Mechthild Dyckmans (FDP)
Abgeordnete Bundestag

Grunddaten
Mechthild Dyckmans
© FDP-Bundestagsfraktion
Geburtstag
26.12.1950
Berufliche Qualifikation
Richterin
Ausgeübte Tätigkeit
MdB
Wohnort
Kassel
Wahlkreis
Kassel
Ergebnis
7,8%
Landeslistenplatz
5, Hessen
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(...) In dieser Funktion hat sie der Firma British American Tobacco - wie übrigens dreihundert anderen Unternehmen auch - das Zertifikat "audit berufundfamilie" für deren vorbildliche familienfreundliche Unternehmenspolitik überreicht. (...) Einen Widerspruch zu der von Deutschland mitgetragenen Framework Convention on Tobacco Control sehe ich darin nicht. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
17.02.2010
Von:

Sehr geehrte Frau Dyckmans,

ich habe eine Frage zum Stiftungsrecht, in dem ich derzeit meine Dissertation schreibe. Könnten Sie mir mitteilen, aus welchem Grund Familienstiftungen weitestgehend von der staatlichen Aufsicht freigestellt sind, obwohl sie steuerlich genauso privilegiert werden wie andere Stiftungen, die einer staatlichen Kontrolle unterliegen? Woraus erklärt sich diese Ungleichbehandlung? Ist Ihnen vielleicht etwas bekannt ob hierzu Änderungsbestrebungen angedacht sind? Vielen Dank im Voraus.

Mit den besten Grüßen

Antwort von Mechthild Dyckmans
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24.02.2010
Mechthild Dyckmans
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Frage vom 17. Februar 2010.

Änderungen im Stiftungsrecht werden zwar immer mal wieder diskutiert; ein konkretes Vorhaben steht jedoch zur Zeit nicht an. Welche Motive den Gesetzgeber veranlasst haben, die von Ihnen festgestellte Ungleichbehandlung vorzunehmen, lässt sich allenfalls der Gesetzesbegründung und den entsprechenden Protokollen der Parlamentsausschüsse entnehmen.

Im Rahmen Ihrer Dissertation werden Sie sicher Gelegenheit haben, die Gesetzesmaterialien und –begründungen sorgfältig auszuwerten und zu einer abschließenden Meinung zu kommen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg dabei!

Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckmans
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Frage zum Thema Sicherheit
18.02.2010
Von:
Jan

Sehr geehrte Frau Dyckmanns

Im Jahre 2002 und 2003 wurde die Tabaksteuer um jeweils einen Cent pro Zigarette erhöht, um die Terrorbekämpfung gegen den , nennen wir es mal 9/11 Terror , zu bezahlen.

Also rechnen wir mal seit 2003 mit 2 Cent , pro Zigarette.

Zigarettenkomsum seit 2003 bis 2009 696 Milliarden Zigaretten , die versteuert wurden. www.zigarettenverband.de

696 Milliarden mal 2 cent macht 13,92 Milliarden Euro.

13,92 Milliarden Euro , die für Terrerbekämpfung auszugeben sind. Wird damit der Afganistaneinsatz bezahlt ? Werden damit Kofferbomben gesucht ?

Wo erfährt man, was mit dieser Zwecksteuer passiert ?

Mit freundlichen Grüßen

Jan
Antwort von Mechthild Dyckmans
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06.05.2010
Mechthild Dyckmans
Sehr geehrter Herr ,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Mir scheint Ihrer Frage ein Missverständnis zu Grunde zu liegen. Die Erhebung einer Steuer für einen bestimmten Zweck ist aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht zulässig, d.h. Steuern dürfen grundsätzlich nicht erhoben werden, um bestimmte Ausgaben mit ihnen zu finanzieren.

Die Tabaksteuer ist eine Verbrauchssteuer, die wie andere Verbrauchssteuern auch nach Artikel 106 Grundgesetz dem Bund zusteht. Im Bundeshaushalt gilt das sogenannte Gesamtdeckungsprinzip: Es steht immer die Gesamtheit aller Einnahmen des Bundes zur Finanzierung der im Haushaltsplan vorgesehenen Ausgaben - ohne Rücksicht auf ihre Herkunft - zur Verfügung.

Über die Verwendung der Steuereinnahmen entscheidet der Deutsche Bundestag durch die Verabschiedung des Haushaltsgesetzes in jedem Jahr neu. Dabei stellt er zwar auch Mittel für verschiedene Maßnahmen im Zuge der Terrorbekämpfung bereit, die aber nicht (nur) aus der Tabaksteuer oder Teilen davon stammen, sondern stets aus den gesamten zur Verfügung stehenden Einnahmen des Bundes.

