Landtagswahlrecht Niedersachsen 2017

Die vorgezogene Landtagswahl hat in Niedersachsen am 15. Oktober 2017 stattgefunden und damit wurde das neue Landesparlament bestimmt. Der ursprünglich festgelegte Termin 14.01.2018 wurde aufgehoben. Alle fünf Jahre werden mindestens 135 Abgeordnete aus 87 Wahlkreisen und - in diesem Jahr - aus maximal 22 Parteien in das Landesparlament in Hannover gewählt. Hier eine kurze Erklärung, wie das Wahlrecht in Niedersachsen funktioniert. 

Wer darf wählen?
Wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der 18 Jahre alt ist und seit mindestens drei Monaten seinen Hauptwohnsitz in Niedersachsen hat. 

Wie wird gewählt? 
Das Wahlsystem nennt sich personalisierte Verhältniswahl mit geschlossenen Listen und wird auch bei den Bundestagswahlen benutzt. Aber was genau heißt das?
Jeder Wähler darf zwei Kreuze machen. Mit der ersten Stimme wird der/die Direktkandidat/in des Wahlkreises gewählt und mit der zweiten Stimme wählt man die im Vorfeld festgelegte Liste einer Partei. Die Erststimme wird Wahlkreisstimme und die Zweitstimme Landesstimme genannt. Wichtig: Wahlkreis- und Landesstimme können unabhängig voneinander gegeben werden, das heißt, dass man mit den beiden Stimmen unterschiedliche Parteien wählen kann. Außerdem kommen nur Parteien in den Landtag, die mehr als 5% der Stimmen bekommen; man spricht von einer 5% Hürde.

Von den mindestens 135 Abgeordneten im Niedersächsischen Landtag werden 87 Abgeordnete über die Wahlkreisstimme (Erststimme) gewählt. Der/die Kandidat/in mit der relativen Mehrheit der Stimmen zieht als Direktkandidat/in des Wahlkreises in den Landtag ein. Die restlichen Plätze werden nach dem Verhältniswahlrecht vergeben. Das heißt: bekommt eine Partei beispielsweise 10% der Landesstimmen, erhält sie auch 10% der Sitze.

Aber warum mindestens 135 Abgeordnete? Hier kommen wir zu einer Besonderheit des Wahlsystems, den sogenannten Überhang- und Ausgleichsmandaten. Sollte eine Partei mehr Direktkandidaten in den Landtag schicken als ihr nach dem Landesstimmenergebnis zusteht, entsteht ein sogenanntes Überhangmandat: Die Partei darf ihre Direktkandidaten dennoch in den Landtag schicken. Dies hat natürlich zur Folge, dass der Wählerwille sich nicht mehr zu 100% im Landtag wiederfinden lässt. Deshalb wurden 2013 die Ausgleichsmandate eingeführt - die Gesamtzahl der Abgeordneten wird so lange erhöht, bis der Wählerwille abgebildet ist. So kann es passieren, dass mehr als 135 Abgeordnete im Landtag sitzen.

Mehr Informationen auf www.wahlrecht.de