Marco Buschmann (FDP)
Abgeordneter Bundestag

Grunddaten
Geburtstag
01.08.1977
Berufliche Qualifikation
Rechtsanwalt
Ausgeübte Tätigkeit
MdB, Rechtsanwalt
Wohnort
Gelsenkirchen
Wahlkreis
Gelsenkirchen
Ergebnis
7,0%
Landeslistenplatz
20, Nordrhein-Westfalen
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(...) In diesem Fall wird dann vor dem Ende des Strafvollzugs abschließend geprüft, ob der Verurteilte als gefährlich einzustufen ist und es daher der Anordnung der Sicherungsverwahrung bedarf. Ausgeweitet wird die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, weil sie künftig auch bei schwer straffälligen Ersttätern ausgesprochen werden kann, also insbesondere bei Gewalt- oder Sexualverbrechern mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren. Von dieser Ausweitung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung verspricht sich der Gesetzgeber auch einen weiteren positiven Effekt: Sie soll einen Anreiz für den Straftäter entfalten, damit dieser während der Haftzeit aktiv an seiner Resozialisierung mitwirkt und zum Beispiel eine therapeutische Behandlung wahrnimmt. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
17.05.2011
Von:

Sehr geehrte Marco Buschmann !

Der Deutsche Bundestag hatte Ende 2010 eine Neuregelung der Sicherungsverwahrung verabschiedet, die zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist:

www.bundestag.de

Das Bundesverfassungsgericht(BVerfG) hat am 4. Mai 2011 in seiner Urteilsverkündung alle bisherigen Gesetze zur Sicherungsverwahrung ab 1998 bis einschließlich 2011 für verfassungswidrig erklärt:

www.bundesverfassungsgericht.de

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte(EGMR) hatte die Bundesrepublik Deutschland ebenfalls wegen Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention verurteilt.

1. Welche Positionen hatten Sie persönlich vor den oben genannten Entscheidungen vertreten, und welche Positionen vertreten Sie heute ?

2. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber aufgegeben, erneut eine Neuregelung bis Mai 2013 zu beschließen. Ab welchem Datum wird das neue Gesetzgebungsverfahren eingeleitet und zu welchem Zeitpunkt ist mit einer weiteren Anhörung von Experten im Rechtsausschuss zu rechnen?

3. Die momentane Gesetzeslage nach § 66 ff. StGB sieht eine Erleichterung bei der Verhängung der vorbehaltlichen Sicherungsverwahrung im Urteil vor. Eine Wahrscheinlichkeitsprognose für zukünftige Straftaten reicht aus. Soll dies auch weiterhin so bleiben und warum ?

4. Der Begriff der \"psychischen Störung\" ist nach meiner Ansicht unklar definiert. Sollen unter diesen Begriff auch alle die Personen fallen, die eine pädophile Orientierung besitzen und allein dies ausreicht, um einen Pädosexuellen zur Sicherungsverwahrung zu verurteilen ?

5. Im Gesetzgebungsverfahren und bei den Anhörungen im Rechtsausschuss wurden bisher immer nur Experten mit ihren Gutachten angehört. Besteht eigentlich die Möglichkeit, dass sich auch die Betroffenen selbst - z.B. die Pädosexuellen - zu Wort melden und ihre Meinung äußern können ?

Für die Antworten danke ich.
Antwort von Marco Buschmann
1Empfehlung
10.06.2011
Marco Buschmann
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 17. Mai 2011. Gerne beantworte ich Ihre Fragen:

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte die Bundesrepublik Deutschland ebenfalls wegen Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention verurteilt.

1. Welche Positionen hatten Sie persönlich vor den oben genannten Entscheidungen vertreten, und welche Positionen vertreten Sie heute ?

