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Sehr geehrte Frau Dyckmans,
Durch die Ausnahmebestimmungen in Anlage 1 BtmG unterliegen dieser legal angebaute Hanf und die daraus gefertigten Produkte nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz, sofern sie (Zitat) "gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen",
Nutzhanfprodukte, die zu Konsumzwecken hergestellt werden, befinden sich meiner Meinung nach in einer rechtlichen Grauzone, da sie trotz allen Bemühungen immer noch gerinste Mengen THC enthalten. Solche Produkte werden aber in Deutschland anscheinend legal vertrieben:
Hanf-Speiseöl, Hanf-Tee, Hanf-Bier, Hanf-Lollies, Hanf-Eistee, Hanf-Schokolade, Trinkhanf, ...
Der Verkauf ("gewerblicher Zweck) scheint legal zu sein. Beim Kauf, bzw Besitz sieht es aber anscheinend anders aus, da mir zumindest ein Fall aus Bayern bekannt ist, bei dem schonmal jemand wegen Hanf-Speiseöls vor Gericht gestellt wurde. Das Verfahren wurde zwar eingestellt, der "Angeklagte" aber nicht freigesprochen, so dass er auf den Verfahrenskosten sitzen blieb.
( siehe: www.youtube.com )
Der Richter hat anscheinend völlig "rechtskonform" entschieden, da ja nach Sachlage gerinste Mengen THC in dem Speiseöl waren, so dass ein Freispruch nicht möglich war.
Für mich stellt sich nun die Frage, ob ich mich beim Besitz von 1l Hanf-Speise-Öl oder einer Flasche Hanfbier, die ich im Supermarkt um die Ecke gekauft habe, strafbar mache?
Für absolute Rechtsicherheit bräuchte es meines Erachtens einer Ausnahmegenehmigung nach §3 BtmG.
Sind Sie, Frau Dyckmans, der Meinung, dass bei Besitz von Konsumprodukten aus Nutzhanf in der BRD rechtssicherheit herrscht oder sollte hier nicht doch besser noch nachgearbeitet werden und weitere Ausnahmen in §4 BtmG angeführt werden?
Es kann ja nicht sein, dass legal verkaufbares Speiseöl zu einem Gerichtsverfahren führen kann, bei dem man nichtmal freigesprochen wird, oder?