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Sehr geehrte Frau Dyckmans,
aus Ihrer Antwort an Herrn Schwarz vom 02.07.2012 lässt sich nach Analyse der semantischen Feinheiten herauslesen, dass inzwischen wissenschaftlich anerkannt ist, zumindest \"die Härte\" der Bestrafung hätte keinen Einfluss auf die Konsumhäufigkeit (Prävalenz) von Cannabisprodukten.
Das bedeutet doch, auch ein Senken des Verfolgungsdrucks in der BRD - durch eine effektive Entkriminalisierung der Cannabiskonsumenten wie z.B. in den Niederlanden – hätte keinen Einfluss auf die Konsumhäufigkeit innerhalb der Gesamtbevölkerung.
In der Bundesrepublik werden die Straftatbestände des BTMG mit dem Rechtsgüterschutz der \"Volksgesundheit\" begründet. Wie sich aber nun herausstellte, hat die Pönalisierung keinen Einfluss auf den \"Schutz der Volksgesundheit\". Demnach fällt die ursprüngliche juristische Grundlage für (grundgesetzkonforme) Bestrafung weg.
Mir ist klar, dass Ihre Aussage, es liesse sich \"...kein Zusammenhang (!) zwischen gesetzlichen Änderungen und den Prävalenzraten des Cannabiskonsums ermitteln\" nicht unbedingt im Umkehrschluss bedeutet, dass KEINE Bestrafung nicht DOCH einen Einfluss auf die Konsumprävalenzraten haben könnte. Doch in einem Rechtsstaat, der sich auf klare Rechtsprinzipien stützt, sollte es dann zumindest angemessen sein, die Strafverfolgung
auf ein Minimum zu reduzieren!
Vor diesem Hintergrund sollte auch die eigentliche Frage von Herrn Schwarz beantwortet werden:
Wenn die Bestrafung des Cannabisbesitzes den Cannabiskonsum nicht reduziert, welchen Nutzen kann sie dann haben?
Interessieren würde mich in diesem Zusammenhang auch, ob die Bundesregierung davon ausgeht, dass eine volle Entkriminalisierung des Cannabisbesitzes zu höheren Prävalenzraten führen würde und, falls \"ja\", auf welche Untersuchungen/Studien sich diese Annahme stützt?
Mit freundlichem Gruß
