Manfred Grund (CDU)
Abgeordneter Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Manfred Grund
Jahrgang
1955
Berufliche Qualifikation
Diplom Elektroingenieur
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wahlkreis
Eichsfeld - Nordhausen - Unstrut-Hainich-Kreis I
Landeslistenplatz
1, Thüringen
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Ein beschlagnahmter PC, der vor Ort von Hand mitgenommen wird, hat nichts mit Onlinedurchsuchung und nichts mit Vorratsdatenspeicherung zu tun. Auf diesen Tatbestand greifen die bekannten und bewährten Mittel der Strafverfolgung, im Übrigen muss auch hier eine richterliche Anordnung vorliegen. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Sicherheit
20.09.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Grund,

laut Kontraste-Beitrag vom 30. August sind nach wie vor in Büchel 20 Atombomben gelagert. Ist das mit der aktuellen internationalen Rechtslage zu vereinbaren? Ist es nicht an der Zeit diese Relikte aus dem Kalten Krieg los zu werden? Was machen Sie als Mitglied des Auswärtigen Ausschusses, um unser Land atomwaffenfrei zu machen? Welche Signale setzen wir mit der Beibehaltung dieser Waffen?

Mit freundlichem Gruß

Antwort von Manfred Grund
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05.10.2007
Manfred Grund
Sehr geehrte Frau aus Berlin,

Sie haben mich über abgeordnetenwatch.de als Mitglied im Auswärtigen Ausschuss nach den Atomwaffen in Deutschland gefragt.

Über die grundsätzliche Zielsetzung, die weltweite Abschaffung aller Massenvernichtungswaffen, sind sich alle Fraktionen in diesem Deutschen Bundestage einig. Dazu hat sich Deutschland immer völkerrechtlich verbindlich verpflichtet. Der Nichtverbreitungsvertrag hat bekanntlich die Abschaffung sämtlicher Kernwaffen zum Ziel. Man wird dieses Ziel allerdings nur mit einem schrittweisen Ansatz verwirklichen können. Träumereien und Illusionen führen leider nicht zu Ziel, so sehr dies auch wünschenswert wäre.

Weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit ist, dass seit den Spitzenzeiten des Kalten Krieges die Anzahl der nuklearen Arsenale der NATO in Europa bereits um mehr als 95 Prozent reduziert wurde. Das reicht allerdings nicht.

Die weitere notwendige Reduzierung nuklearer Arsenale ist nur in engster Abstimmung mit unseren Bündnispartnern zum Erfolg zu führen.

Des Weiteren sind die in Deutschland stationierten Nuklearwaffen der NATO unterstellt. Demzufolge ist die Frage, ob und wann diese abgezogen werden, eine Frage, die die NATO zu beantworten hat. Vor einem Abzug ist daher die Frage zu beantworten, wie eine strategische Neuausrichtung der NATO aussehen soll.

Solange wir eine nukleare Planung und ein gewisses Maß an Nuklearwaffen innerhalb des Bündnisses haben, ist damit natürlich auch der Einfluss auf diese Planungen gewährleistet. Übrigens ist diese Strategie der NATO im Jahre 1999 noch einmal fortentwickelt und bestätigt worden. Solange wir uns in einem schrittweisen Vorgehen befinden, ist es auch in unserem Interesse, ein gewisses Mitspracherecht zu besitzen.

Ihre Frage der Atomwaffen ist aufgrund der Erweiterung der NATO und der Europäischen Union sowie aufgrund der veränderten Sicherheitslage aktuell zu beantworten. Wie stellt sich die gesamte Sicherheitslage dar? Stichwort Iran: Man muss sich dabei auch fragen, wo neue nukleare Potenziale entstehen. Wie geht Russland mit seinem atomaren Waffenarsenal um? Welche weiteren Gefahren bestehen heute oder in Zukunft?

Wenn wir diese Fragen in Ruhe und zukunftsfest beantworten, wird uns eine Antwort auf die Fragen nach den Atomwaffen ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen,

Manfred Grund, MdB
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Frage zum Thema Vorratsdatenspeicherung
10.11.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Grund,

bitte erklären Sie mir, wie sie als Bürger der ehemaligen DDR für dieses Gesetz stimmen konnten, das ganz offensichtlich einem verfassungsrechtlichen Grundsatz (Fernmeldegeheimnis) widerspricht und noch dazu infrage steht, ob es durch die erwartbare EU-Gesetzgebung nicht komplett infrage gestellt wird: noch dazu am Jahrestag der Maueröffnung und der Reichskristallnacht (aber dazu erwarte ich gar keine Stellungnahme, denn Sie haben sicherlich keinen Einfluss auf die Terminierung von Abstimmungen).

