Kirsten Lühmann (SPD)
Abgeordnete Bundestag

Grunddaten
Kirsten Lühmann
© spdfraktion.de
Geburtstag
28.04.1964
Berufliche Qualifikation
Polizeibeamtin
Ausgeübte Tätigkeit
MdB
Wohnort
Hermannsburg
Wahlkreis
Celle - Uelzen
Ergebnis
32,3%
Landeslistenplatz
8, Niedersachsen
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(...) Zur vollständigen Umsetzung der internationalen Vorgaben müssen allerdings auch unsere nationalen Regelungen zur Abgeordnetenbestechung geändert werden. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Verkehr und Infrastruktur
10.08.2010
Von:

in den Stuttgarter Nachrichten fordern Sie Radfahren mit freiem unbedecktem Kopf zu verbieten. Radfahren ohne Helm ist nachgewiesen eine lebensverlängernde, gesunde Tätigkeit, die der Gesellschaft einen Nutzen bringt. Daher habe ich dazu ein paar Fragen:

1. Die European Cyclists´ Federation hat vor einiger Zeit eine Kampagne gegen Helmpflichten und Schockkampagnen gemacht (Quelle: www.ecf.com/3675_1 (auf englisch) Ihre Aussage als fahradpolitische Sprecherin der SPD steht dem diametral entgegen. Kann ich dass so verstehen, dass ich als Radfahrer und Vater in der SPD keine Heimat haben soll?

2. Ein Kind mit freiem Kopf auf dem Rad wird von einem unachtsamen Autofahrer angefahren. Mit Ihrer Helmpflicht könnte jetzt die Versicherung den Eltern große Schwierigkeiten bereiten, in dem sie einen opportunistischen Gutachter anfordert, der einen angeblichen Effekt eines getragenen Helmes attestiert. Die bisherigen Urteile die eine Mitverantwortung von Radfahrern wegen freiem Kopf konstruieren (zB OLG Düsseldorf I-1 U 182/06), benötigen zB keinen Nachweis der verringerten Schädigung durch das Helmtragen, sondern belassen es bei allgemeiner Betrachtungen die lediglich eine Risikoverminderung behaupten. Wie soll verhindert werden, dass der Schädiger auf Kosten des Kindes entlastet wird?

3. Die Einführung einer Helmpflicht hat in diversen Staaten zwar zu verringertem Radverkehr geführt, aber nicht zu einer Risikoverringerung (Quelle: www.onestreet.org ) Wie stehen Sie dazu?

4. Wie viel positiven Effekt hätte eine Helmpflicht nach Ihren Zahlen im Vergleich zu Tempo 30 innerorts für KfZ oder ein Verbot Rechtsabbieger links neben einer Geradeausspur zu führen, was auf Radwegen in deutschen Städten die Norm ist und hunderten Radfahrern das Leben gekostet hat?

