Marlene Mortler (CSU)
Abgeordnete Bundestag

Grunddaten
Marlene Mortler
© Bundestagsfraktion CDU/CSU
Geburtstag
16.10.1955
Berufliche Qualifikation
Meisterin der ländlichen Hauswirtschaft
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestag
Wohnort
Lauf
Wahlkreis
Roth
Ergebnis
44,6%
Landeslistenplatz
10, Bayern
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(...) Das Kupieren der Ferkelschwänze ist nach dem europäischen und nationalen Recht nur im begründeten Einzelfall erlaubt. Zuvor müssen Maßnahmen ergriffen werden, um diesen Eingriff zu vermeiden. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Euro-Rettungsschirm
20.04.2012
Von:

Sehr geehrte Frau Mortler,

Der Europäischer Stabilitätsmechanismus (ESM) -oder Euro Rettungsschirm- wurde eingerichtet, um der Eurokrise entgegen zu wirken. Dass wir z.B. Griechenland helfen müssen, scheint klar zu sein. Meine Frage bezieht sich zum Vertrag selbst.

Hier ist der Vertag zu finden:
bit.ly (Link gekürzt)

[Alle Artikel-Angaben aus dem ESM-Vertrag]
Nach Artikel 8 (1) liegt das Stammkapital (schon der Begriff "Stammkapital" wirkt hier schon fragwürdig, da so bei Firmengründungen gesprochen wird) bei 700 Mrd. €, wovon Deutschland 190 Mrd. € trägt (s. Anhang II). Der deutsche Anteil beträgt also über 27% des Gesamtkapitals. Das lasse ich einmal so stehen.

In Artikel 9 (3) heißt es, dass der geschäftsführende Direktor der ESM, Kapital von den ESM-Mitgliedsstaaten einfordern darf. Jetzt möchte man glauben, die Höchstgrenze dieser Forderung würde sich auf diese 190 Mrd. € belaufen.

Jedoch wird in Artikel 10 (1) dargelegt, dass das genehmigte Stammkapital änderbar und erhöhbar ist.
Das ergibt Problem 1: Die ESM darf das genehmigte Kapital erhöhen und direkt einfordern!

Weiter im Text:
Nach Artikel 32 (2) a,b,c erwirbt das Gebilde ESM Rechte, die es ihm erlauben, vor Gericht zu klagen. Im Folgendem (3) und (4) steht, dass die Vermögen der ESM nicht verklagt und eingezogen werden können und Immunität besitzen. Nach Artikel 35 werden auch noch den Angestellten des ESM vor dem Gericht Immunität gewährt.
Problem 2: Die ESM kann klagen, aber nicht verklagt werden.

Das firmenähnliche Gebilde ESM kann quasi tun und lassen, was es will. Es kann Unmengen an Geld einfordern und es verprassen und dabei gar nicht vor Gericht nicht verklagt werden. Kann es denn im Sinne eines Rechtsstaats sein, dass etwas über dem Gesetz steht?

Ich würde sie bitten, zu dieser Problematik Stellung zu nehmen. Bitte schildern sie ihre eigene Meinung und die Meinung, die ihre Partei, bei der Abstimmung über den ESM angenommen hat.

Mit freundlichen Grüßen,
Antwort von Marlene Mortler
bisher keineEmpfehlungen
08.05.2012
Marlene Mortler
Sehr geehrter Herr ,

haben Sie vielen Dank für Ihr Schreiben vom 20.4.2012 auf der Internetplattform "abgeordnetenwatch" mit Fragen zum ESM.

Ich kann Ihre großen Bedenken, die Sie mit anderen Bürgern und vielen Abgeordneten - auch mir - teilen, sehr gut nachvollziehen. Wie Ihnen vermutlich bekannt ist, habe ich mich äußerst kritisch zum EFSF und ESM geäußert.

Zur Zeit bin ich mir noch nicht im Klaren, ob ich dem anstehenden Gesetzespaket zustimmen werde. Wie Sie wissen, befindet sich das Gesetzespaket derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren. Die 2./3. Lesung wird voraussichtlich am 25. Mai 2012 im Deutschen Bundestag stattfinden.