Ich verstehe nicht, warum sich nicht einmal im Bundestag jemand die Kriminalstatistiken aus den USA und England anschaut, die ganz klar zeigen, dass mit einer Überwachung der Bürger nichts zu gewinnen ist (mal abgesehen davon, dass Sie das aus eigener Erfahrung wissen müssten - andererseits: hat ja eine Weile ganz gut funktioniert in der DDR).

Bitte entschuldigen Sie die Polemik, aber ich bin entsetzt - gerade über den Anteil der Abgeordneten aus dem Osten, die diesem Gesetz zugestimmt haben. Da gibt es übrigens noch eine Parallele: war es damals nicht auch so, dass die politische Führungsriege selbst von deartigen Prozessen ausgenommen war?

Viele Grüße und vielen Dank, dass Sie sich die Zeit nehmen, darüber noch einmal nachzudenken.
Antwort von Manfred Grund
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13.11.2007
Manfred Grund
Sehr geehrte Frau ,

zu selben Thema habe ich heute eine Antwort auf die Frage von Herrn Neubert gegeben. Bitte schauen Sie dort nach. Ebenso habe ich meine Position bereits am Freitag in meinem Newsletter an Abonnenten versandt. Sie können meinen Newsletter unter ( www.manfredgrund.de ) gern zur Kenntnis nehmen.

Mit freundlichen Grüßen,
Manfred Grund, MdB
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Frage zum Thema Vorratsdatenspeicherung
10.11.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Grund,

mich würde interessieren ob bei Ihnen 34 Jahre STASI-Dauerbespitzelung (ich nehme an, das auch Sie schon seit Ihrer Geburt unter permanenter Bewachung gelebt haben) irgenwie eine erotisierende Wirkung auf Sie ausgeübt hat?

Ich kann es mir sonst nicht erklären wie man einem solchen Gesetz zustimmen kann.

Können Sie es mit Ihrem Gewissen vereinbaren, das Sie Ihre Familie, Verwandte und Bekannten generell erst einmal als Terroristen abstempeln lassen?

Mit freundlichen Grüßen

ein p o t e n t i e l l e r Terrorist
Antwort von Manfred Grund
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13.11.2007
Manfred Grund
Sehr geehrter Herr ,

Sie haben in Ihrem E-Mail das Schreckgespenst des Orwellschen Überwachungsstaates gezeichnet. Dem Eindruck, aufgrund dieser Vorratsdatenspeicherung genannten Regelung könne nunmehr jeder voraussetzungslos von staatlichen Stellen abgehört werden, widerspreche ich entschieden.

Die Kritik der letzten Tage ist durch den Wortlaut des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung (BT-Drs. 16/5846; 16/6979), das der Deutsche Bundestag am 9. November verabschiedet hat, nicht gedeckt. Daher erlaube ich mir, zu Ihrer Aufklärung folgende Anmerkungen.

Richtig ist, das Recht der verdeckten Ermittlungsmaßnahmen nach der Strafprozessordnung (StPO) ist einer umfassenden Neuregelung unterzogen worden. Grundvoraussetzung für die Anordnung von Überwachungsmaßnahmen ist nach wie vor, dass ein durch Tatsachen begründeter Verdacht für eine schwere Straftat vorliegt.

Das Gesetz sieht umfassende Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung, zur Kennzeichnungspflicht, zur Löschungspflicht und zur Verwendung von im Wege verdeckter Ermittlungsmaßnahmen erhobener Daten sowie zur Schaffung wirksamer Rechtsschutzmöglichkeiten in diesem Bereich vor:

• Die Anordnung einer Überwachungsmaßnahme erfolgt grundsätzlich nur durch ein Gericht.

• Sie ist nur zulässig in den gesetzlich definierten Fällen von schweren Straftaten (§ 100a StPO)

• Die richterliche Anordnung ist auf höchstens drei Monate befristet. Verlängerungen sind nur –auf höchstens drei Monate befristet – möglich, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung fortbestehen.

• Aufzeichnungen die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind unzulässig. Aufgezeichnete Gesprächsinhalte, die diesen Bereich betreffen, sind unverzüglich zu löschen.

• Nach Beendigung einer Maßnahme sind die davon Betroffenen im Regelfall zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist und dabei auf die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen, hinzuweisen.

• Die beruflichen Zeugnisverweigerungsrechte (§ 53, 53 a StPO) werden nicht verändert. Vielmehr wird nun der Schutz der Berufsgeheimnisträger vor Ermittlungsmaßnahmen ausdrücklich geregelt. Geistliche, Verteidiger, Mandatsträger jeweils bezüglich dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist, genießen einen absoluten Schutz. Ermittlungsmaßnahmen sind in diesen Fällen unzulässig.

