Maria Michalk (CDU)
Abgeordnete Bundestag

Grunddaten
Geburtstag
06.12.1949
Berufliche Qualifikation
Ökonomin
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wohnort
Großdubrau
Wahlkreis
Bautzen I
Ergebnis
42,3%
Landeslistenplatz
3, Sachsen
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(...) Grundsätzlich gilt für alle das Kündigungsschutzgesetz. Sollte es leider tatsächlich zum Arbeitsplatzverlust kommen, stehen Ihnen die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu Verfügung. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Gesundheit
20.01.2013
Von:

Sehr geehrte Frau Michaelik,
auf der Verbändeanhörung am 21.11.2012 zur Novellierung der 26.Bundesimmissionsschutzverordnung, in der auch die Mobilfunk-Grenzwerte geregelt sind, nahmen als Umweltverbände der BUND und Diagnose-Funk e.V. teil. Beide Verbände hatten umfangreiche Stellungnahmen eingereicht, in denen sie die gesundheitsschädliche Wirkung der Mobilfunkstrahlung nachwiesen. Eine Anpassung der Grenzwerte an den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis ist dringend geboten.
Leider stellten die Verbände fest, dass die Behördenvertreter kein Interesse zeigten, sich den Argumenten der Verbraucherschutzverbände zu stellen.
Dies ist besonders bedauerlich, da bereits der Ausschuss für Umwelt, Landwirtschaft und regionale Angelegenheiten und des ständigen Ausschuss des Europarates im Mai 2011 empfohlen hatte, das die Mitgliedsstaaten:"alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen (sollten), um die Exposition elektromagnetischer Felder zu reduzieren". Ebenso hatte die Internationale Agentur für Krebsforschung der WHO ebenfalls im Mai 2011 die Handystrahlung in die Kategorie - möglicherweise krebserregend - aufgenommen.
Wie stehen Sie zu der Novellierung der 26.Bundesimmissionsschutzverordnung und wie setzen Sie sich zur Verringerung der Elektrosmogbelastung der Bevölkerung ein?
Es wäre wünschenswert, wenn Sie sich im Rahmen Ihrer Möglichkeiten dafür einsetzen könnten, das im Zuge der Novellierung der 26.BImSchV die Grenzwerte für die erlaubten hochfrequenten Belastungen deutlich verringert werden würden. Im weiteren Verlauf der Novellierung fällt den Abgeordneten der Landesparlamente und des Bundestages eine große Verantwortung für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung zu. Ich bitten Sie deshalb, die Stellungnahmen von Diagnose-Funk e.V. und der anderen Umweltverbände in Ihren Beratungen mit zu diskutieren ( www.diagnose-funk.org ).
Mit freundlichen Grüßen
Wohn- und Geschäftsberatung

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Frage zum Thema Beschneidung von Jungen aus religiösen Gründen
03.02.2013
Von:

Können Sie mir bitte Ihr Abstimmungsverhalten zu diesem Punkt erklären.
Hinweis:
Beim Abbruch von Schwangerschaften wurde unteranderem eine Fristenlösung eingeführt, die es den Beteiligten ermöglicht eine Schwangerschaftsabbruch nach Beratung und Bedenkzeit straffrei durchzuführen, obwohl er Verfassungs- und damit rechtswidrig ist (1.§ 218a Abs. 1 Fristenlösung mit Beratungspflicht). Warum ist eine solche oder ähnliche Lösung in diesem Fall nicht angewendet worden?
Ich bin strikt gegen das "Beschneidungsgesetz" da es ethisch inkonsequent ist und rechtlich mehr Fragen und Unsicherheiten aufwirft als es klärt.
Falls Sie mir nicht einleuchtende Gründe nennen, kann ich zukünftig nicht mehr die Sie und die CDU wählen.

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Maria Michalk
2Empfehlungen
08.02.2013
Maria Michalk
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Frage vom 3. Februar 2013 zum Bescheidungsgesetz.

Der Bundestag hat am 12. Dezember 2012 das Gesetz zur Regelung der Beschneidung in Deutschland beschlossen. Hintergrund ist ein Urteil des Landgerichts Köln, das die religiös begründete Beschneidung als rechtswidrige Körperverletzung einstufte. Dieses Urteil hat eine breite gesellschaftliche Debatte zu religiösen Ritualen ausgelöst. Wir mussten deshalb im Bundestag zwischen kollidierenden Grundrechtsgütern abwägen.

Im Ergebnis bleibt die Beschneidung von Jungen auch künftig in Deutschland erlaubt. Im elterlichen Sorgerecht wird klargestellt, was bisher schon gilt: Eltern können in eine Beschneidung ihres Sohnes unter bestimmten Voraussetzungen einwilligen, auch wenn der Eingriff nicht medizinisch notwendig ist. Voraussetzung ist, dass der Eingriff nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt und die Eltern umfassend über die Risiken und Folgen einer Beschneidung aufgeklärt und beraten werden. Das heißt, nur Ärzte oder speziell von den Religionsgemeinschaften für diese Aufgabe bestimmte und für den Eingriff ausgebildete Personen dürfen eine Beschneidung in den ersten sechs Lebensmonaten durchführen. Sie muss unter einer effektiven Schmerzbehandlung erfolgen. Eine Beschneidung, die das Kindeswohl gefährden würde, ist nicht erlaubt. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ist ein Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht gerechtfertigt, nämlich dann, wenn das Kindeswohl gefährdet ist.

