Sehr geehrter Herr

,
vielen Dank für Ihre Fragen zur Föderalismusreform.
Eine Abschaffung des Föderalismus ist aufgrund der Ewigkeitsgarantie aus Art. 79 III des Grundgesetzes unmöglich. Die föderalen Strukturen, wie sie sich in den Jahren seit 1949 entwickelt haben, sind jedoch unbedingt reformbedürftig.
In einem ersten Schritt wurden daher im Rahmen der Föderalismusreform Mitte diesen Jahres die Zuständigkeiten neu geordnet. In einem weiteren Schritt erfolgt nun die Neuordnung der Finanzbeziehungen – eine Entflechtung der bisherigen Finanzstrukturen zwischen dem Bund und den Ländern.
Die Reform führt zu einer klareren Abgrenzung der Zuständigkeiten, was zu einer weniger komplizierten und schnelleren Gesetzgebung führt. Bürgerinnen und Bürger können somit leichter nachvollziehen, wer für welche Entscheidung die Verantwortung trägt.
Finanzielle Einsparungspotentiale sind schon heute realisierbar, so beispielsweise bei der Zusammenlegung verschiedener Aufgabenwahrnehmungen mehrerer Bundesländer, Zusammenarbeitsabkommen und anderen administrativen Vereinbarungen. Dies führt zu einer wesentlich effektiveren Aufgabenwahrnehmung, weniger Personalbedarf und einer Verringerung des finanziellen Aufwandes.
Am Ende all dieser Bemühungen kann eine Zusammenlegung von Bundesländern stehen. Eine solche Möglichkeit wird ausdrücklich durch Art. 29 des Grundgesetzes eingeräumt. Darin heißt es in Absatz 1:
Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, dass die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können.
Allerdings bedarf es für diese Neugliederung einer Bestätigung durch einen Volksentscheid (Art. 29 II GG). Wie Sie am Beispiel des Versuchs der Zusammenlegung von Berlin und Brandenburg erkennen können, stoßen solche Überlegungen oftmals auf einen Widerstand der Bürgerinnen und Bürger. Insofern werden Neugliederungen nur in einem sehr langwierigen Prozess zu realisieren sein.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort gedient zu haben.
Freundliche Grüße
Ralf Göbel