Sehr geehrter Herr

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vielen Dank für Ihre Anfrage vom 22. September 2010 zum Thema Rentenberechnung für Übersiedler aus dem Hoheitsgebiet der ehemaligen DDR in die Bundesrepublik Deutschland vor dem 18. Mai 1990.
Zunächst möchte ich an dieser Stelle vorwegnehmen, dass wir heute, 20 Jahre nach der Wiedervereinigung der beiden Deutschen Staaten gemeinsam stolz auf das Erreichte sein dürfen.
Es ist uns gelungen, den politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Umbau von einer Diktatur zur Demokratie und von sozialistischer Planwirtschaft zur Sozialen Marktwirtschaft in einer vorbildhaften Art und Weise umzusetzen. Gleichwohl gibt es bei allem Erreichten noch viel zu tun. Wir Deutschen werden aber auch diese gesellschaftlichen Herausforderungen gemeinsam meistern.
Mit Ihrer Anfrage bekunden Sie Ihren Unmut über die rentenrechtliche Behandlung von Übersiedlern aus der ehemaligen DDR.
Hierzu möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Mit der Schaffung der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zum 1. Juli 1990 mussten auch neue rentenrechtliche Lösungen für Übersiedler aus der ehemaligen DDR gefunden werden, denn das Eingliederungsprinzip des Fremdrentengesetzes (FRG) widersprach der Vorstellung des künftigen Zusammenwachsens beider deutscher Staaten.
Nach den Regelungen des Staatsvertrages vom 18. Mai 1990 über die Schaffung der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen den beiden Deutschen Staaten war für Übersiedler, die vor dem 19. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Saarlouis, 08.12.2010
Bundesrepublik Deutschland genommen hatten, für die in der ehemaligen DDR zurückgelegten Beschäftigungszeiten weiterhin das Fremdrentengesetz anzuwenden. Bei der Unterzeichnung des Staatsvertrages wurde noch von dem weiteren Fortbestehen zweier deutscher Staaten ausgegangen mit einer mittelfristigen Perspektive auf eine Angleichung der beiden Rentenversicherungssysteme. Allerdings vollzog sich der Wiedervereinigungsprozess viel schneller als zunächst angenommen.
Durch Artikel 30 Abs. 5 des Einigungsvertrages wurde festgelegt, dass das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) durch ein besonderes Bundesgesetz zum 1. Januar 1992 auf das Beitrittsgebiet überzuleiten ist. Diese Vorgabe des Einigungsvertrages ist mit dem Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) vom 25. Juli 1991 umgesetzt worden. Elementare Zielsetzung des RÜG war die einheitliche Geltung des Rentenrechts nach der Regelungssystematik des SGB VI für alle Rentenansprüche, die aus im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten entstanden sind oder entstehen, ab dem 1. Januar 1992. Für Übersiedler aus der ehemaligen DDR, die bereits am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten, sollte es aus Gründen des Vertrauensschutzes bei der Anwendung des FRG verbleiben, wenn deren Rente vor dem 1. Januar 1996 begann. Durch das Rentenüberleitungs- Ergänzungsgesetz vom 24. Juni 1993 wurde die vorgenannte Vertrauensschutzregelung rückwirkend zum 1. Januar 1992 dahingehend geändert, dass diese nicht mehr auf den – sich eher nach Zufall ergebenden – Zeitpunkt des tatsächlichen Rentenbeginns bezogen ist, sondern für alle Versicherten gilt, die vor dem 1. Januar 1937 geboren sind und damit bei Inkrafttreten des einheitlichen Rentenrechts nach dem SGB VI bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatten.
Hätte der Gesetzgeber bei der Vertrauensschutzregelung ausschließlich auf den Zeitpunkt des gewöhnlichen Aufenthalts in den alten Bundesländern abgestellt, so hätte das die Anwendung unterschiedlichen Rechts noch über Jahrzehnte hinweg zur Folge gehabt. Dies hätte dem Kernziel der Schaffung eines einheitlichen Rentenrechts im wiedervereinigten Deutschland widersprochen. Abschließend möchte ich hervorheben, dass die mit dem RÜG eingeführte Regelung weder von der Sozialgerichtsbarkeit noch vom Bundesverfassungsgericht beanstandet wurde.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit
freundlichen Grüßen,
Peter Altmaier,MdB