Ihre Fragen möchte ich folgendermaßen beantworten:

1.Nach Artikel 10 des ESM-Vertrages Artikel 10 Absatz 1 überprüft der Gouverneursrat das maximale Darlehensvolumen und die Angemessenheit des genehmigten Stammkapitals des ESM regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre.
Der Gouverneursrat entscheidet über alle grundlegenden Fragen allerdings grundsätzlich im gegenseitigen Einvernehmen (d.h. einstimmig, Enthaltungen verhindern einen Beschluss nicht). Dazu gehören Veränderungen des Stammkapitals und der Instrumente, die Gewährung von Finanzhilfe sowie Änderungen des Haftungsanteils. In besonders eilbedürftigen Fällen kann der Gouverneursrat über die Vergabe von Finanzhilfen mit qualifizierter Mehrheit von 85 % der abgegebenen Stimmen beschließen (sog. "Dringlichkeitsabstimmungsverfahren" auf Empfehlung der EZB und der EU-Kommission). Hier verfügt Deutschland verfügt in beiden Fällen über ein Vetorecht und kann damit die Entscheidung des Gouverneursrates blockieren.

Bei Ihrer 2. Frage möchte ich gern einige Missverständnisse ausräumen:
Nach Artikel 32 Absatz 2 ESM-Vertrag kann der ESM Partei in Gerichtsverfahren sein. Partei in Gerichtsverfahren sind jeweils Kläger und Beklagter. Somit kann der ESM selbstverständlich auch beklagte Partei sein.

Die Immunitätsregelungen im ESM-Vertrag entsprechen den für internationale Finanzinstitutionen üblichen Regelungen. Sie beziehen sich immer nur auf strafrechtliche Verfahren. Andere Gerichtsverfahren sind damit nicht ausgeschlossen. Der Gouverneursrat des ESM, in dem die Finanzminister der Mitgliedstaaten vertreten sind, bzw. der Geschäftsführende Direktor kann allerdings die Immunität der Amtsträger und Bediensteten bei Bedarf gemäß Art. 35 Abs.2 aufheben. Vergleichbare Regelungen gelten für den IWF, die Weltbank sowie regionale Entwicklungsbanken. Sie dienen dem Schutz des ESM und seines Vermögens vor dem unberechtigten Zugriff Dritter.

In den folgenden Wochen werde ich mir allerdings im Rahmen der noch anstehenden Diskussionen und Gespräche sehr genau überlegen, ob ich diesem Gesetzeswerk zustimmen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Gez. Marlene Mortler MdB
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Frage zum Thema Finanzen
02.05.2012
Von:

Sehr geehrte Frau Mortler,

die Abstimmung über den Fiskalpakt (ESM) steht demnächst an. Ich kenne ihre Aussage in Abgeordnetencheck und Abgeordnetenwatch, wonach Sie unentschieden seien.

Auch ich möchte Sie fragen, wie Sie zum ESM stehen und Ihnen Denkpunkte geben für eine von der Mehrheit der Wähler gewünschten Entscheidung.
Das Budgetrecht, eines der wertvollsten Rechte eines Abgeordneten, steht mit dieser Abstimmung auf der Kippe, somit auch Ihre Existenz als MdB. Mit einer Entscheidung für die Vorlage der Regierung wird sich der Bundestag selbst entmachten und sollte dann nach Hause gehen, da er selbst sein wichtigstes Recht aufgegeben hätte-
Aus meiner Sicht haben Sie die Wahl zwischen Pro und Contra, d.h. Armut im Land wie in Spanien, oder Wohlstand, zwischen Unruhen im Land oder Frieden, zwischen Zinsknechtschaft für die nachfolgenden Generationen oder deren Freiheit, zwischen gerade noch so bewahrtem Vertrauen des Wählers und Verlust des Wählervertrauens, also zwischen Wiedergewählt werden oder Nicht-Wiedergewählt werden, zwischen einem Europa,mit Völkern, die sich für Europa interessieren oder wg, der politi. verursachten Geldsystemkrise nicht mehr lieben werden.
Erste Erfolge dieser Euro Politik sehen wir in der Realwirtschaft, die schon partiell von den Chinesen übernommen wird und dann so 10-20Jahre später nach China abgezogen werden wird.

Ihre Entscheidung ist laut GG frei.Ich bitte Sie, sich Ihrer Freiheit zu bedienen und sich nichts vorschreiben zu lassen.

