Mechthild Dyckmans (FDP)
Abgeordnete Bundestag

Grunddaten
Mechthild Dyckmans
© FDP-Bundestagsfraktion
Geburtstag
26.12.1950
Berufliche Qualifikation
Richterin
Ausgeübte Tätigkeit
MdB
Wohnort
Kassel
Wahlkreis
Kassel
Ergebnis
7,8%
Landeslistenplatz
5, Hessen
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(...) Für die FDP bleibt klar, dass die Energieversorgung Deutschlands in Zukunft über Erneuerbare Energien laufen soll. Die Kernkraft war immer nur eine zeitlich befristete Brückentechnologie hin zum Zeitalter der Erneuerbaren Energien. (...)
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Frage zum Thema Gesundheit
20.09.2012
Von:

Sehr geehrte Frau Mechthild Dyckmans,


aus dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geht hervor, dass der Besitz von Cannabis verboten, der Konsum jedoch straffrei ist.
Mich wuerde es interessieren wie es praktisch ueberhaupt moeglich ist zu Konsumieren, ohne das ein Besitz vorausgegangen ist, da selbst das in der Hand halten einer Cannabiszigarette als Sachherrschafft anerkannt werden kann.


Beste Gruesse
Antwort von Mechthild Dyckmans
bisher keineEmpfehlungen
05.11.2012
Mechthild Dyckmans
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Aufgrund der Möglichkeit der Drogenweitergabe und der damit verbundenen Gefährdung der Bevölkerung ist - unter anderem - der Besitz von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) strafbar. Da aber andererseits die Selbstschädigung in Deutschland nicht strafbar ist, können Betäubungsmittel straffrei konsumiert werden. § 29 Absatz 5 und § 31a BtMG regeln das Absehen der Strafverfolgung von z.B. geringen Mengen für den Eigengebrauch. Das ändert allerdings nichts an der grundsätzlichen Strafbarkeit des Besitzes, denn auch das Anlegen eines Betäubungsmittelvorrats in geringer Menge für den Eigengebrauch beinhaltet die Gefahr einer Weitergabe an Dritte. Die Ahndung der Straftat wird daher in das Ermessen der Staatsanwaltschaft gelegt.

Es gibt allerdings auch Sonderfälle, die einen Konsum ohne vorherigen Besitz möglich machen. Wenn der Täter z.B. die Betäubungsmittel von einem Dritten für den sofortigen Konsum erhält und den Konsum auch sofort vollführt, ist für den Täter kein Besitzverhältnis entstanden (so die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes von 1981 - 1987).

Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckmans
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
20.09.2012
Von:

Sehr geehrte Frau Dyckmans,

die meisten Sachverständigen und Experten der Drogenpolitik sind der Meinung, dass der Konsument von Betäubungsmitteln nicht unnötig kriminalisiert werden sollte. Ich gehe davon aus, dass auch Sie dieser Meinung sind.

§ 31a BtmG bietet die Möglichkeit des Absehens von Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht, sofern es sich um BtmG-Straftaten nach §29 der Ziffern 1 und/oder 2 handelt. Soweit so gut.

Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln (BTM) ist als Straftatbestand aber in § 29 Ziffer 3 explizit aufgeführt, so dass im Fall von nur nachgewiesenem Besitz eigentlich keine Anwendung von § 31a erfolgen kann.

In § 31a steht aber zusätzlich noch der "Besitz" drin, so dass man nun behaupten könnte, dass somit auch § 29 Ziffer 3 erfaßt würde. Da es sich aber um "Juristerei" handelt, bin ich mir sicher, dass dies damals nicht übersehen sondern bewußt so geregelt wurde.

In Anbetracht dieser Tatsache kann man aber nun meiner Meinung nach den bloßen Besitz von BTM juristisch einfandfrei nicht als "entkrimininalisiert" bezeichnen, zumal zudem § 31a als sogenannte "Kann"-Vorschrift besteht, die eher die (seltene) Ausnahme bezeichnet, im Gegensatz zu einer "Soll"-Vorschrift, die eine Regel beschreibt, von der es natürlich auch begründete Ausnahmen geben kann.

