Mechthild Dyckmans (FDP)
Abgeordnete Bundestag

Grunddaten
Mechthild Dyckmans
© FDP-Bundestagsfraktion
Geburtstag
26.12.1950
Berufliche Qualifikation
Richterin
Ausgeübte Tätigkeit
MdB
Wohnort
Kassel
Wahlkreis
Kassel
Ergebnis
7,8%
Landeslistenplatz
5, Hessen
weitere Profile
(...) Es ist weder möglich, noch wünschenswert, jedem Bürger seine individuell verursachten Gesundheitskosten zuzuordnen. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
Fragen an Mechthild Dyckmans
Auswahl der Fragen und Antworten
Nachricht an folgende Adresse schicken, sobald eine Antwort eintrifft:


An diese Adresse den abgeordnetenwatch.de-Newsletter bestellen
Bitte loggen Sie sich hier ein.
Frage zum Thema Gesundheit
19.12.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Dyckmans,

nach welchen Kriterien wird entschieden, ob ein Stoff in die Anlagen des BtmG neu aufgenommen wird? Können Sie bitte skizzieren, wie der Entscheidungsprozess abläuft? Unter welchen Umständen werden Stoffe, auf der Basis neuer Erkenntnisse, wieder aus dem BtmG entfernt?

Mit freundlichen Grüßen,
Antwort von Mechthild Dyckmans
bisher keineEmpfehlungen
13.01.2010
Mechthild Dyckmans
Sehr geehrter Herr ,

ich danke für Ihre Frage.

Ihre Frage, was Betäubungsmittel sind und wie diese unterstellt werden, beantwortet § 1 des Betäubungsmittelgesetzes(BtMG). Danach hat die Bundesregierung nach Anhörung von Sachverständigen mit Zustimmung des Bundesrates die Möglichkeit, die Anlagen zum BtMG zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit, wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff Betäubungsmittel herzustellen oder zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist.

In dringenden Fällen kann der Bundesminister für Gesundheit für ein Jahr ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufnehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist.

Außerdem kann der Bundesminister für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis IIl ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe erforderlich ist.

Für eine Unterstellung eines Stoffes oder auch für eine Entlassung aus den Anlagen des BtMG nach § 1 Abs. 2 BtMG hört die Bundesregierung den Betäubungsmittel-Sachverständigenausschuss an, der ein entsprechendes Votum ausspricht. Die Grundlage für eine Befassung und Beschlussfassung zu einem Stoff bilden wissenschaftliche und polizeiliche Erkenntnisse. Weiterhin fließen Erfahrungen aus Suchthilfeeinrichtungen und Krankenhäusern ein. Auch Informationen der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) werden berücksichtigt.

Eine Unterstellung nach § 1 Abs. 3 BtMG ist erforderlich, wenn aus Gründen der Gesundheitsgefährdung Eile geboten ist.

Im Falle des § 1 Abs. 4 BtMG handelt die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen ihrer durch die Ratifizierung der Suchtstoff-Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen. Unterstellungen von Stoffen durch die Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen erfolgen mehrheitlich und im allgemeinen auf der Grundlage einer Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation.

Mit freundlichen Grüßen

Mechthild Dyckmans
X
Antwort empfehlen
Lesezeichen
Frage zum Thema Verwaltung und Föderalismus
19.12.2009
Von:

Werte Frau Dyckmans,

ich würde gerne wissen, wie die Informationsverteilung der Drogenbeauftragten innerhalb der Behörden aussieht. Wie werden neue wissenschaftliche Erkentnisse gewonnen, ausgewertet und anschliessend verteilt?

So ist mir ein in einem Artikel bei RP Online ( tinyurl.com ) zu Cannabis als Medizin aufgefallen, dass dort Herr Spahn von der CDU zitiert wird, dass es keine Studien zu der Wirksamkeit von Cannabis geben würde.

Das entspricht nicht der Wahrheit, und das sollten Herr Spahn als Gesundheitspolitischer Sprecher der Fraktion CDU wissen.

So sagt diese Studie ( tinyurl.com ) aus, veröffentlicht von dem Institut des THC-Molekül-Entdeckers Prof. Dr. Mechoulam in Jerusalem, dass es über 17.000 Studien zu Cannabioniden und Endocannabinoiden gibt, davon alleine 15.000 zur natürlichen Pflanzenform.

Die aktuelle Sicht behandelt Historie der Pflanze, Nutzung, die medizinisch nutzbaren Komponenten sowie Biogenese und wo diese Substanzen noch vorkommen. Weiterhin seien Pharmakologische Details der Cannabionide, auch der synthetischen Agonisten und Antagonisten bekannt.

