Sibylle Laurischk (FDP)
Abgeordnete Bundestag

Grunddaten
Sibylle Laurischk
© FDP-Bundestagsfraktion
Geburtstag
12.12.1954
Berufliche Qualifikation
Rechtsanwältin
Ausgeübte Tätigkeit
MdB
Wohnort
Offenburg
Wahlkreis
Offenburg
Ergebnis
11,2%
Landeslistenplatz
6, Baden-Württemberg
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(...) Vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema "ESM". Der Fiskal-Vertrag und der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) bilden zwei Seiten einer Medaille ab. Beide Verträge zusammen sollen sowohl kurzfristig, als auch langfristig zu finanzpolitischer Stabilität in der Eurozone führen. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
06.04.2012
Von:

Sehr geehrte Frau Laurischk,

vielen Dank für Ihre Antwort vom 27.02. in der Sie das gemeinsame Sorgerecht nicht ehelicher Väter thematisieren /1/.

Ich habe dazu eine verfassungskonforme Unklarheit:

A) Gemäß Art. 6, II, GG heisst es:
"Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht."
Ein Vater hat also zunächst ein natürliches Recht zur Pflege und Erziehung seiner Kinder. Dieses natürliche Recht leitet sich also aus seiner Eigenschaft als Elternteil ab und liegt zunächst einmal vor, ohne jegliche weitere Einschränkung.
B) Gemäß dem Referentenentwurf /2/ heisst es:
"1. Die Möglichkeiten des Zugangs des nicht mit der Kindesmutter verheirateten Vaters zur gemeinsamen elterlichen Sorge werden deutlich erweitert. Die gemeinsame Sorge entsteht nunmehr zusätzlich, soweit das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die gemeinsame elterliche Sorge überträgt. Dabei soll das Familiengericht regelmäßig die Übertragung der gemeinsamen Sorge beschließen, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht."

Laut A) hatte der Vater das natürliche Sorgerecht.

Nun besagt B), dass ihm dieses natürliche Sorgerecht aberkannt wurde und er es erneut beantragen muss.

Daher die Frage: Welches Gericht hat mit welchem Beschluss dem Vater eines nicht ehelichen Kindes, das NATÜRLICHE Sorgerecht (A), gemäß Art. 6, II, GG) genommen?

Soll Ihnen die Verfassungswidrigkeit dieser Gesetzgebung ebenfalls so ins Auge springen, wie uns, würden Sie dafür eintreten, dass eheliche und nicht eheliche Kinder gleich behandelt werden, wie es Art. 6, V, GG vorsieht: Durch die Anerkennung des NATÜRLICHEN Rechts auf das Sorgerecht des NATÜRLICHEN (also leiblichen) Vaters ab Geburt?

Mit freundlichen Grüßen


/1/ www.abgeordnetenwatch.de
/2/ www.bmj.de
Antwort von Sibylle Laurischk
bisher keineEmpfehlungen
23.05.2012
Sibylle Laurischk
Sehr geehrter Herr ,

haben Sie vielen Dank für Ihre erneute Frage zum elterlichen Sorgerecht. Natürlich gehe ich davon aus, dass die Verfassungsmäßigkeit des Entwurfes aus dem Bundesjustizministerium sorgfältig geprüft worden ist und ich habe keine Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht so sein könnte.

Dass es so einfach nicht ist, wie Sie es darstellen, macht folgende Überlegung deutlich: Vater eines Kindes ist nach § 1592 BGB derjenige, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist. Im Falle eines unehelich geborenen Kindes fallen also die biologische Vaterschaft und die soziale Vaterschaft auseinander. Schon hieraus erkennen Sie, dass es nicht damit getan ist, zu sagen, der "Vater" hat das natürliche Sorgerecht.

Nach Ihrer Interpretation würde das Sorgerecht automatisch dem biologischen Vater zufallen. Dies würde aber im Falle einer außerehelichen Geburt erheblich in die Rechte des sozialen Vaters eingreifen. Es würden sich auch gravierende Probleme daraus ergeben, dass ein nicht unerheblicher Teil der unehelichen Väter nicht nur keinen Sorgerechtsantrag stellt, sondern versucht, sich der Vaterschaft zu entziehen. Eine automatische Sorgerechtszuweisung an den jeweiligen biologischen Vater würde zu erheblich mehr Prozessen führen.

