Mechthild Dyckmans (FDP)
Abgeordnete Bundestag

Grunddaten
Mechthild Dyckmans
Geburtstag
26.12.1950
Berufliche Qualifikation
Richterin
Ausgeübte Tätigkeit
MdB
Wohnort
Kassel
Wahlkreis
Kassel
Ergebnis
7,8%
Landeslistenplatz
5, Hessen
weitere Profile
(...) Auch ich sehe diese Problematik der Kräutermischungen und werde die weitere Entwicklung kritisch beobachten. Unsere zuständige Fachabteilung im Haus ist in ständigem Kontakt mit dem Bundeskriminalamt und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, um neue Trends zu analysieren und zu prüfen, ob ggf. weitere synthetische Cannabinoide dem Betäubungsmittelgesetz zu unterstellen sind. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Gesundheit
22.01.2010
Von:

Sehr geehrte Frau Dyckmans,

aus Ihren Antworten bzgl. Drogenpoltik lässt sich schließen, dass Ihre Politik dies bezüglich alles andere als Liberal ist, ......

Nichts destorotz würde mich Ihre Meinung zu der Gesetztesänderung unsere Nachbarns Tschechiens, in bezug auf Drogenbesitz interessieren.

mfG
Antwort von Mechthild Dyckmans
2Empfehlungen
17.03.2010
Mechthild Dyckmans
Sehr geehrter Herr ,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage.

Wie ich vielen Zuschriften, Berichten im Internet und auch einigen Printmedien entnehmen konnte, wird in jüngster Zeit verstärkt die Meinung verbreitet, dass durch die seit 1. Januar 2010 geltenden Änderungen der Drogengesetzgebung in Tschechien der Besitz einiger Betäubungsmittel in geringer Menge legalisiert worden sei.

Dies trifft so nicht zu. Wie das tschechische Überwachungszentrum für Drogen und Drogensucht, die Karlsuniversität Prag und die tschchische Polizei mitteilen, ist der Anbau, der Handel, der Import, der Export und der Besitz von Betäubungsmitteln in Tschechien weiterhin erlaubnispflichtig. Nur medizinische Einrichtungen, Apotheken, Laboratorien etc. dürfen Betäubungsmittel besitzen. Der Besitz von Betäubungsmitteln für den privaten Gebrauch ist - unabhängig von der Menge - weiterhin grundsätzlich illegal.

Der Unterschied zur bisherigen Gesetzgebung besteht darin, dass nur noch der Besitz einer größeren als einer geringen Menge an Betäubungsmitteln strafrechtlich verfolgt wird; der Besitz einer geringen Menge wird nach den Regelungen für mindere Vergehen bestraft, d.h. mit einer Strafe von bis zu 15.000 CZK.

Aus meiner Sicht handelt es sich bei den in Tschechien vorgenommenen Änderungen um eine Annäherung der Betäubungsmittelgesetzgebung an in Europa inzwischen verbreitete Regelungen, wie sie z.B. auch in Deutschland gelten. Auch hierzulande kann bei einem Besitz einer geringen Menge von Betäubungsmitteln von einer Strafverfolgung abgesehen werden, wenn kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung besteht (§31a BtMG). Die in Tschechien getroffene Regelung schafft durch die genau definierten Mengen eine flächendeckende Sicherheit bei der Rechtsanwendung.

Mit freundlichen Grüßen

Mechthild Dyckmans
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Frage zum Thema Gesundheit
25.01.2010
Von:

Sehr geehrte Frau Dyckmans,

vielen Dank für die Beantwortung meiner ersten Frage. Leider haben Sie einen Punkt übersehen, welchen ich hiermit zu Ihrem Nutzen überarbeite um nicht wieder von einer Antwort abzusehen:

Wie definieren Sie die "Entkriminalisierung von Cannabiskonsumenten"?
Wollen Sie den Millionen in Deutschland lebenden Konsumenten wirklich versuchen einzutrichtern, dass Sie ihnen durch einen "Ausstieg" helfen wollen, obwohl diese überhaupt kein Problem haben? Cannabis ist längst nicht die Droge, die sie einmal behauptet wurde zu sein. Gibt es in Ihrer Hinsicht inzwischen nicht genügend wissenschaftliche Belege die doch eher für eine "Tolerierung", anstatt für ein "Verbot" sprechen?