Weiterhin sind Pharmakologie und der therapeutische Nutzen der Endocannabinoide weithin bekannt.

Warum ist das Herrn Spahn nicht bekannt? Ich vermute, dass auch viele andere Abgeordnete nicht über die neuesten Entwicklungen informiert sind. Daher könnten diese uninformierten Abgeordneten nicht im Sinne einer aufgeklärten Gesellschaft regieren.

Gibt es keine Abgeordnetennewsletter aus ihrem Haus?

mit freundlichen Grüßen,
Antwort von Mechthild Dyckmans
bisher keineEmpfehlungen
25.01.2010
Mechthild Dyckmans
Sehr geehrter Herr ,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage.

Seien Sie versichert, dass meine Mitarbeiter und ich bemüht sind, neue wissenschaftliche Erkenntnisse zeitnah in unsere Stellungnahmen einzubeziehen. Gleiches gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachreferate im Ministerium. Bundestagsabgeordnete können sich jederzeit an meine Geschäftsstelle oder das Bundesministerium direkt wenden und erhalten ebenfalls Auskunft auf der Grundlage gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse.

Was die Frage von Cannabis-Arzneimitteln betrifft, so soll geprüft werden, inwieweit Cannabis-Arzneimittel bei schwersten Erkrankungen zur medizinischen Anwendung kommen könnten. Die Prüfung zur Zulassung eines Arzneimittels durch das zuständige Bundesinstitut für Arzneimittel erfolgt immer nur im Einzelfall. Die Zulassung erfolgt auf der Basis des Arzneimittelgesetzes, das die Qualität, die Wirksamkeit und die Unbedenklichkeit von Arzneimitteln sicherstellt und damit vor allem dem Schutz der Patienten dient.

Eine Voraussetzung für die Zulassung eines Arzneimittels ist auch, dass seine Wirksamkeit zweifelsfrei feststeht. Dies bedarf beim Antrag auf Zulassung ebenfalls der Prüfung im Einzelfall.

Mit freundlichen Grüßen

Mechthild Dyckmans
X
Antwort empfehlen
Lesezeichen
Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
20.12.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Dyckmans,

nachdem ihnen bisher jede Menge Fragen zu dem Thema Cannabis gestellt wurden,möchte ich eigentlich nicht noch eine weitere stellen,würde aber dennoch gerne zu folgender Aussage von ihnen etws fragen.
Auf die Frage von antworten sie mit
"Trotz der mit dem Rauchen verbundenen erheblichen gesundheitlichen Gefahren würde dies das Selbstbestimmungsrecht erwachsener Bürger in äußerst bedenklicher Weise einschränken."

Aus ihrer Antwort schließe ich, dass dies höchstwahrscheinlich auch auf den Konsum von Alkohol zutrifft. Da nach meinen Erkenntnissen weder Tabak noch Alkohol als unproblematischer und gesünder einzustufen sind, im Gegenteil sogar als schlimmer Anzusehen sind - (ein aktuelles Beispiel dazu wäre die Studie von Professor David Nutt,dem ehemaligen Drogenbeauftragten Englands - Dazu sei zu beachten der Artikel des Spiegels: www.spiegel.de ) -
als Cannabis, würde es mich interessieren warum ihre Aussage nicht auch für Cannabis gilt ?

Desweiteren antworten sie auf die Frage von , ( www.abgeordnetenwatch.de ) dass Cannabis als Medizin nur "auf der Basis des Arzneimittelgesetzes und des Betäubungsmittelgesetzes" realisiert werden kann,"damit Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel sichergestellt bleiben." Wieso gab es bisher keine wirksamen Ansätze zur Realisierung eines, wie bereits oft vorgeschlagenem, kontrollierten Anbau und Vertriebs von Cannabis durch den Staat ? Damit wäre auch das oft aufgeführte Problem des zu hohen THC-Gehalts der "neuen" Züchtungen gelöst.

Zuletzt möchte ich noch auf die Eingabe von verweisen.
www.abgeordnetenwatch.de

Eine Beantwortung seiner Frage würde meiner Meinung nach auch gleichzeitig die vielen anderen Fragen zu diesem Thema beantworten.