Nun zu meinen Fragen:

1.) Aus welchem Grund wird in § 31a (Absehen von der Verfolgung) der Straftatbestand von § 29 Ziffer 3 (Besitz von BTM) nicht mit einbezogen?

2.) Sind Sie der Meinung, dass die Konsumenten von Cannabis in der Bundesrepublik Deutschland wirksam entkriminalisiert sind?

3.) Könnten Sie sich vorstellen, dass § 31a als "Soll"-Vorschrift verfasst wird? Anm.: Ja, mir ist bewußt, dass nicht Sie dies entscheiden können, sondern, dass dies durch den Bundestag geschehen muss. Mich interessiert nur Ihr Standpunkt dazu.

In Erwartung der Beantwortung meiner Fragen verbleibe ich

mit freundlichem Gruß


Antwort von Mechthild Dyckmans
1Empfehlung
26.10.2012
Mechthild Dyckmans
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

§ 31a Abs. 1 BtMG bezieht sich auf die Absätze 1, 2 und 4 des § 29 BtMG. Der von Ihnen angesprochene Besitz, der in § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG geregelt ist, ist somit explizit in die Möglichkeit des Ansehens von der Strafverfolgung miteinbezogen.

Der Gesetzgeber hat mit § 31a BtMG die Möglichkeit zur Entkriminalisierung von Konsumenten geschaffen. Die Verfolgung liegt allerdings im Ermessen der Staatsanwaltschaften und kann dementsprechend von Bundesland zu Bundesland variieren. Für die Festlegung von Einstellungsgrenzen sind die Bundesländer zuständig. Die meisten Bundesländer haben Richtlinien geschaffen in der Form von Hausverfügungen der leitenden Oberstaatsanwälte, Rundverfügungen von Generalstaatsanwälten, Runderlasse der Justizministerien oder andere. Diese Richtlinien unterscheiden sich inhaltlich, sei es in Bezug auf den Umgang mit anderen illegalen Substanzen als Cannabis, zum Umgang mit Wiederholungstätern oder auch in Bezug auf Ist-Soll-Vorschriften. So ist z.B. in Berlin beim Umgang mit Canabisharz oder Marhuana zum gelegentlichen Eigengebrauch das Ermittlungsverfahren grundsätzlich einzustellen.

Die Bundesregierung hält an der grundsätzlichen Strafbarkeit des Besitzes, des Anbaus, der Einfuhr, der Ausfuhr, des Erwerbs und des Inverkehrbringens von Cannabis und anderen Betäubungsmitteln fest, weil sie diese nicht als harmlose Drogen ansieht. Durch die präventive Wirkung der Strafandrohung wird die Verfügbarkeit und Verbreitung dieser Substanzen eingeschränkt. Auch Mengen, die für den Eigengebrauch gelagert werden, beinhalten immer die Gefahr der Weitergabe an Dritte.

Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckmans
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Frage zum Thema Gesundheit
24.09.2012
Von:

Sehr geehrte Fr. Dyckmanns,

in Ihrer Antwort vom 7. April 2011 ( www.abgeordnetenwatch.de ) schreiben Sie: "Tabak und Alkohol sind keine Drogen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes".
Nachdem ich mich gefragt habe, wieso das so ist und wer das so festgelegt hat, bin ich im besagten Betäubungsmittelgesetz fündig geworden:

»In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe ... von der Anwendung dieses Gesetzes ... ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.«

Ist dieser Satz nun so zu verstehen, daß Tabak und Alkohol zwar als Betäubungsmittel zu bezeichnen sind, aber einem als sicher und kontrolliert zu charakterisierenden Verkehr unterliegen und daher von der Anwendung dieses Gesetz ausgenommen werden können?

Daraus ergibt sich dann auch gleich meine nächste Frage: Wer legt fest und wer kontrolliert nach welchen Kriterien, ob die Sicherheit und die Kontrolle eines Betäubungsmittelverkehrs (in diesem Falle der Verkehr von Alkohol und Tabak) gewährleistet ist und sind diese Regelungen Ihrer Meinung nach ausreichend?
Ich hoffe, daß Sie mir diese Fragen in Ihrer Funktion als Drogenbeauftragte der Bundesregierung beantworten können.