Mit freundlichen Grüßen

Mechthild Dyckmans
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Frage zum Thema Gesundheit
20.02.2010
Von:

Sehr geehrte Frau Dyckmans,

welche Erfolgsquote, im Sinne von beständiger Abstinenz, hat eine stationäre Drogenentwöhnungstherapie nach regulärem Abschluß der Behandlung?

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Mechthild Dyckmans
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07.05.2010
Mechthild Dyckmans
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Frage.

Der Fachverband Sucht e.V. führt seit 1996 regelmäßig aussagekräftige, klinikübergreifende Erhebungen über den Verlauf einer Suchterkrankung nach dem Abschluss der Behandlung (sog. Katamnesen) durch und publiziert diese. Die Ein-Jahres-Katamnesen orientieren sich an den "Standards zur Durchführung von Katamnesen bei Abhängigen. Als "abstinent" werden nur diejenigen Patienten eingestuft, die ein Jahr nach Entlassung weder Alkohol, zustandsverändernde Medikamente noch Drogen zu sich genommen haben. Wer zum Befragungszeitpunkt mindestens zwölf Wochen abstinent war, wird als "abstinent nach Rückfall" eingestuft, alle anderen Personen gelten als "rückfällig". Für den Entlassjahrgang 2006 wurde für 10.306 Patienten aus 17 Fachkliniken für Alkohol und Medikamentenabhängige eine Erfolgsquote (abstinent und abstinent nach Rückfall) von 75,9% ermittelt, davon 64,2% Patienten, die abstinent lebten.

Dies zeigt, dass die Angebote der Suchttherapie erfolgreich sind. Die eigentliche Herausforderung besteht darin, Abhängige frühzeitiger durch das Suchthilfesystem zu erreichen und ihnen eine Behandlung zu ermöglichen.

Mit freundlichen Grüßen

Mechthild Dyckmans
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
01.03.2010
Von:

Werte Frau Dyckmans,

am 23.07.2009 wurde das BtMG geändert. In § 30a BtMG Straftaten wurden aus "in minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.” "sechs Monate bis zehn Jahre".

Können Sie mir diese Änderunge näher erläutern, da ich keine öffentliche Diskussion darüber gesehen habe und warum insbesondere eine Änderung bei "minder schweren Fällen"?

mfg,
Antwort von Mechthild Dyckmans
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12.04.2010
Mechthild Dyckmans
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Frage.

Die von Ihnen angesprochene Strafrahmenänderung dient der Beseitigung von Wertungswidersprüchen in den Straftatbeständen der §§ 29a ff. BtMG. Die amtliche Begründung hierzu lautet:

"Durch die Änderung wird die obere Grenze des Strafrahmens für minder schwere Fälle von Betäubungsmittelstraftaten gemäß § 30a BtMG auf zehn Jahre angehoben. Damit wird ein Wertungswiderspruch in bestimmten Konstellationen der mittäterschaftlichen Begehung von Betäubungsmittelstraftaten beseitigt. Auf diesen hatte auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13. Februar 2003 (Az.: 3 StR 349/02) hingewiesen.

Nach geltendem Recht kann es beim unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge dazu kommen, dass ein Mittäter, der eine Waffe mit sich führt (und daher grundsätzlich gemäß § 30a Absatz 2 Nummer 2 BtMG zu bestrafen wäre), wegen der lediglich minderen Gefährlichkeit der Waffe (z. B. Schlagring, Gummiknüppel) nur unter § 30a Absatz 3 BtMG fällt. Damit ist er aus einem Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren zu bestrafen. Einem weiteren Mittäter hingegen, der keine Waffe bei sich führt und der möglicherweise nicht einmal Kenntnis davon hat, dass der erste Mittäter eine solche bei sich hat, droht - je nach Fallkonstellation - gemäß § 30 Absatz 1 Nummer 4 BtMG eine Freiheitsstrafe von zwei bis 15 Jahren oder nach § 29a Absatz 1 Nummer 2 Alt. 1 BtMG eine solche von einem bis 15 Jahren. Dies hat zur Folge, dass derjenige Mittäter, dessen Verhalten vom Gesetzgeber grundsätzlich als wesentlich krimineller angesehen wird, hinsichtlich des Strafrahmens bessergestellt wird. Dagegen wird derjenige Mittäter systemwidrig schlechter gestellt, der keinen Gegenstand mit sich führt, der nach seiner Art zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist.

