Lothar Binding (SPD)
Abgeordneter Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Lothar Binding
Jahrgang
1950
Berufliche Qualifikation
Starkstromelektriker, Mathematiker
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wahlkreis
Heidelberg-Weinheim
Landeslistenplatz
21, Baden-Württemberg
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(...) 2.Sie sprechen in Ihrer zweiten Frage an, dass die SPD im Jahre 2002 die gesetzlichen Voraussetzungen so geändert habe, dass auch Nichtbanken Kredite kaufen konnten. Vermutlich meinen Sie das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz aus dem Jahr 2002. Dieses Gesetz hat allerdings keinen Einfluss auf die gegenwärtig zu Recht kritisierte Praxis des Kreditverkaufs. Es hat zwar das Rechtsberatungsgesetz im Bezug auf den Verkauf von Forderungen geändert; diese Änderung steht aber nicht in Zusammenhang mit der angesprochenen Problematik. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Finanzen
18.11.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Binding,

Ihre Antwort an Herrn Reth klingt irgendwie merkwürdig. Vielleicht könnten Sie mit der Anführung klarer Zahlen Ihren Argumenten doch mehr Gewicht beifügen. Darum meine Fragen:

1. Wie hoch war die Subventionierung der Kirchen infolge der Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer z.B. im Jahr 2005?

2. Wie hoch sind Ihres Wissens die Kirchensteuer-Anteile der Kirchen an ihren kirchlichen Kindergärten?

3. Wieviel an Kirchensteuer fließt in kirchliche Krankenhäuser und Alteneinrichtungen?

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Lothar Binding
2Empfehlungen
20.11.2007
Lothar Binding
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre E-Mail. Ich versuchte in meiner früheren Antwort deutlich zu machen, dass es mir auf die von Ihnen abgefragten Zahlen gerade nicht ankommt. Die mir in diesem Kontext wichtigen Qualitätsziele lassen sich nicht quantifizieren oder gar monetär erfassen. Es geht hier um Erkenntnisprozesse, die sich nicht durch statistisches Material beschleunigen lassen. Außerdem müsste einer Betrachtung der Kosten immer auch eine Betrachtung des Nutzens beigefügt werden.

Diese statistischen Daten, die für mich nicht entscheidungserheblich sind, sind im Internet verfügbar. Ich bitte Sie daher, diese Daten dort selbst nachzusehen.

Mit freundlichen Grüßen,
Lothar Binding
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Frage zum Thema Familie
19.11.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Binding,

warum wird in der grossen Koalition das Kindergeld nicht turnusgemaess erhoeht? Die Hoehe des Kindergeldes wurde doch so eingerichtet, dass es einer Steuerfreistellung des Existenzminimums von Kindern entspricht. Verstoesst die Politik mal wieder gegen die Verfassung? Wie sich immer wieder zeigt, sitzen die wahren Feinde der Verfassung im Bundestag!

Mit freundlichen Gruessen.
Antwort von Lothar Binding
7Empfehlungen
29.11.2007
Lothar Binding
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Frage zum Thema Kindergelderhöhung. Eine Regelung bzgl. einer turnusmäßigen Erhöhung des Kindergeldes besteht nicht. Diese bestand – unabhängig von den Regierungskoalitionen – auch in der Vergangenheit nicht.

Nebenbei erwähnt, finde ich Ihre Formulierung "die Politik verstößt wieder einmal gegen die Verfassung…; […] die wahren Feinde der Verfassung sitzen im Bundestag" nicht angemessen. Gerade weil Sie dieses Thema zu interessieren scheint, möchte ich vermuten, dass Ihnen die unterschiedlichen Auslegungen der Verfassung und des Familienrechts durch das Bundesverfassungsgericht bekannt sind. Bei gleicher Verfassung stehen die Urteile aus den Jahren 1982 ff den Urteilen aus den Jahren 1998 ff diametral entgegen. Natürlich glaube ich auch weiterhin an die politische Unabhängigkeit des Bundesverfassungsgerichts. Sie sehen allerdings, wie schwer die Interpretation der Verfassung sein kann.