Mit besten Grüßen,

Antwort von Kirsten Lühmann
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20.09.2010
Kirsten Lühmann
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Fragen zum Thema Helmpflicht für Fahrradfahrer. Ich entnehme Ihrem Schreiben, dass Sie den Artikel zu diesem Thema aus den Stuttgarter Nachrichten gelesen haben: Wenn wir über eine Helmpflicht nachdenken, dann kommt für mich nur eine Helmpflicht für Kinder bis 14-Jahre infrage. 90 Prozent aller Schädelhirnverletzung können durch das Tragen eines Helmes vermieden werden, berichtet die Deutsche Gesellschaft für Unfallchirurgie (DGU). Damit sieht die DGU das Tragen eines Fahrradhelmes als Schutzmaßnahme als wissenschaftlich erwiesen an. Dennoch gibt es meiner Ansicht nach Gründe, die gegen eine generelle Helmpflicht für Fahrradfahrende sprechen. Die Einführung einer generellen Helmpflicht führt Studien zufolge zu einem Rückgang der Fahrradnutzung und damit zu einer Zunahme des Autoverkehrs. Dies ist weder umwelt- noch gesundheitspolitisch zu verantworten. Verschiedene Untersuchungen zeigen, dass bei zunehmenden Radverkehr das individuelle Verletzungs- und Todesrisiko abnimmt. Umgekehrt kann man vermuten, dass bei sinkendem Radverkehr das individuelle Risiko steigt. Man sagt auch, dass das Bewusstsein um die Radfahrer, einschließlich der Anzahl der Radfahrer auf der Straße, und das allgemeine Verkehrsklima einen größeren Einfluss auf die Sicherheit von Radfahrern haben als das Tragen von Helmen. Kurz gesagt, gibt es viele Radfahrer, verhalten sich die Verkehrsteilnehmer auch radfahrerfreundlicher, sind ihnen gegenüber umsichtiger und es passieren dadurch weniger Unfälle. Eine Senkung des Unfallrisikos für Radfahrer sollte deshalb durch eine radfahrerfreundliche Verkehrsplanung erfolgen: niedrige Autogeschwindigkeiten in bewohnten Gebieten zum Beispiel.

Bei Kindern bis 14 Jahren stellt sich die Situation dagegen anders dar: sie sind in der Regel auf dem Bürgersteig unterwegs und beherrschen ihr Fahrrad und manche Situation noch nicht so wie wir Erwachsenen, allein deshalb, weil ihnen die Erfahrung fehlt und sie noch nicht voraussehen können, wie ihr handeln sich auf ihre Umgebung auswirken könnte. Es spricht nichts dagegen, wenn wir diese Altersgruppe mit einem Helm schützen. Prinzipiell sollte das für Eltern selbstverständlich sein, dass sie ihren Nachwuchs mit einem Helm schützen, auch ohne Pflicht.

Mit freundlichen Grüße

Kirsten Lühmann
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Frage zum Thema Bundeswehr ohne Wehrpflicht
26.09.2010
Von:

Hallo Frau Lühmann,

Wir, der Politik-Leistungskurs des Hölty-Gymnasiums Celle, haben 2 Fragen und würden uns sehr freuen, wenn Sie Zeit finden sie zu beantworten.

In ihrem Abstimmverhalten haben wir gesehen, dass sie gegen eine Verkürzung oder Abschaffung der Bundeswehr stimmen, was sind ihre Hauptargumente zu ihrem Standpunkt?
Außerdem ist es gerade für die Schüler unseres Kurses interessant, wann eine mögliche Aussetzung der Wehrpflicht abzusehen ist? Betrifft es uns schon?

Danke
Mit freundlichen Grüßen
Die SchülerInnen des Politik-Leistungskurs
Antwort von Kirsten Lühmann
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25.11.2010
Kirsten Lühmann
Liebe Schüler und Schülerinnen des Hölty-Gymnasiums,

wir hatten ja bereits Gelegenheit, bei Ihrem Besuch in Berlin über die Wehrpflicht zu diskutieren, wenn auch nicht erschöpfend. Daher beantworte ich Ihre Fragen hier noch einmal schriftlich.

Seit 1990 wurde die Truppenstärke der Bundeswehr bereits um die Hälfte reduziert (von 500.000 auf heute 250.000 Soldatinnen und Soldaten). Nun soll sie weiter verkleinert werden. Das hat zwangsläufig Konsequenzen für die Zukunft von Wehr- und Zivildienst.

Schon heute werden nur rund 15 Prozent eines Jahrgangs zum Wehrdienst eingezogen. Mit jeder weiteren Reduzierung der Truppenstärken wird sich das Problem der Wehrgerechtigkeit weiter verschärfen, der Rechtfertigungsdruck auf die Wehrpflicht wird steigen.