Nach der geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH a. a. O.) wird darüber hinaus der Strafrahmen auf einen schmalen Bereich beschränkt: Je nachdem, ob § 29a Absatz 1 Nummer 2 Alt. 1 BtMG oder § 30 Absatz 1 Nummer 4 BtMG mitverwirklicht ist, jedoch durch § 30a BtMG im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt wird, beträgt der Strafrahmen ein oder zwei bis fünf Jahre. Weiterhin erschwert bei § 30a BtMG das Fehlen eines Bereichs, in dem sich die Strafrahmen von Grundtatbestand und minder schwerem Fall überlappen (Absatz 3: bis fünf Jahre, Absatz 1 und 2: ab fünf Jahre), in Grenzfällen die Strafzumessung. § 30a BtMG ist die einzige Norm des Betäubungsmittelstrafrechts, bei der es keine Überlappung der Strafrahmen von Normalfall und besonders oder minder schwerem Fall gibt. Eine vergleichbare und seit dem 6. Strafrechtsreformgesetz behobene Problematik gab es im Verhältnis zwischen den Tatbeständen des Raubes und des schweren Raubes (§§ 249, 250 StGB a. F.).

Der nun vorgesehene Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe ist gängig und für eine Vielzahl von Straftatbeständen des Strafgesetzbuchs und des Nebenstrafrechts vorgesehen."

(Bundestags-Drucksache 16/12256 vom 16.03.2009)

Mit freundlichen Grüßen

Mechthild Dyckmans
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Frage zum Thema Gesundheit
03.03.2010
Von:

Sehr geehrte Frau Dyckmans,

da Sie sich bei der Abstimmung über die Aufnahme von Diamorphin in die Regelversorgung ihrer Stimme enthalten haben gehe ich einmal davon aus, dass Sie gewisse Vorbehalte gegen diese Form der Behandlung haben die ja als Alternative für Schwerstabhängige gedacht ist die mit Methadon oder Buprenorphin nicht richtig behandelt werden konnten.

Wie Ihnen vielleicht bekannt ist gibt es aber auch viele "normale" Patienten die mit Methadon grosse Probleme haben, z.B. weil schwerwiegende Nebenwirkungen auftreten - besonders häufig sind eine starke Gewichtszunahme (>20kg) durch Wassereinlagerungen, ständiges Schwitzen, Antriebslosigkeit und Depressionen. Diese Symptome sind häufig ursächlich für fortgesetzten Beikonsum oder das Scheitern der Substitutionsbehandlung.

In Österreich können solche Patienten auch mit retardiertem Morphin behandelt werden, das verwendete Präparat heisst Substitol und ist 24 Stunden wirksam. In Studien hat sich Substitol als ebenso wirksam erwiesen wie Methadon, gleichzeitig hat es nicht die genannten Nebenwirkungen und wirkt deutlich antidepressiv[1]. Angesichts der positiven Erfahrungen in Österreich haben auch Slowenien und Bulgarien Substitol zur Behandlung der Opiatabhängigkeit zugelassen. Auch in der Schweiz ist eine Substitution mit retardiertem Morphin auf Antrag möglich.

Dazu also meine Frage: Wieso ist Substitol nicht auch in Deutschland zur Behandlung der Opiatabhängigkeit zugelassen? Es wäre doch sinnvoll wenn es im Falle einer Unverträglichkeit von Methadon eine zusätzliche Behandlungsoption gäbe. Bisher kann der behandelnde Arzt solche Patienten nur noch an das Diamorphin-Programm verweisen. Was meinen Sie dazu, werden Sie als Drogenbeauftragte der Bundesregierung sich für die Zulassung einsetzen?

Mit freundlichen Grüssen,
Ihr


[1] Eder H. et al.: Comparative study of the effectiveness of slow release morphine and methadone for opioid maintenance therapy. Addiction 100: 1101-1109 (2005)
Antwort von Mechthild Dyckmans
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06.05.2010
Mechthild Dyckmans
Sehr geehrter Herr ,

ca. 69.000 Opiatabhängige erhalten in Deutschland eine Substitutionsbehandlung. Durch die Behandlung mit einem Ersatzstoff, zumeist Methadon, haben die Betroffenen die Chance, sich zunächst gesundheitlich und sozial zu stabilisieren und sich dann beruflich zu rehabilitieren.

Durch die Zulassung von Diamorphin für die Regelversorgung haben sich die Möglichkeiten der Behandlung für Schwerstabhängige verbessert. Sie sind für diese kleine Patientengruppe ein Angebot zur Überlebenshilfe.

Ich habe mich seinerzeit bei der Stimmabgabe nicht enthalten, weil ich die Wirksamkeit dieser Behandlungsmethode anzweifle oder Vorbehalte gegen diese Art der Substitutionsbehandlung habe, sondern weil ich die Form der Finanzierung der Behandlung für nicht richtig geregelt halte.

Die Zulassung von Arzneimitteln erfolgt auf Antrag der jeweiligen Arzneimittelhersteller, der beim zuständigen Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu stellen ist. Dies kann selbstverständlich auch für Substitol geschehen. Die Prüfung des Antrags erfolgt dann auf der Basis des Arzneimittelgesetzes, welches die Qualität, die Wirksamkeit und die Unbedenklichkeit von Arzneimitteln sicherstellt.

Mit freundlichen Grüßen

Mechthild Dyckmans
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