Johannes Singhammer (CSU)
Abgeordneter Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Johannes Singhammer
Jahrgang
1953
Berufliche Qualifikation
Ministerialrat a.D., Rechtsanwalt
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wahlkreis
München-Nord
Landeslistenplatz
7, Bayern
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(...) Meines Erachtens ist dieses Stoppschild nicht nur ein Zeichen der Ächtung – immerhin dulden weltweit die Hälfte aller Länder Kinderpornographie -, sondern auch ein Signal dafür, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist. (...) Ich meine, dass dabei jedenfalls in Freiheitsrechte nicht unzulässig eingegriffen wird. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
Fragen an Johannes Singhammer
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
11.06.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Singhammer,

die UN-Konvention gegen Korruption ist seit Dezember 2005 in Kraft und wurde von 140 Nationen, darunter auch Deutschland, unterzeichnet. Über100 Nationen haben die Konvention bisher ratifiziert, darunter wichtige EU-Länder wie Frankreich, Großbritannien, Spanien oder Polen, aber auch Schweden, die USA und Kanada. Deutschland fehlt, weil es seit der Unterzeichnung der Konvention im Dezember 2003 noch nicht gelungen ist, § 108e des StGB zu novellieren, der die Abgeordnetenbestechung unzureichend regelt.

Teilen Sie meine Auffassung, dass § 108e StGB wie folgt zu novellieren ist?
1. Die Bestechung von Abgeordneten ist strafbar bei allen Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Mandatspflichten, die als Gegenleistung für einen ungerechtfertigten Vorteil vorgenommen oder unterlassen werden.
2. Dies gilt auch für Vorteile, die nach einer Handlung gewährt oder angenommen werden (sogenannte "Dankeschön"-Spenden).
3.Materielle und immaterielle Versprechen sowie Vorteile für sich oder Dritte
sollten auch erfasst werden.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Johannes Singhammer
3Empfehlungen
18.06.2008
Johannes Singhammer
Sehr geehrter Herr ,

für Ihre Frage vom 11.06.2008 danke ich Ihnen.

Das Ziel ist richtig und wichtig. Die konkret vorgeschlagene Formulierung halte ich jedoch für ungeeignet, weil viele Zweifelsfragen neu aufgeworfen werden. Mögliche andere Formulierungen halte ich für denkbar.

Entscheidend ist jedoch die Ehrlichkeit der Abgeordneten, die kein Gesetz verordnen kann, sondern nur der Wähler kann durch eine richtige Wahl dafür sorgen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Johannes Singhammer
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Frage zum Thema Mindestlöhne (Antrag Die Linke.)
04.07.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Sinhammer,

Ich bin Dipl. Psychologin und in Ausbilung zur Psychotherapeutin und habe eine Frage zu folgendem Urteil:

PiA_Urteil Berlin 74 Ca 13490-07:

Der Kläger – ein Diplom-Psychologe – verpflichtete sich im Rahmen seiner Aus-/Weiterbildung zum Psychotherapeuten ohne Bezahlung 1.200 Stunden für die Beklagte, die eine marktbeherrschende Stellung in Berlin hat, zu arbeiten. Hiergegen richtete sich die Klage mit der eine angemessene Vergütung eingeklagt wurde. Das Gericht hat die Klage abgewiesen und in der Begründung maßgeblich darauf abgestellt, dass der Gesetzgeber selbst eine Vergütung ausgeschlossen hat. Nach dem Berufbildungsgesetz (§ 17 BBiG) wäre eine angemessene Vergütung geschuldet. Die Anwendbarkeit des Berufsbildungsgesetzes wird aber durch das Psychotherapeutengesetz (§ 7 PsychThG) im Rahmen der Weiterbildung zum Psychotherapeuten ausgeschlossen. Nach Ansicht des Gerichtes sind damit auch alle anderen, denkbaren Anspruchsgrundlagen ausgeschlossen.