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung und der Koalitionsfraktionen erleichtert doch gerade die Möglichkeiten für Väter, die mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet sind, das gemeinsame Sorgerecht zu erlangen. Während die Mutter bislang entweder durch Schweigen oder durch die Angabe, mit dem Vater des Kindes nicht kooperieren zu können oder zu wollen, eine Erteilung einer gemeinsamen Sorge verhindern konnte, muss sie nach dem Gesetzesentwurf Gründe vorbringen, nach denen eine gemeinsame Sorge dem Kindeswohl ausdrücklich widerspreche. Die Neuregelung stellt also sowohl eine Verbesserung für nichteheliche Väter dar als auch eine Entlastung der Familiengerichte von langwierigen Anhörungen. Insofern wird doch Ihrem Anliegen entsprochen.

Mit freundlichen Grüßen

Sibylle Laurischk
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Frage zum Thema Finanzen
20.04.2012
Von:

Sehr geehrte Frau Laurischk,

es passiert nicht oft, daß ich mich an Politiker wende, aber genau jetzt ist es wichtig, daß ich es tue.

Demnächst wird der Bundestag über den sogenannten Rettungsschirm (genauer: ESM-Vertrag) abstimmen. Deutschland und alle anderen Mitzeichner würden einem Vertrag zustimmen, der UNKÜNDBAR ist. Der ESM selbst könnte fordern und klagen, wäre selbst aber immun. Ein solches Monster würde die Europäischen Staaten reihenweise aussaugen, weil es vertraglich dazu legitimiert worden wäre. Das MUSS verhindert werden!

Aber Sie sind ja zum Glück noch eine Abgeordnete, die für das Wohl des Volkes da ist.
Und deshalb werden Sie sich hoffentlich noch ganz genau mit dieser Schicksalsfrage befassen.
Darf man überhaupt - moralisch und/oder rechtlich gesehen - Verträgen zustimmen, die das eigene Volk in letzter Konsequenz "verkaufen"?

Bitte beziehen Sie hier klare Stellung. Es geht in meiner Frage nicht um Griechenland, sondern um die Zukunft Deutschlands. Und auch um Ihren Arbeitsplatz.

Ich freue mich auf Ihre Antwort.
Antwort von Sibylle Laurischk
bisher keineEmpfehlungen
21.05.2012
Sibylle Laurischk
Sehr geehrter Herr ,

Durch den ESM-Vertrag wird das deutsche Volk meiner Ansicht nach nicht "verkauft". Deutschland profitiert von der Stabilität der Eurozone. Mit dem ESM wird ein deutliches Signal für Stabilität, Solidität und Kontinuität innerhalb Europas gesetzt. Er gewährleistet, dass die temporäre Schwäche einzelner Staaten sich nicht zu einem Flächenbrand in der gesamten Eurozone ausweiten kann. Das Wohl des Volkes wird durch eine stabile Währung gefördert, diese trägt zu einer stabilen Wirtschaft bei.

Der ESM-Vertrag ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen den EU-Ländern. Die Mitgliedschaft in der EU bedingt das Unterzeichnen des Vertrages. Kündbar ist der Vertrag nur durch einen Austritt aus der EU. So wird verhindert, dass Staaten nur Nutznießer des Vertrages werden, ohne selber zur Stabilität des Euros beizutragen. Grundsatz des ESM ist, dass Solidarität nur bei entsprechender fiskalpolitischer Solidität gewährt werden kann. Leistungen des ESM dürfen daher auch nur von Staaten beansprucht werden, die die Vorgaben des Fiskal-Vertrages umsetzen. Die Souveränität der Staaten wird durch den ESM-Vertrag nicht beeinträchtigt.

Der Fiskal-Vertrag und der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) bilden zwei Seiten einer Medaille ab. Beide Verträge zusammen sollen sowohl kurzfristig, als auch langfristig zu finanzpolitischer Stabilität in der Eurozone führen. Der ESM dient dabei zur kurzfristigen Stabilisierung von in Not geratenen Staaten zur Bewahrung der Stabilität in der Eurozone insgesamt und der Fiskal-Vertrag soll gewährleisten, dass es in Zukunft nur noch tragfähige Staatshaushalte in der Eurozone und damit letztlich keine Notfälle für den ESM mehr geben wird.