Zu Ihrer Frage: Die Bundesregierung will im Herbst kommenden Jahres entscheiden, ob das Kindergeld 2009 erhöht werden kann oder erhöht werden muss. Dann wird das Bundesfinanzministerium seinen nächsten Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums vorlegen. Der Bericht, der in der Regel alle zwei Jahre veröffentlicht wird, liefert die Entscheidungsgrundlage für das Kindergeld. Da der steuerliche Freibetrag – Kinderfreibetrag – über dem materiellen Existenzminimum liegt, besteht in der Zeit zwischen den Berichten im Regelfall kein Handlungszwang – der finanzielle Spielraum ist ausreichend groß. Zu dieser steuerlichen Vergünstigung kommen die Freibeträge für den Betreuungsbedarf, den Erziehungsbedarf und für die Ausbildung in Höhe von 2.160 € hinzu.

Im Einkommensteuerrecht besteht ein Wahlrecht zwischen Kinderfreibetrag - also einem steuerlichen Existenzminimum für das Kind - und Kindergeld. Der Kinderfreibetrag ist eine aus dem materiellen Existenzminimum abgeleitete Größe. Den Freibetrag zur Existenzsicherung des Kindes hat das Bundesverfassungsgericht 1998 inhaltlich definiert. Die Höhe des Kindergeldes beträgt gegenwärtig 154 €. Das Existenzminimum für Kinder wird mit 3.648 € beziffert. Wer den Kinderfreibetrag nutzt, weil er höher ist als das Kindergeld, bekommt damit kein Kindergeld. Aus diesem Wahlrecht ergeben sich unterschiedliche Verteilungswirkungen. Für Bezieher niedriger Einkommen ist der Bezug von Kindergeld regelmäßig günstiger, weil der ausgezahlte Betrag höher ist als die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag. Bitte schauen Sie sich die kleine Präsentation im Anhang an, sie erläutert die Wirkungen anschaulich.

Inhaltlich hat also das Bundesverfassungsgericht festgelegt, dass uns Kinder reicher Eltern mehr Wert sind als Kinder armer Eltern. Das Verfassungsgericht begründet die Entscheidung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz, dass jedes Kind, egal mit welchem sozialen oder ökonomischen Hintergrund, dem Staat "gleichviel wert" sein muss. Ich halte diese Definition von "gleichviel wert" für sehr merkwürdig, bedenken wir, dass Kinder in Familien mit hohen Einkommen auch noch eine höhere Förderung, in Form von Steuerersparnis, erhalten. Auch die SPD- Fraktion hat diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts deutlich kritisiert, da dieses Urteil im Grunde genommen eine soziale und bedarfsorientierte Unterstützung von Kindern und Familien verbietet.

Das Gericht hat klargestellt, dass die Steuerfreistellung des Existenzminimums auch durch die Zahlung von Kindergeld gewährleistet werden kann. Diese Möglichkeit haben wir bei der Ausgestaltung des Kindergeldes aufgegriffen. Wir verringern damit die von uns als ungerecht empfundene Differenz der Steuerersparnis, die sich aus einem für Arm und Reich gleichen Kinderfreibetrag ergibt.

• Da der Freibetrag bei niedrigen Einkommen nur zu einer niedrigen Kinderförderung führt, haben wir das Kindergeld deutlich höher festgelegt, als die Einkommensteuerermäßigung, die sich aus dem Freibetrag ergibt, erfordern würde. Das Kindergeld ist bei niedrigem Einkommen deutlich höher als vom Verfassungsgericht als notwenig definiert. Den Mehrbetrag sollen die Familien gleichwohl behalten. Das war eine Maßnahme der SPD-Fraktion zur Familienförderung und Unterstützung der Kinder.
• Das Kindergeld liegt aber deutlich unterhalb der Einkommensteuerermäßigung, die sich aus dem Freibetrag bei hohen Einkommen ergibt. Diese hohe Einkommensteuerermäßigung, auch wenn sie das Kindergeld deutlich übersteigt, darf die Familie mit hohem Einkommen auch behalten, weil dies vom Bundesverfassungsgericht so festgelegt wurde.