Eine Verkürzung des Wehrdienstes ist aus meiner Sicht keine Lösung. Erstens bleibt das Problem der Wehrgerechtigkeit bestehen, zweitens reicht eine sechsmonatige Ausbildung nicht aus, um die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, drittens schafft sie bei der Bundeswehr einen Riesenaufwand wegen der nötigen Umstrukturierungen – mit wenig Effekt.

Die SPD hat deshalb schon auf ihrem Hamburger Parteitag 2007 beschlossen, einen freiwilligen Wehrdienst einzuführen und zugleich die freiwilligen sozialen Dienste zu stärken.

Der Beschluss von Hamburg war zukunftsweisend für den Wehr- und Zivildienst. Eine Freiwilligenarmee mit Zeit- und Berufssoldaten sowie freiwillig Wehrdienstleistenden hätte gegenüber einer reinen Berufsarmee vor allem einen zentralen Vorzug: Die Möglichkeit, den notwendigen Nachwuchs für die Bundeswehr aus allen Teilen der Gesellschaft zu rekrutieren. Die Bundeswehr bliebe damit in der Mitte der Gesellschaft verankert.

Für junge Menschen, die der Bundeswehr aufgeschlossen gegenüberstehen, bietet der freiwillige Wehrdienst eine Möglichkeit zu prüfen, ob sie dauerhaft in die Bundeswehr eintreten wollen. Die Bundeswehr öffnet damit eine Tür für alle, die sich nicht von vornherein und dauerhaft für den Beruf des Soldaten entscheiden wollen oder können.

Mit der Abschaffung der Wehrpflicht fiele auch der Zivildienst in seiner heutigen Form weg. Wir plädieren dafür, als Alternative die Freiwilligendienste weiter auszubauen.

Jugendfreiwilligendienste sind eine besondere Form des bürgerschaftlichen Engagements. Sie sind Bildungsdienste und ermöglichen neue Lernerfahrungen, berufliche Orientierung, vermitteln wichtige fachliche und soziale Fähigkeiten. Sie stärken Selbständigkeit, Selbstbewusstsein und Verantwortung.
Sie sind bereits jetzt beliebt, ihre Attraktivität müsste aber noch gesteigert werden.

Um junge Männer und Frauen für einen freiwilligen Dienst an der Gemeinschaft, bei der Bundeswehr oder in einem Jugendfreiwilligendienst zu gewinnen, muss die Bundesregierung attraktive Anreize setzen, wie zum Beispiel
  • Bonusregelungen beim Zugang zu weiterführenden Bildungseinrichtungen (Wartesemester),
  • BAföG-Vergünstigungen in Form eines Darlehenserlasses,
  • die Anrechnung von Dienstzeiten auf die Rentenversicherung,
  • verbesserte Lern- und Bildungsangebote im Rahmen des Dienstes sowie die Möglichkeit, Zusatzqualifikationen zu erwerben,
  • eine bessere Anrechenbarkeit von Dienstzeiten z.B. als Pflichtpraktika und erworbene Zusatzqualifikationen für künftige Ausbildungen,
  • sowie speziell für junge Menschen bei der Bundeswehr die Möglichkeit des Führerscheinerwerbs während der Dienstzeit bei der Bundeswehr
  • eine Erweiterung der Berufsförderungsansprüche für Soldatinnen und Soldaten.

Die Bundesregierung plant mittlerweile, die Wehrpflicht auszusetzen. Angekündigt ist dies zum 1. Juli 2011.

Sie hatten außerdem gefragt, ob der Andachtsraum des Bundestages auch von Nicht-Christen genutzt wird. Zur Zeit ist dies nach meinen Informationen nicht der Fall.

Mit freundlichen Grüßen

Kirsten Lühmann
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
03.11.2010
Von:

Unterstützen Sie das bedingungslose Grundeinkommen? Wie wollen Sie sich dafür einsetzen?
Antwort von Kirsten Lühmann
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23.03.2012
Kirsten Lühmann
Sehr geehrte Frau ,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Seit einigen Jahren hat die Diskussion um ein bedingungsloses Grundeinkommen (BGE) eine neue Dynamik bekommen. Die SPD-Bundestagsfraktion lehnt ein BGE ab.

