Sehr geehrter Herr

,
Ich habe - im Namen der CDU-Fraktion- von Anfang an die These vertreten, dass die Wasserversorgung nicht privatisierbar ist, weil es sich um ein natürliches Monopol handelt. Die Initiative hat daher bei uns offene Türen eingerannt. Bürgermeister Ole von Beust und der damalige Finanzsenator Dr.Peiner haben damals Ihre Sympathie für das Volksbegehren geäußert. Insofern war es nicht verwunderlich, dass die Bürgerschaft die Initiative übernommen hat.
Es gibt auch jetzt keine Abweichung von diesem Kurs. Der Unternehmensgegenstand der HWW ist nach dem Gesellschaftsvertrag "die Versorgung des Gebietes der Freien und Hansestadt Hamburg mit Wasser" (§ 2 Abs. 1). Die Gesellschaft (HWW) ist aber auch berechtigt, ihre Tätigkeit über die Grenzen der Freien und Hansestadt Hamburg auszudehnen; sie kann sich an anderen Unternehmen, die mit der Wasserwirtschaft zusammenhängen, beteiligen und solche Unternehmen erwerben, pachten oder einrichten (§ 2 Abs. 2). Nach Abs. 3 hat die Gesellschaft die öffentlichen Interessen nach Maßgabe des Senats zu berücksichtigen.
Hierzu ist im Zielbild des Senats für die Hamburger Wasserwerke von 1986 als Unterziel die Wasserversorgung außerhamburgischer Gemeinden zur Ertragsverbesserung aufgenommen worden. Im Handlungskonzept von Hamburg Wasser ist "die Gewinnung von neuen Kunden und die Akquirierung wichtiger Projekte im Umland als wichtiger Bestandteil der Strategie beschrieben, um als erfolgreiches Wirtschaftsunternehmen den Standort Hamburg weiter zu festigen."
Die grenzüberschreitenden Tätigkeiten haben die HWW schon kurz nach ihrer Gründung als GmbH im Jahre 1924 aufgenommen. Zum Bau von Werken auf preußischem Gebiet haben die HWW mit der Stadt Wandsbek und dem Landkreis Stormarn die "Wasserwerke Hamburg-Ost GmbH" gegründet, die in der Folge bis zum Großhamburg-Gesetz Gebiete aller drei Gesellschafter mit Wasser belieferte. Heute haben die HWW 5 Wasserwerke außerhalb des Gebietes der FHH und beliefern 27 Gemeinden und Städte, teils als Versorger bis zum Endverbraucher, teils als Vorlieferant für andere Versorger. Sämtliche Verträge sind im Rahmen der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses relevanten Vergabekriterien zustande gekommen und werden von keiner Seite beklagt.
Das Gesetz zur Sicherstellung der Wasserversorgung in öffentlicher Hand schreibt im ersten Satz die öffentliche Wasserversorgung als Aufgabe der FHH fest. Der auszulegende zweite Satz lautet: "Wird die Aufgabe durch Dritte durchgeführt, sind deren Anteile vollständig im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg zu halten."
Die Wasserversorgung wird in Hamburg allein durch die HWW durchgeführt, die als privatrechtliche GmbH eine eigenständige juristische Person ist und damit Dritter im Sinne des Gesetzes. Die Gesellschaftsanteile an den HWW liegen mittelbar über die HGV vollständig im Eigentum der FHH. Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens ist auch diskutiert worden, ob auch das Eigentum an den Versorgungsanlagen mit dem Gesetz geregelt werden sollte. So wurde vorgeschlagen, dass auch sämtliche Versorgungsanlagen im Eigentum der FHH stehen sollten. Dies schied jedoch von vornherein aus, da die HWW als Dritte Eigentümerin nahezu aller Anlagen sind und gerade nicht die Stadt. Ebenso schied die Verpflichtung aus, dass dieser im Eigentum der Stadt befindliche Dritte Eigentümer aller Anlagen sein müsse. Die HWW haben Teile ihres Unternehmens zwar selbst errichtet, sind aber aus Finanzierungsgründen bei verschiedenen Anlagen nur Mieter und nicht Eigentümer (Verwaltung und Technikzentrum).
Eine Verpflichtung, alle Anlagen im alleinigen Eigentum zu halten, ist auch nicht sinnvoll. Sollten sich Wassermangelsituationen ergeben, wäre ein Bezug von Wasser von anderen Wasserversorgern nicht möglich. So wie jetzt Lübeck von den HWW Wasser beziehen will, wäre eine umgekehrte Situation nicht von einem mit der Eigentumsverpflichtung ergänzten Gesetz gedeckt.
Das Gesetz stellt damit allein auf das Eigentum der FHH an der Gesellschaft ab, nicht aber auf ein Eigentum an deren Versorgungsanlagen. Damit könnte, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen, das Werk Haseldorfer Marsch von den HWW auf die Tochtergesellschaft HOWA übertragen werden. Als Einbringung ist von den HWW und der E.ON-Hanse jedoch nur der Weg des Nießbrauchs gewählt worden. Dabei bleibt das juristische Eigentum bei den beiden Müttern, die HOWA darf das Werk nur wirtschaftlich für die Dauer des Rechts nutzen. Die Lieferung der für die Versorgung Hamburgs vorgesehenen Wassermengen erfolgt über langfristige Bezugsverträge.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Überlassung des Werkes Haseldorfer Marsch im Wege des Nießbrauchs in keiner Weise gegen das Gesetz zur Sicherstellung der Wasserversorgung verstößt.
Beste Grüße
Rüdiger Kruse