Markus Ferber (CSU)
Abgeordneter EU

Grunddaten
Markus Ferber
© info@cducsu.eu
Jahrgang
1965
Berufliche Qualifikation
Studium der Elektrotechnik
Ausgeübte Tätigkeit
MdEP
Wohnort
-
Bundesland
Bayern
Bundeslistenplatz
1
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(...) Wenn es nun einen begründeten Verdacht gäbe, dass Apple seinen Händlern den Verkauf ins Ausland verbietet, dann würde das gegen die geltende Rechtslage verstoßen, das ist richtig. Allerdings wurde mir von Seiten der Europäischen Kommission mitgeteilt, dass momentan kein Verdacht besteht oder Beweise gegen Apple vorliegen. (...)
Parlamentarische Arbeit
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Frage zum Thema Verbraucherschutz
12.02.2010
Von:
-

Sehr geehrte MdEU Markus Ferber,

Wir versuchen zur Zeit in England ein Auto zu kaufen. Da wir nicht in England ansässig sind, und das Fahrzeug nach Kenya exportieren möchten, wird uns der Kauf von den VW Händlern verweigert. Ich dachte bisher, es herscht ein freier Markt. Allem Anschein nach kann jedoch ein Konzern wie VW seine Händler zwingen, Fahrzeuge nicht ins Ausland zu verkaufen, um Ihrem Markt zu schützen. Wie steht die EU dazu?

Mit freundlichen Grüßen
-
Antwort von Markus Ferber
1Empfehlung
03.03.2010
Markus Ferber
Sehr geehrte Frau -,

vielen Dank für Ihre Anfrage über Abgeordnetenwatch zum Export von Fahrzeugen nach Kenia. Gerne beantworte ich Ihre Frage, nachdem ich bei den entsprechenden Stellen um Aufklärung des Sachverhalts gebeten hatte.

Ziel der europäischen Gesetzgebung ist es stets, einen gemeinsamen und diskriminierungsfreien Binnenmarkt zu gewährleisten. Deshalb hat innerhalb der Europäischen Union jeder Verbraucher auch das Recht, ein VW Neufahrzeug nach seinen Wünschen bei einem autorisierten VW Händler seiner Wahl zu erwerben. Dabei ist es ganz unerheblich, aus welchem Mitgliedstaat der Käufer stammt, denn dieses Recht folgt aus der Europäischen Gesetzgebung. Das gilt aber auch nur für Autokäufe innerhalb der EU.

Der unmittelbare Export von VW Neufahrzeugen in Drittstaaten außerhalb der EU kann allerdings aus vertriebspolitischen Gründen untersagt werden. Von genau dieser Möglichkeit hat auch die Volkswagen AG in Ihrem Fall Gebrauch gemacht. Allerdings haben Sie natürlich die Möglichkeit, sich an einen VW Händler in Kenia zu wenden.

Für detaillierte Auskünfte allerdings wären von Ihrer Seite noch weiterführende Informationen über Ihr Vorhaben oder Ihr Unternehmen notwendig. Sollten Sie dementsprechend Rückfragen haben, kommen Sie gerne wieder auf mich zu.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr
Markus Ferber, MdEP
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Frage zum Thema Umwelt
23.02.2010
Von:

Sehr geehrter HerrFerber,

im März will die EU-Kommission nach der Aussage von www.regenwald.org dem EU-Ministerrat und -Parlament Vorschläge unterbreiten, nach denen Palmölplantagen als Wälder deklariert werden sollen.

Teilzitat von der Website www.regenwald.org

"Es ist leider kein verspäteter Karnevalsscherz: Die EU arbeitet allen Ernstes an einem Papier, worin Ölpalm-Plantagen als Wald deklariert werden sollen. Damit will man offensichtlich die weltweiten Widerstände gegen die Regenwaldrodung für Palmöl-Monokulturen vom Tisch wischen. Nach dem Motto: Es geht ja gar kein Wald verloren. Statt Regenwaldbäumen und unzähliger anderer Pflanzen wachsen dort eben Millionen Palmen Stamm an Stamm. So kann der Bürger mit reinem grünen Gewissen weiterhin Palmöl in Autotanks und Blockheizkraftwerke füllen....."
Der ganze Text ist auf oben erwähnter Website zu finden.

Mit Umwelt schutz hat eine solche Deklaration meiner Meinung nach rein gar nichts zu tun! Wie denken Sie darüber?

MfG
A.
Antwort von Markus Ferber
1Empfehlung
17.03.2010
Markus Ferber
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage über Abgeordnetenwatch.de. Sehr gerne nehme ich zu Ihren Aussagen Stellung, muss Ihnen aber vorweg sagen, dass der vorläufige Entwurf der Mitteilung, wonach Ölpalm-Plantagen als Wälder deklariert werden sollen, von der Europäischen Kommission erstellt wurde und nicht vom Europäischen Parlament.

