Klaus Uwe Benneter (SPD)
Abgeordneter Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Klaus Uwe Benneter
Jahrgang
1947
Berufliche Qualifikation
Rechtsanwalt und Notar
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages, selbst. Rechtsanwalt und Notar
Wahlkreis
Berlin-Steglitz-Zehlendorf
Landeslistenplatz
3, über Liste eingezogen, Berlin
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(...) Konkret bedeutet das, dass eine Strafe gegen einen Abgeordneten erst vollstreckt werden darf, wenn das Parlament es genehmigt. Immunität bedeutet hingegen nicht, dass gegen Abgeordnete keine strafrechtlichen Ermittlungen eingeleitet werden können. Im Gegenteil, nach einem Beschluss des Bundestages sind Ermittlungen der Staatsanwaltschaft grundsätzlich zulässig, es sei denn der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung widerspricht. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Vorratsdatenspeicherung
27.12.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Benneter,

am 20.12.07 schrieben Sie in diesem Forum: "...Nur wenn ein konkreter Verdacht auf eine nicht unerhebliche Straftat aufgrund konkreter Tatsachen vorliegt und ein Richter dies gestattet, darf auf diese Daten seitens staatlicher Behörden zugegriffen werden...".

In einem am 24. 12. veröffentlichten Interview bei net-tribune sagte der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar zum Thema Richtervorbehalt bzw. Transparenz der Bürger:
"...Auf sie dürfen auch viele andere Behörden zurückgreifen, also auch Nachrichtendienste, Ordnungsämter und die Steuerfahndung. Der Wahrheitsgehalt der Behauptung, die Informationen seien durchgängig von hohen Hürden geschützt, erscheint vor diesem Hintergrund zweifelhaft...."

In der online-FAZ vom 27.12.07 lese ich:
"...Das deutsche Gesetz erlaubt den Zugriff aber auch dann, wenn "eine Straftat mittels Telekommunikation begangen" wurde. Das öffnet die Verwendung der Daten für weit weniger bedeutende Rechtsverletzungen wie etwa Urheberrechtsdelikte...".

Gehe ich recht in der Annahme, dass Sie hier einem Gesetz unter dem Vorwand mich vor Terrorismus besser zu schützen zugestimmt haben, dass nun aber zur Durchsetzung anderer wie auch wirtschaftlicher Interessen (Musik-, Filmindustrie) verwendet werden soll?

Gehe ich recht in der Annahme, dass diese bereits im Vorfeld in der Tagespresse nachzulesenden Befürchtungen Ihnen bekannt waren und Sie dennoch für das Gesetz gestimmt haben?

Freundliche Grüße
G.
Antwort von Klaus Uwe Benneter
2Empfehlungen
10.01.2008
Klaus Uwe Benneter
Sehr geehrter Herr ,

falls Herr Schaar hat in einem Interview in der net-tribune erklärt haben sollte, Nachrichtendienste, Ordnungsämter und Steuerfahndung könnten auf die IP-Adressen zugreifen, hat das nichts mit der eingeführten Vorratsdatenspeicherung zu tun. Denn in diesem Zusammenhang haben wir beschlossen, dass auf die Verkehrsdaten nur unter den in § 113 b Telekommunikationsgesetz (TKG) genannten Voraussetzungen zugegriffen werden darf. Erforderlich ist hiernach die Notwendigkeit der Daten zur Verfolgung von Straftaten, zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste. Außerdem bestimmt § 113 b TKG, dass die Behörden diesen Zugriff nur unter Bezugnahme auf § 113 a TKG erhalten dürfen. Das bedeutet, dass § 113 a TKG in den Normen, die den entsprechenden Behörden den Zugriff auf die Verkehrsdaten erlauben, ausdrücklich genannt werden muss. Die einzigen Behörden, die seit Einführung der Vorratsdatenspeicherung den gesetzlich erlaubten Zugriff auf die nach § 113 a TKG gespeicherten Daten erhalten haben, sind die Strafverfolgungsbehörden in § 100 g Strafprozessordnung (StPO).

Es ist richtig, dass § 100 g StPO den Zugriff auf die gespeicherten Verkehrsdaten auch dann erlaubt, wenn es sich um mittels Telekommunikation begangene Straftaten handelt. Dies war aber schon vor der Einführung der Vorratsdatenspeicherung geltende Rechtslage. Der einzige Unterschied ist der, dass im alten § 100 g StPO von "mittels einer Endeinrichtung" begangenen Straftaten gesprochen wurde. Diese Formulierung meinte dasselbe, war aber missverständlich, weshalb wir sie nun geändert haben. § 100 g StPO soll die strafrechtliche Verfolgung von Fällen ermöglichen, bei denen zur Erforschung des Sachverhalts keine weniger eingriffsintensiven Maßnahmen als die Erhebung der Verkehrsdaten zur Verfügung stehen. Häufig stammen diese Fälle aus dem Bereich des Stalkings. So kommt es bei einer telefonisch geäußerten Bedrohung häufig vor, dass es außer der Zeit des Anrufs keine weiteren Ermittlungsansätze gibt. Deshalb muss bei der Verfolgung von den mittels Telekommunikation begangenen Straftaten auf das Erfordernis der Erheblichkeit der Straftat verzichtet werden. Das bedeutet aber nicht, dass damit zwangsläufig der Verfolgung jeglicher Bagatelldelikte oder auch sämtlicher Urheberrechtsdelikte Tür und Tor geöffnet sind. Um genau diese Ausuferung zu verhindern, haben wir eine strenge Subsidiaritätsklausel in den neuen § 100 g StPO eingeführt. Im Gegensatz zur alten gesetzlichen Regelung dürfen die Verkehrsdaten zur Ermittlung mittels Telekommunikation begangener Straftaten nur dann herangezogen werden, wenn andere Ermittlungsmaßnahmen fehlen oder nicht erfolgversprechend sind. Außerdem muss die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen. Auch diese Einschränkung hat es im alten § 100 g StPO nicht gegeben und bedeutet einen verbesserten Schutz der Grundrechtsträger.

Die von Ihnen genannten Zitate zeigen, dass die Art und Weise, wie das Thema in der Öffentlichkeit diskutiert ist, bedauerlicherweise zu vielen unnötigen Missverständnissen führt.

Um es im Übrigen noch einmal ganz deutlich zu machen: Die Vorratsdatenspeicherung dient nicht nur der Terrorismusbekämpfung, sondern der Strafverfolgung insgesamt. So steht es im Gesetz, nämlich § 113 a TKG. Und so haben wir ihre Einführung auch begründet. Der Vorwurf, wir hätten für die Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung einen Vorwand zur Verfolgung anderer Straftaten gebraucht, ist deshalb völlig unberechtigt.

Mir ist sehr wohl bewusst, dass die Vorratsdatenspeicherung in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift und dass es bei den Telekommunikationsverbindungsdaten um personenbezogene und somit äußerst sensibel zu behandelnde Daten geht. In meiner Verantwortung als Abgeordneter des deutschen Volkes hatte ich jedoch abzuwägen. In einer Demokratie soll und muss der Staat in der Lage sein, seine Staatsbürger so gut es irgend geht, vor schweren Straftaten und terroristischen Angriffen zu schützen. Wenn dies nicht gewährleistet ist, droht eine Privatisierung der öffentlichen Sicherheit mit verheerenden Folgen für das staatliche Gewaltmonopol. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zur Vorratsdatenspeicherung haben uns verschiedene Sachverständige bestätigt, dass die Verbindungsdaten wegen der Verwendung moderner Kommunikationstechnologien eine große Rolle bei der Ermittlung und Aufklärung von schweren Straftaten spielen. Auch das anerkannte Max-Planck-Institut hat in einer kürzlich erschienenen Studie bestätigt, dass diese Telekommunikations-Verbindungsdaten oftmals den einzig sinnvollen Ansatz darstellen, um strafrechtliche Ermittlungen sinnvoll und zielgerichtet betreiben. Strafrecht ist auch Bürgerschutzrecht und damit eine wichtige Aufgabe staatlicher Gewalt, der wir uns nicht einfach entziehen können. Die Strafrechtsbehörden sind bei ihren Ermittlungen gehalten, die Wahrheit zu ermitteln. Hierfür ist es erforderlich, ihnen die notwendigen Befugnisse zu geben. Deshalb haben wir die Vorratsdatenspeicherung eingeführt.

Letztlich gab es auch keine Alternative zur Vorratsdatenspeicherung. Denn wir waren verpflichtet, die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (2006/24/EG) in deutsches Recht umzusetzen. Der Verabschiedung der EU-Richtlinie gingen lange, zähe Verhandlungen auf europäischer Ebene voraus, in deren Verlauf es Deutschland gegen den Widerstand vieler anderer Mitgliedstaaten gelungen ist, möglichst grundrechtsschonende Regelungen zu vereinbaren. So wurde die Mindestspeicherdauer auf 6 Monate (Statt der ursprünglich auf EU-Ebene diskutierten 36 Monate) beschränkt. Auch bei der Frage, welche Daten gespeichert werden, hat sich Deutschland mit seiner restriktiven Linie durchgesetzt. So wurde verhindert, dass Angaben über aufgerufene Internetseiten gespeichert werden müssen. Ebenso hat die Bundesregierung erfolgreich verhindert, dass Verkehrsdaten bei erfolglosen Anrufen stets gespeichert werden müssen. Gleiches gilt für die von vielen EU-Mitgliedstaaten geforderte umfassende Speicherpflicht von Standortdaten bei der Mobilfunktelefonie, um bei längeren Telefonaten mit Ortswechseln Bewegungsbilder von Mobiltelefonierenden erstellen zu können. Bundesjustizministerin Zypries hat dagegen durch intensive Verhandlungen erreicht, dass nur das Standortdatum bei Beginn des Mobiltelefonats gespeichert werden muss.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Uwe Benneter, MdB
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
27.12.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Benneter,

mit Interesse habe ich Ihre Antwort an Herrn Böttcher vom 10.12.2007 gelesen und habe hierzu folgende Fragen: Wo ist denn die SPD eigentlich noch links? Ihre Partei hat doch in der Vergangenheit selber behauptet, sie sei die Partei der Mitte (was auch immer die Mitte ist). Wie kann eine Partei wie die SPD sich als links definieren, wenn sie zugleich die Mitte repräsentiert ? Wenn Sie das Parteiprogramm der Linken mit dem Godesberger Parteiprogramm der SPD von 1959 vergleichen, werden Sie feststellen, dass die Linke ausschließlich das Programm von Ihnen übernommen hat, wovon Sie und Ihre Genossen nichts mehr wissen wollen. Sie haben in einem vollkommen recht: Linke sind immer für Fortschritt eingetreten. Da die Politik der Agenda 2010 und Hartz IV, um nur ein paar Stichworte aufzugreifen, zu einer Verunsicherung und zur Verarmung von Millionen Menschen in diesem Land geführt haben, hat Ihre Partei jegliche Legitimation als "Links " zu bezeichnen, verloren. Unglaubwürdig wird dies dadurch, wenn Leute wie Wolfgang Clement, Gerhard Schröder und Altbundeskanzler Helmut Schmidt Mitglied in der SPD waren, die allesamt ihre politische Heimat besser in der CDU bzw der FDP gefunden hätten. Außerdem würde ich gerne von Ihnen wissen was Sie unter Populismus verstehen?
Antwort von Klaus Uwe Benneter
2Empfehlungen
21.01.2008
Klaus Uwe Benneter
Sehr geehrter Herr ,

auch wenn Sie es nicht wahrhaben wollen, die SPD ist nach wie vor die linke Volkspartei. Links sein heißt, sich für den sozialen Fortschritt einzusetzen. Das macht die SPD seit 145 Jahren. Und zu Links gehört natürlich auch die linke Mitte. Nur so lassen sich gesellschaftliche Mehrheiten für eine linke fortschrittliche Politik erreichen.

Unser Parteiprogramm ist und war immer auch eine Antwort auf die Fragen der Zeit. Was vor einem halben Jahrhundert im Godesberger Programm richtig war, muss es heute nicht mehr sein. Deshalb ist es nicht Links, sich konservativ am Bestehenden festklammern zu wollen.

Wer soziale Sicherheit und sozialen Fortschritt will, dem muss heute klar sein, dass unsere sozialen Antworten heute unter dem internationalen Einfluss der Globalisierung und der allgemeinen Alterungsentwicklung andere sein müssen, als noch vor fünfzig Jahren! Die großen Schwierigkeiten und schmerzhaften Einschnitte, die mit der Agenda 2010 verbunden waren, führen heute zu viel weniger Arbeitslosen und zu viel mehr neuen zusätzlichen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen. Alle Experten bescheinigen uns, dass es diese zukunftsgerichtete rot-grüne Politik war, die uns heute - leider etwas spät- diese Erfolge bringt.

Populismus ist, wenn man den Menschen nicht (wie von Luther vorgeschlagen) aufs Maul schaut, sondern nach dem Mund redet.

Mit freundlichen Grüßen

Klaus Uwe Benneter, MdB
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
02.01.2008
Von:

Was halten Sie von einer Aufhaebung aller NS-Gesetze und -Verordnungen, bspw. durch Änderung des Grundgesetzes?
Antwort von Klaus Uwe Benneter
4Empfehlungen
16.01.2008
Klaus Uwe Benneter
Sehr geehrter Herr ,

bereits unmittelbar nach der Nazizeit wurden viele NS-Gesetze und Verordnungen aufgehoben. Mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes wurden weitere Verordnungen und Gesetze nichtig. Eine genaue Zahl, wie viele Gesetze und Verordnungen aus der NS-Zeit unverändert noch in Kraft sind, liegt mir nicht vor. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass diese Zahl nicht sehr hoch ist. Deshalb sehe ich keinen akuten Handlungsbedarf ausserhalb derjenigen Maßnahmen, die bereits zur Bereinigung des Rechts im allgemeinen (u.a. das 1. und 2. Rechtsbereinigungsgesetz) begonnen wurden.

Mit freundlichen Grüßen

Klaus Uwe Benneter, MdB
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
04.01.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Bennenter,

Ihre Antwort vom 16.11.07 an Herrn Thiele wirft einige Fragen bei mir auf:
Sie schreiben: "Denn realistisch betrachtet ist auch der Staat kein Garant dafür, dass Daten nicht missbraucht werden." Für wie verantwortungsvoll halten Sie es dann diese Daten bei einem unkalkulierbaren Missbrauchspotential zu erheben?
Weiterhin schreiben Sie:"Auch das Max Planck Institut hat kürzlich die Bedeutung der Verkehrsdaten für die Strafverfolgung untersucht und kam dabei zu dem Ergebnis, dass sie oft den einzig sinnvollen Ansatz für Ermittlungen bieten."
Sie wissen also, dass die TK-Überwachung nicht für die Terrorabwehr geeignet ist?

Generell stellen sich mir noch folgende Frage:
Da ja auch Terroristen oder Kriminelle Briefe schreiben können, wäre es doch nötig den gesamten Briefverkehr zu überwachen, natürlich nicht die Inhalte, aber Absender, Empfänger und Zusteller. Gibt es dazu Überlegungen?
Antwort von Klaus Uwe Benneter
5Empfehlungen
10.01.2008
Klaus Uwe Benneter
Sehr geehrter Herr ,

ich denke, Sie wissen, wie der Hinweis, dass auch eine Datenerhebung durch den Staat eine Missbrauchsmöglichkeit nicht gänzlich ausschließen würde, gemeint war. Er besagt nichts anderes, als dass es keine absolute Sicherheit vor Missbrauchsgefahren gibt. Im Übrigen bin ich der Meinung, dass die Missbrauchsgefahr zum einen nicht sehr groß ist und dass das Gesetz zum anderen geeignete Sanktionen enthält, um auf einen etwaigen Missbrauch zu reagieren. Auch das können Sie meiner Antwort an Herrn Thiele vom 16.11.07 entnehmen.

Ich bin überzeugt, dass sowohl die Telekommunikationsüberwachung als auch die Erhebung der Verkehrsdaten für die Terrorismusbekämpfung von Bedeutung sind. Dies ist eine notwendige Folge aus dem geänderten Kommunikationsverhalten der Bürgerinnen und Bürger. Das bestätigen nicht nur Sachverständige, sondern auch aktuelle Fälle aus der Praxis: Im Zusammenhang mit den Anschlägen auf den Madrider Bahnhof Atocha im März 2004 war es der Polizei nur mit Hilfe von Telekommunikationsverbindungsdaten gelungen, die Täter in kurzer Zeit zu fassen und weitere Bomben zu finden, bevor diese hochgegangen waren. Und bei der Operation Alberich im Sommer letzten Jahres hatte das BKA unter anderem auch die Telekommunikationsüberwachung als Ermittlungsmethode eingesetzt.

Die Überwachung des gesamten Postverkehrs ist nicht erlaubt und es gibt auch keine Bestrebungen, das Gesetz insoweit zu ändern. Der Einsatz von grundrechtseinschränkenden Ermittlungsmethoden ist immer auf seine Verhältnismäßigkeit zu prüfen und deshalb auch an seinen Erfolgsaussichten zu messen. Dies muss bei der Überwachung der verschiedenen Kommunikationsmittel ins Kalkül gezogen werden. Terroristische Netzwerke arbeiten in der Regel in internationalen und sehr komplexen Verbindungen. Deshalb ist davon auszugehen, dass sie nicht mittels zeitraubenden Briefverkehrs miteinander kommunizieren. Die Überwachung des gesamten Postverkehrs wäre wegen geringer Ermittlungserfolge unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Uwe Benneter, MdB
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
10.01.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Benneter,

wie sie bemerkt haben ist der Grat schmal, denn zählen Sie z.B. die E-Mails die Sie in Ihrer Funktion verschicken nicht auch als "Geschäftspost" und behandeln Sie auch völlig gleichwertig zu "Papierpost"?

Eine Frage habe ich noch an Sie. Sie schreiben: "Ich bin überzeugt, dass sowohl die Telekommunikationsüberwachung als auch die Erhebung der Verkehrsdaten für die Terrorismusbekämpfung von Bedeutung sind. Dies ist eine notwendige Folge aus dem geänderten Kommunikationsverhalten der Bürgerinnen und Bürger."

Sie erwarten also durch die Bürger und Bürgerinnen dieses Landes eine terroristische Bedrohung?

(eine kleine Bemerkung sei mir noch erlaubt: Die Anschläge in Madrid konnte mithilfe von Daten erhoben werden, die auch schon vor einer VDS erhoben wurden. Sie können also im Zweifelsfall nur als Beispiel dafür dienen, wie gut die bis dahin möglichen Mittel funktionierten.)

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Klaus Uwe Benneter
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17.01.2008
Klaus Uwe Benneter
Sehr geehrter Herr ,

ich nehme an, dass Sie mit dem Vergleich von "Papierpost" und den E-Mails, die ich in meiner Funktion als Bundestagsabgeordneter verschicke, darauf anspielen, dass der Zugriff auf die Verbindungsdaten von Abgeordneten nach § 160 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) generell untersagt ist. In dieser Regelung bilden wir das ab, was uns unsere Verfassung in Art. 47 GG vorgibt: Art. 47 Satz 1 GG erklärt ausdrücklich, dass Abgeordnete über Tatsachen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Volksvertreter anvertraut wurden, zeugnisverweigerungsberechtigt sind. Diese Bestimmung schützt die ungehinderte Kommunikation zwischen Abgeordneten und Bürgern. Dadurch ermöglicht sie die Bildung eines Vertrauensverhältnisses. Das stärkt wiederum die Entscheidungsfreiheit des Abgeordneten und sichert seine Unabhängigkeit und damit die Funktionsfähigkeit unseres Parlaments. Art. 47 Satz 2 GG enthält ein Beschlagnahmeverbot für Schriftstücke, die sich auf Tatsachen beziehen, die dem Abgeordneten im Sinne des Satzes 1 des Grundgesetzartikels anvertraut wurden. Hierüber wird sichergestellt, dass mit der Beschlagnahme der Schutz des Kommunikationsverhältnisses nicht ausgehebelt werden kann. Auch das stärkt natürlich die Freiheit des Mandats. Wenn nun das Grundgesetz schon bei der Beschlagnahme als einer offenen Ermittlungsmaßnahme den absoluten Schutz des Abgeordneten vorsieht, dann muss dieser absolute Schutz erst recht für verdeckte Ermittlungsmaßnahmen und damit auch für den Zugriff auf die Telekommunikationsverbindungsdaten gelten. Diesen absoluten Schutz genießen nach der beschlossenen Novelle der StPO übrigens nicht nur die Abgeordneten, sondern auch Geistliche und Verteidiger. Beide Berufsgruppen sind laut Bundesverfassungsgericht besonders schutzwürdig. Journalisten und Mitarbeiter aus dem Bereich der Beratungs- und Heilberufe haben wir unter einen leicht abgestuften Schutz gestellt, der eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung der Ermittlungsmaßnahme vor ihrer Durchführung erforderlich macht. In Bezug auf die Journalisten lässt sich dieser relative Schutz mit der besonderen Bedeutung der Presse- und Rundfunkfreiheit erklären. Grund für den relativen Schutz der Beratungs- und Heilberufen ist die Tatsache, dass es bei Gesprächen im therapeutischen Bereich häufig um Informationen aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung geht.

Der Vorwurf, wir würden mit der Vorratsdatenspeicherung alle Bürgerinnen und Bürger unter den Generalverdacht stellen, potentielle Terroristen zu sein ist weder neu noch richtig. Natürlich bedeutet die Vorratsdatenspeicherung eine umfassende Speicherpflicht in Bezug auf die Telekommunikationsverbindungsdaten. Sie bedeutet aber gerade nicht, dass künftig gegen alle Bürgerinnen und Bürger willkürlich strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet werden dürfen. Bereits vor der Einführung der Vorratsdatenspeicherung durften diese Daten durch die Strafverfolgungsverfolgen unter strikten Voraussetzungen zu Ermittlungszwecken herangezogen werden. Hieran wird sich durch die Vorratsdatenspeicherung nichts ändern. Es gilt weiterhin, dass der Zugriff auf diese Daten nur nach richterlichem Beschluss möglich ist. Außerdem muss der Verdacht bestehen, dass der Beschuldigte eine in § 100 a Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) genannte schwere Straftat begangen hat bzw. dass die Straftat mittels Telekommunikation begangen wurde. Sollte die Straftat mittels Telekommunikation begangen worden sein, ist zusätzlich erforderlich, dass andere Ermittlungsmaßnahmen keine Erfolgsaussichten haben und der Zugriff auf die Verbindungsdaten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Diese beiden einschränkenden Voraussetzungen haben wir zusammen mit der Vorratsdatenspeicherung eingeführt und damit den Grundrechtsschutz der Bürgerinnen und Bürger gegenüber der alten Rechtslage verbessert.

Noch eine letzte Bemerkung zu den Anschlägen von Madrid: Fakt ist, dass bei den Ermittlungen die Verbindungsdaten eine entscheidende Rolle gespielt haben und dass sich dadurch belegen lässt, dass sie für die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden heutzutage eine wichtige Rolle spielen. Nur darauf kommt es letztlich an.

Ich kann verstehen, dass man über die Notwendigkeit der Vorratsdatenspeicherung geteilter Meinung ist. Zu ihrer Einführung gab es aber keine Alternative. Näheres hierzu lesen Sie bitte in meiner Antwort an Herrn Kerkhoff.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Uwe Benneter, MdB
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