Vielen Dank schon mal vorab und



mit freundlichen Grüßen,

Antwort von Mechthild Dyckmans
1Empfehlung
30.10.2012
Mechthild Dyckmans
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die unterschiedliche rechtliche Einstufung von Alkohol und Tabak auf der einen Seite und Drogen auf der anderen Seite wurde schon häufig kritisiert. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seiner "Haschisch-Entscheidung" vom 9. März 1994 mit der Frage befasst und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die unterschiedliche Behandlung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt:

"Der Gesetzgeber verfolgt mit dem derzeit geltenden Betäubungsmittelgesetz sowie mit dessen Vorläufern den Zweck, die menschliche Gesundheit sowohl des Einzelnen wie der Bevölkerung im Ganzen vor den von Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren zu schützen und die Bevölkerung, vor allem Jugendliche, vor Abhängigkeit von Betäubungsmitteln zu bewahren. So ist zwar anerkannt, dass der Missbrauch von Alkohol Gefahren sowohl für den Einzelnen wie auch die Gemeinschaft mit sich bringt, die denen des Konsums von Betäubungsmitteln gleichkommen oder sie sogar übertreffen. Gleichwohl ist zu beachten, dass Alkohol eine Vielzahl von Verwendungsmöglichkeiten hat, denen z. B. auf Seiten der Rausch erzeugenden Bestandteile und Produkte der Cannabispflanze nichts Vergleichbares entgegensteht. Alkoholhaltige Substanzen dienen als Lebens- und Genussmittel; in Form von Wein werden sie auch im religiösem Kult verwandt. In allen Fällen dominiert eine Verwendung des Alkohols, die nicht zu Rauschzuständen führt; seine berauschende Wirkung ist allgemein bekannt und wird durch soziale Kontrolle überwiegend vermieden. Demgegenüber steht beim Betäubungsmittelkonsum typischerweise die Erzielung einer berauschenden Wirkung im Vordergrund. Weiterhin sieht sich der Gesetzgeber auch vor die Situation gestellt, dass er den Genuss von Alkohol wegen der herkömmlichen Konsumgewohnheiten in Deutschland und im europäischen Kulturkreis nicht effektiv unterbinden kann."

Alkohol und Tabak sind keine "Drogen" im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), sondern Lebens- bzw. Genussmittel, die sich grundsätzlich von den Betäubungsmitteln unterscheiden, die in den Anlagen des BtMG aufgeführt sind. Der Gesetzgeber hat bewusst auf eine Unterstellung des Alkohols und des Tabaks unter das BtMG verzichtet. Ebenso betrachten auch die Internationalen Suchtstoffkonventionen Alkohol und Tabak nicht als Betäubungsmittel. Kein bekanntes Betäubungsmittelgesetz anderer Staaten hat Alkohol oder Tabak zur "Droge" erklärt.

Der von Ihnen zitierte Satz bezieht sich auf Betäubungsmittel nach dem BtMG - also die in den Anlagen des BtMG aufgeführten Stoffe -, die von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen werden können. Damit bezieht er sich nicht auf Alkohol und Tabak.


Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckmans
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
30.09.2012
Von:

Sehr geehrte Frau Dyckmans,

Durch die Ausnahmebestimmungen in Anlage 1 BtmG unterliegen dieser legal angebaute Hanf und die daraus gefertigten Produkte nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz, sofern sie (Zitat) "gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen",

Nutzhanfprodukte, die zu Konsumzwecken hergestellt werden, befinden sich meiner Meinung nach in einer rechtlichen Grauzone, da sie trotz allen Bemühungen immer noch gerinste Mengen THC enthalten. Solche Produkte werden aber in Deutschland anscheinend legal vertrieben:

Hanf-Speiseöl, Hanf-Tee, Hanf-Bier, Hanf-Lollies, Hanf-Eistee, Hanf-Schokolade, Trinkhanf, ...