Die Regierungskoalition aus CDU/CSU und FDP hat mit der Reform der Sicherungsverwahrung die größte Neuordnung der Sicherungsverwahrung seit 1970 durchgesetzt und zweierlei erreicht: Erstens wird die Sicherungsverwahrung als schärfste Sanktion, die das deutsche Strafrecht kennt, nur noch dort verhängt, wo sie zum Schutz der Bevölkerung auch wirklich nötig ist. Zweitens sind die Regelungen der Sicherungsverwahrung besser aufeinander abgestimmt und damit auch für die Rechtsanwender, also Richter und Staatsanwälte, wieder übersichtlicher und nachvollziehbar. Diese Richtung unserer Politik hat das Bundesverfassungsgericht im Mai 2011 bestätigt, jedoch mehr Verve verlangt. Das hilft uns in der Koalition, um unsere Richtung noch konsequenter mit unserem Koalitionspartner einzuschlagen.

Als liberaler Rechtspolitiker war ich vor, wie auch nach der Entscheidung des EGMR der Überzeugung, dass die Sicherungsverwahrung immer nur Ultima ratio sein kann, um die Gesellschaft vor extrem gefährlichen Straftätern zu schützen.

2. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber aufgegeben, erneut eine Neuregelung bis Mai 2013 zu beschließen. Ab welchem Datum wird das neue Gesetzgebungsverfahren eingeleitet und zu welchem Zeitpunkt ist mit einer weiteren Anhörung von Experten im Rechtsausschuss zu rechnen?

Das Bundesverfassung hat mit seiner Entscheidung vom 4. Mai 2011 bekräftigt, dass die Sicherungsverwahrung nur Ultima ratio sein kann. Damit vollzieht es selbst einen Paradigmenwechsel und bestätigt damit den Grundtenor der Reform der Sicherungsverwahrung der christlich-liberalen Koalition. In seiner Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht vor allem den Vollzug der Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt. Die zentrale Forderung der Richter war die strikte Einhaltung des verfassungsrechtlichen Abstandsgebotes zwischen Strafhaft und Sicherungsverwahrung. Durch die Förderalismusreform II liegt die Ausgestaltung des Strafvollzugs in der Kompetenz der Länder. In dieser Woche sind zunächst die Justizminister der Länder mit der Bundesjustizministerin auf der Justizministerkonferenz zusammengekommen, um über den Umbau der Sicherungsverwahrung zu sprechen. Unter Beachtung der Umsetzungsfrist des Bundesverfassungsgericht wird sodann ein Gesetzentwurf der Bundesregierung erarbeitet, um die Sicherungsverwahrung verfassungskonform anzupassen. Der Zeitplan steht gegenwärtig noch nicht fest.

3. Die momentane Gesetzeslage nach § 66 ff. StGB sieht eine Erleichterung bei der Verhängung der vorbehaltlichen Sicherungsverwahrung im Urteil vor. Eine Wahrscheinlichkeitsprognose für zukünftige Straftaten reicht aus. Soll dies auch weiterhin so bleiben und warum ?

Die Ausweitung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung schließt die Lücke, für die bisher die nachträgliche Sicherungsverwahrung galt. Sind sich die Richter nämlich nicht sicher, ob ein Täter gefährlich ist, halten dies aber für wahrscheinlich, können sie einen Vorbehalt aussprechen. In diesem Fall wird dann vor dem Ende des Strafvollzugs abschließend geprüft, ob der Verurteilte als gefährlich einzustufen ist und es daher der Anordnung der Sicherungsverwahrung bedarf. Ausgeweitet wird die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, weil sie künftig auch bei schwer straffälligen Ersttätern ausgesprochen werden kann, also insbesondere bei Gewalt- oder Sexualverbrechern mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren. Von dieser Ausweitung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung verspricht sich der Gesetzgeber auch einen weiteren positiven Effekt: Sie soll einen Anreiz für den Straftäter entfalten, damit dieser während der Haftzeit aktiv an seiner Resozialisierung mitwirkt und zum Beispiel eine therapeutische Behandlung wahrnimmt.