Der DHV (Deutsche Hanf Verband) warnte mit einem Bericht vom 12.01.2010 vor in Deutschland massiv gestrecktem Marihuana ( www.hanfverband.de ). Darin wird vermerkt, dass es seit 2006 einen Aufmarsch von "verseuchtem Cannabis"
gäbe der uns in 10 Jahren vermutlich tausende zusätzliche Lungenkranke bescheren wird.

Ist Ihnen dieser Bericht bekannt? Wie möchten Sie gegen dieses Problem vorgehen?

Wollen Sie, wie Ihre Vorgängerin, einfach wegsehen und somit eine große "Krankenwelle" riskieren, oder würden Sie sich inzwischen für Konzepte wie die "staatlich kontrollierte Abgabe von Cannabisprodukten" (z.B.: nach dem niederländischen, tschechischen und voraussichtlich bald auch dänischen Coffeeshop-Prinzip) aussprechen und somit nicht nur das Jugendschutzgesetz stärken, sondern auch Millionen Konsumenten ihre psychische Angst vor der Verfolgung nehmen?

Ich bitte um eine gerechte Antwort aller Fragen.

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Mechthild Dyckmans
bisher keineEmpfehlungen
17.03.2010
Mechthild Dyckmans
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre erneute Anfrage.

Wie ich in meiner Antwort zu Ihrer Frage vom 17. Dezember 2009 bereits ausführlich dargelegt habe, haben Staatsanwaltschaften auf der Grundlage des § 31 a des Betäubungsmittelgesetzes die Möglichkeit, im Falle des Besitzes einer geringen Menge, bei geringer Schuld des Täters und mangelndem öffentlichen Interesse an einer Strafverfolgung von der Strafverfolgung abzusehen. In der Praxis wird von dieser Möglichkeit in der Mehrzahl der Fälle bereits jetzt Gebrauch gemacht.

Vielen Dank auch für Ihren Hinweis zu verunreinigtem Cannabis. Ich kann Ihre Befürchtungen gut verstehen, kann im Augenblick aber nur sagen, dass über die wenig konkreten Angaben des Deutschen Hanfverbandes hinaus noch keine weiteren Meldungen vorliegen. So lange keine Untersuchungen hierzu vorliegen, sehe ich zu weiteren Maßnahmen keine Veranlassung. Es wäre unangemessen und angesichts knapper staatlicher Ressourcen wenig verantwortlich, eine flächendeckende Untersuchung allein auf der Grundlage einer unbestätigten Meldung zu initiieren.

Viele Landesapothekerkammern haben die Möglichkeit geschaffen, Rauschmittelverdachtsproben bei einer Apotheke abzugeben und gegen eine Unkostengebühr von 30-50 Euro qualitativ und anonym beim Zentrallaboratorium deutscher Apotheker (ZLA) in Eschborn untersuchen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Mechthild Dyckmans
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
25.01.2010
Von:

Sehr geehrte Frau Dyckmans,

wie bewerten sie folgende Forderung?

Suchtexperte fordert Drogen-Grenzwerte im Verkehr
TUTZING(dpa). Die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) fordert im Straßenverkehr Grenzwerte für illegale Drogen. "Bis jetzt galt: Wenn bei jemandem Cannabis-Konsum nachgewiesen worden ist, gilt er als fahruntüchtig aus ´charakterlichen Gründen‘", sagte der Geschäftsführer Raphael Gaßmann am Rande eines DHS-Symposiums am Montag im bayerischen Tutzing.