Der Verkauf ("gewerblicher Zweck) scheint legal zu sein. Beim Kauf, bzw Besitz sieht es aber anscheinend anders aus, da mir zumindest ein Fall aus Bayern bekannt ist, bei dem schonmal jemand wegen Hanf-Speiseöls vor Gericht gestellt wurde. Das Verfahren wurde zwar eingestellt, der "Angeklagte" aber nicht freigesprochen, so dass er auf den Verfahrenskosten sitzen blieb.
( siehe: www.youtube.com )

Der Richter hat anscheinend völlig "rechtskonform" entschieden, da ja nach Sachlage gerinste Mengen THC in dem Speiseöl waren, so dass ein Freispruch nicht möglich war.

Für mich stellt sich nun die Frage, ob ich mich beim Besitz von 1l Hanf-Speise-Öl oder einer Flasche Hanfbier, die ich im Supermarkt um die Ecke gekauft habe, strafbar mache?

Für absolute Rechtsicherheit bräuchte es meines Erachtens einer Ausnahmegenehmigung nach §3 BtmG.

Sind Sie, Frau Dyckmans, der Meinung, dass bei Besitz von Konsumprodukten aus Nutzhanf in der BRD rechtssicherheit herrscht oder sollte hier nicht doch besser noch nachgearbeitet werden und weitere Ausnahmen in §4 BtmG angeführt werden?

Es kann ja nicht sein, dass legal verkaufbares Speiseöl zu einem Gerichtsverfahren führen kann, bei dem man nichtmal freigesprochen wird, oder?
Antwort von Mechthild Dyckmans
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27.11.2012
Mechthild Dyckmans
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich mich zu dem in Ihrem Schreiben genannten Gerichtsverfahren nicht äußere, da mir die genauen Umstände des Falls nicht bekannt sind. Zudem liegen die Untersuchung bzw. das Erheben (oder Fallenlassen) einer Anklage ausschließlich im Ermessen der zuständigen Staatsanwaltschaft.

Grundsätzlich gelten Substanzen, die unter die Ausnahmeregelungen der Anlage I zu § 1 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) fallen, nicht als illegal. Der Umgang mit ihnen ist nicht strafbar, solange die dort beschriebenen Regelungen eingehalten werden.

In Bezug auf Hanfprodukte bedeutet dies, dass sowohl der Rohstoff, aus dem die Produkte hergestellt werden, als auch die Produkte selbst einen THC-Gehalt von 0,2% nicht überschreiten dürfen. In diesem Fall fallen das von Ihnen genannte Hanf-Speiseöl oder Hanfbier nicht unter die Beschränkungen des BtMG. Der Umgang mit solchen Produkten ist legal und bleibt damit straffrei.

Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckmans
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Frage zum Thema Gesundheit
05.10.2012
Von:

Frau Dykmans,

Sie argumentieren hier immer, dass Alkohol deshalb gesellschaftlich etabliert ist, weil Alkohl als Lebensmittel gilt und vorwiegend so kosumiert wird, dass keine Rauschzustände entstehen.

Wie lässt sich diese Aussage mit Oktoberfest, Diskotheken, gebrannten Alkoholkia mit bis zu 50 Volumsprozent vereinbaren?
Glauben sie, dass die Menschen ein Bedürfnis nach Rausch haben? Warum wäre dieses Bedürfnis kein Menschenrecht?

Cannabis ist, weltweit, die am häufigsten konsumierte illegale Substanz. Jeder vierte bis dritte Deutsche hat in seinem Leben Cannabis ausprobiert, ca. 13% geben bei Umfragen an, Cannabis in den letzten 12 Monaten konsumiert zu haben.
Ein weiteres Argument, das ich hier von Ihnen immer wieder lese: man muss den Einzelnen und die Gesellschaft vor den Gefahren, die Cannabis mit sich bringt, schützen!
Gibt es Zahlen, die eine sozialschädliche Wirkung von Cannabis in der deutschen Gesellschaft belegen?
Müssten die oben genannten 13% "regelmäßiger" Cannabiskonsumenten in Deutschland nicht massive Auswirkungen auf das deutsche Gesundheitssystem zeigen wenn Cannabis, wie von Ihnen behauptet, tatsächlich eine Bedrohung darstellt?