• Die übrigen in § 53 StPO genannten Berufsgeheimnisträger, werden unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit das Zeugnis verweigern dürfen. Die Voraussetzungen für diese Verhältnismäßigkeitsprüfung sind im Übrigen im Laufe der Gesetzesberatungen nochmals verschärft worden (nunmehr sind verdeckte Ermittlungsmaßnahmen zu Straftaten, die nicht von erheblicher Bedeutung sind, bei diesen Berufsgeheimnisträgern in der Regel unzulässig).

Der Bundestag folgt mit dieser Differenzierung den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 109, 279, 322 f). Der Berufsgeheimnisschutz von Journalisten ist ebenfalls berücksichtigt worden. Die beweismäßige Verwertung sogenannter Zufallsfunde bei Journalisten ist unzulässig, wenn sich diese Funde auf Straftaten beziehen, die nicht mit einer Mindesthöchststrafe von fünf Jahren bedroht sind. Damit wird die Pressefreiheit gestärkt.

Niemand fordert die Einführung einer flächendeckenden Überwachung des Internets im Sinne einer Rasterfahndung. Die Strafverfolgungsbehörden brauchen ein technisch modernes Instrumentarium, mit dem man – wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind – zusätzliche Erkenntnisse über einen Verdächtigen gewinnen kann, der bereits durch die Sicherheitsbehörden überwacht wird.

Ich sage deutlich, die Onlinedurchsuchung ist als ein polizeiliches Werkzeug gedacht, das nur in Einzelfällen bei einem konkreten Tatverdacht gegen mutmaßliche Terroristen und Schwerstkriminelle zum Einsatz kommen kann.

Nun noch ein paar Worte zur Vorratsdatenspeicherung. Dabei handelt es sich um das Abgreifen von Übermittlungsdaten, sogenannten Verkehrsdaten. Dazu wurde eine EU-Richtlinie umgesetzt, denn die alten Regelungen wären am 31. Dezember 2007 ausgelaufen. Der einzige Unterschied zur bisherigen Regel ist, dass Telekommunikationsunternehmen die Daten nicht mehr freiwillig speichern (um mit dem Einzelverbindungsnachweis z. B. Streitfragen mit den Kunden über die Abrechnung zu klären), sondern dass sie gesetzlich dazu aufgerufen sind. Die Zeitdauer wurde um 90 Tage verlängert. Der Staat darf aber nur auf diese Daten zugreifen, wenn – siehe oben – tatsächliche Verdachtsmomente auf eine schwere Straftat vorliegen und ein Richter die Einsicht in die gespeicherten Verbindungsdaten bewilligt. Es werden über die Vorratsdatenspeicherung weder Telefonate abgehört noch E-Mails mitgelesen.

Natürlich bin auch ich mir darüber im Klaren, dass es in einer freiheitlichen Gesellschaft, die in eine globalisierte Welt eingebettet ist, eine völlige Sicherheit nicht geben kann. Das würde das Ende jeder Freiheit bedeuten. Ich möchte mir persönlich nach einem Terroranschlag oder einer schweren Straftat in Deutschland als Politiker aber nicht den Vorwurf machen müssen, nicht immer alle Möglichkeiten im Rahmen der Grenzen unserer Verfassung ausgeschöpft zu haben, um den Bürgern durch den Staat ein Höchstmaß an Sicherheit zu geben.

Ich hoffe, Sie konnten verstehen, warum die am Freitag beschlossenen Maßnahmen notwendig sind.

Mit freundlichen Grüßen,
Manfred Grund, MdB
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Frage zum Thema Vorratsdatenspeicherung
13.11.2007
Von:

>>Die Anordnung einer Überwachungsmaßnahme erfolgt grundsätzlich nur durch ein Gericht.<<

Die pauschale Speicherung der Verbindungsdaten IST bereits eine Überwachungsmaßnahme. Beschlossen wurde lediglich wann und in welcher Weise auf diese Daten zugegriffen wird. Die Angst der Bürger besteht darin, daß nicht sichergestellt ist und werden kann, wie in Zukunft diese Daten verwendet werden (beispielsweise Erstellung von Persönlichkeitsprofilen). Daß von der Politik dahingehend wenig positives zu erwarten ist, hat man ja bereits bei dem Verlangen nach Zugang zu den Mautdaten gesehen. Aus diesem Grunde sollte man auf die Erhebung bzw. Speicherung dieser Daten grundsätzlich verzichten, da kein Politiker für eine mißbräuchliche Verwendung der Daten garantieren kann und auch mit Sicherheit nicht die Verantwortung übernehmen will und wird.