"Das geht aber an unserer Lebenswirklichkeit vorbei." Drogen wie Cannabis könnten auch noch nach Wochen nachgewiesen werden. "Nicht jeder, der einmal auf einer Party kifft, ist aber charakterlich ungeeignet, ein Fahrzeug zu führen", betonte Gaßmann. Deshalb seien Grenzwerte für die illegalen Suchtmittel notwendig, genau wie für Alkohol.

Gruss E.
Antwort von Mechthild Dyckmans
1Empfehlung
08.02.2010
Mechthild Dyckmans
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Frage.

In erster Linie bin ich der Ansicht, dass Autofahren unter Cannabiseinfluss gefährlich ist. Cannabis schränkt die Konzentration ein, verlangsamt die Reaktionen, führt zu einer falschen Einschätzung von Geschwindigkeiten, vermindert das Gefahrenbewusstsein und verringert die Koordinationsfähigkeit.

Die für Alkohol festgelegten klaren Grenzwerte für die Fahruntüchtigkeit sind das Ergebnis langjähriger Alkoholforschung und Rechtsprechung. So muss z.B. einem Fahrer mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille nicht mehr nachgewiesen werden, dass er absolut fahruntüchtig ist. Für die relative Fahruntüchtigkeit gilt im Straßenverkehr der Grenzwert von 0,5 Promille.

Im Unterschied zu Alkohol existieren für Betäubungsmittel bisher noch keine zuverlässigen medizinischen Erkenntnisse darüber, ab welcher Menge Wirkstoff im Blut eine Fahruntüchtigkeit vorliegt.

Gerade weil es (noch) keinen wissenschaftlich begründbaren absoluten Grenzwert für eine rauschbedingte Fahruntüchtigkeit nach Cannabiskonsum gibt, hat der Gesetzgeber sich dafür entschieden, das Führen von Kraftfahrzeugen unter der Wirkung berauschender Mittel für unzulässig zu erklären und mit Bußgeld zu bewehren, um die Sicherheit im Straßenverkehr nicht zu gefährden.

So lange weder zuverlässige medizinische Erkenntnisse zu Wirkstoffmenge und Fahruntüchtigkeit noch sichere Nachweisverfahren existieren, kann hier keine andere Regelung getroffen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Mechthild Dyckmans
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
26.01.2010
Von:
Uwe

Sehr geehrte Frau Dyckmanns,

zu Ihrer ausweichenden Antwort auf die Frage von Herrn möchte ich Ihnen folgende Fragen stellen.
Warum fällt es Ihnen so schwer die Dinge auseinander zu halten. Sie stellen eine Legalisierung ohne die nötigen Jugendschutzbestimmungen dar und verweisen ständig auf die Gefährlichkeit von Cannabis gerade im Kindes- und Jugendalter. Ich glaube aber das bei einer Legalisierung gerade die Jugendschutzbestimmungen durch den Staat sehrt streng geregelt würden.
Zu Recht. Eine Legalisirung beträfe doch aber sicher nur Erwachsene oder sehen Sie das anders?
Wie alt sind im Schnitt die Leute die zu einer "Cannabissuchtbehandlung" melden und aus welcher Veranlassung heraus tun sie dies?
Zur Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluss jeglicher beeinträchtigender Substanz haben Sie Recht. Jedoch sind Grenzwerte festzulegen und genaue Tests einzuführen.
Nehmen Sie nicht war, dass der Gebrauch von Cannabis, (von vielen auch gerade zur illegalen Linderung schwerer körperlicher Leiden) in der Gesellschaft angekommen und akzeptiert ist?
Eine Akzeptierung oder Legalisierung bedeutet ja aber nicht dass jeder auch Cannabis nutzt. Oder glauben Sie daran dass dies bei einer Legalisierung kommen würde. Was ist Ihre Angst?
Einige wenige Patienten holen ihr Cannabis in der Apotheke.
Glauben Sie dass bei einer solchen Regelung der legalen Abgabe von Cannabis (zu bezahlbaren, gerechteren Preisen) die Bevölkerung in Gefahr wäre?
Alkohol wird unter bestimmten Bestimmungen legal verkauft, da bringt nicht die Legalität die Probleme, sondern diese entstehen durch den Gebrauch und sind in der Gefährlichkeit nicht mit Cannabis zu vergleichen.
Denken Sie nicht das Verbote und schlechte Verfügbarkeit (für Erwachsene!) erst den Boden für Kriminalität schaffen?
Bitte schweifen Sie nicht ständig zu Kindern und Jugendlichen, sondern nennen Sie Ihre Argumente gegen eine Legalisierung (für Erwachsene!).

