Sehr geehrter Herr

,
vielen Dank für Ihre Fragen. Gern möchte ich darauf eingehen:
1. Den nächtlichen Artillerieangriff Georgiens auf Zchinwali in der Nacht vom 7. auf den 8. August verurteile ich und habe dies auch in der Fernsehsendung getan, auf die Sie sich beziehen. Der Versuch Saakaschwilis, diesen Konflikt mit Waffengewalt zu lösen, hat der Region schwer geschadet. Das ist das Ergebnis einer Kurzschlusshandlung, der viele Provokationen auf beiden Seiten vorausgingen.
Der Vorwurf des Völkermords ist derart schwerwiegend, dass er begründet sein muss. Der Völkermord-Tatbestand erfordert die Absicht, ein Volk ganz oder teilweise als solches zu vernichten. Das würde ich Saakaschwili, bei aller Kritik an seinem Vorgehen, nicht unterstellen. Die zunächst angegebenen Opferzahlen (1.500) wurden von russischer Seite später auf 159 korrigiert. Verlässliche Angaben über Opferzahlen gibt es derzeit nicht. Natürlich ist jedes Opfer eine Katastrophe. Ich habe gegenüber meinen Gesprächspartnern in Moskau und Tiflis die Forderung nach einer unabhängigen internationalen Untersuchungskommission vorgebracht. Die Ereignisse vom August müssen genau untersucht werden ebenso wie die Vorgänge, die zum Krieg geführt haben. Diese Forderung wird auch von der Bundesregierung immer wieder aufrecht gehalten.
Die Kritik am russischen Vorgehen richtet sich nicht auf das Eingreifen per se. Dazu hatte Russland nach dem Angriff auf seine Friedenstruppen und auf Zchinwali das Recht, auch wenn eindeutig beide Seiten zu einer Eskalation der Situation beigetragen haben. Nicht akzeptabel dagegen sind:
a) das Ausmaß des Gegenangriffs, der weit über das hinausging, was zur Verteidigung Südossetiens nötig gewesen wäre
b) die Zerstörung georgischer Dörfer und Vertreibung von Georgiern aus Südossetien, die von den russischen Truppen betrieben oder zumindest zugelassen wurden
c) die Besetzung Kerngeorgiens und Zerstörung der dortigen Infrastruktur, der zunächst nicht erfolgte Abzug der Truppen trotz Sechs-Punkte-Plans
d) die Behinderung der Arbeit der OSZE-Beobachter, die sich ein Bild der Lage in Südossetien und in der sogenannten Pufferzone machen wollten
e) die einseitige Anerkennung Südossetiens und Abchasiens ohne den Versuch, vorher die Konfliktparteien zu Verhandlungen an einen Tisch zu bringen.
2. Der Vergleich mit Tschetschenien bezog sich auf die enorme Brutalität des russischen Vorgehens dort und auf die Unabhängigkeitsforderung. Sie haben Recht, dass neben Separatismus auch zunehmend terroristischer Islamismus eine Rolle spielte. Insofern ist der Vergleich begrenzt. Angebracht bleibt er dennoch, denn die tschetschenische Forderung nach Unabhängigkeit wurde von Russland zu keinem Zeitpunkt akzeptiert. Es gab trotz mehrfacher Angebote keinerlei Bereitschaft zu Verhandlungen mit den Separatisten. Eine politische Lösung wurde generell abgelehnt, im Westen, auch von uns, jedoch immer gefordert. Die vollständige Zerstörung großer Teile des Landes und der Tod hunderttausender tschetschenischer Zivilisten schwächten zwar die Unabhängigkeitsbewegung, mündeten jedoch nicht in eine Zerschlagung der Islamisten, die bis heute im ganzen Nordkaukasus Anschläge verüben. Der von Ihnen erwähnte islamistische Angriff in Dagestan sollte nicht der Unabhängigkeit Tschetscheniens dienen, sondern einem Kalifatsstaat im Nordkaukasus. Die notwendige Unterscheidung zwischen Separatisten und Islamisten lehnte Russland jedoch immer ab.
Die Forderung nach einer politischen Lösung auf dem Verhandlungswege richtet sich auch seit Jahren schon auf die Konflikte um Abchasien und Süd-Ossetien. Auch hier ist Russland, nicht nur Saakaschwili, nicht darauf eingegangen. Im Fall des Kosovo wurde acht Jahre unter UN-Vermittlung versucht, eine einvernehmliche Lösung zu erzielen, bevor die Unabhängigkeit des Kosovo anerkannt wurde. Über Abchasien und Süd-Ossetien hat Russland nicht verhandelt, sondern die lange vorbereitete Annektion vollzogen. Es ist daran zu erinnern, dass nahezu alle Bürger beider Gebiete schon vor dem jüngsten Gewaltausbruch zu russischen Staatsbürgern gemacht worden waren. Mit deren Schutz, nicht mit der Einhaltung des Waffenstillstands, hatte Russland seinen Einmarsch begründet.
Der Vorrang der territorialen Integrität steht im Widerspruch zum Selbstbestimmungsrecht der Völker. Beides ist in der Charta der UN verankert. Es sind jedoch Staaten, nicht Völker, die die Beachtung dieser Charta überwachen. Deshalb hat das Selbstbestimmungsrecht immer zurückgestanden, wenn Staaten und Völker nicht identisch waren. Die jahrelange massive Unterdrückung der Albaner im Kosovo durch den serbischen Staat hat erstmals die Gleichberechtigung beider Regeln ins Bewusstsein gerückt. Nur so ist der lange und komplizierte Weg zur Unabhängigkeit des Kosovo möglich geworden. Die Geschichte dieses Konflikts ist jedoch eine andere als die Abchasiens und Süd-Ossetiens. Es ist offensichtlich, dass die Gleichsetzung durch Russland unangemessen ist. Zugleich setzt sich Russland mit der gewaltsamen Missachtung der territorialen Integrität Georgiens dem Verdacht aus, mit zweierlei Maß zu messen. Denn in Tschetschenien war die russische Position die umgekehrte. Die russische Gemeinsamkeit in beiden Fällen ist nicht die Beachtung von Rechten und die Suche nach Verhandlungslösungen, sondern die Gewalt als Mittel zur Durchsetzung eigener Interessen.
Mit freundlichen Grüßen,
Marieluise Beck