Klaus Uwe Benneter (SPD)
Abgeordneter Bundestag 2005-2009
Dieses Profil dient zu Archivzwecken, eine Befragung ist nicht mehr möglich.

Grunddaten
Klaus Uwe Benneter
Jahrgang
1947
Berufliche Qualifikation
Rechtsanwalt und Notar
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages, selbst. Rechtsanwalt und Notar
Wahlkreis
Berlin-Steglitz-Zehlendorf
Landeslistenplatz
3, über Liste eingezogen, Berlin
weitere Profile
(...) Ende Juni hat ein Koalitionsfachgespräch zur weiteren Behandlung des Vermittlungsgutscheins stattgefunden. In der Tendenz haben sich alle Beteiligten für die Beibehaltung dieses Instruments ausgesprochen. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten

Veröffentlichungspflichtige Angaben

Entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat

Rechtsanwalt und Notar, Berlin, Mandant 01, Dezember 2008, 1.000 bis 3.500 Euro

Friedrich-Ebert-Stiftung, Berlin, Vortrag, Tagung Shanghai, März 2006, Stufe 2

Sozialdemokratische Partei Deutschlands, Berlin, Generalsekretär (bis 15.11.2005), 2005, Stufe 3

Rechtsanwalt und Notar, Berlin

Funktionen in Unternehmen

Spastikerhilfe Berlin eG, Berlin, Vorsitzender des Aufsichtsrates

Funktionen in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts

Deutschlandradio, Köln, Berlin, Mitglied des Verwaltungsrates

ZDF, Mainz, Mitglied des Fernsehrates (bis 21.12.2006)

Funktionen in Vereinen, Verbänden und Stiftungen

Arbeiterwohlfahrt Berlin e.V., Berlin, Vorsitzender des Schiedsgerichts

Erläuterungen
  • Grundlage für die Angabe der oben aufgeführten Nebentätigkeiten und Einkünften bilden die "Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestags"
  • Einkünfte sind nur anzugeben, wenn diese im Monat den Betrag von 1000€ oder im Jahr den Betrag von 10.000€ für eine einzelne Tätigkeit übersteigen
  • Die Höhe der Einkünfte werden lediglich in Stufen angegeben: Stufe 1: 1000 - 3500€, Stufe 2: 3500 - 7000€ und Stufe 3: über 7000€
  • Quelle der Daten: www.bundestag.de
Fragen an Klaus Uwe Benneter
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Frage zum Thema Umwelt
21.09.2009
Von:

Sehr geehrter Herr Benneter,

Ihnen ist bekannt, dass seit Jahren eine Bürgerinitiative, Einzelpersonen und Kollegen von Ihnen versuchen, Lärmminderungsmassnahmen an der Berliner AVUS zu erreichen. Geschehen ist bisher nichts, im Gegenteil, der Verkehr nimmt weiter erheblich zu und die Lärmbelastungen steigen. Sind Sie bereit, sich in der nächsten Legislaturperiode aktiv gegenüber dem Verkehrsministerium und dem Berliner Senat für die Ziele der Lärmreduktion auch in Ihrem Wahlkreis einzusetzen und z.B. dafür zu plädieren, dass endlich geeignete Lärmschutzwände, wie in Kleinmachnow und Babelsberg, aufgestellt werden, "Flüsterasphalt" aufgebracht wird und/oder kontrollierte(!) Geschwinigkeitsreduzierungen auf 60 Km/h im Bereich von Nikolassee eingeführt werden?

Mit freundlichen Grüßen H.

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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
26.10.2009
Von:

Sehr geehrter Herr Benneter,

ich habe eine Frage zur Quotenregelung.

Grundgesetz Artikel 3 lautet:

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Aus meiner Sicht verstößt die Quotenregelung, die besagt, daß bei gleicher Qualifikation Frauen bevorzugt eingestellt werden dürfen und sollen, eindeutig gegen Art.3(3) GG: "Niemand darf wegen seines Geschlechtes... bevorzugt oder benachteiligt werden".

Begründet wird dieser Verstoß gegen das GG oft mit Art.3(2): "Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."

Diese Begründung greift nicht: Zwar darf und soll der Staat bestehende Nachteile beseitigen. Aber selbstverständlich muß er sich dabei an bestehende Gesetze und erst Recht ans GG halten: Er dürfte z.B. nicht einfach 20 Männer entlassen und dafür 20 Frauen einstellen: Das verstößt gegen den Kündigungsschutz. Erst Recht darf der Staat nicht Frauen bevorzugt einstellen(Quotenregelung), denn das verstößt gegen nicht nur gegen irgendein Gesetz, sondern gegen das GG: Niemand darf aufgrund seines Geschlechts bevorzugt werden.
Wenn der Staat trotzdem Frauen bevorzugt einstellt, dann gibt er dem (nachträglich eingefügten) Art.3(2) einen VORRANG gegenüber dem Art.3(3). Aber wodurch ist ein solcher Vorrang gerechtfertigt?

Bitte gehen Sie bei Ihrer Antwort auf meine Argumentation ein, vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen


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