Gestatten Sie mir eine Frage zur Ihrer Antwort an Herrn , Punkt 1, Rechtssicherheit:
Was ist für Sie "unabdingbare Rechtssicherheit" angesichts der gebrochenen früheren Euro-Verträge, mit besonderem Blick auf die No-bail-out Klausel?
Was hat Deutschland davon, dass der Gouverneursrat machen darf was wer will ohne jemandem Rechenschaft ablegen zu müssen, s.a. www.esm-vertrag.com ?
Bitte geben Sie mir dazu eine befriedigende Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
H.
Antwort von Marlene Mortler
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10.05.2012
Marlene Mortler
Sehr geehrter Herr ,

haben Sie viele Dank für Ihr Schreiben vom 3.5.2012 mit Fragen zum Thema ESM auf der Internetplattform "abgeordnetenwatch".

Wie Sie meinem Antwortschreiben an Herrn Straußner auf "abgeordnetenwatch" entnehmen können, habe ich mich derzeit noch nicht entschieden, ob ich dem ESM in der Abstimmung des Deutschen Bundestages am 25.5.2012 zustimmen werde. Dies werde ich von den Diskussionen und Gesprächen der kommenden Wochen abhängig machen.

Auf Ihre Fragen möchte ich folgendermaßen antworten:
Es ist ein Irrtum zu glauben, der Gouverneursrat könne machen, was er wolle ohne jemandem Rechenschaft ablegen zu müssen. Deutschland hat immer ein Widerspruchsrecht. Vor allem setzen sich viele meiner Kollegen und ich dafür ein, dass der Deutsche Bundestag seine Haushaltsverantwortung im Zusammenhang mit dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) in vollem Umfang wahrnehmen wird. Vorgesehen ist, dass er den ESM-Vertrag durch ein Zustimmungsgesetz ratifizieren und den deutschen Beitrag zum Stammkapital des ESM genehmigen muss. Der Deutsche Bundestag oder seine Gremien wie insbesondere der Haushaltsausschuss sollen danach bei allen Entscheidungen einbezogen werden, wenn dies die Haushaltsverantwortung des Deutschen Bundestages erfordert. Dies gilt insbesondere für die Entscheidungen, einem in Not geratenen Euro-Mitgliedstaat eine Finanzhilfe zu gewähren. Die konkreten Beteiligungsrechte werden unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben in einem Gesetz zur Umsetzung des ESM-Vertrags geregelt, das derzeit vorbereitet wird.
Dies gilt entsprechend für das sog. Neuner-Gremium, s. dazu Drs. 17/9145:
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Deutsche Bundestag seine Repräsentationsfunktion grundsätzlich in seiner Gesamtheit durch die Mitwirkung aller seiner Mitglieder, nicht durch einzelne Abgeordnete, eine Gruppe von Abgeordneten oder die parlamentarische Mehrheit erfüllt. Soweit Abgeordnete durch Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf einen beschließenden Ausschuss von der Mitwirkung an der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung ausgeschlossen wer- den sollen, ist dies nur zum Schutz anderer Rechtsgüter mit Verfassungsrang und unter strikter Wahrung des Grund- satzes der Verhältnismäßigkeit zulässig.
Zwar genießt der Grundsatz der Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages Verfassungsrang und kann es daher prinzipiell rechtfertigen, dass der Bundestag in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit Vorkehrungen für ein zügiges Handeln und gegen das Bekanntwerden geplanter Maßnahmen trifft. Die regelmäßige Übertragung von Entscheidungskompetenzen auf das Sondergremium bei allen Notmaßnahmen zur Bekämpfung von Ansteckungsgefahren ist allerdings zu weitgehend und verletzt die übrigen Abgeordneten in ihren Rechten aus Artikel 38 des Grundgesetzes.
Mit Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes werden § 3 Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 und 3 sowie § 5 Absatz 7 sowie § 3 Absatz 2 Nummer 5 und § 4 Absatz 5 eingefügt, um damit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu entsprechen. Die Zuständigkeit des Sondergremiums wird auf Fälle begrenzt, in denen dessen Befassung entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gerechtfertigt ist. Bei einem mehrheitlichen Widerspruch des Gremiums entscheidet der Deutsche Bundestag.
Die vorgesehenen Maßnahmen des ESM verstoßen nach meiner Ansicht nicht gegen die No-Bail-out-Klausel (Artikel 125 AEUV) oder das Verbot der monetären Staatsfinanzierung (Artikel 123 AEUV). Der Europäische Rat hatte zudem bereits im Dezember 2010 beschlossen, zur Schaffung der notwendigen Rechtsklarheit eine ausdrückliche Regelung für die Errichtung des ESM in den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufzunehmen. Nach dem geplanten neuen Artikel 136 Absatz 3 AEUV können die Euro-Mitgliedstaaten einen Stabilitätsmechanismus einrichten, der aktiviert wird, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren. Alle Finanzhilfen sollen dabei strengen Auflagen unterliegen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen zufriedenstellend beantwortet habe.