>>Der einzige Unterschied zur bisherigen Regel ist, dass Telekommunikationsunternehmen die Daten nicht mehr freiwillig speichern (um mit dem Einzelverbindungsnachweis z. B. Streitfragen mit den Kunden über die Abrechnung zu klären), sondern dass sie gesetzlich dazu aufgerufen sind.<<

Die Speicherung der Verkehrsdaten bei den Telekomunikationsdienstleistern stand und steht genauso unter Kritik. Zumindest im Rahmen von Flatrate-Verträgen sind diese Daten nicht mehr notwendig.

>>Niemand fordert die Einführung einer flächendeckenden Überwachung des Internets im Sinne einer Rasterfahndung. Die Strafverfolgungsbehörden brauchen ein technisch modernes Instrumentarium, mit dem man – wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind – zusätzliche Erkenntnisse über einen Verdächtigen gewinnen kann, der bereits durch die Sicherheitsbehörden überwacht wird.<<

Warum beginnt die Überwachung und Speicherung der Daten dann nicht erst bei einem Verdacht bzw. verdächtigen Personen, wie beispielsweise auch die in den USA durchgeführte "Quick Freeze" Praxis ?
Antwort von Manfred Grund
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20.11.2007
Manfred Grund
Sehr geehrter Herr,

die Daten werden beim Provider gespeichert, wie bisher auch. Nur auf begründeten Verdacht und auf Anordnung eines Richters darf darauf zugegriffen werden. Ansonsten löscht der Provider alle Daten nach 6 Monaten. Das funktioniert wie bei einer Video-Überwachung auf Bahnhöfen. Wenn etwas passiert, sind - begrenzt - einige zurückliegende Zeiträume nach-kontrollierbar. Dies ist also Beweissicherung. Würde nur die Zukunft aufgezeichnet, könnten die entsprechenden strafrechtsrelevanten Vorgänge der Vergangenheit nicht nachgewiesen werden. Anders als bei dem Film "Zurück in die Zukunft" kann die Strafermittlungsbehörde nicht in die Vergangenheit reisen, um dann festzustellen, was ein Tatverdächtigter vorbereitet hat. Im Zweifel helfen die Daten aber auch, einen Unschuldigen zu entlasten.

Mit freundlichem Gruß,
Manfred Grund
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Frage zum Thema Vorratsdatenspeicherung
15.11.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Grund,

Terrorbekämpfung!!!!

"Ich sage deutlich, die Onlinedurchsuchung ist als ein polizeiliches Werkzeug gedacht, das nur in Einzelfällen bei einem konkreten Tatverdacht gegen mutmaßliche Terroristen und Schwerstkriminelle zum Einsatz kommen kann." [Antwort vom 13.11.2007 an Herrn , Anm. d. Red.]

Es gibt aber schon Menschen, die schon sehr gut wissen, was man mit diesen Daten anfangen könnte.

bei Heise.de gefunden.
www.heise.de - "Polizei gibt Rechner von Beschuldigten an Musikindustrie-Anwalt weiter"

"Dort beklagte er auch, dass die Verkürzung der Speicherung der Verbindungsdaten auf sieben Tage, die sich nach dem von Holger Voss erwirkten Datenschutzurteil gegen T-Online einpendelte, dazu führte, dass mittlerweile für etwa die Hälfte der von seiner Firma ermittelten IP-Nummern keine Nutzerdaten mehr ermittelt werden können. Zu Zeiten, als die meisten Provider noch 80 Tage lang speicherten, lag dieser "Datenschwund" laut Angaben des Anwalts bei lediglich 10 bis 15 Prozent. Nach Einführung der sechsmonatigen Vorratsdatenspeicherung will Rasch in seinen Verfahren auf die dadurch gespeicherten Daten zurückgreifen."

Diese terroristischen Downloader (ist illegal aber kein Terrorismus).

Wo fangen Terrorismus und Schwerstkriminalität an. Oder ist da doch klitzekleines bisschen Lobbyismus (Musikindustrie, Filmindustrie und andere) dabei?

Wäre sehr traurig wenn dem so ist!

Mit freundlichen Grüssen


Oder war da doch was anderes?
Antwort von Manfred Grund
bisher keineEmpfehlungen
19.11.2007
Manfred Grund
Sehr geehrter Herr ,

ein beschlagnahmter PC, der vor Ort von Hand mitgenommen wird, hat nichts mit Onlinedurchsuchung und nichts mit Vorratsdatenspeicherung zu tun. Auf diesen Tatbestand greifen die bekannten und bewährten Mittel der Strafverfolgung, im Übrigen muss auch hier eine richterliche Anordnung vorliegen.

Mit freundlichem Gruß,
Manfred Grund
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