Die Beschneidung ist einer der weltweit am meisten vorgenommenen Eingriffe und in Deutschland bisher stets erlaubt. Auch die Religionsfreiheit ist nach unserem Grundgesetz ein hohes Gut. Ein Vergleich mit der Abtreibungsregelung ist zwar legitim, hier aber nicht gerechtfertigt. Bei der Entscheidung zur Abtreibung geht es immer um Leben und Tod. Ich habe mir die Entscheidung im Parlament nicht leicht gemacht und mich an allen meinungsbildenden Debatten beteiligt, weil mir das Kindeswohl sehr am Herzen liegt. Das beschlossene Gesetz regelt die Frage der Zulässigkeit einer Beschneidung unter Wahrung der grundgesetzlich geschützten Rechtsgüter. Deshalb habe ich zugestimmt.

Mit freundlichen Grüßen

Maria Michalk, MdB
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
11.02.2013
Von:

Sehr geehrte Frau Maria Michalk,

in Hinblick auf die Aufhebung der Immunität des Spitzenkandidaten zur Bundestagswahl 2013
und des Fraktionsvorsitzenden der LINKEN Herrn Dr. Gregor Gysi habe ich an Sie
als meine zuständige Bundestagsabgeordneten der CDU folgende Fragen:

1. Welche/r Bundestagsabgeordnete/r hat den Antrag eingebracht?
2. Haben Sie mit *Ja!* oder mit *Nein!* gestimmt?
3. Welche stichhaltigen Beweismittel wurden dem Bundestag vorgelegt,
welche eine Abstimmung mit *Ja!* gerechtfertigt haben bzw. hätten?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Maria Michalk
bisher keineEmpfehlungen
06.03.2013
Maria Michalk
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Frage zum Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg gegen Herrn Dr. Gregor Gysi, MdB.

Nach dem Immunitätsgrundsatz kann ein Abgeordneter wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Außerdem ist jede andere Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten genehmigungsbedürftig.

Der Deutsche Bundestag genehmigt jedoch seit langem für die Dauer einer Legislaturperiode generell die Durchführung von Ermittlungsverfahren mit Ausnahme solcher, die politische Beleidigungen zum Gegenstand haben. Diesen Beschluss hat der Bundestag auch für die laufende 17. Wahlperiode gefasst. Rechtsgrundlage ist Anlage 6 der Geschäftsordnung des Bundestages (GOBT).

Aus diesem Grund hat eine Abstimmung über die Aufnahme des Ermittlungsverfahrens gegen den Abgeordneten Dr. Gysi nicht stattgefunden.

Mit freundlichen Grüßen

Maria Michalk, MdB
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Frage zum Thema Verbraucherschutz
20.02.2013
Von:

Sehr geehrte Frau Michalk,

mich interessiert es brennend, was mit den Waren geschieht, die im Zusammenhang mit dem Pferdefleisch-Skandal aus den Regalen der Märkte verbannt wurden.

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Maria Michalk
bisher keineEmpfehlungen
20.03.2013
Maria Michalk
Sehr geehrte Frau ,

vielen Dank für Ihre Frage.

Die Rechtslage zu den aus dem Handel genommenen Pferdefleisch-Produkten ist folgende: Verkauft oder verschenkt werden dürfen nur Lebensmittel, die von einwandfreier Qualität und Herkunft sowie korrekt gekennzeichnet sind. Der Gesundheitsschutz und der vorbeugende Verbraucherschutz haben dabei immer oberste Priorität. Es reicht deshalb nicht aus, wenn solche Produkte nur mit einer neuen, erweiterten Kennzeichnung versehen werden. Der Lebensmittelunternehmer muss auch dafür Sorge tragen, dass der Inhalt einwandfrei ist, nachweislich frei von jedweden Rückständen und dass in jedem einzelnen Fall lückenlos geklärt ist, woher alle einzelnen Zutaten stammen. Zudem ist die rechtliche Vorgabe zu beachten, dass jedwedes Fleisch in der EU nur in Verkehr gebracht werden darf, wenn es aus einem nach europaweit einheitlichen Kriterien zugelassenen Schlachthof stammt. Auch diese Vorgabe müsste eingehalten werden. Da diese Voraussetzungen bei dem falsch ausgezeichneten Produkte nicht vorliegen, muss der Handel für die Verwertung sorgen, d.h. die Produkte in die Entsorgung geben.

Mit freundlichen Grüßen

Maria Michalk, MdB
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