4. Der Begriff der "psychischen Störung" ist nach meiner Ansicht unklar definiert. Sollen unter diesen Begriff auch alle die Personen fallen, die eine pädophile Orientierung besitzen und allein dies ausreicht, um einen Pädosexuellen zur Sicherungsverwahrung zu verurteilen ?

Zentrale Voraussetzung für die Anordnung der Unterbringung in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung (Therapieunterbringung) ist das Vorliegen einer psychischen Störung und einer daraus resultierenden Gefährlichkeit der betroffenen Person. Die pädophile Orientierung kann als psychische Störung im Sinne von § 1 ThuG angesehen werden. Entscheidend ist aber, dass nicht die Veranlagung oder die psychische Störung allein dazu führt, den Verurteilten weiter in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen. Vielmehr muss sich aus der psychischen Störung reicht für die Anordnung der Sicherungsverwahrung natürlich nicht aus. Vielmehr müssen alle Voraussetzungen des § 1 ThUG kumulativ vorliegen. Das bedeutet konkret, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird. Des Weiteren muss die Unterbringung aus den oben genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich sein.

Bei den sogenannten "Altfällen" kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und die Unterbringung aus diesen Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist (Vgl. § 1 des Therapieunterbringungsgesetzes künftig: ThUG).

5. Im Gesetzgebungsverfahren und bei den Anhörungen im Rechtsausschuss wurden bisher immer nur Experten mit ihren Gutachten angehört. Besteht eigentlich die Möglichkeit, dass sich auch die Betroffenen selbst - z.B. die Pädosexuellen - zu Wort melden und ihre Meinung äußern können ?

Jeder Betroffene, unabhängig vom gesetzgeberischen Vorhaben kann sich gegenüber dem zuständigen Ausschuss, die jeweils mit dem Gesetzentwurf betraut sind, in schriftlicher Form äußern. Die Anliegen werden an die zuständigen Berichterstatter aller Fraktion weitergeleitet und finden dort entsprechende Berücksichtigung. Darüber hinaus bieten die meisten Bundestagsabgeordneten auch Sprechstunden an, sei es persönlich oder telefonisch.

Mit besten Grüßen

Marco Buschmann MdB
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Frage zum Thema Arbeit
25.05.2011
Von:

Sehr geehrter Herr Buschmann,

nach einer Meldung der "Wirtschaftswoche" und einer nachziehenden Information des SPIEGEL sollen Sie sich dafür eingesetzt haben, daß die Bundesarbeitsministerin Zeitarbeitsfirmen vor den Nachforderungen einiger Zeitarbeitnehmer schützen möge, die mit einiger Aussicht auf Erfolg vor den Arbeitsgerichten rückständige Löhne einzuklagen begonnen haben.

Das erschiene mir ziemlich krass unverständlich. Sie möchten, daß Zeitarbeitnehmer, die zu rechtswidrig niedrigen Löhnen beschäftigt waren, um ihre Ansprüche gebracht werden? Und das soll die Ministerin als Teil der Exekutive bewirken? Können sie als rechtspolitischer Sprecher der FDP-Fraktion eine Rechtsgrundlage für ein derartiges Ansinnen benennen? Wessen Interessen nehmen Sie in diesem Zusammenhang wahr?

Bei dieser Gelegenheit frage ich auch gleich danach, ob Sie die normalen Voraussetzungen für den Eintritt in die große internationale Anwaltskanzlei erfüllen, in der Sie als Associate geführt werden, ob Sie also zwei mindestens vollbefriedigende Staatsexamina abgelegt haben oder warum sonst von der Kanzlei angenommen worden sein könnte, daß Sie über "deutlich" überdurchschnittliche juristische Kenntnisse verfügen. Mir drängt sich inzwischen der Eindruck auf, daß große Kanzleien sich gerne einen Abgeordneten halten, wenn Sie diesen Ausdruck nicht übel nehmen wollen, deren Qualität dann eben ihre politischen Verbindungen sind. Deshalb wäre ich Ihnen für ein klärendes Wort dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Marco Buschmann
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31.05.2011
Marco Buschmann
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Frage vom 26. Mai 2011.

