Nadine Schön
Nadine Schön
CDU
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Frage von Thomas B. •

Frage an Nadine Schön von Thomas B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Hallo Frau Schön,
im Kandidaten- Check lehnen Sie eine anlasslose, verdachtsunabhängige Datenabfrage ("Der Staat muss auch ohne konkreten Verdacht auf Telefon- und Internetdaten von Bürgerinnen und Bürgern zugreifen können.") ab. Das entspricht allerdings nicht ihrem Abstimmungsverhalten der letzten Legislaturperiode. Bei den Abstimmungen zur Vorratsdatenspeicherung wie zur Bestandsdatenauskunft haben Sie sich für solche Maßnahmen entschieden. Auch Ihre Partei spricht sich programmatisch generell für mehr Kompetenzen für Behörden aus, die ohne Verdacht auf Daten von Bürgern zugreifen dürfen sollen. Ihre aktuelle Antwort unmittelbar vor der Bundestagswahl irritiert mich daher schon? Ist also von Ihnen in der kommenden Legislaturperiode zu erwarten, dass Sie bei Abstimmungen zu Gesetzesvorlagen in Bezug auf Ausweitung von staatlichen Befugnissen gegenüber BürgerINNEn gegen den ohnehin grundgesetzwidrigen Fraktionszwang (Fraktionsdisziplin) votieren werden? Kann man davon ausgehen, dass Sie die Vorratsdatenspeicherung unmissverständlich ablehnen werden? Bitte geben Sie eine klare, eindeutige Antwort! Im Prinzip würde ein "Ja" oder "Nein" durchaus genügen. Ich darf mich also darauf verlassen, dass Sie Ihr Wort halten und Sie sich zu Ihrer ablehnenden Haltung gegenüber einem verdachtslosen Zugriff auf Daten von BürgerINNEn bekennen, wie Sie es im "Abgeordnetenwatch.de" Kandidaten- Check getan haben?
Mit freundlichem Gruß,
Thomas Brück

Nadine Schön
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Brück,

eine anlasslose, verdachtsunabhängige Datenabfrage ist etwas anderes als die auch angesprochenen Mindestspeicherfristen bzw. die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung. Daran knüpft auch meine Position und die Haltung der CDU an. Die These „Der Staat muss auch ohne konkreten Verdacht auf Telefon- und Internetdaten von Bürgerinnen und Bürgern zugreifen können“ können wir klar ablehnen. Wir halten aber die Mindestspeicherfristen für Verbindungsdaten für notwendig.

Der Staat muss persönliche Kommunikationsdaten der Menschen schützen. Zugleich dürfen wir jedoch Schutzlücken bei Strafverfolgung und Gefahrenabwehr nicht hinnehmen. Mindestspeicherfristen für Verbindungsdaten sind notwendig, damit bei der Verfolgung von schweren Straftaten auf Anordnung eines Ermittlungsrichters oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ein Datenzugriff erfolgen kann. Manche Straftaten, wie etwa die Verbreitung von Kinderpornographie im Netz, lassen sich nur darüber aufklären. Gerade auch im Kampf gegen Terroristen ist dies oftmals ein entscheidendes Mittel, um Anschläge verhindern zu können. Wir wollen daher eine entsprechende Richtlinie der Europäischen Union in nationales Recht umsetzen – Dazu sind die Mitgliedstaaten verpflichtet. Die grundsätzliche Notwendigkeit einer solchen Mindestspeicherungsfrist wird von keinem anderen Mitgliedsstaat und auch nicht vom Bundesverfassungsgericht angezweifelt.

Wir halten die vom Bundesverfassungsgericht als verfassungskonform anerkannte Frist von sechs Monaten für angemessen und gleichzeitig auch als unerlässlich.

Die Vorgaben der EU-Richtlinie gelten bereits für Anonymisierungsdienste. Über diese Vorgaben hinauszugehen, streben wir aber nicht an. Insbesondere sollen keine Kommunikationsinhalte erfasst werden. Die bisherigen Urteile haben die Rechtsmäßigkeit der Richtlinie bestätigt. Unabhängig von der europarechtlichen Verpflichtung halten wir eine Mindestspeicherungsfrist für notwendig.

Die Klage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gegen Deutschland beruht auf der bislang nicht erfolgten Umsetzung der EU-Richtlinie. Eine mögliche Verurteilung durch den EuGH wegen Nichtumsetzung unterstreicht aus unserer Sicht die Notwendigkeit, zeitnah die Vorratsdatenspeicherung europarechtskonform im nationalen Recht zu verankern.

Mit freundlichen Grüßen
Nadine Schön MdB

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