das Lehramt Volksschule
Ausgeübte Tätigkeit
Staatsminister für Unterricht und Kultus, MdL
Wohnort
-
Stimmkreis
Eichstätt
Landeslistenplatz
1, Oberbayern
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(...) Vielmehr führten die sich verändernden und steigenden Anforderungen der Berufs- und Studienwelt (Voraussetzungen für den Hochschulzugang, Einführung modularisierter Studiengänge, Wettbewerbsorientierung und Internationalisierung der Hochschullandschaft und des Arbeitsmarktes) dazu, dass Reformen am bayerischen Gymnasium notwendig wurden, um dessen Zukunftsfähigkeit auch weiterhin zu erhalten. Die Einführung des achtjährigen Gymnasiums erfolgte, um sicherzustellen, dass das bayerische Schulsystem auch weiterhin seiner Verantwortung den Kindern gegenüber gerecht werden kann. (...)
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Frage zum Thema Bildung
16.09.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Schneider,

können Sie mir bitte mitteilen, ob es eine Teilungsgrenze für den Fachunterricht WTG 1 bis 6.Klasse und HSB der Hauptschule gibt und ab welcher Stärke die Klasse geteilt werden darf.
Ist es zu verantworten, dass ich als Fachlehrkraft mit 23 oder gar 24 Schülern in den Werkraum geht, der mit Werkbänken für 16 Schüler ausgestattet ist? Lärm!, Unfallgefahr!

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Siegfried Schneider
1Empfehlung
24.09.2008
Sehr geehrte Frau ,

für die Gruppenbildung im Fach Werken/Textilarbeit und hauswirtschaftlich-sozialer Bereich gibt es keine verbindlichen Vorgaben. Die Einteilung der Gruppen orientiert sich an der Situation der Fachräume (Arbeitsplätze in Schulküchen, Werkräumen) und an der Gesamtsituation der vorhandenen Fachlehrerstunden, die zur Gruppenbildung zur Verfügung stehen. Bitte nehmen Sie doch noch einmal mit Ihrer Schulleitung oder dem Staatlichen Schulamt Kontakt auf, um die Situation genau zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Siegfried Schneider
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Frage zum Thema Bildung
16.09.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Schneider,


immer wieder kommt es zu Diskussionen über religiöse Symbole in den bayerischen Klassenzimmern. In diesen Räumen sitzen aber weder das bayerische Kabinett, noch die bayerischen katholischen Bischöfe und der katholische Papst! Dort sitzen die Schüler, die Lehrer und seltener auch die Eltern.

Dort halten sich Menschen auf, die leben lernen, die vorehelichen Geschlechtsverkehr haben, die Verhütungsmittel benutzen, die sich scheiden lassen, denen die Gänsehaut läuft, wenn sie vom noch immer praktizierten katholischen Exorzismus hören, die nicht mehr an die jungfräuliche Geburt und die Auferstehung am Jüngsten Tag glauben können. Da sind Menschen, die absolut nicht verstehen können, daß ein katholischer Pfarrer entlassen wird, wenn er zugibt, daß er sich verliebt hat ...

Warum hängen Sie diesen Menschen dieser Zeit trotzdem das Kruzifix vor die Nase?
Wäre es nicht besser, den Schülern endlich auch die wahre Geschichte des Christentums zu vermitteln?
Warum nehmen Sie nicht auch kirchendemaskierende Geschichtsdaten in die Lehrpläne auf?
Ich denke da z. B. an die Tatsache, daß die katholische Kirche ihre 2000-jährige Geschichte lang Juden verfolgt, diskriminiert, enterbt und ermordet hat (nachzulesen im "Antikatechismus" S 177-184 von Karlheinz Deschner und Horst Herrmann)

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Siegfried Schneider
1Empfehlung
25.09.2008
Sehr geehrter Herr ,

gemäß Art. 7 Abs. 3 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) wird angesichts der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns in jedem Klassenraum an Volksschulen sowie an Förderschulen (Art. 19 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 3 BayEUG) ein Kreuz angebracht.