Es gibt einige unterschiedliche Modelle zum BGE; alle Modelle haben jedoch die gemeinsame Annahme zur Grundlage, dass es in unserer Gesellschaft nicht mehr genügend Arbeit gibt, so dass die soziale Grundsicherung neu ausgerichtet werden muss. Wesentliches Element der meisten Ansätze ist, dass die Grundleistung an keine Bedingung geknüpft ist.

Arbeit bleibt für uns die Grundlage von Wohlstand und sozialer Sicherheit. Arbeit gibt es in der Gesellschaft genug, z.B. im sozialen Bereich. Sie muss organisiert und gerecht verteilt werden. Deswegen halten wir an der Forderung der Vollbeschäftigung fest. Wer sagt, es gäbe nicht mehr genug Arbeit, schiebt Menschen in die Perspektivlosigkeit ab und nimmt ihnen damit auch ein Stück ihrer Würde. Das Grundeinkommen wäre somit eine Stillhalteprämie.

Ein BGE entwertet die Leistung der arbeitenden Menschen und damit auch ihre Lebensleistung, weil - gerade im Bereich der Alterssicherung - die soziale Sicherung nicht mehr Ergebnis des eigenen Arbeitens ist. Ein BGE ist kaum finanzierbar. Je nach Berechnung und Modell wird im krassesten Fall das gesamte Bruttoinlandsprodukt BIP umverteilt, das heißt wir reden über den Gesamtwert aller Waren und Dienstleistungen, die innerhalb eines Jahres innerhalb der Landesgrenzen einer Volkswirtschaft hergestellt wurden.

Wir fordern Mindestlöhne statt staatliche Lohnsubvention. Menschen, die Arbeit und Existenz sichernde Löhne haben, brauchen kein Grundeinkommen.

Außerdem sind soziale Problemlagen heute vielschichtiger - Armut ist nicht nur auf materielle Armut reduzierbar und deshalb nicht ausschließlich über soziale Transfers zu bekämpfen. Der Sozialstaat besteht nicht nur aus sozialen Transferleistungen. Der Sozialstaat stellt soziale Dienstleistungen, wie z.B. Beratungen, Familienhilfen und Jugendeinrichtungen, zur Verfügung. Fehlende Bildungschancen werden z.B. durch ein bedingungsloses Grundeinkommen nicht bekämpft. Die Teilhabe am Erwerbsleben wird sogar erschwert - das bedingungslose Grundeinkommen wirkt ausgrenzend.

Die SPD tritt stattdessen dafür ein, die bestehende Grundsicherung weiter zu entwickeln, damit die Bürgerinnen und Bürger abgesichert sind, die Existenz sichernde Unterstützung brauchen. Darüber hinaus entwickeln wir den Sozialstaat in seiner ganzen Breite weiter, damit er die Bürgerinnen und Bürger unterstützen kann, ihre Perspektiven und Chancen zu verwirklichen.

Sehr geehrte Frau ,
ich hoffe ich konnte Ihnen verständlich machen, warum ich mich nicht für das BGE einsetzen werde.

Mit freundlichen Grüßen
Kirsten Lühmann
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Frage zum Thema Soziales
26.11.2010
Von:

Sehr geehrte Frau Lühmann,

mit dem Rentenanpassungsgesetz von 2004 ist meine Rente de facto um 5,49% gekürzt worden. Beim B9 Pensionär ( 6720,85 Euro) um exakt 0,89 %. Dank Ihrer Antwort weiß ich jetzt, dass diese ungleiche Anpassung de jure wirkungsgleich ist.( VersÄndG2001)
Bei "Anne Will" haben Sie aber postuliert, dass die Beamten de facto die gleiche Anpassungslast zu tragen hätten. Und darauf bezog sich meine leider nicht beantwortete Frage. Darf ich also unterstellen, dass Sie bei ihrem nächsten öffentlichen Auftritt die wirkungsgleiche Pensionsanpassung als " juristischen Sprachgebrauch des Versorgungsänderungsgesetzes 2001" benutzen und damit keineswegs de facto missverstanden werden möchten?