Gerne präzisiere ich meine Kritik am Vorgehen der Deutschen Rentenversicherung (DRV): Ich habe erhebliche Zweifel am Vorgehen der DRV, weil sich meiner Auffassung nach das BAG zur Frage der Rückwirkung gerade nicht abschließend geäußert hat. Zusammen mit meinen Fraktionskollegen kritisiere ich also, dass ohne abschließende Klärung der Rechtslage bereits der Verwaltungsapparat in Gang gesetzt wurde. Konkret bedeutet das, dass die Unternehmen der Zeitarbeitsbranche bereits jetzt jeweils tausende von Lohnabrechnungen nachberechnen sollen und dafür von unzähligen Verleihunternehmen komplexe Informationen über die Entlohnungsmechanismen in deren Betrieben einholen müssen, obwohl noch gar nicht feststeht, ob das wirklich erforderlich ist. In meinen Augen ist das unvernünftig.

Was Ihr Interesse an meinen beruflichen Qualifikationen angeht, kann ich dies ganz einfach beantworten: Ich habe das reguläre Bewerbungsverfahren bei White & Case bereits im Jahr 2007 durchlaufen, was Sie unschwer sowohl meiner anwaltlichen Biographie wie auch meiner Abgeordnetenbiographie entnehmen können. Das war lange bevor ich in den Deutschen Bundestag gewählt worden bin und lange bevor ich als Kandidat zur Bundestagswahl 2009 aufgestellt war. Sie haben also keinerlei Anlass, an meinen Qualifikationen zu zweifeln.

Lassen Sie mich zu letzterem auch noch folgendes sagen: Ich meine, dass Sie als kritischer Staatsbürger der Demokratie keinen Gefallen tun, wenn sie jeden Menschen, der sich für ein Mandat bewirbt oder es ausübt, unter Generalverdacht stellen oder versuchen, diesen ins Zwielicht zu rücken.

Mit besten Grüßen

Marco Buschmann MdB
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
25.08.2011
Von:

Sehr geehrter Herr mann,

vorweg:
Vielen Dank für Ihren Beitrag in der F.A.Z. vom 25. August 2011 "Wenn der Riemen reißt", in dem es Ihnen - gut begründet - um den Schutz des Budgetrechts des Deutschen Bundestages geht.
Ich zitiere: "Ohne eine substantielle Stärkung der Parlamentsrechte wäre die Zustimmungsfähigkeit all der anstehenden Maßnahmen zur Euro-Stabilisierung im Parlament gefährdet." und frage dazu: Wieso w ä r e sie gefährdet? I s t sie es nicht schon bei der Vorlage des erforderlichen Gesetzes im Parlament, wenn denn die Abgeordneten m u t i g genug wären, NEIN zu sagen.
Und zum letzten Satz Ihres Beitrags "Denn Rechtsunsicherheit beantworten a u c h die Finanzmärkte meist nicht mit Vertrauen": Evtl. besteht sogar die Gefahr, daß a u c h die Wähler wegen des geschwundenen Vertrauens sich ganz der Stimme enthielten.

Antwort von Marco Buschmann
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08.09.2011
Marco Buschmann
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Frage vom 25. August 2011, in der Sie sich auf meinen Beitrag in der FAZ vom gleichen Tag über die anstehenden Entscheidungen zur Euro-Stabilisierung beziehen.

