Nadine Schön
Nadine Schön
CDU
89 %
/ 9 Fragen beantwortet
Frage von Ernst Dieter W. •

Frage an Nadine Schön von Ernst Dieter W. bezüglich Frauen

Sehr geehrte Frau Schön,
ich habe den Artikel "Mindestalter von 21 für Prostituierte" in der FAZ v. 09.04.2014 gelesen. Hier werden einer von zwölf Vorschlägen zum besseren Schutz von Frauen für Menschenhandel benannt. Als stellvertretende CDU-Vorsitzende vertreten Sie sehr vernünftige und moderate Vorschläge, im Gegensatz z. B. zu Frau Katrin Altpeter SPD (zuständige Ministerin im Landtag Baden-Württemberg). Könnten Sie mir bitte die restlichen 11 Vorschläge nach heutiger Konzeptlage mitteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Ernst Dieter Wiesbrock
Freiburg/Breisgau

Nadine Schön
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Wiesbrock,

herzlichen Dank für Ihre Zuschrift und den darin geäußerten Zuspruch zu unseren erarbeiteten Punkten zu diesem wichtigen Thema. Im Folgenden übermittle ich Ihnen gern die vollständige Übersicht. Die zuständigen Fachpolitikerinnen und Fachpolitiker der CDU/CSU-Bundestagsfraktion haben sich auf folgende zwölf Eckpunkte verständigt:

1. Einführung einer ordnungsbehördlichen Erlaubnispflicht von Prostitutionsstätten. Die Erlaubnispflicht beinhaltet u. a. die Zuverlässigkeitsüberprüfung des Bordellbetreibers sowie weitere mögliche Auflagen zum Betrieb und zur Ausstattung. Die Erlaubnispflicht soll in einem eigenen Prostitutionsstättengesetz geregelt werden. Darin wird auch der Begriff der Prostitutionsstätte definiert.
2. Einräumung von umfassenden Rechten der Polizei und der zuständigen Behörde zur Kontrolle von Prostitutionsstätten Damit ist das verdachtsunabhängige Recht zum Betreten des Bordells verbunden.
3. Einführung einer Altersgrenze von 21 Jahren für die Ausübung von Prostitution. Die Besonderheit der Tätigkeit, die stetige Nachfrage nach immer jüngeren Frauen und der im bestehenden Recht vorhandene Schutz Heranwachsender begründen diese Altersgrenze.
4. Einführung einer Anmeldepflicht für alle Prostituierten. Die Anmeldepflicht erleichtert die Unterscheidung zwischen legaler Prostitution und illegaler Zwangsprostitution. Eine Anmeldekarte könnte die erfolgte Anmeldung belegen. Die Anmeldepflicht sollte unabhängig davon gelten, ob Prostituierte in Bordellen, Wohnungen oder auf dem Straßenstrich tätig sind.
5. Einführung von regelmäßigen Gesundheitsuntersuchungen von Prostituierten durch das Gesundheitsamt. Die regelmäßigen Gesundheitsuntersuchungen durch einen Amtsarzt gewährleisten medizinische Versorgung und zugleich die Möglichkeit, niedrigschwellig Kontakt zu unterstützenden Behörden und Organisationen aufzunehmen oder zu vermitteln.
6. Abschaffung des im Prostitutionsgesetz (§ 3 ProstG) verankerten eingeschränkten Weisungsrechts. Prostituierte müssen über Art und Umfang ihrer Sexualkontakte selbst entscheiden können. Dies gilt auch dann, wenn sie sich in einem Angestelltenverhältnis befinden.
7. Einführung eines Verbots menschenunwürdiger Geschäftsmodelle in der Prostitution und entsprechender Werbung. Flatrate-Angebote, Gang Bang- und Rape Gang Bang-Veranstaltungen degradieren Prostituierte und sind mit der Menschenwürde unvereinbar.
8. Stärkung der Sozial- und Beratungsangebote für Prostituierte. Eine intensive Unterstützung, Betreuung und Beratung muss gewährleistet werden.
9. Klarstellungen und Verschärfungen im Strafrecht. Eine Verurteilung nach § 232 StGB (Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung) darf nicht ausschließlich von den Aussagen der Opfer abhängen. Gleiches gilt auch für § 233 StGB (Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft). Die Strafrahmen in §§ 232 und 233 StGB müssen erhöht werden. Insbesondere müssen zukünftig deutlich höhere Strafen möglich sein, wenn das Opfer noch nicht volljährig ist oder leichtfertig in Lebensgefahr gebracht wurde.
10. Einführung der Strafbarkeit von Freiern von Zwangsprostituierten. Diejenigen, die wissentlich und willentlich die Zwangslage der Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution ausnutzen und diese zu sexuellen Handlungen missbrauchen, sollen bestraft werden. Eine generelle Bestrafung von Freiern lehnen wir ab.
11. Aufnahme der Zuhälterei als Katalogstraftat in § 100a II Nr. 1 StPO. Aufgrund der Struktur und der oftmals unmittelbaren Verbindungen in den Bereich der organisierten Kriminalität muss die Anordnung einer Telekommunikationsüberwachung auch beim Verdacht der Zuhälterei (§ 181a StGB) möglich sein.
12. Verbesserung des Aufenthaltsrechts. Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution aus Drittstaaten sollen ein verbessertes Aufenthaltsrecht erhalten, wenn sie im Strafverfahren mitwirken.

Mit freundlichen Grüßen aus Berlin
Nadine Schön MdB

Was möchten Sie wissen von:
Nadine Schön
Nadine Schön
CDU