Das der Kläger 1.200 Stunden ohne Bezahlung gearbeitet hat "ist nicht der Beklagten als "Ausbeutung" der klägerischen "Arbeitskraft" rechtlich anzulasten" – wenn man der Argumentation des Arbeitsgerichts folgt, ist diese Schussfolgerung zutreffend, denn danach wäre sie dem Gesetzgeber anzulasten, der für diese Ausbeutung ohne Bezahlung die Rechtsgrundlagen geschaffen hat bzw. dem Kläger und allen PsychotherapeutInnen in Ausbildung einen, an sich nach § 17 BBiG bestehenden Anspruch, entzogen hat.

Der Richter kommt sogar selbst zu dem Schluss, dass die vergütungslose Einstufung von 1.200 Stunden praktischer Tätigkeit unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bedenklich ist und die "Berufsausübungsfreiheit unter Verletzung der Grundrechte beeinträchtigt sein könnte".

Meine Frage: Wie vertragen sich Forderungen nach leistungsgerechter Bezahlung und Mindestlohn mit einer solchen Rechtslage und wann wird hieran endlich etwas geändert?

Mit freundlichem Gruß

Monik
Dipl. Psych. /PPi.A.
Antwort von Johannes Singhammer
1Empfehlung
17.07.2008
Johannes Singhammer
Sehr geehrter Herr ,

für Ihre Frage danke ich Ihnen.

Die Konsequenzen der von Ihnen zitierten richterlichen Entscheidung sind ohne die nähere Kenntnis der genauen Urteilsgründe für den Gesetzgeber nicht bewertbar. Ich möchte Ihnen aber vorschlagen, dass ich - wenn Sie mir diese Unterlagen zuleiten - prüfen lassen werde, welche gesetzgeberischen Initiativen gegebenenfalls nötig wären.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Johannes Singhammer
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Frage zum Thema Familie
29.07.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Singhammer,

Sie haben anlässlich des BGH-Beschlusses XII ZR 109/05 geäussert, dass das neue Unterhaltsrecht "maßgeschneiderte Lösungen und fairen Interessensausgleich" ermöglichen soll.

Als großer Bewunderer solcher Juristen, die klare, logische, nachvollziehbare Aussagen tätigen, wie z. B. Herr Prof. Rüssmann, habe ich folgende Fragen an Sie:

A)
Wie stehen Sie zu der Aussage Herren Rüssmanns:

"Das Gleichbehandlungsgebot verlangt die Heranziehung genereller und allgemeiner Normen. Kadijustiz ist nicht erlaubt."

vis-a-vis der nun ausgebrochenen Einzelfallgerechtigkeit?

B)
Man sollte meinen, dass die Gerichte die Gesetzestreue vor der Gesetzesauslegung setzen sollten.

§1569 BGB (Grundsatz der Eigenverantwortung) wurde vom Gesetzgeber im Zuge der Unterhaltsrechtsreform dahingehend geändert, dass sein Wortlaut noch klarer den Grundsatz "Unterhalt erst wenn außerstande für sich selbst zu sorgen." zum Ausdruck bringt.

Erst wenn die Voraussetzung "außerstande" gegeben ist, kommen die §§ 1570ff zur Anwendung.

Nun hat der XII BGH-Senat in seiner "maßgeschneiderten" Lösung allerdings die Prüfung der Voraussetzung "außerstande" nicht durchgeführt.

Damit ergeben sich zwei Auslegungsmöglichkeiten:
1)
Wenn sich das Gericht am Gesetz hält, gemäß Art. 20 GG, dann bedeutet dieser Beschluss, dass Frauen grundsätzlich "außerstande" wären für sich selbst zu sorgen.

2)
Da vorangehende Schlussf. wohl kaum mit den Zielen der Emanzipation zu vereinbaren ist, hat das BGH mal wieder die Rolle des Gesetzgebers übernommen und seine eigene zutiefst patriarchalische Gesinnung (Frau=Heimchen am Herd, Mann=lebenslanger Ernährer) zum Range eines Gesetzes erhoben.