Glauben sie, dass das Leid das vielen Menschen durch ein Verbot von Cannabis zugefügt wird in einem angemessenem Verhältnis, zu dem Leid das durch eine Freigabe entstehen könnte, steht?

Zum Abschluss würde mich noch interessieren, wie die Einschätzung ihres Ministeriums bezüglich der Strategie gegen Drogen ist. Glauben sie wirklich mit der jetzigen Strategie jemals eine drogenfreie Gesellschaft zu erreichen? Warum wäre eine Kontroliiert Abgabe und ärztlich überwachter Konsum von Drogen, wie es sie z.B.: in Zürich gibt, keine Option?
Antwort von Mechthild Dyckmans
bisher keineEmpfehlungen
13.12.2012
Mechthild Dyckmans
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie kritisieren die unterschiedliche rechtliche Einordnung von Alkohol und Cannabis.

Alkohol wird vorwiegend als Genussmittel konsumiert und findet Verwendung in vielen Bereichen, die nicht dem Rausch dienen. Zum Beispiel in Form von Wein im religiösen Kult. Bei dem Konsum von Betäubungsmitteln ist das Ziel aber typischerweise die Herbeiführung einer Rauschwirkung. So hat es auch das Bundesverfassungsgericht in seiner bekannten "Haschisch-Entscheidung" vom 9. März 1994 (Az: BVerfG, 2 BvL 43/92) festgestellt. Gleichwohl ist mir bewusst, dass gerade bei Jugendlichen die Gefahr besteht, Alkohol riskant zu konsumieren. Hier setzt die Bundesregierung auf einen Mix aus verhältnis- und verhaltenspräventiven Angeboten, um den Konsum zu reduzieren, riskante Konsummuster zu verhindern und über die Risiken aufzuklären.

Die Gefahren von Cannabis können Sie unter anderem dem kürzlich veröffentlichten Jahresbericht der deutschen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht entnehmen: www.drogenbeauftragte.de Demnach wies ein Drittel der Personen, die wegen Drogenproblemen 2011 eine Suchtberatungsstelle aufsuchten, einen problematischen Cannabiskonsum auf. Viele von ihnen fangen bereits im Teenager-Alter mit dem Konsum an (Durchschnittsalter 15 Jahre). Der Anteil der Drogenpatienten, die wegen ihres Cannabiskonsums ambulant behandelt werden, liegt seit einigen Jahren ebenfalls bei etwa einem Drittel (2011: 34.7 %). Bei denjenigen, die das erste Mal in Suchtbehandlung sind, liegt der Anteil der Cannabisfälle bei 56,6 %. Besonders der Langzeitkonsum kann zu erheblichen gesundheitlichen Schäden und zur Abhängigkeit führen.

Die Bundesregierung hält daher an der grundsätzlichen Strafbarkeit des Besitzes, des Anbaus, der Einfuhr, der Ausfuhr, des Erwerbs und des Inverkehrbringens von Cannabis und anderen Betäubungsmitteln fest (§ 29 Absatz 1 Betäubungsmittelgesetz), weil sie diese nicht als harmlose Drogen ansieht. Durch die präventive Wirkung der Strafandrohung wird die Verfügbarkeit und Verbreitung der Substanz eingeschränkt. Natürlich ist es utopisch zu denken, man könnte die Gesellschaft komplett drogenfrei gestalten. Dennoch dient das Verbot zusammen mit einer reduzierten Konsumbereitschaft, die die Bundesregierung durch Aufklärungskampagnen fördern will, dem Schutz der öffentlichen Gesundheit.

Eine kontrollierte Abgabe haben wir zur Behandlung der Opiatabhängigkeit geschaffen. Den Patienten stehen verschiedene Substitutionsmittel - inzwischen auch Diamorphin - zur Verfügung.

In einer deutschlandweiten Umfrage aus dem vergangenen Jahr (Institut für Markt- und Trendforschung Ears and Eyes, Okt./Nov. 2011) wurden erwachsene Deutsche nach ihrer Einstellung zur Cannabislegalisierung befragt. Eine Mehrheit (60%) hat sich dabei gegen eine Legalisierung ausgesprochen.

Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckmans
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