In der Praxis sieht es so aus, dass zunächst einmal alle steuerpflichtigen Eltern das Kindergeld als eine Art Vorauszahlung auf den Steuervorteil für die Freibeträge für Kinder erhalten. Im Steuerbescheid rechnet das Finanzamt dann automatisch aus, was für die Eltern günstiger ist: das Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder. Bei dieser Günstigkeitsprüfung kommt es auf die Höhe des Einkommens der Eltern an. Ab einer bestimmten Höhe wird der Kinderfreibetrag abgezogen. Für Eltern mit niedrigem Einkommen bleibt es beim Kindergeld.

Somit ist nur derjenige Teil des Kindergeldes, der höher ist als die Steuerersparnis durch den Freibetrag eine Förderung der Familien. Dieser Anteil "wirklicher" Förderung sinkt mit zunehmendem Einkommen. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 25.000 Euro beträgt er für Steuerpflichtige, die nach der Splittingtabelle besteuert werden, nur noch ein Drittel. Dies bedeutet, dass von 154 € Kindergeld nur 50 € Förderung sind. Bei einem entsprechend höheren Einkommen besteht keine "wirkliche" Förderung mehr, allerdings wird in diesem Fall ja die Steuerersparnis höher als das Kindergeld.

In einem Rechenbeispiel lassen sich die Verteilungswirkungen wie folgt darstellen:

Kinderfreibetrag in Höhe von 3.648 € addiert mit 2.160 € Freibetrag für Betreuung etc. multipliziert mit 42 % Spitzensteuersatz dividiert durch 12 Monate = 203 €.

Diejenigen mit einem geringeren Steuersatz sind somit benachteiligt, weil das maximale Kindergeld bei 154 Euro liegt. Diese Lücke könnten wir auch nicht durch Anhebung des Kindergeldes vollständig schließen, weil es stets ein hohes Einkommen gäbe, das zu einer höheren Förderung führte als das gerade definierte Kindergeld.

Ich halte eine Umverteilung zugunsten der einkommensschwächeren Familien für sinnvoll und sozial zu rechtfertigen – solche Ziele waren bisher aber mit dem Koalitionspartner und dem oben erwähnten Urteil nicht durchsetzbar. Deshalb halte ich es für zielführend, nicht so sehr über das Kindergeld nachzudenken, sondern viel mehr darüber, gebührenfreie Krippen- Kindergarten und Hortplätze anzubieten, kein Schulgeld und keine Studiengebühren zu verlangen. Diese Infrastrukturmaßnahmen in Bildung und Betreuung, schaffen Chancengleichheit für alle Kinder unabhängig vom Geldbeutel der Eltern – wenigstens soweit es von staatlicher Seite organisierbar ist.
In der Hoffnung, Ihnen Ihre Frage konstruktiv beantwortet zu haben, verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen, Lothar Binding
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Frage zum Thema Finanzen
20.11.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Bindung,

Danke für Ihre Antwort! - Sie macht aber unmittelbar zwei Nachfragen erforderlich:

Sie schrieben: "...Die mir in diesem Kontext wichtigen Qualitätsziele (gemeint sind die der Kirchen, erg. F.H.) lassen sich nicht quantifizieren oder gar monetär erfassen..."

Wie ich nachgesehen habe, handelt es sich bei den Subventionen an die Kirche immerhin um 3,5 Milliarden Euro pro Jahr.

Wenn es so ist, wie Sie oben geschrieben haben, dann ist die Höhe der Subventionen also letztlich beliebig. Wie kommt es dann aber, dass Sie ausgerechnet diese 3,5 Milliarden pro Jahr für okay halten? Das verstehe ich nicht.

Sie schrieben ferner: "... Außerdem müsste einer Betrachtung der Kosten immer auch eine Betrachtung des Nutzens beigefügt werden..."

