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Jürgen Klimke
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Frage von Stephan S. •

Frage an Jürgen Klimke von Stephan S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Klimke,

im Zusammenhang mit dem Zensus2011 wurde in den Medien immer wieder darauf hingewiesen, dass, so man denn das Pech hat, zu den Auserwählten zu gehören, eine Auskunftspflicht bestehe und dass eine Mißachtung dieser Pflicht teuer werden könne.

Diese Auskunftspflicht habe ich im ZensG2011 und auch im BStatG noch wiedergefunden. Wo aber steht, dass bei Nichtbefolgung ein Zwangsgeld erhoben werden kann? Ich habe dazu weder im ZensG2011 noch im BStatG dazu etwas finden können.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Schümann

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Schümann,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage auf www.abgeordnetenwatch.de. Ich habe mich in dieser Frage mit dem Statistischen Bundesamt in Verbindung gesetzt, das mir die nachfolgenden Informationen zur Verfügung gestellt hat:

Zu Ihrer konkreten Frage nach der Auskunftspflicht und deren Durchsetzung führen wir Ihnen hier die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen auf. Alle nachfolgend genannten Gesetze können Sie auf unserer Internetseite einsehen unter
https://www.zensus2011.de/presse/gesetze.html

Die Auskunftspflicht beim Zensus ergibt sich aus § 18 ZENSUSGESETZ (ZensG) 2011.
Davon ausgenommen ist lediglich die Frage nach § 7 Abs 4 Nr. 19 ZensG 2011: Bekenntnis zu einer Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung (sunnitischer Islam, schiitischer Islam, alevitischer Islam, Buddhismus, Hinduismus und sonstige Religionen, Glaubensrichtungen oder Weltanschauungen).

§ 15 Abs 3 BUNDESSTATISTIKGESETZ (BStatG) beschreibt die Auskunftspflicht: Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn die ordnungsgemäß ausgefüllten Erhebungsvordrucke
1. bei Übermittlung in schriftlicher Form der Erhebungsstelle zugegangen sind,
2. bei Übermittlung in elektronischer Form von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden sind.

Bei nicht fristgerecht eingegangener Auskunft wird zunächst eine Erinnerung und/oder Mahnung verschickt oder im Falle von unvollständiger Auskunft gegebenenfalls eine schriftliche oder telefonische Rückfrage durchgeführt.

Falls der gesetzlichen Auskunftspflicht auch danach nicht nachgekommen wird, können die Statistischen Ämter der Länder ein Zwangsgeld gegen Sie verhängen. Die Festsetzung erfolgt ohne Einschaltung der Gerichte durch Erlass eines Verwaltungsaktes. Wegen des Interesses an möglichst vollständigen und aktuellen Zahlen ist dies von erheblicher Bedeutung, denn ohne diese Zwangsmittel könnte die amtliche Statistik ihrem gesetzlichen Auftrag nicht oder nur unzuzureichend nachkommen.

Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung sind jedoch grundsätzlich Ländersache.

Die Landesverwaltungsvollstreckungsgesetze sehen für den Fall der Auskunftsverweigerung vor, dass der Pflichtige zur Vornahme der Handlung (=Erteilung der Auskunft) durch ein Zwangsgeld angehalten werden kann. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt z.B. nach § 76 Absatz 2 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zwischen 10 und 50.000 Euro.

Zur Durchsetzung der Auskunftspflicht im Rahmen des Zensus haben sich die Statistischen Ämter der Länder auf eine gemeinsame Vorgehensweise geeinigt. Die Höhe des Zwangsgeldes hängt dabei nicht nur von der konkreten Erhebung (z.B. Haushaltebefragung oder Gebäude- und Wohnungszählung), sondern auch von der Anzahl der betroffenen Erhebungseinheiten ab. Je nach Fall können Beträge ab € 200 bzw. sogar ab € 7.000 (z.B. bei Großeigentümern) fällig werden. Auch wenn das Zwangsgeld gezahlt wird, bleibt die Auskunftspflicht bestehen. Vielmehr kann dann ein weiteres Zwangsgeld festgesetzt werden. Das Zwangsgeld kann solange wiederholt festgesetzt und jeweils erhöht werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. D.h., die Zahlung des Zwangsgeldes entbindet nicht von der Auskunftspflicht. Denn die Auskunftspflicht ist unerlässlich: Nur so können im Rahmen des Zensus Ergebnisse von hoher Qualität erzeugt werden. Bei weiteren Fragen hierzu können sich die Befragten an das zuständige Statistische Landesamt wenden. Die Adressen und Telefonnummern der Landesämter finden Sie im Internet unter http://zensus2011.de/akteure/die-statistischen-aemter-der-bundesrepublik-deutschland.html

Wird der gesetzlichen Auskunftspflicht trotz Aufforderung und Erinnerung (und ggfls. Festsetzung eines Zwangsgeldes) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachgekommen, kann neben dem Zwangsgeld auch noch ein Bußgeld verhängt werden. Das ergibt sich aus §23 BUNDESSTATISTIKGESETZ (BStatG). Diese Ordnungswidrigkeit kann nach § 23 Absatz 3 BStatG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Ich hoffe, dass Ihnen diese Informationen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Jürgen Klimke