Daher die Frage:
Welche der beiden Schlussfolgerungen würden Sie persönlich bzw. die CDU/CSU für korrekt halten?


Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Johannes Singhammer
bisher keineEmpfehlungen
26.09.2008
Johannes Singhammer
Sehr geehrter Herr ,

aus den neuen Regelungen im Unterhaltsrecht ziehe ich grundsätzlich positive Schlussfolgerungen -- v.a. im Hinblick auf die Kinder.

Ich halte die Reform des Unterhaltsrechts für einen wichtigen Schritt zu einer modernen Familienpolitik. Kinder sind bei einer Trennung ihrer Eltern besonders schutzbedürftig, deshalb stellen wir ihr Wohl an die erste Stelle. Zentrales Anliegen des Gesetzes ist neben der Stärkung der Eigenverantwortung getrennt lebender oder geschiedener Ehegatten daher die Förderung des Kindeswohls. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass dem Kindesunterhalt der Vorrang vor den Unterhaltsansprüchen aller anderen Berechtigten eingeräumt, der Mindestunterhalt für Minderjährige Kinder wieder eingeführt, die Regelbeträge als Bemessungsgrundlage für den Kindesunterhalt abgeschafft werden und das Kindergeld unterhaltsrechtlich als bedarfsdeckendes Einkommen des Kindes behandelt wird.

Ist nicht genügend Geld für alle Unterhaltsberechtigten vorhanden, sollen also die Kinder Vorrang vor allen anderen haben, d.h. sie erhalten den ersten Rang unter den Unterhaltsgläubigern. Im zweiten Rang stehen alle Väter und Mütter, die Kinder betreuen.

Mit freundlichen Grüßen

Johannes Singhammer
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
01.08.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Singhammer,

vielen Dank für die persönliche Beantwortung (vom 17.06.08) der Frage von Herrn Klaus Brand zum Thema Überleitungsvertrag. Ihre erfrischend klare Antwort löst bei mir zwei weitere Fragen aus, die ich Ihnen gern stellen möchte:

1. Warum ist ausgerechnet dieser oben zitierte Artikel 2 Absatz 1 des Überleitungsvertrages von der Ausserkraftsetzung desselben ausdrücklich ausgenommen worden und somit weiterhin rechtskräftig? Wer wollte das so und warum?

2. Welche Rechtsfolgen in Bezug auf die Souveränität der BRD, also die tatsächliche Beendigung des Besatzerrechts, entstehen Ihrer Meinung nach durch das Gewicht Ihrer Antwort auf "diese sehr spezielle Rechtsfrage". Direkt gefragt: Was ist die Souveränität, die großflächig in den "2+4-Verträgen" postuliert wird, wirklich wert, wenn dieser kleine Absatz die Besatzerrechte sozusagen "durch die Hintertür" wiederherstellt, die zuvor ausdrücklich aufgegeben schienen?

Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie meine Fragen auch wieder persönlich beantworten könnten, auch wenn dies durch Recherche und Urlaubszeit vielleicht mit einer gewissen Wartezeit verbunden wäre.

Mit freundlichen Grüßen,

Antwort von Johannes Singhammer
1Empfehlung
12.08.2008
Johannes Singhammer
Sehr geehrter Herr ,

Herr Bundestagsabgeordneter Johannes Singhammer dankt Ihnen für Ihre Nachfrage. In der Sache selbst hat er Herrn Klaus Brand am 17.06.2008 bereits inhaltlich geantwortet.

Bei Ihren weiteren sehr speziellen Fachfragen sollten Sie sich bitte direkt an das Bundesministerium des Innern wenden. Wenn Sie Herrn Bundestagsabgeordneten Johannes Singhammer direkt anschreiben (Johannes Singhammer, MdB, Deutscher Bundestag, Platz der Republik 1, 11011 Berlin) würde er Ihre Anfrage auch direkt weiterleiten.