Damit kommt der Wille zum Ausdruck, die obersten Bildungsziele der Verfassung auf der Grundlage christlicher und abendländischer Werte unter Wahrung der Glaubensfreiheit zu verwirklichen. Wird der Anbringung des Kreuzes aus ernsthaften und einsehbaren Gründen des Glaubens oder der Weltanschauung durch die Erziehungsberechtigten widersprochen, versucht die Schulleiterin bzw. der Schulleiter eine gütliche Einigung. Gelingt eine Einigung nicht, hat er nach Unterrichtung des Schulamts für den Einzelfall eine Regelung zu treffen, welche die Glaubensfreiheit des Widersprechenden achtet und die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen aller in der Klasse Betroffenen zu einem gerechten Ausgleich bringt; dabei ist auch der Wille der Mehrheit soweit möglich zu berücksichtigen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21.04.1999 entschieden, dass Art. 7 Abs. 3 BayEUG verfassungskonform und insbesondere mit dem Neutralitätsgebot des Staates und der negativen Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler vereinbar ist.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Siegfried Schneider
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Frage zum Thema Bildung
17.09.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Schneider,

Deutschland braucht qualifizierte Fachkräfte bzw. Ingenieure!

Warum wird dann genau an dieser Ecke gespart?
Weshalb muss ein Gymnasiast ab der 11. Klasse Schülerbeförderungskosten bezahlen und dann später Studiengebühren, die erheblich den Geldbeutel der Eltern belasten?

Wie sieht hier Ihr Wahlprogramm aus?

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Siegfried Schneider
1Empfehlung
24.09.2008
Sehr geehrte Frau ,

zunächst möchte ich Ihnen kurz die aktuelle Situation im Rahmen der Schülerbeförderungskosten darstellen:

Gemäß Art. 1 Abs. 1 Schulwegkostenfreiheitsgesetz (SchKfrG) ist die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg bei öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufigen Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufigen Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sowie bei Vollzeitunterricht an Berufsschulen Aufgabe der kreisfreien Gemeinde oder des Landkreises des gewöhnlichen Aufenthalts des Schülers (Aufgabenträger). Dies gilt auch bei öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), Fachoberschulen und Berufsoberschulen ohne Begrenzung auf bestimmte Jahrgangsstufen für Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind.

Die Kosten dieser notwendigen Beförderung trägt der Aufgabenträger; bei einer Beförderung durch Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs bestimmen sich die Kosten nach den jeweils maßgebenden Tarifen Art. 3 Abs. 1 SchKFrG.

Für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) und Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11, für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Fachoberschulen und Berufsoberschulen sowie für Schülerinnen und Schüler im Teilzeitunterricht an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Berufsschulen erstattet der Aufgabenträger die Kosten der notwendigen Beförderung (Art. 2 Abs. 1 SchKFrG), soweit die nachgewiesenen vom Unterhaltsleistenden aufgewendeten Gesamtkosten der Beförderung eine Familienbelastungsgrenze von 395,- ? je Schuljahr übersteigen (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 SchKFrG).

Hat ein Unterhaltsleistender für drei oder mehr Kinder Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder vergleichbare Leistungen, werden die von ihm aufgewendeten Kosten der notwendigen Beförderung der in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 SchKFrG genannten Schülerinnen und Schüler mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld oder vergleichbaren Leistungen erstmals gegeben sind, in voller Höhe bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres erstattet; die Familienbelastungsgrenze vermindert sich dabei anteilig. Dies gilt entsprechend, wenn ein Unterhaltsleistender oder eine/ein in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 SchKFrG genannte(r) Schülerin/Schüler Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 6 und 7 SchKFrG).

Wie Sie sehen, ist es keineswegs so, dass für die Schülerbeförderung ab Jahrgangsstufe 11 keinerlei Kosten übernommen werden. Eine grundsätzliche Übernahme erfolgt vielmehr ab der Familienbelastungsgrenze. Darüber hinaus sind zahlreiche Sonderregelungen vorgesehen, die dem Ausgleich von Härtefällen dienen.

