Reinhard Grindel (CDU)
Abgeordneter Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Reinhard Grindel
Jahrgang
1961
Berufliche Qualifikation
Fernsehjournalist
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wahlkreis
Rotenburg - Verden
Landeslistenplatz
16, über Liste eingezogen, Niedersachsen
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(...) Nur kurz zum Rettungspaket der Bundesregierung: Die Verwerfungen der Finanzkrise haben es nötig gemacht, dass die Bundesregierung Maßnahmen zur Sicherung des Finanzmarktes in Deutschland einleitet. Dadurch konnten im Gegensatz zur Situation in anderen Ländern Zusammenbrüche von deutschen Banken und Versicherungen verhindert werden und keiner ihrer Kunden hat beispielsweise seine Kontoguthaben oder garantierten Versicherungsleistungen verloren. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
02.04.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Grindel,

Sie beziehen Sich in der Antwort auf meine Anfrage nur auf die Zeit, in der man als DRK-Helfer unterwegs ist - wahrscheinlich auch in Dienstkleidung. In der Regel sind aber nicht die Rettungskräfte als erste am Unfallort, sondern ´normale Bürger´ und natürlich die Unfallopfer.

1. Dürfen jetzt alle - was ich auf Grund meiner DRK-Erfahrung befürworte - ein Einhandmesser griffbereit mit sich tragen, wenn sich auf die gesetzliche Verpflichtung zur Ersten Hilfe berufen?

2. Wenn nicht, wie stellt der Gesetzgeber seit dem 1.4.2008 sicher, daß kein Bürger in eine Situation gerät, aus der er einen Anderen oder sich selber mittels eines Einhandmesser befreien kann bzw. muß.

3. Es gab doch sicher im Vorfeld zum Entwurf des neuen Waffengesetzes eine intensive Abwägung des Für und Wider des Mitführen des Werkzeuges Einhand-/Rettungsmesser. Wo wurden die Ergebnisse dieser Untersuchung veröffentlicht?

4. Laut Pressemitteilung gab es am vergangenen Wochenende in Süddeutschland einen Autounfall, bei dem das Fahrzeug in Brand geraten ist. Die beiden Insassen verbrannten, weil sowohl sie selber als auch der Ersthelfer den Gurt nicht lösen konnten. Wäre hier nich eine generelle Mitführpflicht für geeignete Werkzeuge angebracht? Eventuell würden die beiden Menschen dann noch leben?

Mit freundlichen Grüssen
Antwort von Reinhard Grindel
3Empfehlungen
09.04.2008
Reinhard Grindel
Sehr geehrter Herr ,

Ihre Fragen vom 02.04.2008 beantworte ich wie folgt:

zu 1.) Nein

zu 2.) Diese Aufgaben haben gerade die dafür zuständigen Rettungsdienste zu erfüllen.

zu 3.) Dazu verweise ich auf die schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen im Rahmen der Sachverständigenanhörung und die Protokolle der Debatten im Deutschen Bundestag.

zu 4.) Ich kenne den Fall nicht und ich bin etwas verwundert, dass der von Ihnen erwähnte Ersthelfer nicht in der Lage war, die Gurte zu lösen.

Das Konstruieren von besonderen Einzelfällen ist nicht sachgerecht. Es ist der Wille des Gesetzgebers, mehr Sicherheit im öffentlichen Raum zu schaffen. Diesen Willen des Gesetzgebers haben die Sicherheitsbehörden durchzusetzen.

Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Grindel MdB
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
02.04.2008
Von:

In meinem Messerblock, in der Küche, befinden sich lauter Messer mit teilweise weit über 12cm Klingenlänge.
Wie ich aus der Zeitung erfahren musste sind diese, laut neuem Waffengesetz, jetzt also Waffen.
Diese muss ich gegenüber meinen Kinder (16 und 17) ab jetzt also unter Verschluss halten da ich mich sonst strafbar mache?
Wenn ich mit meinen Kindern zu Freunden oder Großeltern fahre müssen die jetzt die Küche abschließen um nicht gegen Gesetze zu verstoßen?
Das ist doch wirklich nicht mehr schön?
Bekommen wir jetzt amerikanische Verhältnisse?
Antwort von Reinhard Grindel
5Empfehlungen
09.04.2008
Reinhard Grindel
Sehr geehrter Herr ,

es wurden zum Thema Waffenrecht schon mehrere Fragen gestellt, die jeweils entweder von falschen Voraussetzungen ausgehen oder absurde Fallkonstellationen abfragen. "Abgeordnetenwatch" hat sicher nicht die Funktion, aus Lobbyinteressen völlig richtige politische Entscheidungen lächerlich zu machen.

Nach der Änderung des Waffengesetzes sind Messer mit feststehenden Klingen über 12 cm gerade nicht unter dem Waffenbegriff subsumiert worden, weil wir sonst z.B. unter 18-Jährigen die Ausbildungsmöglichkeit in Lehrberufen genommen hätten, bei denen solche Messer oder auch Einhandmesser verwendet werden. Wir haben zum Schutz von Dritten in der Öffentlichkeit lediglich ein umfassendes Führensverbot erlassen, also auf Straßen, Plätzen oder in Verkehrsmitteln. Sie können deshalb Ihre Messer zu Hause im Messerblock lassen und die Tassen bitte im Schrank. Wir Politiker sind nicht so unwissend, wie sie uns mit Ihren Fragen darstellen wollen, sondern wir versuchen alles, was sinnvoll ist, um die öffentliche Sicherheit zu erhöhen. Ich bitte Sie wirklich, von solchen absurden Fragen in Zukunft Abstand zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Grindel MdB
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
07.04.2008
Von:
L.

Sehr geehrter Herr Grindel,

nachdem der "Zug der Erinnerung" auch in Rotenburg gehalten hat habe ich mir diese Ausstellung angesehen. Dabei habe ich erfahren müssen, dass die Deutsche Bahn für diesen Zug Geld für die Benutzung der DB-Infrastruktur fordert - in Höhe von mehreren zehntausend Euro.
Frage 1: Ist der deutschen Politik dieses bekannt?
Frage 2: Wie kann es sein, dass die Bahn (wie im dritten Reich) wiedermal an diesem Thema verdient?
Frage 3: Werden Sie sich dafür einsetzen, dass die Geldforderungen der DB sofort unterbleiben und eventuell gezahlte Beträge zurückgegeben werden?

Danke für Ihre Bemühungen von einem 71-jährigen ehem. Flüchtling.
Mit freundlichen Grüßen
L.
Antwort von Reinhard Grindel
4Empfehlungen
09.04.2008
Reinhard Grindel
Sehr geehrter Herr ,

die Debatte um die Geldforderung der Deutschen Bahn an den "Zug der Erinnerung" ist in der Politik seit längerem bekannt. So haben unter anderem Abgeordnete aller Fraktionen des Verkehrsausschusses des Deutschen Bundestages an den Vorstandsvorsitzenden der Bahn geschrieben und ihn gebeten, die Position der Bahn zu überdenken.

Was die Trassengebühren anbelangt, möchte ich darauf hinweisen, dass die Gebühren gesetzlich festgelegt sind. Ob die Deutsche Bahn der Initiative die Trassengebühren im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten, etwa in Form einer Spende, erlässt, obliegt allein der Entscheidung des Unternehmens. Es wäre jedoch ein schönes Signal, wenn die Deutsche Bahn es der Initiative ermöglichen würde, die Trassen kostenlos zu nutzen. Daher würde ich es begrüßen, wenn die Deutsche Bahn ihre Entscheidung so bald wie möglich revidieren würde.

