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Bernhard Schulte-Drüggelte
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Frage von Sven S. •

Frage an Bernhard Schulte-Drüggelte von Sven S. bezüglich Wirtschaft

Sehr geehrter Herr Schulte-Drüggelte,

am 11.3.2015 wurde der Entwurf zur Neuregelung des Telemediengesetzes der Bundesregierung vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorgestellt. Leider stellt dieser Gesetzesentwurf die Verbreitung digitaler Netzwerke in Deutschland und auch im Kreis Soest vor große Herausforderungen. Wie Sie vielleicht wissen, treiben wir auf privater Basis als Freifunk-Verein Hand in Hand mit den regionalen Verwaltungen und Wirtschaftsvereinen den Ausbau eines freien WLAN-Netzes voran. So betreiben wir derzeit in Borgeln 17, in der Stadt Soest 86 und in Möhnesee 56 WLAN-Hotspots.
Mit dem aktuellen Entwurf positioniert sich die Bundesregierung klar gegen die Verbreitung digitaler Netzwerke und WLAN-Zugangspunkte zum Internet in Deutschland. In sechs konkreten Punkten hat der Förderverein Freie Netzwerke e.V. in einer Stellungnahme festgehalten, warum diese Gesetzesänderung weder wünschenswert, noch überhaupt umsetzbar ist und die aktuelle Situation eher verschlechtert als verbessert sowie zu unsäglichen Kosten für Verwaltung und Wirtschaft führen wird: http://freifunk.net//stellungnahme-tmg-e

Wie stehen Sie zum Entwurf zur Neuregelung des Telemediengesetzes? Sind Sie für mehr verfügbare WLAN-Zugangspunkte in Deutschland und speziell im Kreis Soest, oder dagegen? Sollen wir auch weiterhin aktiv selbst den Ausbau des freien WLANs im Kreis vorantreiben können? Wie wollen Sie sich dafür einsetzen, dass der Entwurf so nicht beschlossen bzw. die Störerhaftung abgeschafft wird?

Ich würde mich natürlich sehr freuen, wenn Sie oben verlinkte Stellungnahme bei der weiteren Arbeit an dem Gesetz beziehungsweise in Gesprächen mit den Parteikollegen berücksichtigen.

Mit freundlichen Grüßen
Sven Sladek

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Sladek,

in Ihrem Schreiben vom 16.03.2015 äußern Sie Ihre Bedenken wegen des Referentenentwurfs für ein zweites Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes. Um den Anforderungen der Digitalisierungen von Wirtschaft und Alltag gerecht werden zu können, sind wir zunehmend darauf angewiesen öffentliche WLAN-Hotspots zur Verfügung zu stellen. Fördervereine und Bürgerinitiativen leisten gerade in ländlichen Gegenden, wie dem Kreis Soest, einen entscheidenden Beitrag. Das Telemediengesetz unterliegt dabei einer Interessenabwägung. Auf der einen Seite stehen die Interessen der Anbieter und Nutzer solcher Hotspots. Auf der anderen Seite bedarf es eines hinreichenden Schutzes von Urheberrechten und die effektive Strafverfolgung durch den Staat. Das geistige Eigentum hat in Deutschland und Europa einen hohen Stellenwert, der weiterhin sichergestellt werden muss.
Die nun geplante zweite Änderung des Telemediengesetzes hat zum Ziel, eine klare Rechtslage bezüglich der Haftungsrisiken zu schaffen. Durch die Beseitigung von Unklarheiten soll der Ausbau vom mobilen Internet über WLAN weiter vorangetrieben werden. Das Gesetz unterscheidet bei den Anbietern zwischen privaten und geschäftsmäßigen Betreibern. Die Differenzierung ist darauf zurückzuführen, dass im privaten Bereich das Risiko von Urheberrechtsverletzungen und Straftaten höher ist als in der Öffentlichkeit. Nutzer, welche unbemerkt Straftaten in Privaträumen begehen sollen auch künftig noch strafrechtlich wie auch zivilrechtlich verfolgt werden können. Das heißt aber ausdrücklich nicht, dass der private Inhaber des WLAN-Netzwerkes den Namen registrieren oder protokollieren muss. Es genügt hier, dass der Nutzer namentlich bekannt ist. Darüber hinaus spricht der Referentenentwurf des Telemediengesetzes von einem geschäftsmäßigen Zugang. Dies ist klar abzugrenzen von der gewerbsmäßigen Nutzung. Geschäftsmäßig im Sinne des Telemediengesetzes bedeutet, dass die Tätigkeit eine gewisse Häufigkeit und Dauer erfordert. Sie muss ausdrücklich nicht auf eine Gewinnerzielung gerichtet sein. Eine gelegentliche private Betätigung dagegen fällt nicht unter die geschäftsmäßige Tätigkeit. Welcher Kategorie ein Freifunkverein unterfällt ist grundsätzlich vom Einzelfall abhängig. Da Freifunker ihr WLAN in der Regel auf Dauer zur Verfügung stellen, ist jedoch davon auszugehen, dass die Tätigkeit als geschäftsmäßig zu kategorisieren ist. Voraussetzung für den Haftungsausschluss sind die Verschlüsselung des Routers und eine Versicherung des Nutzers, sich rechtstreu zu verhalten. Für die Verschlüsselung genügt es, dass jene Werkseinstellungen eines Routers genutzt werden. Vergleichbare Maßnahmen sind natürlich auch zulässig. Zweck dieser Verschlüsselung ist es, den unbefugten Internet-Zugang zu unterbinden. Darüber hinaus bedarf es einer vorherigen Einwilligung des Nutzers. Diese soll nach Möglichkeit durch ein einfaches Verfahren gewährleistet werden, um die Attraktivität auf Seiten der WLAN-Betreiber und Nutzer zu erhöhen. Konkret kann dies durch eine Vorschaltseite geschehen, wo der Nutzer den Nutzungsbedingungen mit einem Klick zustimmt. Der Referentenentwurf der Bundesregierung wurde am 11. März 2015 an die Länder, Verbände und Fachkreise weitergeleitet. Sodann wird der Text zur Europäischen Kommission weitergeleitet, wo die Kommission und die Mitgliedstaaten für die nächsten drei Monate Zeit haben, zu dem geplanten Vorhaben Stellung zu beziehen. Die von Ihnen angesprochene Kritik und weitere Initiativen helfen uns bei der Arbeit, auf mögliche Unklarheiten und Bedenken frühzeitig einzugehen. Weitere Informationen können Sie zudem unter www.bmwi.de abrufen. An dieser Stelle möchte ich mich ausdrücklich für Ihr Interesse bedanken und stehe für weitere Fragen oder Anregungen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Schulte-Drüggelte, MdB