Mit der Frage, ob es mit der Bayerischen Verfassung vereinbar ist, dass die Regelungen des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs für Schülerinnen und Schüler der oberen Jahrgangsstufen ungünstiger sind als für Schülerinnen und Schüler der unteren Jahrgangsstufen, hat sich der Bayerische Verfassungsgerichtshof in einer Entscheidung vom 27.07.1984 befasst. Dabei hat der Gerichtshof dargelegt, dass die Bayerische Verfassung dem Staat nicht gebietet, für die kostenlose Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg zu sorgen, dass die Neuregelung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt und dass die getroffene Abgrenzung sachgerecht ist. Die Wahrung der Chancengleichheit ist somit verfassungsgerichtlich bestätigt.

Studiengebühren

Selbstverständlich kann ich verstehen, dass die Zahlung der Studienbeiträge weder bei den Studierenden noch bei den Eltern auf Begeisterung stößt. Eine Abschaffung der Studienbeiträge, wie sie gerade in Hessen beschlossen wurde, ist dennoch in Bayern aus guten Gründen nicht geplant:

Durch die Einführung von Studienbeiträgen haben die Hochschulen haben die Chance, die Studienbedingungen so zu verbessern, wie es den konkreten Bedürfnissen an der jeweiligen Hochschule entspricht. Die Erfahrungen der letzten Monate haben gezeigt, dass die Hochschulen diesen Gestaltungsspielraum sinnvoll und effektiv genutzt haben. Die Entscheidungen über konkrete Verbesserungsmaßnahmen aus Studienbeiträgen fallen ganz überwiegend im Konsens mit den Studierenden. Diese angemessene Beteiligung der Studierenden war ein besonderes Anliegen der Bayerischen Staatsregierung und des Bayerischen Landtags. Seit der Einführung der Studienbeiträge ist auf diese Weise ein neuer konstruktiver Dialog zwischen Studierenden und Hochschulleitung über die Qualität der Ausbildung entstanden. Völlig zu Recht setzen sich die Studierenden für das ein, was ihnen wichtig ist. Dieses lebhafte Ringen um die besten Lösungen ist gerade das, was mit der Einführung der Studienbeiträge bezweckt wurde.

Die Hochschulen nehmen durch die Erhebung der Studienbeiträge etwa 145 Millionen Euro im Jahr zusätzlich ein. Der weitaus größte Teil der Einnahmen wird davon an den einzelnen Fakultäten eingesetzt. Die Administration der Studienbeiträge verursacht nur einen sehr geringen Aufwand, der etwa bei 3 % liegt. Welche einzelnen Maßnahmen die Hochschulen finanzieren, ist ihnen im Rahmen der gesetzlichen Zweckbindung selbst überlassen. Am häufigsten haben sich die Hochschulen für folgende Maßnahmen entschieden:

  • zusätzliches Lehrpersonal für eine intensivere Betreuung
  • längere Bibliotheksöffnungszeiten
  • umfangreichere Studienliteratur
  • Erweiterung der Studienberatung
  • Verbesserung der IT-Infrastruktur und der Hörsaalausstattung
  • Ausbau von Fachsprachkursen
  • Verbesserung der Studienbedingungen für Behinderte und Ausbau der Kinderbetreuung.

Für die Hochschulen bieten die Studienbeiträge zusätzliche Mittel, die zu den staatlichen Zuwendungen dazukommen. Die daraus finanzierten Maßnahmen sind also für die Studierenden ein echter Gewinn.