Wie ist eine solche Abwägung für Sie möglich, wenn der Nutzen nicht (auch) quantifizierbar ist?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Lothar Binding
8Empfehlungen
21.11.2007
Lothar Binding
Sehr geehrter Herr ,

viele Dank für Ihre erneute Antwort. Unserem Meinungsaustausch scheint ein Missverständnis zugrunde zu liegen, das offensichtlich nur schwer aus dem Wege zu räumen ist. Wenn ich schreibe, dass sich mir wichtige Qualitätsziele nicht quantifizieren oder monetär erfassen lassen, meine ich damit, dass Normen und Verhaltensweisen wie sozialkaritatives Engagement oder die seelsorgerische Betreuung von Menschen in Krisensituationen vornehmlich einen außerökonomischen Wert haben. Diese Bedeutung reicht weit über die Kosten hinaus, die kirchliche Einrichtungen für Personal und den Unterhalt von Kindergärten, Pflegeheimen oder Krankenhäusern aufwenden müssen.

Ihr Versuch, mich auf die Höhe von Finanzbeträgen festzulegen und daran soziale Gerechtigkeitsvorstellungen ablesen zu wollen, ist deshalb nicht Ziel führend. Sie ziehen in Ihrer Interpretation meiner Ausführungen einen logisch falschen Schluss. Ich habe bewusst nicht von Beliebigkeit gesprochen, weil diese Begrifflichkeit meine Motive und meine Argumentation entwertet. Denn damit argumentieren Sie, die Höhe der staatlichen Unterstützung für Kirchen solle permanent zur politischen Disposition stehen und könne – in Ermangelung inhaltlicher Bestimmtheit – nach rein fiskalischen Kriterien festgelegt werden. Wenn man die staatliche Unterstützung der Arbeit der Kirchen aber nur unter dem Kostenaspekt betrachtet, lässt sich daraus kein brauchbarer Maßstab für eine gerechte und solidarische Gesellschaft ableiten.

In diese Richtung zielt auch meine zweite, von Ihnen zitierte Bemerkung: Gerade weil sich der Nutzen der kirchlichen Arbeit nicht alleine und erst recht nicht erschöpfend in Preisen oder Tarifen abbilden lässt, sind mir ethische Bewertungskategorien wichtiger als die fiskalisch notwendige oder erwünschte Festsetzung von Transferleistungen.

Aber wenn jemand schon für sich in Anspruch nimmt die Kostenseite hinreichend unter monetären und quantifizierbaren Gesichtspunkten beurteilen zu können, dann sollte derjenige wenigstens auch die Nutzenseite unter den von ihm als hinreichend erachteten Bewertungskriterien betrachten. Verdächtig scheint mir die selbst gewählte Beschränkung allein auf die Kostenseite.

Nun möchte ich Sie um etwas fast unmögliches bitten. Ich möchte Sie darum bitten den Dialog mit dieser Antwort zu beenden, denn meine Mailbox ist übervoll und die Post der anderen Bürgerinnen und Bürger verdient ebenso eine Antwort.

Mit freundlichem Gruß, Lothar Binding
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Frage zum Thema Finanzen
22.11.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Binding,

die viel zu hohe Energiebesteuerung muß gesenkt werden!

Dies kann und muß durch Subventionsabbau ermöglicht werden.

Die Nutzlosigkeit der Kirchensteuersubvention - die steuerliche Absetzung der Kirchensteuer verursacht beim Staat jährliche Einnahmeverluste von mehr als 3 Milliarden Euro - für die Allgemeinheit wurde schon vor vielen Jahren von einem sehr bedeutenden Kirchenvertreter bestätigt. Einer der mächtigsten Manager der kath. Kirche, Dr. Norbert Feldhoff, ehem. Generalvikar und ehem. Caritasdirektor des Erzbistums Köln schrieb Folgendes:

Vielfach geht man von falschen Tatsachen aus und operiert mit Scheinargumenten. So wird der Kirche immer wieder unterstellt, sie benötige die Kirchensteuer, um ihre umfangreiche Sozialarbeit zu finanzieren. Die Gegner der Kirchensteuer haben mit diesem Argument leichtes Spiel, weil es in der Tat nicht stimmt und meines Wissens auch noch nie von einem Kenner der Sache so vorgetragen worden ist. Wie wird die Sozialarbeit der Kirche tatsächlich finanziert, und welche Rolle spielt dabei die Kirchensteuer? Die meisten Sozialeinrichtungen ´verdienen´ die Mittel, die sie benötigen, als Leistungsentgelte und die Finanzierung ist durch staatliche Kostenträger weithin gesetzlich geregelt. "
Aus Kirchenzeitung des Erzbistums Köln, 21.9.90

Die Kirchensteuersubvention führt bei immer mehr Leuten zu folgender Überlegung: Durch Kirchenaustritt verbessere ich nicht nur meine eigene finanzielle Situation sondern ich trage darüberhinaus dazu bei, daß in einem wichtigen Bereich eine Steuersenkung möglich wird.

Werden Sie sich jetzt für eine Streichung der Kirchensteuersubvention einsetzen?

Mit freundlichen Grüßen,
Antwort von Lothar Binding
11Empfehlungen
30.11.2007
Lothar Binding
Sehr verehrte Frau ,

für Ihre Frage danke ich Ihnen. Meine Position zur sozialen und steuerlichen Bedeutung der Kirchensteuer habe ich in meinen Stellungnahmen auf dieser Seite ausführlich dargelegt. An dieser Bewertung hat sich nichts geändert – auch nicht nach der Lektüre des Zitats von Herrn Dr. Feldhoff, das sich nicht mit meiner Einschätzung des Sachverhaltes deckt.

Prüfen Sie doch bitte anhand einiger öffentlich zugänglicher, seriöser Quellen, ob nicht die zitierte Aussage mit der Realität in Konflikt steht. Ich empfehle Ihnen dazu folgende Seiten: www.ekd.de
www.kirchensteuer-koeln.de

Mit freundlichem Gruß, Lothar Binding
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
27.11.2007
Von:

Guten Tag Herr Binding,
meine Frage ist: In einem Hotel gibt es eine Bar mit Ausschank der vom Restaurante durch eine Mauer und durch eine Tür getrennt ist. Dieser Raum hat eine eigenständige Lüftung und Fenster. Darf in diesem Raum geraucht werden, wenn er als Raucherraum gekenzeichnet wird? Es gibt aber nur eine Schanklizenz. Vielen Dank und mit freundlichem Gruß J.
Antwort von Lothar Binding
4Empfehlungen
05.12.2007
Lothar Binding
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Eingabe. Ihre Frage ist sehr interessant und speziell. Aus diesem Grund wäre es sinnvoll, wenn Sie sich an das Amt für öffentliche Ordnung in Ihrem Heimatort wenden könnten, da dort die Situation in dem von Ihnen erwähnten Hotel möglicherweise bekannt ist. Für mich ist es aufgrund der kurzen Beschreibung des Sachverhalts nur schwer möglich, eine konkrete Aussage zu treffen, da mir folgende Angaben fehlen:

In welchem Bundesland befindet sich das Hotel? Da es sich bei dem Nichtraucherschutzgesetz um ein Ländergesetz handelt, gibt es Abweichungen.
Es erschließt sich für mich nicht die genaue Raumeinteilung. Befindet sich die Bar teils in dem Restaurant und teils in dem abgetrennten Raum oder handelt es sich hierbei um einen Barbereich, der komplett vom Restaurant abgetrennt ist?

Sollte Ihre Frage nicht beantwortet werden können, schicken Sie mir bitte eine E-Mail an lothar.binding@bundestag.de bzw. einen Brief an

Lothar Binding, MdB
Platz der Republik 1
11011 Berlin

Mit freundlichen Grüßen
Lothar Binding
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