Insgesamt werden durch den ESM die Schwächen des Vertrages von Maastricht behoben. Die Zukunft Deutschlands liegt in der EU und wird laut Art. 8 Abs. 5 ESM-Vertag unter allen Umständen nur mit seinem Anteil am genehmigten Stammkapital haften.
Weiterhin hat Deutschland in allen wesentlichen Entscheidungen, einschließlich der Gewährung von Finanzhilfen oder Änderungen am gezeichneten Kapital, jederzeit ein Vetorecht. Die Entscheidungen werden grundsätzlich einstimmig durch die Finanzminister des Euro-Währungsgebiets getroffen.

Entscheidend bei der Bewertung der Verbindlichkeit des Bedingungszusammenhangs ist außerdem, dass Finanzhilfen des ESM nicht ohne Zustimmung Deutschlands gegeben werden und die Einhaltung des vereinbarten Bedingungszusammenhangs deshalb durchgesetzt werden kann.

Die FDP im Deutschen Bundestag wird verhindern, dass der ESM - wie von der Opposition gefordert - eine Banklizenz erhält. Somit ist eine weitere Begrenzung der Mittel sichergestellt. Die Verzahnung zwischen ESM-Vertrag und Fiskalvertrag in den Erwägungsgründen beider völkerrechtlicher Verträge gewährleistet in sachgerechter Weise die deutschen Interessen. Da die Gewährung von Hilfen über den ESM an die strikte Einhaltung des Fiskalpaktes gekoppelt ist, dürfte sich rein faktisch die Inanspruchnahme des Stammkapitals in Grenzen halten. Auch hier gilt: Ohne Solidität keine Solidarität!

Mit unserem Ansatz der vernetzten Stabilität in der Eurozone tragen wir den durch zu hohe Staatsverschuldung entstandenen Problemen in angemessener Weise Rechnung. Anders als die SPD gehen wir die Probleme nicht durch eine Vergemeinschaftung aller Schulden, also durch Einführung von Eurobonds, sondern durch die Beseitigung der Verschuldungsursachen, und damit langfristig erfolgreich, an.

Mit freundlichen Grüßen

Sibylle Laurischk
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
25.05.2012
Von:

Sehr geehrte Frau Laurischk,

das von Ihnen benannte deutsche Familienrecht (§§1591 - Mutterschaft und 1592 - Vaterschaft) determiniert - als gesetztes Recht, determiniert selber erst das "Auseinanderfallen" von biologischer und sozialer Vaterschaft. Denn nur hier ist biologische und soziale Elternschaft - durch gesetztes Recht und anders als bei der Mutterschaft - nicht grundsätzlich identisch oder gleichwertig geschützt.

Die Prüfung der "reinen Verfassungsmäßigkeit" des Reformgesetzentwurfes zur elterlichen Sorge bei Ledigen durch das BMJ muss auch deswegen ins Leere gehen, weil bereits das Grundgesetz selbst an entscheidender Stelle mit den (vorrangig zu berücksichtigenden) völkerrechtlichen Verpflichtungen der BRD kollidiert, was sich ebenfalls aus mit Wirkung für das Individuum unmittelbar zu Bundesrecht transformiertem Völkerrecht ergibt (Art. 25 GG).

In solchen Fällen kann sich - schon denk-logisch - das Grundgesetz als Prüfungsmaßstab zur Prüfung einfach-rechtlicher (materieller) Rechtmäßigkeit kaum eignen.

Zu erörtern wäre insofern, was das Bundesverfassungsgericht bisher - raffiniert - zu erörtern unterlassen hat:

Nämlich das Verhältnis von einfach gesetztem (materiellem) Bundesrecht zu zwar "nur" gleich-rangigen, aber dafür VORRANGIG BEACHTLICHEN (!) völkerrechtlichen Verpflichtungen. (u. a. §97 Abs. 1 FamFG, der dies ausdrücklich betont!).

Der Reformgesetzentwurf für die Verfahrensordnung von Familiensachen (FamFG) sagte zu §97 Abs.1):

VORRANG UND UNBERÜHRTHEIT
Die Vorschrift stellt das Verhältnis des Entwurfs zu völkerrechtlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft sowie dazu ergangenen Umsetzungs- und Ausführungsbestimmungen klar. Sie hat in erster Linie Hinweis- und Warnfunktion für die Rechtspraxis.

Meine Frage lautet insofern:

Wie schätzen Sie persönlich den Ausgang einer solch unmittelbaren Prüfung (Relation Völker-Bundesrecht zu einfach gesetztem Bundesrecht) ein? Und: Ist die "Warnung" auch angekommen?

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