Mit freundlichen Grüßen

Gez. Marlene Mortler MdB
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Frage zum Thema Land- und Forstwirtschaft
06.05.2012
Von:

Sehr geehrte Frau Mortler,

die landw.Berufsgenossenschaft soll bundeseinheitlich werden. Hierzu wurde ein Gutachten von Prof.Bahrs erstellt. In ihm kommt zum Ausdruck, dass dies zu Lasten der kleiner strukturierten Betriebe in Süddeutschland gehen wird. Die Folge wäre ein beschleunigter "Strukturwandel".

Sehen Sie es als Ihren Wählerauftrag an, mit der Zustimmung zur Gesetztsvorlage das "Bauernsterben" zu beschleunigen?

Zur landw.Berufsgenossenschaft müssen Pflichtbeiträge entrichtet werden. Im Leistungsfalle werden aber nur Renten erreicht, die sich unter Hartz IV-Niveau bewegen.

Wie ist dieser Sachverhalt mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn bei Bauern wegen Beitragsrückständen gepfändet und zwangsversteigert wird, aber andere Bürger Leistungen umsost über diesem Niveau erhalten?

Die landw.Sozialversicherung bedient sich sog. "Beraterärzte".Wie Ihnen bekannt ist, hat ein solcher Beraterarzt einmal sieben Beeinträchtigungen festgestellt, während es acht Jahre später nur noch zwei Beeinträchtigungen waren.

Erklären Sie bitte einem größeren Kreis hier im Forum, wie solche eklatanten Abweichungen möglich sind.


Hochachtungsvoll

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Frage zum Thema Finanzen
14.05.2012
Von:

Sehr geehrter Frau Mortler,

danke für Ihre nicht zufriedenstellende Antwort vom 10.5.2012.

ad1) es geht leider nicht nur um die simple Drs. 17/9145, sondern um den ESM Vertrag in dem diverse Dinge geregelt werden, die in der Drs 17/9145 nicht enthalten sind, die Rechte diese G... rates und der Bank als solches.

ad 2) Der Rat kann sehr wohl zu Gericht ziehen, aber nur als Kläger (ESM§27, 2c) er kann nicht angeklagt werden (ebd, §27.1 - volle Immunität in jedem Staat). Ferner sind Beschlagnahmungen beim Rat nicht zugelassen.
ad 3) Geld: wer nicht zahlt, bekommt die Stimmrechte entzogen (ebd, § 4,7)

ad 4) Geld, §9, 3 etc: die Vertragpartner sagen unwiderruflich zu, Zahlungsabrufen binnen 7 Tagen Folge zu leisten... Kommentar zur Drs wie vor.
Das kostet Geld, da dieses auf dem Markt aufzunehmen ist und in der Kürze der Zeit die Banken, denen das Geld später wieder zufließt, den Preis bestimmen können. Ist das für Sie ok?

ad 5) Geld: Änderung des Grundkapitals: kann einseitig erhöht werden. In der düftigen Drs 17/9145 steht davon nichts.

In Anbetracht des bisherigen Stimmverhaltens der Mehrheit des Bundestages zweifle ich sehr an den hehren Absichten der Drucksache, die ist das Papier nicht wert.
Die Krise ist übrigens keine Krankheit, an der man sich ansteckt, sondern die Folge kurzsichtiger Politik aller staatstragenden Parteien, getrieben von einer fixen Idee, die an "Nibelungentreue" erinnert..

DRs 17/9145: keine Haushaltsteffekte. Bitte erklären Sie mir das, ich bin ja nicht im Bundestag und möchte verstehen, wieso für aufzunehmendes Geld keine Zinsen fällig sind. Zinsen sind nämlich "Haushaltseffekte"

Ich bitte Sie ferner, sich durch den ESM Vertrag duchzuackern, damit Sie sich selbst ein rundes Bild von der Angelegenheit machen können.

Mit freundlichen Grüßen
H.

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