Mit freundlichen Grüssen
Antwort von Kirsten Lühmann
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21.01.2011
Kirsten Lühmann
Sehr geehrter Herr ,

der Abzug von 60 Euro betrifft einen Rentner mit Minimalrente genauso wie einen Rentner, der die Höchstrente bezieht. Dasselbe trifft auf Pensionäre zu, ihnen werden 60 Euro abgezogen, sowohl bei niedriger Pensionsstufe als auch bei hoher Pensionsstufe.

Mit freundlichen Grüßen

Kirsten Lühmann
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Frage zum Thema Senioren
28.11.2010
Von:

Sehr geehrte Frau Lühmann,

in Ihren Antworten zur einer wirkungsgleichen Umsetzung von rentenreduzierenden Maßnahmen auf die bereits üppig versorgten Pensionäre/Beamtenschaft kommt die Wahrheit zu kurz!

Mit der Angleichung an das Rentenrecht ist auch eine Kürzung der Anrechnung von Hochschulausbildungen bei den Pensionären verbunden. In der Gesetzlichen RV wurden die früher anerkannten drei Hochschuljahre eines Akademikers gestrichen.
Bei den Pensionären wurde die Anerkennung der Hochschulausbildung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit lediglich um 8 Monate gekürzt.
Das Verhältnis bei gleicher akademischer Ausbildung ist demnach 36 zu 8, der Faktor 4,5 !

Ihre Ausführungen, dass "Wegen der tatsächlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Unterschiede der Alterssicherungssysteme der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung eine 1:1 Übersetzung nicht geht" ist nicht nachvollziehbar.

Waren es doch die Politiker selbst, die dem Volk eine "wirkungsgleiche" Umsetzung versprochen haben. Folgt man Ihren Erläuterungen war dies offensichtlich eine gezielte Falschinformation, da die 1:1 Umsetzung angeblich nicht möglich ist.

Das Protokoll der Sitzung zum "Dienstrechtneuordnungsgesetz" zeugt, dass diese 1:1 Umsetzung möglich ist, jedoch von einem verblieben Rest von Betroffenen in letzter Sekunde vereitelt werden konnte. Andere Politker hatten sich schon verabschiedet.

Warum stehen Politiker nicht zu Ihrem Wort, versuchen durch Verbalakrobatik die Fakten zu verschleiern und informieren unzutreffend?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Kirsten Lühmann
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16.02.2011
Kirsten Lühmann
Sehr geehrter Herr ,

die durch Artikel 33 Abs. 5 GG gewährleistete eigenständige Beamtenversorgung der Beamten ist tatsächlich und rechtlich, nach der Anzahl der gesicherten Personen, dem Bildungsniveau der gesicherten Personen, den Berechnungs- und Finanzierungsgrundlagen, den Besteuerungsgrundlagen, der Absicherung der Risikos Krankheit – um nur einige signifikante Punkte zu nennen – anders ausgestaltet, als die allgemeine Alterssicherung im Pflichtversicherungssystem nach dem SGB.

