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Frage von Max B. •

Frage an Andreas Molau von Max B. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrter Herr Molau,

am 19.9.2007 stellte die NPD Fraktion des mecklenburg-vorpommerischen Landtages folgenden Antrag: "§ 130 StGB streichen - Rechtsstaat und Meinungsfreiheit wiederherstellen"

In diesem Paragrafen heisst es :
" § 130 Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. "

In Abschnitt (2) geht es um die Verbreitung von Material diesen Inhalts. Abschnitte (3)-(6) beschäftigt sich auch mit der Leugnung des Holocausts.

Ich halte diesen Paragrafen für sinnvoll, weil Aufrufe zu Hass und Gewalt in 3ten Reich zu vielen Gewalt/Straftaten gegen Juden und Andersdenkende geführt haben. Hassförderde Äusserungen halte ich nicht für Meinungsausserungen.

Meine Frage ist nun wieso die NPD gegen die Abschnitte (1) bis (2) dieses Paragraphen ist?

MfG

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Antwort von
NPD

Sehr geehrtere Herr Berger,

selbstverständlich muß Beleidigung gegenüber Lebenden und Verstorbenen geahndet werden. Dafür gibt es nach meinem laienhaften Verständnis den § 185 StGB. Das gilt für ehrverletzende Werturteile, üble Nachrede, Verleumdung und der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener. Dies muß natürlich immer mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung kollidieren. So bin ich selbst einigermaßen erstaunt, daß man mich als NPD-Politiker öffentlich als »Stück Scheiße« bezeichnen kann, und dies wird von Gerichten als freie Meinungsäußerung gewertet. Vor geraumer Zeit hatte ich den jetzigen Umweltminister Gabriel angezeigt, weil dieser öffentlich behauptet hatte, die NPD würde in ihrem Programm die Abschaffung der Demokratie fordern. Obwohl so etwas nicht im Programm steht, wertete das Gericht dies als freie Meinungsäußerung im politischen Wettstreit.

Was den § 130 angeht, so begründete der NPD-Fraktionschef in Schwerin, Udo Pastörs, die Ablehnung der NPD aus meiner Sicht schlüssig:

»Beim Schutz einer artikulierten Einstellung, also einer Meinung, kommt es nicht darauf an, ob diese richtig oder falsch ist oder ob es sich um ein emotionales oder rational begründetes Werturteil handelt.

Aus diesem Grund ist es für einen aufgeklärten Staat wichtig, daß Menschen die Möglichkeit haben, immer wieder Dinge in Augenschein zu nehmen und erneut durchzusehen.«

Pastörs berief sich weiter auf ein entsprechendes Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, das feststellte:

»In einem pluralistisch strukturierten und auf der Konzeption einer freiheitlichen Demokratie beruhenden Staatsgefüge ist jede Meinung, auch [gerade] die von etwa herrschenden Vorstellungen abweichende, schutzwürdig.«

Der NPD-Fraktionschef stellte dann abschließend fest:
»Der Paragraph 130 hat, ideologisch-politisch motiviert, Eingang in das Strafgesetzbuch gefunden und ist somit ein Instrumentarium der herrschenden Klasse geworden, um auf ganz bestimmten Gebieten der politischen Auseinandersetzung der Opposition als auch der Wissenschaft Fesseln anzulegen!«

Aufrufe zu Haß und Gewalt, da teile ich Ihre Meinung, lehne ich grundsätzlich ab. Dann muß aber auch geächtet werden, wenn die Antifa bei NPD-Demonstrationen ungestraft skandieren darf: »Ein Baum, ein Strick, ein Nazigenick.« Um das klar zu sagen: Ich lehne Gewaltaufrufe ab – egal von wem sie politisch stammen.

Mit freundlichem Gruß

Andreas Molau