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Sehr geehrter Fr. Ernstberger.
Ihre Antwort vom 2.6. auf abgeordnetenwatch.de an Herrn Rother zum Thema Websperren hat mich irritiert, bitte erlauben Sie mir eine Nachfrage.
Sie schreiben, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht auf den Kinderpornogafiebegriff der EU zurückgreift, sondern auf den des §184b StGB, welcher "zur Definition von Kinderpornografie wiederum auf §176, Abs.1 (Sexueller Missbrauch von Kindern)" zurückgreifen würde.
Ich kann mir nur schwer vorstellen, dass es Ihnen entgangen sein sollte, dass just diese Definition von Kinderpornografie gerade Ende letzten Jahres von Ihrer Regierungskoalition zugunsten einer eigenständigen und umfassenderen Definition abgelöst wurde, die keinen Bezug mehr auf einen Missbrauch hat und so beispielsweise auch Darstellungen sexueller Handlungen erfasst, die mangels Täter nicht als Missbrauch gelten könnten ( BgBl I Nr. 50 S. 2149ff,
www.bgblportal.de ). Möchten Sie diesen scheinbaren Widerspruch erläutern?
Bei Umsetzung des vorgeschlagenen EU-Rahmenbeschlusses KOM (2009) 135, der den Rahmenbeschluss 2004/68/JI ersetzen soll, würde zudem das einschränkende Attribut "pornografisch" fallen müssen.
Und Sie wissen sicherlich auch, dass schon mehrere Lobby-Organisationen (IVD,BDWi,DKSB,DPhV,IVD,VBE) und auch Politiker, unter ihnen Ihre Jugendexpertin Frau Marks, gefordert haben, das angestrebte "Zensurgesetz" auch auf §184c (Jugendpornografie) StGB auszuweiten, was letztendlich auch der Forderung der Kinderschutzkommission entspricht.
Wodurch meinen Sie, wäre sichergestellt, dass das Gesetz tatsächlich nur auf pornografische Darstellungen von sexuellen Missbrauch von realen Kindern anwendbar sein würde, wenn der Defintionsbereich des §184b StGB schon jetzt darüber hinaus geht und von Selbstdarstellungen zu fiktiver Prosa alles mögliche mehr erfassen kann?
Mit freundlichen Grüßen
