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Christoph de Vries
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Frage von Thorsten K. •

Frage an Christoph de Vries von Thorsten K. bezüglich Finanzen

Die letzte Änderung des EStG, dernach Verluste aus Termingeschäften nur noch unterjährig bis zu einer Höhe von 10.000 Euro verrechnet werden können, wohingegen Gewinne uneingeschränkt der Abgeltungssteuer unterliegen, könnte sowohl gegen das Netto- als auch gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip des deutschen Steuerrechts verstoßen.

Konkret kann der genannte Betrag von TEUR 10 selbst bei geringem Anlagekapital schnell erreicht sein, sofern ein Anleger aktiv sein Portfolio managt.

Nimmt ein privater Anleger zum Beispiel durch Termingeschäfte TEUR 100 ein, verliert aber durch Absicherungsgeschäfte TEUR 90, so wären von diesen TEUR 90 nur noch TEUR 10 anrechenbar und es wäre Abgeltungssteuer auf einen Betrag von TEUR 80 fällig.

Der Anleger müsste demnach bei einem Gewinn von nur TEUR 10 Abgeltungssteuer in Höhe von TEUR 21 entrichten.

Im Extremfall können Menschen dadurch in die Schuldenfalle bis hin zur Privatinsolvenz getrieben werden.

Ich bitte diesbezüglich um eine Stellungnahme.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr K.,

herzlichen Dank für Ihre Frage auf www.abgeordnetenwatch.de.

Die Verlustverrechnung bei Termingeschäften nach § 20 Abs. 6 EstG war Gegenstand des inzwischen vom Parlament beschlossenen Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen. Der besagte § 20 Abs. 6 EStG sollte ursprünglich im Elektromobilitätsgesetz (JStG 2019) ergänzt werden, wurde aber dort nach wochenlangen zähen Verhandlungen mit unserem Koalitionspartner SPD herausgenommen. Die SPD wollte sogar im Rahmen des JStG 2019 eine komplette Nichtberücksichtigung dieser Verluste. Das konnten wir verhindern. Die jetzige Lösung ist ein Kompromiss: die Verluste werden anerkannt, aber nur bis zu einer Höhe von 10.000 Euro. Damit wollten wir zumindest die Kleinanleger davor schützen, einen Totalverlust durch beispielsweise einen Forderungsausfall komplett nicht geltend machen zu können.
Die Unionsfraktion spricht sich grundsätzlich gegen Substanzbesteuerungen aus und hat in den Verhandlungen mit dem Koalitionspartner auch entsprechend argumentiert: Wie wir auch schon nach dem Beschluss im Finanzausschuss öffentlich formuliert haben, halten wir eine vollständige Gleichbehandlung von Gewinnen und Verlusten - unabhängig davon, ob Totalverlust oder einfacher Verlust - weiterhin für sachgerecht, mussten aber mit dem Koalitionspartner einen Kompromiss finden, dem wochenlange Verhandlungen vorausgegangen waren. Unser Koalitionspartner wollte Totalverluste steuerlich überhaupt nicht anerkennen und bestand zunächst rigoros auf einem Nichtanwendungsgesetz zur neuen BFH-Rechtsprechung.
Mit der Regelung sind wir zwar auch nicht zufrieden; sie ist dank der Hartnäckigkeit der Unionsfraktion aber besser als die bisherige Verwaltungsauffassung und auch besser als das Vorhaben des Bundesfinanzministers, die steuerliche Anerkennung von Totalverlusten vollständig auszuhebeln.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Christoph de Vries

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