Reinhard Grindel (CDU)
Abgeordneter Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Reinhard Grindel
Jahrgang
1961
Berufliche Qualifikation
Fernsehjournalist
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wahlkreis
Rotenburg - Verden
Landeslistenplatz
16, über Liste eingezogen, Niedersachsen
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(...) Die ebenso öffentlich diskutierte optische Wohnraumüberwachung ("Spähangriff") ist in allen Polizeigesetzen der Länder vorgesehen, insoweit kann man dem BKA bei der Abwehr von Terrorgefahren dieses Fahndungsinstrument ebenso zubilligen. Wohnungen Dritter werden nur dann in die optische Wohnraumüberwachung einbezogen, wenn Tatsachen vorliegen, wonach feststeht, dass sich der Verdächtige in der Wohnung des Dritten aufhält. Damit soll ausgeschlossen werden, dass er für Vorbereitungshandlungen und Gespräche mit anderen Verdächtigen auf andere Wohnungen ausweicht. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
Fragen an Reinhard Grindel
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
09.03.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Grindel

Ich habe einige Fragen zur Änderung des Waffengesetzes und würde mich freuen, wenn Ihre Klarstellungen in einer Verwaltungsvorschrift zu Waffengesetz präzisiert würden, um zukünftig Missverständnisse bei eventuellen Kontrollen zu vermeiden.

1. Frage
Ich besitze ein Messer mit einer Klingenlänge von 25 cm. Damit streife ich bei ausgedehnten Wanderungen, abseits jeglicher Zivilisation durch Wälder, Büsche und wenn es sein muß, auch durch Dornenhecken, die eine lange Klingenlänge erfordern. Dies möchte ich auch in Zukunft tun. Ist dies nach dem 1. April weiterhin erlaubt?

2. Frage
Zu dem oben genannten Messer ist ein stabiles Futteral vorhanden, das am Gürtel getragen wird. Ein zusätzlicher Riemen mit Druckknopfverschluss verhindert ein unmittelbares Herausnehmen des Messers. a) Wie darf ich vor oder nach einer Wanderung dieses Messer legal in öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause transportieren? b) Was versteht der Gesetzgeber unter –verschlossenem- Behältnis genau. Welche Verschlussmechanismen sollte ein am Gürtel geragenes Holster haben, um die Eigenschaft – nicht zugriffsbereit - zu erfüllen?

3. Frage
Klingenlänge von Messern In §42 ist das Führen von Einhandmessern und Messern mit feststehender Klinge mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm verboten. Bezieht sich die Klingenlänge auch auf die Einhandmesser oder ist das Führen der Einhandmesser ab nächsten Monat grundsätzlich verboten und nur noch feststehende Messer erlaubt, wenn deren Klingenlänge nicht länger als 12 cm ist.


Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Reinhard Grindel
8Empfehlungen
12.03.2008
Reinhard Grindel
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für ihre Fragen zur Änderung des Waffengesetzes, die ich wie folgt beantworten möchte:

zu 1.) Ja

zu 2.a) Da Sie ein berechtigtes Interesse am Führen des Messers bei der Wanderung haben, können Sie es auch auf dem Weg dorthin führen.

zu 2.b) Verschlossen ist ein Behältnis dann, wenn es durch ein Schloss verriegelt oder anderweitig blockiert ist, z.B. eingeschweißt. Beim Führen mit berechtigtem Interesse wird ein verschlossenes Behältnis für die angesprochenen Messer jedoch nicht verlangt.

zu 3.) Das Führensverbot bezieht sich auf alle Einhandmesser, sofern sie nicht für die Berufsausübung, den Sport, die Brauchtumspflege oder einen sonstigen anerkannten Zweck benötigt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Reinhard Grindel
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
13.03.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Grindel,

ich möchte an die Antwort an Herrn Schneider anknüpfen:

Wie erklären Sie es sich, daß Ihre Kollegin von der SPD, Frau Fograscher, die Frage 1 von Herrn Schneider VÖLLIG anders als Sie beantwortet hat?? Sie sagt nämlich, daß zum Wandern eine 25cm Klinge NICHT üblich ist! Und deshalb das Führen dieses Messers verboten ist!

Wer hat den nun Recht? Wie wird der Polizist vor Ort entscheiden? Wie Sie, oder wie Frau Fograscher?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Reinhard Grindel
4Empfehlungen
14.03.2008
Reinhard Grindel
Sehr geehrter Herr ,

die Entscheidung treffen die Polizeibeamten vor Ort und nicht Politiker. Sonst hätten wir den § 42a Waffengesetz als Straftatbestand und nicht, wie jetzt geschehen, als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet.

Mit freundlichen Grüßen

Reinhard Grindel
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
24.03.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Grindel,

ich habe ebenfalls eine Frage zu dem von Ihnen initiierten neuen Waffengesetz.

Ich würde vor ca. 20 Jahren bei einer Radtour durch Köln Augenzeuge folgendes Ereignisses, welches dazu führte, daß ich seitdem immer ein solides, einhändig bedienbares Taschenmesser in einem Gürteletui bei mir führe:

Ich kam während einer Radtour an einen Kinderspielplatz vorbei, welcher nur von der Parallelstraße aus zugänglich war. Auf meiner Seite befand sich ein ca. 3 bis 4 Meter hoher Stahlzaun von Hauswand bis Hauswand. Durch den Zaun konnte ich beobachten, daß auf dem Klettergerüst nur ein Kind spielte. Dieses Kind verfing sich plötzlich mit dem Kopf zwischen den Seilen des Klettergerüstet und drohte zu ersticken. Der herbei eilende Helfer reagierte wirklich super: Er hielt das Kind mit einer Hand fest, holte mit der anderen Hand sein Messer aus der Jackentasche, klappte es einhändig auf, durchtrennte ein Seil und rettete somit dem Kind das Leben.

Während meiner 8 Jahre Ersatzdienst als Sanitäter beim Roten Kreuz erlebte ich zweimal, daß der vor uns am Unfallort eingetroffene Ersthelfer nur mittels eines Einhandmesser das Opfer eines Verkehrsunfall aus dem Auto befreien und die lebensrettenden Sofortmassnahmen durchführen konnte.

Das von Ihnen geschaffene Gesetz verhindert nun derartiges Retten von Menschenleben. Will der Gesetzgeber wirklich, daß man selber bzw. der Ersthelfer keine Chance mehr hat, einen Menschen das Leben zu retten? Wenn nein, wie stellen Sie sicher, daß kein Bundesbürger in eine Situation gerät, aus der er nur mit einen - ab dem 01.04.2008 verbotenen - Messer gerettet werden könnte? Falls Sie dies nicht sicherstellen können, wäre die von mir beobachte Situation doch genau der sogannte ´legal reason´ für ein Einhandmesser!

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Reinhard Grindel
5Empfehlungen
31.03.2008
Reinhard Grindel
Sehr geehrter Herr ,

der maßgebliche Paragraph des neuen Waffengesetzes sieht einen Ausnahmetatbestand vor, wonach bei einem allgemeinen Interesse das Mitführen eines Einhandmessers erlaubt ist. Ihre Tätigkeit als Ersthelfer des DRK gehört zweifellos dazu, so dass für solche Fälle, in denen es um Erste-Hilfe-Leistungen geht, Einhandmesser natürlich mitgeführt werden können.

Reinhard Grindel
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
01.04.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Grindel,

in Ihrer Antwort an Herrn Posselt haben Sie geschrieben, dass das Mitführen von Einhandmessern für Erste-Hilfe-Maßnahmen einen Ausnahmetatbestand darstellt und deshalb weiterhin erlaubt ist. Das finde ich grundsätzlich richtig.

Allerdings sind ja nicht immer die DRK-Mitglieder als erstes an der Unglücksstelle und es können auch "normale" Passanten schnell zu Ersthelfern werden. Um auf solche Situationen vorbereitet zu sein, müßte ich demnach immer ein Einhandmesser mitführen, da man in der Regel nicht weiß, wann man an einen Unfallort kommt oder selbst einen Autounfall hat, bei dem man sich aus seinem Gurt befreien muß.

Das wäre allerdings gleichbedeutend mt einer generellen Trageerlaubnis für Einhandmesser, solange man als Grund angibt, dass man immer in der Lage sein möchte, anderen zu helfen. Habe ich das richtig gedeutet oder darf nicht sich nicht jeder auf Rettungssituationen vorbereiten?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Reinhard Grindel
7Empfehlungen
08.04.2008
Reinhard Grindel
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 01.04.2008.

Sie haben meine Antwort richtig verstanden. Sie bezieht sich nur auf DRK-Mitarbeiter im Einsatz. Die Gesetzesnovelle würde ins Leere laufen, wenn die bloße Behauptung, man wolle im Zweifelsfall mit einem Einhandmesser Personen retten, ausreichen würde, um das Führensverbot zu unterlaufen. Der Gesetzgeber hat den klaren Willen, Einhandmesser aus dem öffentlichen Raum zu verbannen. Durch extrem konstruierte Fallkonstellationen darf der Sinn der Gesetzesänderung nicht ausgehebelt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Grindel MdB
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
01.04.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Grindel,
Ich bin Sportwart und Initiator unseres alljährlichen Westerntreffen und Schießens.Wir sind eine schöne Truppe die liebend gerne auf Westerntreffen gehen und das natürlich in Outfit. Ausgestattet mit Dekorwaffen war das bis jetzt kein Problem, was sich ja jetzt geändert hat. Gesetzlich gesehen muss ich jetzt mit einer Schreckschußpistole rumlaufen mit kleinem Waffenschein, wenn ich noch einigermaßen Original aussehn will. Finde ich persönlich nicht gut.... Ich für meinen Teil würde liebend gerne meinen Dekor weitertragen. Unter der Klausel Brauchtumspflege müsste das eigentlich auch machbar sein. Nur wer legt das fest was Brauchtum ist und was nicht. Als Inhaber einer WBK möchte ich auf keinen Fall mit dem Gesetz in Konflikt kommen.
Zu was können Sie mir raten? Oder sollen wir unser Hobby einfach an den Nagel hängen? Wäre für mich schade.... es macht Spass...
Antwort von Reinhard Grindel
6Empfehlungen
09.04.2008
Reinhard Grindel
Sehr geehrter Herr ,

haben Sie Dank für Ihre Anfrage vom 1. April. Sie werden auch in Zukunft Westernveranstaltungen mit stilistisch passenden Waffen durchführen können.

So es sich um Veranstaltungen auf befriedetem privatem Besitztum handelt, sind Sie ohnehin nicht eingeschränkt. Falls es sich um öffentliche Veranstaltungen handelt, sind für Brauchtumsveranstaltungen gedachte Waffen von der Anscheinswaffenregelung ausgenommen. Dass darunter auch Westernwaffen fallen, ist in Bundestagsdrucksache 16/8224 auf Seite 31 ausdrücklich erwähnt.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen helfen konnte und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Reinhard Grindel MdB
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