Mit freundlichen Grüßen

Reinhard Grindel MdB
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
07.04.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Grindel,

Ich habe eine Frage zum neuen Waffengesetz vom 1.4.2008. Das besagt dass das füren von Einhandmesser verboten sei. Ich selber besitze solch ein Einhandmesser allerding ist es ein Rettungsmesser, das mit "Glasmaster" und Gurtschneider augestattet ist. Jetzt meine Frage ich bin Helfer beim Technischen Hilfswerk darf ich das Messer noch bei mir tragen oder ist dies verboten? Da wie der Herr Posselt schon sagte es dient zum "Retten von Menschenleben" .
Antwort von Reinhard Grindel
3Empfehlungen
08.04.2008
Reinhard Grindel
Sehr geehrter Herr ,

sofern Sie das Messer im Rahmen Ihres Dienstes beim THW tragen, handelt es sich dabei um einen "anerkannten Zweck", der unter den Ausnahmetatbestand des § 42a WaffG fällt. In dieser Funktion dürfen Sie das Einhandmesser weiter mit sich führen.

Mit freundlichen Grüßen

Reinhard Grindel MdB
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
08.04.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Grindel,

ich möchte an meine "Vorredner" anknüpfen, meine Fragen gehen jedoch in eine andere Richtung. Vorweg möchte ich sagen, dass ich mit dem Gesetzt nicht einverstanden bin, da ich Einhandmesser für sehr nützliche Werkzeuge und den Stand der Technik bei Taschenmessern halte.

Im Prinzip kommt das Führen Verbot trotz der Ausnahmen einem Totalverbot des Führens für Privatpersonen gleich. Damit das Verbot nicht ins Leere läuft, kann nämlich nur eine unmittelbare Nutzung als anerkannter Zweck gelten. Da heißt wenn ich mein Einhandmesser zum Brotschneiden verwende ist das ein anerkannter Zweck. Davor und danach, muss ich es jedoch in einem verschlossenen Behältnis transportieren, da es nicht ausreicht zu sagen, ich habe das Messer zum Brotschneiden dabei (oder Pilze sammeln usw.), sonst wäre das Verbot Unsinn. Auch ihr Kommentar, das man ein 25 cm langes Messer auf dem Weg zur Wanderung tragen darf ist nicht richtig, da der Polizist nicht kontrollieren kann, ob ich wirklich auf dem Weg zum Wandern bin (auch dann würde das Gesetz nicht greifen). Damit ist jedoch das Einhandmesser unpraktischer (Aufwand des Wegschließens) als andere nicht betroffene Messer, und somit ist es nicht mehr sinnvoll nutzbar (=> praktisches Totalverbot).
Genau dies und nichts anderes ist Zweck des Gesetzes!

Ich finde es nun höchst ärgerlich wenn ihre Kollegen nun dies aus Pupularitätsgründen gering reden und damit zur Verunsicherung beitragen.
Auch ließt man bei Verlautbarungen von Messerherstellern, dass das Tragen praktisch nicht eingeschränkt wird da bereits der Zweck des "Messersammelns" als ausreichend zu bezeichnen wäre.

Wäre hier nicht eine öffentliche Klarstellung nicht angebracht, um hier endlich die Unsicherheit und die Diskussionen zu beenden?

Gibt es keine Möglichkeit, dass der Gesetzgeber die Messerhersteller über ihren Irrtum aufklärt, damit diese nicht Messerbesitzer zu Ordnungswidrigkeiten verleiten?

mit Freundlichen Grüßen

Antwort von Reinhard Grindel
4Empfehlungen
09.04.2008
Reinhard Grindel
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 08.04.2008.

Das Gesetz ist klar. Die Unklarheiten werden durch zum Teil abwegige Fallkonstellation von interessierten Kreisen bewusst gestreut, auch in diesem Forum. Grundsätzlich ist das Mitführen von Einhandmessern und von Messern mit einer feststehenden Klinge ab 12 cm verboten, es sei denn, man verfolgt damit einen anerkannten Zweck. Für diese Regelung gibt es klare Auslegungshinweise in der Begründung des Gesetzes. Für sonstige Transporte der Messer ist ein verschlossenes Behältnis vorgesehen. Ich vermag nicht zu erkennen, dass es einer gesetzgeberischen Klarstellung bedarf. Die Regelung ist eindeutig.

Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Grindel MdB
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Ihre Frage an Reinhard Grindel
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