Ich versichere Ihnen, dass ich mit aller Kraft um das Budgetrecht des Deutschen Bundestages kämpfen werde. Deshalb setze ich mich dafür ein, dass das Parlament Einfluss auf die Entscheidungen nehmen kann, die die European Financial Stability Facility (EFSF) sowie der European Stability Mechanism (ESM) treffen. Die Parlamentarier müssen mit darüber entscheiden, was mit den großen Einsätzen passiert. Es kann nicht sein, dass diese maßgeblichen Entscheidungen allein in einem Verwaltungsgremium der Euro-Staaten unter Einfluss der Regierungen getroffen werden.

Vielmehr müssen die Parlamentarier die Informationen und den Einfluss über die Beträge behalten. Das hängt nicht davon ab, was in der Satzung des Rettungsschirms steht, sondern davon, was wir Parlamentarier in Deutschland ins Bundesgesetzblatt schreiben. Wir haben in Deutschland als Parlamentarier die Macht, unsere eigene Regierung an die Leine zu nehmen. Deshalb müssen wir dafür sorgen, dass in den Gremien des Rettungsschirms alle Maßnahmen mit Einstimmigkeit entschieden werden. So sichert sich das Parlament ein Vetorecht und behält die Letztentscheidung darüber, welche Instrumente und Beträge der Rettungsschirm in die Hand nehmen soll.

Für diesen Parlamentsvorbehalt setzte ich mich entschieden ein, um so die Verantwortung wahrzunehmen, die ich von den Wählerinnen und Wählern bekommen habe.

Mit besten Grüßen
Marco mann MdB
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
09.09.2011
Von:

Sehr geehrter Herr Buschmann,

ich bedanke mich bei Ihnen für die rege Teilnahme bei Abgeordnetenwatch.
Seit ein paar Wochen stelle ich mir Fragen bezüglich der Sicherungsverwahrung.

Hierzu zitiere ich aus de.wikipedia.org

Zitatanfang
"Die Sicherungsverwahrung ist im deutschen Strafrecht eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung. Sie soll dazu dienen, die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern zu schützen, und hat somit Präventivfunktion. Gesetzlich geregelt ist sie im allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (§ 66 bis 66b StGB).
Im Gegensatz zu der normalen Strafhaft knüpft die Sicherungsverwahrung einzig an die Gefährlichkeit des Straftäters für die Allgemeinheit an. Diese Gefährlichkeit muss im Wege einer Prognose festgestellt werden und sich zuvor in einer besonders schweren Straftat geäußert haben."
Zitatende
Nun meine Fragen:
1.) Warum muss erst etwas Schlimmes passieren, bevor jemand in die Sicherungsverwahrung kommt?
2.) Innenminister Friedrich warnte vor 1000 Islamisten, die bereit sind Terroranschläge in Deutschland zu verüben. Warum können Islamisten, aufgrund der Gefahr die von denen ausgeht, nicht präventiv in Sicherungsverwahrung kommen?
3.) Laut Grundgesetz haben wir das Recht auf körperlicher Unversehrtheit. Gilt dieser Artikel nicht, wenn damit eine Religion an der Ausübung ihrer Pflichten gehindert wird?
4.) Warum muss Deutschland überhaupt Islamisten beherbergen?
5.) In vielen Gesetzen heißt es "Der Versuch ist strafbar". Warum kann man nicht alle Islamisten, die einen Terroranschlag planten, nicht lebenslang in Sicherungsverwahrung nehmen?

Ich bedanke mich vorab für die Beantwortung meiner Fragen.

Mit freundlichen Grüßen

A.
Antwort von Marco Buschmann
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21.10.2011
Marco Buschmann
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Frage zur Sicherungsverwahrung vom 9. September 2011.

