Sehr geehrter Herr

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haben Sie vielen Dank für Ihre Frage.
Gern wiederhole ich noch einmal die Gründe, warum die Bundesregierung derzeit keine Veranlassung sieht, den Anbau, Besitz und Handel von Cannabis nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz zu unterstellen.
Da sind zunächst einmal die körperlichen und psychischen Risiken durch missbräuchlichen Gebrauch und zum Risiko einer Abhängigkeitsentwicklung beim Dauergebrauch von Cannabis, auf die ich in diesem Forum bereits mehrfach hingewiesen habe.
Dass ich die Prävention des Cannabiskonsums für Jugendliche für besonders wichtig halte, liegt auch daran, dass gerade im jugendlichen Alter wichtige Weichen für die persönliche und soziale Entwicklung gestellt werden, die weit in das Erwachsenenalter hineinwirken. Die berauschenden Wirkungen von Cannabis stehen aber zum Beispiel im Widerspruch zu einer guten Schul- und Berufsausbildung, zu Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit im Beruf. Cannabis kann die Lösung bestehender Probleme vorgaukeln, während er sie in Wirklichkeit verstärkt. Dies kann Jugendliche und Erwachsene daran hindern, ihre berufliche und soziale Chancen wahrzunehmen bzw. ihr Potenzial auszuschöpfen.
Hinzu kommt, dass sich die Bundesrepublik Deutschland ebenso wie 166 weitere Staaten durch die Ratifizierung des Einheitsübereinkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe von 1961 verpflichtet hat, die Verwendung von Suchtstoffen, zu denen auch Cannabis zählt, auf ausschließlich medizinische oder wissenschaftliche Zwecke zu beschränken. Daneben verlangt Artikel 3 Abs. 2 des VN-Suchtstoffübereinkommens von 1988 von allen Vertragsparteien, "vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung ... den Besitz, den Kauf oder den Anbau von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen für den persönlichen Verbrauch ... als Straftat zu umschreiben". Deutschland ist zur Einhaltung dieser internationalen Abkommen verpflichtet, eine Legalisierung von Cannabis in Deutschland würde einen Verstoß gegen diese internationalen Abkommen darstellen.
Die Strafbarkeit des Besitzes von Cannabis bedeutet keineswegs, dass in Deutschland alle Cannabiskonsumenten bestraft werden. Unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. Eigenverbrauch in geringer Menge) kann von der Strafverfolgung bzw. von der Bestrafung abgesehen werden (§§ 29 Abs. 5, 31a BtMG).
Zum Alter der Hilfesuchenden in den Beratungsstellen kann ich Ihnen mitteilen, dass der "typische Cannabisklient" männlich, deutscher Staatsbürger und zwischen 20 und 25 Jahren alt ist. Das Durchschnittsalter liegt bei ca. 22 Jahren, was gegenüber dem Durchschnittsalter der meisten Alkoholklienten (ca. 42 Jahre) und Opiatklienten (ca. 28 Jahre) niedrig ist - da die meisten von ihnen früh mit dem Konsum begonnen haben, noch ein Grund mehr, sich um die Prävention bei Jugendlichen zu kümmern. Als Gründe für den Besuch werden bei jeweils rund einem Drittel eigener Antrieb oder die Eltern genannt. Ein Drittel davon möchte mit dem Konsum ganz aufhören, und etwa ein Drittel den Konsum zumindest deutlich reduzieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckmans