Mechthild Dyckmans (FDP)
Abgeordnete Bundestag

Grunddaten
Mechthild Dyckmans
© FDP-Bundestagsfraktion
Geburtstag
26.12.1950
Berufliche Qualifikation
Richterin
Ausgeübte Tätigkeit
MdB
Wohnort
Kassel
Wahlkreis
Kassel
Ergebnis
7,8%
Landeslistenplatz
5, Hessen
weitere Profile
(...) Es ist wichtig jedes Kind zu fördern und ihm einen frühen Zugang zu Bildungs- und Betreuungsangeboten zu ermöglichen. Gerade weil der Kinderfreibetrag erst ab einem bestimmten Einkommen in Anspruch genommen werden kann, wurde gleichzeitig auch das Kindergeld erhöht. Ferner hat sich die FDP auch in Hessen dafür eingesetzt, dass trotz der ehrgeizigen Sparziele, die sich das Land gegeben hat, der Haushalt für Bildung und Familie nicht gekürzt wird. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
14.12.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Dyckmans,

seit vielen Jahren verfolge ich die Diskussion um die "Legalisierungsfrage".
Um auf dieser Plattform hier nicht ewig dieses Hase und Igel Spiel zu spielen, würde ich sie bitten einmal Ihre Argumente gegen die Legalisierung darzustellen.
Ich würde sie bittten dies in einer kurzen Liste mit den Argumenten und Links auf die jeweiligen wissenschaftlichen Belege zu veröffentlichen.


MFG
Antwort von Mechthild Dyckmans
1Empfehlung
25.01.2010
Mechthild Dyckmans
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Frage.

Wie die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) informiert, beeinträchtigt dauerhafter Cannabiskonsum die kognitive Leistungsfähigkeit (Aufmerksamkeit, Konzentration, Lernfähigkeit). Starker Cannabiskonsum beeinträchtigt die Lungenfunktion. Zudem ist die Gefahr von Lungenkrebs erhöht, da der Cannabisrauch mehr Teer bzw. krebserregende Stoffe enthält als eine vergleichbare Menge Tabakrauch. Es ist auch nicht auszuschließen, dass es bei Cannabiskonsum in der Pubertät zu einer verzögerten Entwicklung kommen kann. Bei dauerhaftem Konsum kann sich eine psychische und eine milde körperliche Abhängigkeit entwickeln. Dauerhafter und intensiver Cannabiskonsum kann mit allgemeinen Rückzugstendenzen einhergehen. Dabei stehen Betroffene den Aufgaben des Alltags (Schule, Beruf etc.) häufig gleichgültig gegenüber. Nach der Einnahme von Cannabis sind psychotische Symptome möglich. Besonders nach hohen Dosen von THC können toxische Psychosen ausgelöst werden, die durch Desorientiertheit, Halluzinationen, Depersonalisierung (gestörtes Ich-Gefühl) und paranoide Symptome gekennzeichnet sind. Bei Cannabiskonsum ist außerdem die Fahrtüchtigkeit erheblich eingeschränkt. Für Kinder und Jugendliche sind die gesundheitlichen Risiken des Cannabiskonsums nach Ansicht von Experten besonders hoch, da bei ihnen die neurologische Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist.

Bei den ambulanten Drogenberatungsstellen nimmt der Anteil von Klienten zu, die wegen eines Cannabisproblems in die Behandlung kommen. Nach einem Bericht der Deutschen Referenzstelle für die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht war Cannabiskonsum im Jahre 2008 bei 32,8% der wegen Drogenproblemen ambulant Behandelten der wichtigste Anlass der Betreuung. Bei den Personen, die das erste Mal in Suchtbehandlung sind, liegt der Anteil der Cannabisfälle bei 59%. 2007 waren es noch 51,2%.

Diese Entwicklung ist auch europaweit zu beobachten. Einen aktuellen Übersichtsartikel über die Cannabissituation in Europa finden Sie im Jahresbericht 2008 der Europäischen Drogenbeobachtungstelle für Drogen und Drogensucht.

International hat sich die Bundesrepublik Deutschland ebenso wie 166 weitere Staaten durch die Ratifizierung des Einheitsübereinkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe von 1961 verpflichtet, die Verwendung von Suchtstoffen auf ausschließlich medizinische oder wissenschaftliche Zwecke zu beschränken. Daneben verlangt Artikel 3 Abs. 2 des VN-Suchtstoffübereinkommens von 1988 von allen Vertragsparteien, "vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung ... den Besitz, den Kauf oder den Anbau von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen für den persönlichen Verbrauch ... als Straftat zu umschreiben". Die Strafbarkeit des Besitzes von Cannabis bedeutet keineswegs, dass in Deutschland alle Cannabiskonsumenten bestraft werden. Unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. Eigenverbrauch in geringer Menge) kann von der Strafverfolgung bzw. von der Bestrafung abgesehen werden (§§ 29 Abs. 5, 31a BtMG).

Das grundsätzliche Verbot des Umgangs mit Cannabisprodukten soll nicht nur den Einzelnen - und besonders Jugendliche - vor Gesundheitsgefahren und den Gefahren einer psychischen Abhängigkeit schützen, sondern auch den Einzelnen und die Bevölkerung vor kriminellen Organisationen und den Folgen der organisierten Kriminalität.

Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckmans
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
15.12.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Dyckmans,

in Ihrer Antwort an schreiben Sie:
"Die deutsche Sucht- und Drogenpolitik kann meines Erachtens nicht allgemein als Verbotspolitik bezeichnet werden. Es geht vorrangig um Prävention und Hilfe zum Ausstieg."

Aus einem Kurzbericht des Bundesministerium für Gesundheit zu den "öffentlichen Ausgaben für illegale Drogen in Deutschland" geht hervor, dass jährlich etwa 4 Mrd. Euro für Repressions und Intervention aufgewendet werden, aber nur in "geringerem Maße" in Prävention investiert wird (vgl. tinyurl.com ).

Wie hoch sind die Ausgaben für Präventionsmaßnahmen, und welche Bedeutung haben diese im Vergleich zu den Repressionskosten?

antworten Sie:
"In keinem Land der Welt besteht ein generelles Verbot von Tabak. Trotz der mit dem Rauchen verbundenen erheblichen gesundheitlichen Gefahren würde dies das Selbstbestimmungsrecht erwachsener Bürger in äußerst bedenklicher Weise einschränken."

Ähnliche Worte fand Ihre Vorgängerin mehrfach in Bezug auf Alkohol. Auch Sie werden wohl auf gleiche Weise ein Alkoholverbot ablehnen.

Warum aber bewerten Sie das Verbot von Cannabis nicht als bedenkliche Einschränkung der Selbstbestimmung erwachsener Bürger?

Selbst wenn Sie Hanf nicht für harmlos halten, ist die Verfolgung von Cannabisnutzern, mit Blick auf die Risiken der Substanzen, nicht zu rechtfertigen. Tabak und Alkohol sind schließlich deutlich gefährlicher (vgl. tinyurl.com & tinyurl.com ).

Laut "EMCDDA" ist in den meisten Altersgruppen und Prävalenzzeiträumen der Cannabiskonsum in Deutschland ähnlich weit oder sogar weiter verbreitet als in den Niederlanden (vgl. tinyurl.com ).
Das Hanfverbot ist also offensichtlich nicht geeignet, obwohl es für weit mehr als 100.000 Strafanzeigen jährlich sorgt (vgl. tinyurl.com ), die Konsumverbreitung zu mindern.

Welche positive Wirkung entfaltet das Verbot?

Freundliche Grüße
Antwort von Mechthild Dyckmans
1Empfehlung
14.01.2010
Mechthild Dyckmans
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich habe mich in diesem Forum bereits mehrmals zur sogenannten Legalisierungsdebatte von Cannabis geäußert. Auf die in Ihrer Anfrage genannten Aspekte bin ich bereits eingegangen. Gern wiederhole und ergänze ich meine Ausführungen:

Ich halte das Verbot von Cannabis nicht, wie Sie es formulieren, für eine bedenkliche Einschränkung der Selbstbestimmung erwachsener Bürger. Der Konsum von illegalen Drogen, darunter auch Cannabis, birgt gesundheitliche Gefahren für den Einzelnen. Zum Thema Cannabis kommen neuere Studien zu dem Ergebnis, dass nichtmedizinischer Cannabiskonsum akute und langfristige Beeinträchtigungen nach sich ziehen kann, die bei chronischem Dauerkonsum mit größeren Risiken verbunden sind. So berichten ambulante Drogenberatungsstellen von immer mehr Klienten (inzwischen fast ein Drittel), die primär wegen Cannabisproblemen in die Behandlung kommen. Bei Personen, die erstmalig in suchtspezifischer Behandlung waren, stand Cannabis als Substanz mit 59 % aller Klienten deutlich an erster Stelle. Gern können Sie dies im Reitoxbericht für Deutschland 2009 nachlesen: www.bmg.bund.de

Diese Entwicklung ist auch europaweit zu beobachten. Einen aktuellen Übersichtsartikel über die Cannabissituation in Europa finden Sie im Jahresbericht 2008 der Europäischen Drogenbeobachtungstelle für Drogen und Drogensucht: www.bmg.bund.de

International hat sich die Bundesrepublik Deutschland ebenso wie 166 weitere Staaten durch die Ratifizierung des Einheitsübereinkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe von 1961 verpflichtet, die Verwendung von Suchtstoffen auf ausschließlich medizinische oder wissenschaftliche Zwecke zu beschränken. Daneben verlangt Artikel 3 Abs. 2 des VN-Suchtstoffübereinkommens von 1988 von allen Vertragsparteien, "vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung ... den Besitz, den Kauf oder den Anbau von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen für den persönlichen Verbrauch ... als Straftat zu umschreiben".

Zu dem von Ihnen herangezogenen Vergleich von Cannabis und Alkohol stimme ich Ihnen zu, dass auch missbräuchlicher Alkoholkonsum gesundheitsschädigend ist. Dieser Fakt kann aber nicht dazu führen, dass diesen Risiken weitere gesundheitliche Risiken durch die Legalisierung von Cannabis hinzugefügt werden.

Diese Fakten sprechen u.a. dafür, dass die Regierung in der Legalisierungsfrage auch unter liberalen Gesichtspunkten keine neue drogenpolitische Ausrichtung verfolgt.

Zu Ihrer Anmerkung hinsichtlich der öffentlichen Ausgaben für Prävention im Vergleich zu den Ausgaben für Repression verweise ich Sie auf den bereits genannten Reitoxbericht 2009. In Kapitel 1.4.2 Öffentliche Ausgaben und Budgets finden Sie foldenden Passus; "Auf Ebene der Gebietskörperschaften konnte ein Betrag zwischen 3,6 und 4,5 Mrd. Euro ermittelt werden, der für die Prävention und Minderung der Folgen des Drogenproblems in Form von Präventions-, Interventions- und Repressionsmaßnahmen ausgegeben wurde.

Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckmans
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
15.12.2009
Von:

Werte Frau Dyckmans,

sie haben am 15.12.2009 auf meine Frage vom 22.11.2009 zu dem Thema Drogen- und Suchtrat geantwortet, dass dieser aus Vertretern der für Drogen- und Suchtfragen zuständigen Bundesministerien, der zuständigen Fachministerkonferenzen der Bundesländer, der Kommunalen Spitzenverbände, der Suchtkrankenhilfe, der Suchtselbsthilfe, der Bundesärztekammer und der Kranken- und Rentenversicherungen zusammensetzt.

Nun möchte ich gerne Fragen, wo da die Personen vertreten sind, die kein Suchtproblem haben und unter anderem sogenannte "Drogen" zu rekreativen Zwecken nutzen?

Weiterhin die Frage, inwiefern zivilgesellschaftliche Organisationen und auch einzelne Betroffene der Drogenpolitik zu Wort kommen? Auch diese sind nicht unbedingt "Spitzenverbände" oder in der "Suchthilfe" eingebunden.

mfg,
Antwort von Mechthild Dyckmans
1Empfehlung
21.12.2009
Mechthild Dyckmans
Sehr geehrter Herr ,

haben Sie vielen Dank für Ihre Nachfrage zu meiner Antwort vom 15.12.09.

Der Drogen- und Suchtrat unterstützt mich bei meiner Aufgabe, die Drogen- und Suchtpolitik für die Bundesregierung zu koordinieren und drogen- und suchtbedingte Probleme zu reduzieren. Dies erfordert ein breites und fundiertes Fachwissen in allen Bereichen der Drogen- und Suchtpolitik. Durch seine jetzige Zusammensetzung mit jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter aus einem Bereich wird die Funktionsfähigkeit und das professionelle Arbeiten des Drogen- und Suchtrats sichergestellt.

Anregungen von Einzelpersonen oder Organisationen der Zivilgesellschaft werden von mir in die Diskussion mit eingebracht.

Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckmans
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
16.12.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Dyckmans,

Dr. Guido Westerwelle schrieb am 16.12.2008 eine Antwort auf die ihm gestellte Frage, warum sich die FDP als Mutterpartei gegen eine Entkriminalisierung ausspricht. Dabei schrieb er:

"Eine Suchtbekämpfungspolitik, die sich auf strafrechtliche Maßnahmen reduziert, halten wir Liberale für falsch. Daher halten wir an unserem Kurs der Entkriminalisierung und Straffreiheit des Besitzes geringer Mengen Cannabis zum Eigenkonsum fest, wenden uns aber gegen die Legalisierung des Cannabiskonsums. Dafür werden wir weiter werben."

Aus der Antwort entnehme ich die Stellungsnahme der FDP gegenüber Cannabis, der Entkriminalisierung und der Legalisierung.

Schließlich gewann die FDP die Sitze im Bundesministerium für Gesundheit und stellte Sie, Mechthild Dyckmans (FDP) als neue Bundesdrogenbeauftragte.

Sollte es nun nicht Ihre Arbeit sein an den vorherigen Theorien, Aussagen und Versprechungen festzuhalten?

Weiterhin möchte ich von Ihnen wissen was es für Sie bedeutet
"Cannabiskonsumenten zu Entkriminaliseren" und wie Sie dies definieren?


Danke für Ihre Antwort!
Antwort von Mechthild Dyckmans
2Empfehlungen
13.01.2010
Mechthild Dyckmans
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Gern gehe ich auf die von Ihnen zitierte Äußerung von Herrn Bundesaußenminister Dr. Guido Westerwelle näher ein:

Auch als Drogenbeauftragte der Bundesregierung vertrete ich die Auffassung, dass die Drogen- und Suchtpolitik sich nicht auf strafrechtliche Maßnahmen reduzieren darf. Im Mittelpunkt unserer Drogen- und Suchtpolitik steht deshalb die Prävention und Hilfe zum Ausstieg.

In dem von Ihnen zitierten Statement ist die klare Position der FDP formuliert, dass wir uns gegen die Legalisierung des Cannabiskonsums wenden.

Zu der Frage des Besitzes geringer Mengen Cannabis zum Eigenkonsum gibt es die rechtliche Regelung in § 31 a Abs. 1 Satz 1 BtMG, dass die Staatsanwaltschaft ohne Zustimmung des Gerichts von der Verfolgung eines Vergehens nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG absehen kann, wenn

  • die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre,
  • kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und
  • der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge
  • anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

Der weitaus größte Teil der Verfahren gegen Cannabiskonsumenten wird entsprechend dieser Vorschrift eingestellt, wenn die genannten Voraussetzungen zutreffen. Ich finde es sehr wichtig und dies entspricht in vollem Umfang der Position meiner Partei, dass bundesweit die Rechtspraxis zur Einstellung von Verfahren noch mehr vereinheitlicht wird.

Ich möchte hier nochmals betonen, dass es mir nicht um eine Verschärfung der bestehenden rechtlichen Regelungen geht.

Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckmans
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
17.12.2009
Von:

Sehr gehrte Frau Dykmann

1. In der Antwort an haben Sie, wen ich Sie richtig verstanden habe, gesagt dass sie auf die bewährte 4 Säulen Politik der Prävention und der Repression setzen. Was genau verstehen sie unter represiven Maßnahmen ? Bis her wird auf Strafferfolgung und Sicherstellung von BTM gesetzt, aber es kommen auch Mittel wie Hausdurchsuchungen wie bei der Bundesweiten Razzia nachdem die Polizei ein Halbes Jahr die Bestellungen von 200 Kunden des Online-Groshops Catweazel mit aufgezeichnet hat (DHV Meldung vom 29.1.08) Ich finde das sind Mittel und Methoden die geeignet sind die sozialle Sicherheit und den Frieden der Bevölkerung zu beschränken und zu stören. Gibt es keine Methoden die humaner sind, wie eine Überarbeitung und Überprüfung des BTMG auf die Wirksamkeit, und ob die Ergebnissee wirklich so ein Hartes vorgehen rechtfertigen. Ich frage speziell Sie, da sie als ehemalige Richterin mit der juristischen Sachlage vertraut sind.
2. Was genau ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ? Da immer wieder von der fehlenden Unbedenklichkeit von Cannabis-Produkten gesprochen wird, gibt es eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für andere Substanzen wie Medikamente Alkohol oder Tabak? Gibt es bisher eine Unbedenklichkeitsbescheinigung und wen für was und warum?

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Mechthild Dyckmans
bisher keineEmpfehlungen
22.01.2010
Mechthild Dyckmans
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Erst einmal möchte ich klarstellen, dass die Sucht- und Drogenpolitik der Bundesregierung einen ausgewogenen Ansatz verfolgt und nicht einseitig auf Repression setzt. Vielmehr steht die Prävention im Vordergrund, aber auch Therapie und Hilfe zum Ausstieg sind für die Suchtpolitik von Bedeutung. Mit Repression ist nicht nur Strafbewährung gemeint, sondern alle Maßnahmen, die auf die Durchsetzung von rechtlichen Normen zielen. Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen dürfen nicht willkürlich erfolgen, sondern sind nur bei eindeutigen Verdachtsmomenten auf richterliche Anordnung zulässig.

In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass nach § 31 a Abs. 1 Satz 1 BtMG die Staatsanwaltschaft ohne Zustimmung des Gerichts von der Verfolgung eines Vergehens nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG absehen kann, wenn

  • die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre,
  • kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und
  • der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge
  • anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

Der weitaus größte Teil der Verfahren gegen Cannabiskonsumenten wird auch entsprechend dieser Vorschrift eingestellt, wenn die genannten Voraussetzungen zutreffen.

Es geht mir nicht um eine Verschärfung der bestehenden rechtlichen Regelungen, vielmehr ist es mir wichtig, bundesweit die Rechtspraxis der Einstellung von Verfahren gegen Gelegenheitskonsumenten noch mehr zu vereinheitlichen.

Die Regierung plant aus den in diesem Forum bereits mehrfach genannten Gründen keine Änderung des Betäubungsmittelgesetzes in Richtung einer Legalisierung von Cannabis.

Wegen Ihrer Frage hinsichtlich einer Unbedenklichkeitsbescheinigung teile ich Ihnen mit, dass Cannabis keine harmlose Droge ist. Eine Cannabisintoxikation führt nach anfänglicher Euphorie zu Müdigkeit, motorischen Störungen, beeinträchtigt Konzentration, Reaktionszeit und Gedächtnis, Wahrnehmungsstörungen, Gleichgültigkeit, Panikreaktionen, manchmal auch zu psychotischen Reaktionen, Verwirrtheit, Gedächtnisverlust und Halluzinationen. Es senkt bei Dauerkonsum die Lern- und Gedächtnisleistung, belastet bei Inhalation die Atemwege und kann zu einer psychischen Abhängigkeit führen. Besonders bei Konsum im Jugendalter kann die Hirnentwicklung beeinträchtigt werden.

Ambulante Drogenberatungsstellen berichten von immer mehr Klienten (inzwischen fast ein Drittel), die primär wegen Cannabisproblemen in die Behandlung kommen. Bei Personen, die erstmalig in suchtspezifischer Behandlung waren, stand Cannabis als Substanz mit 59 % aller Klienten deutlich an erster Stelle. Gern können Sie dies im Reitoxbericht für Deutschland 2009 nachlesen: www.bmg.bund.de

Unbedenklichkeitsbescheinigungen gibt es auch bei legalen Suchtmitteln nicht. Tabakkonsum und missbräuchlicher Alkoholkonsum sind gesundheitsschädigend. Daher können diesen Risiken keine weiteren gesundheitlichen Risiken durch die Legalisierung von Cannabis hinzugefügt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckmans
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