Dieser Entwurf einer Mitteilung betrifft die praktische Umsetzung des Nachhaltigkeitskonzepts für Biokraftstoffe der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG. Ziel der Mitteilung ist es, den Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsakteuren bei der Umsetzung der Nachhaltigkeitskriterien zu helfen. Diese Mitteilung würde aber nicht den Text der genannten Richtlinie abändern. Dies gilt ebenfalls für den von Ihnen angesprochenen Bereich der Ölpalm-Plantagen.

Weitergehende Aussagen zum Dokument sind momentan aber nicht möglich, da es sich nur um einen vorläufigen Entwurf handelt. Sie können jedoch sicher sein, dass ich mich auch mit zukünftigen Vorschlägen der Europäischen Kommission zu dieser Thematik kritisch auseinander setzen werde.

Ich hoffe sehr, Ihnen mit diesen Informationen eine Hilfe gewesen zu sein und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Ihr
Markus Ferber, MdEP
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
27.02.2010
Von:

Sehr geehrter Herr Ferber,

nachdem der EU-Reformvertrag nun endlich durchgeboxt wurde, ein paar Fragen:

War der erste Wahldurchgang in Irland ungültig?
Wenn ja, warum? Wenn nein: Warum mußten die Iren zweimal abstimmen?

Hätte Irland im ersten Durchgang positiv für den Vertrag gestimmt, hätte es ebenfalls einen zweiten Durchgang gegeben?
Wer hatte zu bestimmen, daß ein zweites Mal gewählt wurde?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Markus Ferber
1Empfehlung
03.03.2010
Markus Ferber
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage über Abgeordnetenwatch zu den Referenden in Irland über den Vertrag von Lissabon. Bitte erlauben Sie mir aber, dass ich Ihre Aussagen und Fragen etwas korrigiere.

Es ist richtig, dass in Irland zweimal abgestimmt wurde, aber dazwischen gab es Änderungen am Vertragstext bzw. entsprechende Zugeständnisse an die Iren. Diese Unterscheidung treffen Sie bei Ihrer Art zu fragen leider nicht, das ist aber von entscheidender Bedeutung. Am 12. Juni 2008 ist das erste Referendum über den Vertrag von Lissabon in Irland gescheitert. Dieser erste Wahldurchgang war nicht ungültig, wie Sie schreiben, und das war demnach auch nicht der ausschlaggebende Grund, warum noch einmal abgestimmt wurde. Hintergrund ist folgender: der Vorgängerentwurf des Vertrags von Lissabon, der sogenannte Verfassungsvertrag, ist 2005 in den Referenden in Frankreich und den Niederlanden gescheitert. Danach haben die Staats- und Regierungschefs auf dem EU-Gipfel im Juni 2005 eine Phase der Reflexion beschlossen und den Ratifizierungsprozess erst einmal gestoppt. Der negative Ausgang der Volksabstimmungen wurde ernst genommen. Erst im Oktober 2007 hat man sich auf den endgültigen Text des Vertrags von Lissabon verständigt.

Generell muss, bevor eine Änderung des europäischen Grundlagenvertragswerks in Kraft treten kann, der neue Vertrag von allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden. Wie das aber ein einzelner Mitgliedstaat macht, wird von den Ländern selbst festgelegt. Das schreibt die EU nicht vor. Daher geschieht das in Deutschland beispielsweise durch eine Zweidrittelmehrheit von Bundesrat und Bundestag, in Irland wird ein Referendum abgehalten.

Nachdem die erste Abstimmung über den Vertrag von Lissabon in Irland negativ verlaufen ist - und natürlich hätte es bei einem positiven Ausgang keine zweite Abstimmung gegeben - hat man die Gründe hierfür erörtert und ist mit den Iren in Verhandlungen getreten. Aufgrund dieses negativen Referendums sollte nicht das gesamte Vorhaben abgebrochen werden. Denn gerade nach der letzten großen Erweiterungsrunde, der Osterweiterung, wurde überdeutlich, dass die europäischen Vertragsgrundlagen angepasst werden müssen, damit die EU wieder in sich handlungsfähig wird. Daher wurden Irland entsprechende Zugeständnisse in den Bereichen, die maßgeblich für das Scheitern des Referendums verantwortlich waren, gemacht, z.B. dass das Abtreibungsverbot durch den Vertrag unberührt bleibt. Im Gegenzug hat Irland ein zweites Referendum zugesagt. Dabei haben die Iren mit 67,1 % ein klares Votum für den Vertrag von Lissabon abgegeben und der Ratifizierungsprozess konnte zu Ende gebracht werden. Seit dem 1. Dezember 2009 ist der Vertrag von Lissabon in Kraft.

Ich hoffe sehr, mit diesen Ausführungen Ihre Fragen ausreichend geklärt zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Ihr
Markus Ferber, MdEP
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
09.03.2010
Von:

Sehr geehrter Herr Ferber,

wie Ihnen sicherlich bekannt ist, hat das Bundesverfassungsgericht in Deutschland kürzlich die sogenannte Vorratsdatenspeicherung für Verfassungswidrig erklärt. Die deutsche Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten ist somit gekippt. Eine neue Regelung ist nur unter sehr bestimmten Auflagen Verfassungskonform.
Auch in Rumänien wurde die Vorratsdatenspeicherung vom Verfassungsgericht in der jetzigen Form erst mal gestoppt.