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Mechthild Dyckmans
bisher keineEmpfehlungen
13.01.2010
Mechthild Dyckmans
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Auf die Untersuchung von Herrn David Nutt bin ich bereits in Beantwortung der Frage von Herrn Hans Marchl vom 2. Dezember 2009 eingegangen. Gern stelle ich es Ihnen nochmal kurz dar:

Die Untersuchung von Herrn Nutt und seinem Forscherteam ist unter Experten umstritten. Die Forscher kommen nicht zu dem Ergebnis, dass die untersuchten Substanzen, darunter Cannabis, kein Schadenspotential haben.

Zu dem von Ihnen angeführten Vergleich von Cannabis und Alkohol wiederhole ich mich ebenfalls gern:

Selbstverständlich kenne ich die Fakten zum Thema Alkohol. Deshalb setzen wir hier auch einen Schwerpunkt in der Drogen- und Suchtpolitik der Bundesregierung. Dabei konzentrieren wir uns besonders auf das "Rauschtrinken" von Jugendlichen. Hier müssen effektive Lösungen gefunden werden. Ein allgemeines Verbot von Alkohol kann und wird es nicht geben.

Zum Thema Cannabis ist erwiesen, dass die oft behauptete Unbedenklichkeit des Cannabiskonsums nicht den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht. Die jetzige Regierung plant keine Freigabe.

Ergänzend möchte ich Ihnen noch mitteilen, dass ein staatlich kontrollierter Anbau und Vertrieb von Cannabis nichts daran ändern würde, dass Cannabis als Medizin lediglich "auf der Basis des Arzneimittelgesetzes und des Betäubungsmittelgesetzes" realisiert werden könnte.

Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckmans
X
Antwort empfehlen
Lesezeichen
Frage zum Thema Gesundheit
21.12.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Dykmans,

in mehreren Ihrer Antworten auf Fragen zur medizinischen Verwendung von Cannabis führen Sie an, dass es Ihnen bei der Vergabe von Cannabis um die Verfügbarkeit von qualitätsgesicherten Arzneimitteln ohne eine für die Patienten "unerwünschte Rauschwirkung" geht.
Nun, alle Arzneimittel weisen Nebenwirkungen auf. Bei einigen Substanzen - etwa im Falle der Einnahme von Tranquilizern, Schlafmitteln oder Opioiden - erweisen sich diese Nebenwirkungen in der Empfindung des Patienten als nicht durchweg negativ, sondern werden von ihm - quasi seelentrösterisch - zur Linderung und Gesundheitsstabilisierung billigend in Kauf genommen, ohne dass hierbei explizit von einem "Rausch bzw. Berauschtheitszustand " gesprochen werden kann. Unzweifelhaft ist auch die Einnahme von Diamorphin mit derartigen Nebenwirkungen behaftet und versetzt den Schwerstabhängigen in die Lage zu arbeiten, Sozialkontakte zu knüpfen und einem geregelten Leben nachzugehen
Selbiges gilt mE auch für natürliches Cannabis, welches bei vielerlei Krankheitsformen einsetzbar ist und das Hervorrufen eines "Rausches" natürlich dosierungsabhängig ist. Über die Menge und Applikationsform entscheidet der behandelnde Arzt; ähnlich wie bei allen anderen verschreibungspflichtigen Medikamenten.

Meine Fragen:
Wenn die Gesundung eines Menschen zwangsläufig mit der Inkaufnahme von Nebenwirkungen durch Arzneimittelkonsum einhergeht, wieso drängen Sie als Bundesdrogenbeauftragte dann so sehr auf eine (Rausch-)Nebenwirkungsfreiheit bei der Vergabe von (pflanzlichem) Cannabis als Medizin?
Zusatzfrage: Ist es allen Antrags-Bearbeitungsbemühungen des BfArM zum Trotz dem ordinären Erkrankten in Deutschland unter ethischen Gesichtspunkten zumutbar eine variable Zeitspanne von mindestens 3 Monaten bis zu 8 Jahren auf eine behördliche Genehmigung hinzuwarten, obgleich derlei Entscheidungen in europäischen und außereuropäischen Ländern oftmals in wenigen Stunden getätigt werden?

Mit freundlichem Gruß
A. J.
Antwort von Mechthild Dyckmans
bisher keineEmpfehlungen
13.01.2010
Mechthild Dyckmans
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre erneute Anfrage.