Gleichwohl hat der Gesetzgeber in den letzten Jahrzehnten immer betont, dass sich das mit Abstand größte eigenständige Alterssicherungssystem, die Rente nach dem SGB, nicht unabhängig von den anderen nationalen Alterssicherungssystemen (sog. kammeralistische Systeme der Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Künstler etc. und die eigenständige Beamtenversorgung) entwickeln und verändern soll. Bei Beachtung der objektiv bestehenden Unterschiede zwischen den Alterssicherungssystemen nach Rechtsgrundlage und gesichertem Personenkreis sowie Berechnungs- und Finanzierungsgrundlagen, sollen nach Ansicht aller Parteien im Bundestag und den jeweiligen Gesetzgebern über die verschiedenen Legislaturperioden hinweg – bei Billigung des Bundesverfassungsgerichts – notwendige und verhältnismäßige Weiterentwicklungen und Veränderungen jeweils gleichmäßig in den jeweiligen Alterssicherungssystemen zur Wirkung gebracht werden. Dabei ist mit der politischen Vorgabe einer "wirkungsgleichen Übertragung" gewollt, dass die durch den Bundesgesetzgeber im Rahmen der Rentenreformmaßnahmen vorgenommenen Weiterentwicklungen jeweils in die eigenständigen Systeme wirkungsgleich übertragen werden.

Mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber bei der Erreichung des politischen Ziels "Wirkungsgleichheit" eine Einschätzungsprärogative, welche einen relativ weiten Gestaltungsspielraum beinhaltet. Gleichzeitig dürfen die eigenständigen, rechtlich garantierten (im Bereich der Beamtenversorgung verfassungsrechtlich garantierten) wesensbegründenden Strukturmerkmale und Berechnungsgrundlagen nicht verändert werden. Bei Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums müssen die grundlegenden systematischen Unterschiede, insbesondere der Charakter der Beamtenversorgung als Vollversorgung, Berücksichtigung finden. Insofern wurde durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die bereits in Kraft gesetzten Sparmaßnahmen im Bereich der eigenständigen Beamtenversorgung über die in der gesetzlichen Rentenversicherung hinausgegangen waren und dieser Umstand bei den weiteren Reformmaßnahmen Beachtung finden musste (vgl. BVerfGE vom 27.09.2005 – 2 BvR 1387/02).

Aus dem Urteil des BVerfG zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 27.09.2005:

"Die Änderung in der gesetzlichen Rentenversicherung und die diesen zugrunde liegenden Entwicklungen können Anlass bieten, sie in der Beamtenversorgung systemkonform nachzuführen."

"Die Reform der Beamtenversorgung (gemeint waren die der Versorgungsänderungsgesetzgebung 2001) gehen über die Änderungen der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Rentenreform 2001 hinaus. Sie hält sich aber noch in den Grenzen des gesetzgeberischen Beurteilungsspielraumes."

Deshalb ist mit Wirkungsgleichheit nicht gemeint die Gleichmachung und Gleichsetzung bei wesentlich verschiedenem; vielmehr ist gemeint, dass wesentlich Gleiches unter Berücksichtigung der Wesensunterschiede (Zielrichtung) gleichbehandelt werden darf.

Richtig ist deshalb auch die von Ihnen festgestellte ungleiche Berücksichtigung der Hochschulausbildungszeiten. Sie haben erkannt, dass im Bereich des Bundes zukünftig nach dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz noch 855 Tage berücksichtigungsfähig sein können, während im Rentenrecht Hochschulzeiten nicht mehr rentensteigernd wirken. Gesetzestechnisch wurde mit der Berücksichtigung in Höhe von 855 Tagen im BeamtVG exakt der Betrag eingespart, der im Rahmen der Nichtberücksichtigung des Sozialgesetzbuches maximal anfallen kann. Damit ist unter Berücksichtigung der Wesensunterschiede eine Wirkungsgleichheit (Be-Wirkungsgleichheit in Höhe der maximalen Ersparnis) erreicht.

Unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten und unter Außerachtlassung der Eigenständigkeiten verstehe ich den von Ihnen angesprochenen Aspekt. "Das Protokoll" auf das Sie Bezug nehmen, kann ich nicht nachvollziehen. Richtig ist, dass im Rahmen des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes sehr kontrovers diskutiert wurde, ob und in welchem Umfang bei den sog. externen Zeiten eine Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeiten stattfinden soll.

Mit freundlichen Grüßen
Kirsten Lühmann
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