Meine Frage an Sie:
Besteht eine Möglichkeit, dass die EU die Richtlinie 2006/24/EG nun noch einmal vollständig überprüft und gegebenenfalls wieder abschafft? Wie bewerten Sie persönlich hier die Güterabwägung zwischen Freiheit und Sicherheit?

Sollte es noch Fragen Ihrerseits geben, so stehe ich Ihnen jeder Zeit und gerne zur Verfügung; zur weiteren Information empfehle ich Ihnen die Webseite des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung (vorratsdatenspeicherung.de).

Vielen Danke für Ihre Arbeit und freundliche Grüße,
Antwort von Markus Ferber
1Empfehlung
16.03.2010
Markus Ferber
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage über Abgeordnetenwatch zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung.

Laut Urteilsverkündung ist eine Vorratsspeicherung von Daten nicht von vornherein verfassungswidrig. Vielmehr hat das Gericht festgestellt, dass der deutsche Gesetzgeber die EU-Richtlinie nicht korrekt in nationales Recht umgesetzt hat. Gleichwohl wird die Richtlinie aber als im Grundsatz mit dem deutschen Grundgesetz vereinbar angesehen. Dieses Urteil zeigt meiner Meinung nach einmal mehr, dass zwischen der EU-Ebene und dem nationalen Gesetzgeber eine engere Verzahnung notwendig ist, d.h. dass EU-Richtlinien sorgfältiger umgesetzt werden müssen. Aus diesem Grund denke ich nicht, dass die noch sehr junge Richtlinie 2006/24/EG nun nochmals komplett überprüft oder gar abgeschafft werden muss, zumal sie erst vor vier Jahren in dieser Form verabschiedet wurde.

Ich hoffe sehr, Ihnen mit diesen Informationen eine Hilfe gewesen zu sein und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Ihr
Markus Ferber, MdEP
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Frage zum Thema Verkehr und Infrastruktur
22.03.2010
Von:

Guten Tag Herr Ferber,

ich bin beruflich im Automobilhandel täglich und muss mich leider beinahe täglich über die mangelnde Anerkennung, deutscher Kurzzeitkennzeichen und roter Händlernummern im EU-Ausland ärgern.

Wie kann es sein, dass wir eine einheitliche Währung besitzen, aber mit einem rechtmäßig in einem Mitgliedsstaat zugelassenen und versicherten Fahrzeug an einer Landesgrenze kehrt machen müssen.

Ich würde mich sehr, freuen, wenn Sie sich dieesr Problematik einmal annehmen würden.

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Markus Ferber
1Empfehlung
23.03.2010
Markus Ferber
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage über das Portal Abgeordnetenwatch. Sehr gerne nehme ich zu Ihren Aussagen Stellung.

Die Problematik, die Sie mir schildern, ist absolut nachvollziehbar und wurde in ähnlichen Fällen bereits öfters an mich heran getragen. Allerdings besitzt die EU in diesem Bereich nur eingeschränkte Kompetenzen, weshalb von meiner Seite auch nur bedingt Einfluss genommen werden kann.

Die Zulassung von Kraftfahrzeugen ist ein nationaler Verwaltungsakt, der meiner Ansicht nach auch nicht harmonisiert werden sollte. Das gehört in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Hinzu kommt bei Kurzkennzeichen der Aspekt, dass es sich um keine offiziellen Zulassungsdokumente handelt, die durch die Mitgliedstaaten des Internationalen Abkommens über den Straßenverkehr gegenseitig anerkannt werden. Es ist vielmehr eine Zulassung außerhalb des üblichen Verfahrens und damit außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Übereinkommens.

Von europäischer Seite kann nur auf die gegenseitige Anerkennung der nationalen Kurzzeit- oder Händlerkennzeichen hingewirkt werden. Dies hat die Europäische Kommission auch bereits in ihrer "Erläuternden Mitteilung zu den Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht wurden", veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 24.3.2007, getan, die Sie unter folgendem Link einsehen können:
eur-lex.europa.eu

Hier wurde in Abschnitt 4.2. deutlich gemacht, dass "aus dem Grundsatz des freien Warenverkehrs und der Richtlinie über Zulassungsdokumente" folgt, "dass der Herkunftsmitgliedstaat auf seinem Hoheitsgebiet auch Kurzzeitkennzeichen und Zulassungsbescheinigungen des Bestimmungslandes anerkennen sollte", wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Laut Angaben des Bundesverkehrsministeriums werden diese Voraussetzungen vom deutschen Kurzkennzeichen erfüllt.

Ich hoffe sehr, Ihnen mit diesen Informationen geholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Ihr
Markus Ferber, MdEP
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