Ich möchte zunächst daran erinnern, dass Cannabis nicht die harmlose Droge ist, als die Sie sie in Ihrem Schreiben darstellen möchten. Eine Cannabisintoxikation führt nach anfänglicher Euphorie zu Müdigkeit, motorischen Störungen, beeinträchtigt Konzentration, Reaktionszeit und Gedächtnis, Wahrnehmungsstörungen, Gleichgültigkeit, Panikreaktionen, manchmal auch zu psychotischen Reaktionen, Verwirrtheit, Gedächtnisverlust und Halluzinationen. Es senkt bei Dauerkonsum die Lern- und Gedächtnisleistung, belastet bei Inhalation die Atemwege und kann zu einer psychischen Abhängigkeit führen. Besonders bei Konsum im Jugendalter kann die Hirnentwicklung beeinträchtigt werden.

Wenn man die Zulassung von Cannabinoiden als Arzneimittel für schwere Erkrankungen diskutiert, muss man nicht nur sorgfältig prüfen, ob sie wirksam und sicher sind, sondern auch, ob Sie tatsächlich das Spektrum der Behandlungsmöglichkeiten gegenüber bisherigen Therapien erweitern, oder ob derselbe Effekt, zum Beispiel in der Schmerzbehandlung, nicht auch mit bereits bestehenden, in der klinischen Praxis bewährten Therapieformen erreicht werden kann.

Bei der Nutzen/Risikoabwägung von Cannabis kommen viele wissenschaftliche Experten zu der übereinstimmenden Ansicht, dass die belegten Behandlungseffekte durch die Nebenwirkungen und die die fehlende Dosierbarkeit sehr eingeschränkt werden. Vor einem medizinischen Einsatz müssen erst weitere wissenschaftlich belegbare Ergebnisse, unter anderem zur Effektivität und Dosierung bei bestimmten Krankheitsbildern, vorliegen.

Ich gehe davon aus, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel (BfArM) nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen so schnell wie möglich über eine Ausnahmegenehmigung zur Nutzung von Cannabis als Medizin entscheidet.

Mit freundlichen Grüßen

Mechthild Dyckmans
X
Antwort empfehlen
Lesezeichen
Frage zum Thema Gesundheit
21.12.2009
Von:

Ihre Antwort vom 21.12.2009 auf meine Frage vom 13.11.2009 ist für mich äußerst unbefriedigend!

Ich habe nach einer UNKOMPLIZIERTEN Vorgehensweise für Cannabis als Medizin gefragt, wie es in Kalifornien der Fall ist. Dort – im Mutterland der Prohibition - geht man seit 1996 einfach zu einem X-beliebigen Hausarzt, lässt sich ein Rezept ausstellen und kann in einem "Cannabis Social Club" Cannabis mit diesem Rezept legal erwerben. Dass man beim BfArM einen Antrag stellen kann ist mir bekannt. Ebenso, dass es bisher nur ca. 30 Patienten gibt, denen der sehr komplizierte Antrag genehmigt wurde. Nochmals meine Frage: Wird es eine UNKOMPLIZIERTE Regelung in absehbarer Zeit auch in Deutschland geben?

Zudem verweisen Sie – um auf den 2. Teil meiner Frage zu kommen - darauf, dass Sie sich für wirtschaftliche Fragen nicht zuständig fühlen. Dennoch fällt die Frage von FORSCHUNGEN mit THC-reichen Hanfpflanzen in Ihren Zuständigkeitsbereich als Drogenbeauftragte, da eine Anbaugenehmigung dafür erteilt werden muss.

Sie schließen einen gewerbsmäßigen Anbau von THC-reichen Cannabispflanzen aufgrund der hohen Missbrauchsgefahr aus und sagen, wenn ich Sie nicht falsch verstehe, dass die bestehenden Regelungen für den Anbau von Nutzhanf ausreichen. Mit anderen Worten, würden Sie einem Anbau von THC-reichen Pflanzen auch nicht zustimmen, wenn damit eine Mobilität in Form von Bio-Diesel für Fahrzeuge – also 100 % erneuerbarer Energie möglich wäre, so wie es in der von mir angegebenen Studie der Fall ist?

Mir geht es zunächst nur um wissenschaftliche Forschungen. Lehnen Sie diese mit der Begründung der bestehenden ausreichenden Regelung ab und nehmen Sie somit billigend in Kauf, dass realistische Möglichkeiten etwas gegen den Klimawandel zu tun nicht ausgeschöpft werden, nur weil Hanf auch eine berauschende Wirkung hat?
Antwort von Mechthild Dyckmans
bisher keineEmpfehlungen
13.01.2010
Mechthild Dyckmans
Sehr geehrter Herr ,

Vielen Dank für Ihre erneute Anfrage.