MFG, Uwe
Antwort von Mechthild Dyckmans
bisher keineEmpfehlungen
24.02.2010
Mechthild Dyckmans
Sehr geehrter Herr ,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage.

Gern wiederhole ich noch einmal die Gründe, warum die Bundesregierung derzeit keine Veranlassung sieht, den Anbau, Besitz und Handel von Cannabis nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz zu unterstellen.

Da sind zunächst einmal die körperlichen und psychischen Risiken durch missbräuchlichen Gebrauch und zum Risiko einer Abhängigkeitsentwicklung beim Dauergebrauch von Cannabis, auf die ich in diesem Forum bereits mehrfach hingewiesen habe.

Dass ich die Prävention des Cannabiskonsums für Jugendliche für besonders wichtig halte, liegt auch daran, dass gerade im jugendlichen Alter wichtige Weichen für die persönliche und soziale Entwicklung gestellt werden, die weit in das Erwachsenenalter hineinwirken. Die berauschenden Wirkungen von Cannabis stehen aber zum Beispiel im Widerspruch zu einer guten Schul- und Berufsausbildung, zu Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit im Beruf. Cannabis kann die Lösung bestehender Probleme vorgaukeln, während er sie in Wirklichkeit verstärkt. Dies kann Jugendliche und Erwachsene daran hindern, ihre berufliche und soziale Chancen wahrzunehmen bzw. ihr Potenzial auszuschöpfen.

Hinzu kommt, dass sich die Bundesrepublik Deutschland ebenso wie 166 weitere Staaten durch die Ratifizierung des Einheitsübereinkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe von 1961 verpflichtet hat, die Verwendung von Suchtstoffen, zu denen auch Cannabis zählt, auf ausschließlich medizinische oder wissenschaftliche Zwecke zu beschränken. Daneben verlangt Artikel 3 Abs. 2 des VN-Suchtstoffübereinkommens von 1988 von allen Vertragsparteien, "vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung ... den Besitz, den Kauf oder den Anbau von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen für den persönlichen Verbrauch ... als Straftat zu umschreiben". Deutschland ist zur Einhaltung dieser internationalen Abkommen verpflichtet, eine Legalisierung von Cannabis in Deutschland würde einen Verstoß gegen diese internationalen Abkommen darstellen.

Die Strafbarkeit des Besitzes von Cannabis bedeutet keineswegs, dass in Deutschland alle Cannabiskonsumenten bestraft werden. Unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. Eigenverbrauch in geringer Menge) kann von der Strafverfolgung bzw. von der Bestrafung abgesehen werden (§§ 29 Abs. 5, 31a BtMG).

Zum Alter der Hilfesuchenden in den Beratungsstellen kann ich Ihnen mitteilen, dass der "typische Cannabisklient" männlich, deutscher Staatsbürger und zwischen 20 und 25 Jahren alt ist. Das Durchschnittsalter liegt bei ca. 22 Jahren, was gegenüber dem Durchschnittsalter der meisten Alkoholklienten (ca. 42 Jahre) und Opiatklienten (ca. 28 Jahre) niedrig ist - da die meisten von ihnen früh mit dem Konsum begonnen haben, noch ein Grund mehr, sich um die Prävention bei Jugendlichen zu kümmern. Als Gründe für den Besuch werden bei jeweils rund einem Drittel eigener Antrieb oder die Eltern genannt. Ein Drittel davon möchte mit dem Konsum ganz aufhören, und etwa ein Drittel den Konsum zumindest deutlich reduzieren.

Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckmans
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Frage zum Thema Gesundheit
27.01.2010
Von:

Die Hoffnungen vieler Erkrankter auf Änderung derzeit unzumutbarer Verwaltungs- und Kostenzustände in punkto Cannabis als Medizin haben sich zerschlagen, Frau Dyckmans.
Daher möchte ich unter Bezug auf die Zitate*
"Die Bundesregierung befürwortet alle Anstrengungen, die dazu führen, dass wirksame
Arzneimittel auf der Basis von Cannabis in den Verkehr gebracht werden
können *1
Wenn Cannabis-Arzneimittel bei schwersten Erkrankungen für einzelne Patienten zu einer deutlichen Linderung der Beschwerden führen, sollte die medizinische Anwendung geprüft werden*2
Ich werde mich dafür einsetzen, die Verwendung von Cannabis zu medizinischen Zwecken
voranzubringen*3"
folgende Fragen an Sie richten:
WELCHE Anstrengungen sind es konkret, die die Regierung befürwortet; wo und in welcher Form wird derzeit von wem die Linderung von Beschwerden durch NATÜRLICHES Cannabis geprüft und wie sieht Ihr persönlicher Einsatz zur Voranbringung einer Verwendung von Cannabis zu medizinischen Zwecken aktuell aus?
Durch überzogene Bewertung ETWAIGER Nebenwirkungen (Verwirrtheit, Halluzinationen, Lernschäden etc.) bei med. (kontrolliertem) Hanfgebrauch werden bisherige Behandlungserfolge nicht bloß in Frage gestellt - sondern negiert. Die gesamte Medizin-Historie wird so auf den Kopf gestellt zugunsten einer politischen Absichtsbekundung auf Einführung von pharmakologisch modifiziertem "rauschfreiem" Cannabis, was nicht bloß die Therapiefreiheit und Selbstbestimmung der Patienten konterkariert, sondern auch dem Geist des BVerwG-Urteils www.cannabis-med.org widerspricht. Das Hinwarten auf Forschungsergebnisse schafft progrediente Krankheitsverläufe. Kann das gewollt sein?

Würden Sie mir die Zusatzfrage gestatten, ob alle hier gestellten Fragen wirklich von Ihnen selbst beantwortet werden oder geschieht dies ggf. durch einen Ihrer Beauftragten?

*auf A. Watch
*1 14.12.09 Hergesell
*2: 21.12.09, Becker
*3: 14.12.09, Gruß


Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Mechthild Dyckmans
1Empfehlung
08.02.2010
Mechthild Dyckmans
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre erneute Anfrage.

Gern informiere ich Sie - selbstverständlich persönlich - darüber, dass das Bundesministerium für Gesundheit die Auffassung vertritt, dass zugelassene Arzneimittel auf der Basis von Cannabis - also Arzneimittel, deren Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit durch das Zulassungsverfahren beim zuständigen Bundesinstitut für Arzneimittel zweifelsfrei festgestellt wurden - medizinisch angewendet werden können.

Dies ist aufgrund klinischer Prüfungen für die Cannabis-Wirkstoffe Nabilon und Dronabinol erfolgt, für die im Ausland zugelassene Arzneimittel verfügbar sind. Bei natürlichen Gemischen (z.B. Cannabis-Extrakt, Cannabis-Blüten) hingegen sind diese Voraussetzungen bisher nicht erfüllt, da weder der Wirkstoffgehalt noch Art und Umfang schädlicher Beimengungen bekannt sind.

Eine medizinische Anwendung und eine damit verbundene Umstufung dieser Zubereitungen von Anlage I (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel) in die Anlage III des BtMG (verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel) ist derzeit nicht zu verantworten.

Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckmans
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