Im Bayerischen Hochschulgesetz sind auch mehrere Regelungen für einen sozialen Ausgleich getroffen worden. Zum einen bestehen verschiedene Befreiungsmöglichkeiten, beispielsweise für Studierende aus kinderreichen Familien, für Studierende mit eigenem Kind unter 10 Jahren oder für allgemeine Härtefälle (etwa wegen Schwerbehinderung). Zum anderen besteht die Möglichkeit, dass Studierende die Studienbeiträge auch über das Bayerische Studienbeitragsdarlehen finanzieren können. Dieses wird einkommensunabhängig, ohne Bonitätsprüfung, ohne Sicherheiten und unabhängig vom Studienfach gewährt. Es muss erst nach Beendigung des Studiums und einer Karenzphase von bis zu 24 Monaten zurückgezahlt werden. Zurückgezahlt werden muss auch erst und nur dann, wenn ein bestimmtes Mindesteinkommen erreicht wird. Wenn sich der Berufseinstieg schwierig gestalten sollte und zunächst nur ein geringes Einkommen erzielt würde, tragen die Rückzahlungskonditionen des Bayerischen Studienbeitragsdarlehens auch solchen Situationen Rechnung, da während dieser Zeit, in der die Einkommensgrenze nicht erreicht und das Darlehen gestundet wird, in Bayern für den Darlehensnehmer keine Zinsen anfallen. Ein späterer Beginn oder ein Aussetzen der Rückzahlung führt also nicht dazu, dass die Schulden durch auflaufende Zinsen weiter wachsen. Die Zinsen werden vielmehr aus dem sog. Sicherungsfonds beglichen. Für BAföG-Empfänger gibt es eine Verschuldensobergrenze: Die Schulden aus BAföG, die derzeit maximal bis 10.000 ? zurückgezahlt werden müssen, und dem Bayerischen Studienbeitragsdarlehen (einschließlich Zinsen) sind auf insgesamt 15.000 ? gedeckelt. Darüber hinausgehende Schulden aus dem Studienbeitragsdarlehen werden erlassen. Niemand muss deshalb befürchten, vor einem Schuldenberg zu stehen, wenn er die Studienbeiträge über das Bayerische Studienbeitragsdarlehen finanziert.?


Mit freundlichen Grüßen

gez. Siegfried Schneider
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Frage zum Thema Bildung
22.09.2008
Von:
Luy

Sehr geehrter Herr Minister Schneider,
gemeinsam mit engagierten Eltern und dem Verein Frei lernen e.V. arbeiten wir seit 3 Jahren an der Gründung der Aktiven Schule München, die Kindern selbst bestimmtes Lernen ermöglichen soll. Der Freistaat verteten durch die Reg.v. Oberbayern hat dem Schulprojekt sehr viele Schwierigkeiten, die politisch und nicht fachlich motiviert waren, in den Weg gelegt. Das bayerische Verwaltungsgericht hat im Juni sein Urteil gefällt und im entscheidenden Punkt die Gutachtermeinung bestätigt, dass das pädagogische Konzept besonders wertvoll ist. Trotzdem blockiert die Regierung weiter und lehnt die Genehmigung der Schule ab. Ist Ihnen das Verhalten der Regierung von Oberbayern bekannt? Wie stehen Sie als Schulminister zum selbst bestimmten Lernen in jahrgangsgemischten Gruppen? Sind Sie für stressfreies Lernen? Können Sie sich bitte persönlich für unser Schulprojekt einsetzen?

Vielen Dank für Ihre Anfwort,
mit freundlichen Grüßen

Luy
Antwort von Siegfried Schneider
bisher keineEmpfehlungen
24.09.2008
Sehr geehrter Herr Luy,

die Angelegenheit liegt derzeit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zur
Entscheidung vor. Ich bitte um Verständnis, dass ich im Hinblick auf dieses
noch laufende Verfahren keine näheren Auskünfte geben kann.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Siegfried Schneider
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Frage zum Thema Bildung
25.09.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Minister,

meine Frage an sie: wie können Sie die Studiengebühren für sozial halten, wenn etlichen Abiturienten jedes Jahr durch die für viele nicht tragbaren Semestergebühren das Studium verwehrt wird?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Siegfried Schneider
bisher keineEmpfehlungen
26.09.2008
Sehr geehrte Frau ,

selbstverständlich kann ich verstehen, dass die Zahlung der Studienbeiträge weder bei den Studierenden noch bei den Eltern auf Begeisterung stößt. Eine Abschaffung der Studienbeiträge, wie sie gerade in Hessen beschlossen wurde, ist dennoch in Bayern aus guten Gründen nicht geplant:

Durch die Einführung von Studienbeiträgen haben die Hochschulen haben die Chance, die Studienbedingungen so zu verbessern, wie es den konkreten Bedürfnissen an der jeweiligen Hochschule entspricht. Die Erfahrungen der letzten Monate haben gezeigt, dass die Hochschulen diesen Gestaltungsspielraum sinnvoll und effektiv genutzt haben. Die Entscheidungen über konkrete Verbesserungsmaßnahmen aus Studienbeiträgen fallen ganz überwiegend im Konsens mit den Studierenden. Diese angemessene Beteiligung der Studierenden war ein besonderes Anliegen der Bayerischen Staatsregierung und des Bayerischen Landtags. Seit der Einführung der Studienbeiträge ist auf diese Weise ein neuer konstruktiver Dialog zwischen Studierenden und Hochschulleitung über die Qualität der Ausbildung entstanden. Völlig zu Recht setzen sich die Studierenden für das ein, was ihnen wichtig ist. Dieses lebhafte Ringen um die besten Lösungen ist gerade das, was mit der Einführung der Studienbeiträge bezweckt wurde.

Die Hochschulen nehmen durch die Erhebung der Studienbeiträge etwa 145 Millionen Euro im Jahr zusätzlich ein. Der weitaus größte Teil der Einnahmen wird davon an den einzelnen Fakultäten eingesetzt. Die Administration der Studienbeiträge verursacht nur einen sehr geringen Aufwand, der etwa bei 3 % liegt. Welche einzelnen Maßnahmen die Hochschulen finanzieren, ist ihnen im Rahmen der gesetzlichen Zweckbindung selbst überlassen. Am häufigsten haben sich die Hochschulen für folgende Maßnahmen entschieden:

  • zusätzliches Lehrpersonal für eine intensivere Betreuung
  • längere Bibliotheksöffnungszeiten
  • umfangreichere Studienliteratur
  • Erweiterung der Studienberatung
  • Verbesserung der IT-Infrastruktur und der Hörsaalausstattung
  • Ausbau von Fachsprachkursen
  • Verbesserung der Studienbedingungen für Behinderte und Ausbau der Kinderbetreuung.

Für die Hochschulen bieten die Studienbeiträge zusätzliche Mittel, die zu den staatlichen Zuwendungen dazukommen. Die daraus finanzierten Maßnahmen sind also für die Studierenden ein echter Gewinn.

Im Bayerischen Hochschulgesetz sind auch mehrere Regelungen für einen sozialen Ausgleich getroffen worden. Zum einen bestehen verschiedene Befreiungs-möglichkeiten, beispielsweise für Studierende aus kinderreichen Familien, für Studierende mit eigenem Kind unter 10 Jahren oder für allgemeine Härtefälle (etwa wegen Schwerbehinderung). Zum anderen besteht die Möglichkeit, dass Studierende die Studienbeiträge auch über das Bayerische Studienbeitragsdarlehen finanzieren können. Dieses wird einkommensunabhängig, ohne Bonitätsprüfung, ohne Sicherheiten und unabhängig vom Studienfach gewährt. Es muss erst nach Beendigung des Studiums und einer Karenzphase von bis zu 24 Monaten zurückgezahlt werden. Zurückgezahlt werden muss auch erst und nur dann, wenn ein bestimmtes Mindesteinkommen erreicht wird. Wenn sich der Berufseinstieg schwierig gestalten sollte und zunächst nur ein geringes Einkommen erzielt würde, tragen die Rückzahlungskonditionen des Bayerischen Studienbeitragsdarlehens auch solchen Situationen Rechnung, da während dieser Zeit, in der die Einkommensgrenze nicht erreicht und das Darlehen gestundet wird, in Bayern für den Darlehensnehmer keine Zinsen anfallen. Ein späterer Beginn oder ein Aussetzen der Rückzahlung führt also nicht dazu, dass die Schulden durch auflaufende Zinsen weiter wachsen. Die Zinsen werden vielmehr aus dem sog. Sicherungsfonds beglichen. Für BAföG-Empfänger gibt es eine Verschuldensobergrenze: Die Schulden aus BAföG, die derzeit maximal bis 10.000 ? zurückgezahlt werden müssen, und dem Bayerischen Studienbeitragsdarlehen (einschließlich Zinsen) sind auf insgesamt 15.000 ? gedeckelt. Darüber hinausgehende Schulden aus dem Studienbeitragsdarlehen werden erlassen. Niemand muss deshalb befürchten, vor einem Schuldenberg zu stehen, wenn er die Studienbeiträge über das Bayerische Studienbeitragsdarlehen finanziert.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Siegfried Schneider
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