Bei der Genehmigung zur Verwendung eines potenziell suchterzeugenden Rauschmittels wie Cannabis zu medizinischen Zwecken müssen strenge Anforderungen gestellt werden und Anträge sorgfältig geprüft werden. Das vom Bundesinstitut für Arzneimittel (BfArM) entwickelte Antragsverfahren trägt dazu bei, dass nur schwer erkrankte Patienten, denen keine andere wirksame Therapie zur Verfügung steht, Cannabis im Rahmen einer Therapie verwenden dürfen, und es stellt sicher, dass Patienten, Ärzte und Apotheker sicher sein können, bei der medizinischen Verwendung von Cannabis entsprechend den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zu handeln. Die wissenschaftliche Diskussion, ob und in welchen Therapiebereichen Cannabis einen objektiven Vorteil gegenüber bestehenden Therapieverfahren bietet, und die Diskussion um Dosierungsleitlinien ist noch nicht abgeschlossen. So lange hierzu keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse vorliegen, sehe ich keinen Bedarf für eine Veränderung.

Auch für Anträge zur Genehmigung von Forschung mit Cannabispflanzen ist das BfArM zuständig. Dass Cannabis einige Wirkungen zugeschrieben werden, die bisher nicht überzeugend belegt werden konnten, ist nichts ganz Neues. Die Behauptung, dass Autos mit Kraftstoff aus THC-reichem Hanf sechsmal weiter fahren könnten, ist nicht nachvollziehbar. Die von Ihnen als "Beweis" angeführte "Studie" ist öffentlich nicht zugänglich; auch wurde die Firma, von der sie offenbar zu Werbezwecken aufgelegt wurde, bereits im Jahr 1999 aufgegeben. Seitdem hat niemand - außer der Deutschen Hanfpartei - ein derartiges Forschungsinteresse bekundet. Dies spricht ebenfalls nicht dafür, dass man sich von dieser Anwendung ernsthafte Fortschritte verspricht.

Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckmans
X
Antwort empfehlen
Lesezeichen
Ihre Frage an Mechthild Dyckmans
  • Wurde Ihre Frage bereits gestellt?
    Durchsuchen Sie alle Fragen und Antworten in diesem Profil nach einem Stichwort:

Ihre Frage wurde bisher nicht gestellt?
Geben Sie bitte hier Ihre Kontaktdaten und Ihre Frage ein:

  •  

    Die Angabe Ihres vollständigen Namens ist verpflichtend.
    Der Name wird verschlüsselt und ist nicht über Suchmaschinen auffindbar.

  •  

    Die Angabe Ihres vollständigen Namens ist verpflichtend.
    Der Name wird verschlüsselt und ist nicht über Suchmaschinen auffindbar.

  •  
    An diese Adresse den abgeordnetenwatch.de-Newsletter bestellen. Die Datenschutzbestimmungen zur Behandlung meiner Daten habe ich gelesen.

    Die Angabe einer gültigen E-Mail-Adresse ist verpflichtend.
    Dies ist notwendig, um Sie über eine Antwort des Abgeordneten zu informieren oder bei Rückfragen kontaktieren zu können. Ihre E-Mail-Adresse wird weder an den Abgeordneten noch an Dritte weitergegeben.

  •  

    Diese Angabe ist verpflichtend.
    Sie wird nicht veröffentlicht, aber an den Abgeordneten weitergegeben.

  •  

    Diese Angabe ist optional.
    Sie wird nicht veröffentlicht und nur zur internen Verwendung bzw. für evtl. Rückfragen benötigt.

  • noch 2000 Zeichen

  • Spamschutz - wie viel ist 11 + 4:
  • Ich erkläre mich mit der Veröffentlichung meiner Frage auf abgeordnetenwatch.de einverstanden. Die Datenschutzbestimmungen zur Behandlung meiner Daten habe ich gelesen.
  • Folgende Felder wurden nicht ausgefüllt oder weisen Fehler auf:
    Vorname, Nachname, E-Mail-Adresse und Wohnort

  • Die Freischaltung von Fragen kann je nach Nutzeraufkommen u.U. einige Stunden dauern, da alle eingehenden Fragen von einem Moderatorenteam überprüft werden. Ich habe den Moderations-Codex gelesen und sichergestellt, dass meine Frage nicht gegen diesen verstößt. Moderations-Codex aufrufen
    Falls meine Frage nicht freigeschaltet werden kann, werde ich darüber von einem Moderator informiert.
    Aus Gründen der Rechtssicherheit wird Ihre IP-Adresse gespeichert, aber nicht veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben. Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.