Landtagswahlrecht Schleswig-Holstein 2017

Am 7. Mai 2017 wurde in Schleswig-Holstein ein neues Landesparlament bestimmt. Aus 35 Landtagswahlkreisen und 12 Parteien werden mindestens 69 Politiker gewählt, die für fünf Jahre in das Schleswig-Holsteinische Landesparlament einziehen werden. Hier eine kurze Erklärung, wie das Wahlrecht in Schleswig-Holstein funktioniert.

Wer darf wählen?

Wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der 16 Jahre alt ist und seit mindestens drei Monaten seinen Hauptwohnsitz in Schleswig-Holstein hat.

Wie wird gewählt?

Das Wahlsystem nennt sich personalisierte Verhältniswahl mit geschlossenen Listen und wird auch bei den Bundestagswahlen benutzt. Aber was genau heißt das?

Jeder Wähler darf zwei Kreuze machen. Mit der ersten Stimme wird der/die Direktkandidat/in des Wahlkreises gewählt und mit der zweiten Stimme wählt man die im Vorfeld festgelegte Liste einer Partei. Die Erststimme wird Wahlkreisstimme und die Zweitstimme Landesstimme genannt. Wichtig: Wahlkreis- und Landesstimme können unabhängig voneinander gegeben werden, das heißt, dass man mit den beiden Stimmen unterschiedliche Parteien wählen kann. Für die Sitzverteilung werden nur diejenigen Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der insgesamt abgegebenen Zweitstimmen erhalten haben (Fünf-Prozent-Klausel) oder mindestens ein Direktmandat gewonnen haben (Grundmandatsklausel). Davon ausgenommen ist die dänische Minderheitspartei SSW – Südschleswigscher Wählerverband.

Von den mindestens 69 Abgeordneten im schleswig-holsteinischen Landtag werden 35 Abgeordnete über die Wahlkreisstimme gewählt. Der/die Kandidat/in mit der relativen Mehrheit der Stimmen zieht als Direktkandidat/in seines/ihres Wahlkreises in den Landtag ein. Die restlichen Plätze werden nach dem Verhältniswahlrecht vergeben. Das heißt: bekommt eine Partei beispielsweise 10% der Landesstimmen, erhält sie auch 10% der Sitze.

Aber warum mindestens 69 Abgeordnete? Hier kommen wir zu einer Besonderheit des Wahlsystems, den sogenannten Überhang- und Ausgleichsmandaten. Sollte eine Partei mehr Direktkandidaten in den Landtag schicken als ihr nach dem Landesstimmenergebnis zusteht, entsteht ein sogenanntes Überhangmandat: die Partei darf ihre Direktkandidaten dennoch in den Landtag schicken. Dies hat natürlich den Nachteil, dass der Wählerwille sich nicht mehr zu 100% im Landtag wiederfinden lässt. Deshalb wurden 2013 die Ausgleichsmandate eingeführt: die Gesamtzahl der Abgeordneten wird so lange erhöht, bis der Wählerwille abgebildet ist. So kann es passieren, dass mehr als 69 Abgeordnete im Landtag sitzen.

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