Mit freundlichen Grüßen
I.A.

Klaus Hackenschmied
Büroleiter
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Frage zum Thema Internationales
11.09.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Singhammer,

Warum wird beim Thema Kaukasuskrise, immer nur Russland als "böser Bube" dargestellt - speziell von CSU Seite.
Der tatsächliche Auslöser war doch unzweifelhaft die Aggression Georgiens!

Freundlicher Gruß
Antwort von Johannes Singhammer
1Empfehlung
16.09.2008
Johannes Singhammer
Sehr geehrter Herr ,

die Invasion Russlands in georgisches Kernland am Wochenende vom 09. bis 10. August 2008 und die Anerkennung der Unabhängigkeit beider Regionen durch den russischen Präsidenten bedeutet eine gravierende Verletzung des Völkerrechts und der territorialen Grenzen Georgiens. Eine Gleichsetzung des Einmarsches mit der Intervention von NATO-Truppen im Kosovo ist inakzeptabel, weil die Loslösung des Kosovo von Serbien eine Folge der Aufhebung des Autonomiestatus durch den damaligen serbischen Präsidenten Milosevic mit nachfolgender Unterdrückung und Völkermord war und internationale Verhandlungen über einen von den Vereinten Nationen vermittelten Status der Autonomie an Serbien und Russland scheiterte. Russland hat die Loslösung des Kosovo bis heute als völkerrechtswidrig abgelehnt, es kann deshalb seine Militäraktion in Georgien auch nicht als Parallele zu der Entwicklung im ehemaligen Jugoslawien und der Anerkennung der Unabhängigkeit des Kosovo durch westliche und EU-Staaten rechtfertigen.

Die wichtigste Voraussetzung einer Lösung der Konflikte im Kaukasus ist der vollständige Rückzug der russischen Truppen aus Georgien, so wie es das von der französischen EU-Ratspräsidentschaft vermittelte Waffenstillstandsabkommen verlangt. Die CDU/CSU-Fraktion unterstützt, dass die außerordentliche Tagung des Europäischen Rates vom 1. September beschlossen hat, die Verhandlungen über ein neues Partnerschaftsabkommen mit Russland so lange auszusetzen bis sich die russischen Streitkräfte vollständig auf die Positionen vor dem 7. August 2008 zurückgezogen haben. Jetzt muss die Hilfe für Georgien, einschließlich der vorgeschlagenen OSZE-Beobachtermission auch in den abtrünnigen Regionen Abchasiens und Südossetiens konkret werden. Die Nachbarschaftspolitik der Europäischen Union muss alle verfügbaren Instrumente nutzen um die Beziehungen zu Georgien politisch und wirtschaftlich zu vertiefen und durch eine "östliche Partnerschaft" Vertrauensbildung, Stabilität und Zusammenarbeit in der Region zu fördern. Angesichts der engen Vernetzung muss gleichzeitig der politische Dialog der Europäischen Union mit Russland erhalten bleiben. Über die derzeitige Krise hinaus ist es notwendig, die gesamte Sicherheitsstruktur unter Einbeziehung der wechselseitigen Abhängigkeiten und Beziehungen zwischen Russland und Europa unter Einbindung der Vereinigten Staaten auf breiter Basis zu verhandeln.

Die CDU/CSU-Fraktion begrüßt die klare Haltung des Europäischen Rates zum Recht eines jeden europäischen Staates, unter Achtung des Völkerrechts und der friedlichen Zusammenarbeit seine Bündnisse frei zu bestimmen. Dies gilt auch für den Wunsch Georgiens, Mitglied in der NATO zu werden und die noch engere Anbindung an die Europäische Union zu suchen. Georgien muss jedoch zugleich im eigenen Land die Voraussetzungen dafür schaffen, indem es die Standards von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit erfüllt, die von einem NATO-Mitglied erwartet werden müssen.

Mit freundlichen Grüßen

Johannes Singhammer
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