Die Sicherungsverwahrung ist das schärfste Schwert, welches der Rechtsstaat gegenüber dem Bürger hat. Sie bedeutet nämlich, dass jemand, obwohl er für eine Straftat seine Schuld durch Freiheitsstrafe bereits verbüßt hat, dennoch nicht auf freien Fuß kommt. Es ist selbstverständlich, dass die Sicherungsverwahrung nur ein letztes Mittel sein kann und sehr strenge Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Zunächst kann Sicherungsverwahrung nur dann angeordnet werden, wenn der Angeklagte gleichzeitig durch ein Gericht für ein Verbrechen für schuldig erklärt wurde. Das hängt damit zusammen, dass in jedem Rechtsstaat der Welt die Unschuldsvermutung gilt. Jeder Bürger muss bis zum Beweis der Schuld als unschuldig gelten. Daher darf der Bürger nicht mit so scharfen Konsequenzen wie der Sicherungsverwahrung rechnen müssen, solange seine Schuld an einem Verbrechen nicht bewiesen ist. Wie sie weiter ausführen, ist der Versuch eines Terroranschlages strafbar. Aber auch ein solcher Versuch würde dazu führen, dass das Gericht erst einmal über die Schuld für das geplante Verbrechen urteilt. Erst dann darf das Gericht über die allgemeine Gefährlichkeit des Täters befinden.

Natürlich muss der Staat die körperliche Unversehrtheit seiner Bürger schützen. Genauso muss er aber auch die persönliche Freiheit jedes einzelnen schützen. Könnte man jeden Bürger einfach auf Verdacht in Sicherungsverwahrung nehmen, würde aus unserem Rechtsstaat ein Willkürstaat, bei dem jeder Bürger Gefahr liefe, eingesperrt zu werden, wenn er sich auffällig verhielte.

Zuletzt möchte ich noch zu bedenken geben, dass es nicht "die Islamisten" in Deutschland gibt. Die überwiegende Mehrheit der Muslime in Deutschland ist friedlich und viele von ihnen deutsche Staatsbürger. Für Kriminelle, ganz gleich welcher Religion, die in Deutschland Terroranschläge planen oder ausführen, gibt es ausreichend Straftatbestände, die auch effektiv verfolgt werden.

Mit besten Grüßen

Marco Buschmann MdB
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
11.02.2012
Von:

Sehr geehrter Herr Buschmann,

welche Position beziehen Sie bzgl. ACTA, gerade im Angesicht der massiven Bürgerproteste? Wie kann es sein, das Abkommen und Verträge geheim verhandelt werden und jegliche Debatte vermieden wird?
Antwort von Marco Buschmann
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16.02.2012
Marco Buschmann
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 11. Februar 2012.

Ich begrüße, dass jetzt die Debatte zu dem Acta- Abkommen so engagiert und öffentlich geführt wird. Der enorme Protest gegen das Acta-Abkommen ist nicht zuletzt auch Folge, der nicht öffentlichen Diskussion in der Vergangenheit. Ich war immer der Ansicht, dass zuletzt Transparenz darüber entscheidet, ob die Bevölkerung das Handeln der Regierung mitträgt oder nicht. Für ein transparentes Vorgehen bei dem Acta-Abkommen hat sich auch stets die liberale Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger eingesetzt.

Die Zeichnung des Acta-Abkommens wurde von der Bundesjustizministerin aufgeschoben, um die Befassung des Europäischen Parlaments mit dem Abkommen abzuwarten, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass das Europäische Parlament das Abkommen möglicherweise dem Europäischen Gerichtshof vorlegen könnte.

Jetzt hängt es entscheidend davon ab, wie sich das Europäischen Parlament verhält. Europaparlamentarier stellen berechtigter Weise die Frage, ob die Kommission mit dem Zeichnung des Acta-Abkommens eine neue Rechtsetzung beabsichtigt. Diese Frage muss umfassend beantwortetet werden. Alle wesentlichen Kritikpunkte die sich auf Urheberrechtsschutz und Internet konzentrieren, müssen vom Europäischen Parlament und der Kommission beantwortet werden. Inhaltlich werde ich das Acta-Abkommen nur dann unterstützen, wenn es die Wahrung der Bürgerrechte sicherstellt.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

mit den besten Grüßen

Marco Buschmann MdB
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