Ulrike Merten
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Frage von Volker G. •

Frage an Ulrike Merten von Volker G. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Merten,

mit der Verschärfung des Waffenrechts wird das Führen von feststehenden Messern mit einer Klingenlänge von über 12 cm strafbar, ausgenommen u.a. zu einem "anerkannten Zweck".

Als Leiter einer Pfadfindergruppe unserer Kirchengemeinde kann ich Ihnen aus langjähriger Erfahrung sagen, daß alle handelsüblichen Fahrtenmesser oder pfadfinderisch gebräuchlichen Messer eine längere Klinge als 12 cm aufweisen. Dürfen wir uns auf den "anerkannten Zweck", der im Gesetz explizit genannt, jedoch nicht interpretiert ist, berufen?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
Volker Griesser

Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Griesser,

ich danke Ihnen für Ihre Email vom 14. März 2008. Inzwischen habe ich die relevanten Informationen beim Bundesministerium des Innern eingeholt und möchte Ihnen gerne dass Ergebnis mitteilen.

Das seit dem 1. April 2008 geltende Führensverbot für bestimmte Messer sieht in § 42a Abs. 3 WaffG Ausnahmen in Fällen mit berechtigtem Interesse vor. Das Führen eines feststehenden Fahrtenmessers mit einer Klinge über 12 cm durch Pfadfinder fällt, soweit es sich hierbei nicht bereits um Brauchtumspflege handelt, unter den Tatbestand des „allgemein anerkannten Zwecks“. Soweit solche Messer im Zusammenhang mit einer Pfadfinderveranstaltung geführt und sachgerecht genutzt benutzt werden, greift das Führensverbot des § 42a Abs. 1 WaffG nicht. Lediglich wenn mit den in § 42a WaffG genannten Messern ohne sachlichen Grund öffentlich hantiert wird, muss mit der Einziehung des Messers durch die Polizei und der Verhängung eines Bußgeldes gerechnet werden.

Ich hoffe, dass der übermittelte Beitrag Ihre Fragen beantworten konnte,

Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Merten, MdB