Ingo Wellenreuther (CDU)
Abgeordneter Bundestag 2005-2009
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Ingo Wellenreuther
Jahrgang
1959
Berufliche Qualifikation
Vorsitzender Richter am Landgericht a.D.
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wahlkreis
Karlsruhe-Stadt
Landeslistenplatz
13, Baden-Württemberg
(...) Gerade im Bereich der Lebensmittelkennzeichnung bemüht sich die Bundesregierung, Verbesserungen für die Verbraucherinnen und Verbraucher zu erreichen. (...)
 
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www.ingo-wellenreuther.de
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Verbraucherschutz
23.05.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Wellenreuther

Käufer von Lebensmitteln müssen schnell und einfach erkennen können, wie hoch der Nährwert dieser Lebensmittel ist. Eine Nährwertkennzeichnung in Form einer Ampel, wie sie die britische Lebensmittelbehörde Food Standards Agency (FSA) seit März 2006 propagiert, ermöglicht allen Verbrauchern Orientierung und Produktvergleich auf einen Blick. Diese Ampelkennzeichnung benutzt die Farben Grün, Gelb und Rot, um auf niedrige, mittlere oder hohe Gehalte an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz hinzuweisen. Die in Großbritannien gemachten Erfahrungen beweisen eindrucksvoll, dass dieses Kennzeichnungsmodell das verbraucherfreundlichste unter allen diskutierten Modellen ist.

Die Ampel ist kundenfreundlich, weil sie ins Auge fällt und einfach zu verstehen ist. Sie ermöglicht es jedem, den Nährwertgehalt von Lebensmitteln auf einen Blick zu vergleichen. Das schafft Transparenz und hilft, sich beim Einkaufen für eine ausgewogene Ernährung zu entscheiden. Die britische Ampel vereinfacht, ohne zu täuschen.

Ich fordere Sie auf, sich in Deutschland für eine gesetzlich vorgeschriebene, einheitlich gestaltete Ampelkennzeichnung der wichtigsten Nährwertangaben gemäß dem britischen Vorbild auf allen Lebensmittelverpackungen einzusetzen.

Bitte teilen Sie mir mit, wie Sie bzw. Ihre Fraktion zu dieser Kennzeichnung steht respektive wie Ihres Erachtens diese Transparenz poltisch forciert werden kann.

Mit freundlichen Grüßen



Mit freundlichen Grüßen,
Antwort von Ingo Wellenreuther
3Empfehlungen
03.06.2008
Ingo Wellenreuther
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Frage.

Ich halte die Ampel-Symbole für eine gut verständliche Lösung, um Verbraucher mit einem kurzen Blick über die Inhalte von Nahrungsmitteln zu informieren und ihnen eine gesunde Lebensmittelauswahl zu erleichtern. Ich unterstütze daher das Vorhaben von Bundesverbraucherminister Horst Seehofer (CSU), diese Ampelregelung zusammen mit der Angabe der Zahlen von fünf Werten (Kalorien, Zucker, Fett, gesättigte Fettsäuren und Salz) in Deutschland einzuführen. Die Kombination dieser Angaben (Ampel und Zahlenwerte) ist sinnvoll, da sie Irreführungen vorbeugt.

Diese Lebensmittelkennzeichnung wäre ein wichtiger Baustein, um die Verbraucher zu einer ausgewogenen Ernährung zu motivieren. Es sollte darüber hinaus aber nicht vergessen werden, in Schulen, in Kantinen und Mensen sowie im Elternhaus verstärkt über die Inhaltsstoffe von Lebensmitteln aufzuklären.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Wellenreuther MdB
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Frage zum Thema Wirtschaft
10.07.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Abgeordneter,
Ich habe ein hypothekendarlehen bei der Postbanktochter DSL- Bank. Meine Fragen: - wird die DSL zusammen mit der Postbank in einem Paket verkauft ? - werden die Hypotekendarlehen bei dieser Aktion separat an Finanzinvestoren ( Heuschrecken) veräussert ? - warum erlaubt der Gesetgeber überhaupt die Veräusserung von privat- Hypothekendarlehen an Dritte ?
Antwort von Ingo Wellenreuther
6Empfehlungen
23.07.2008
Ingo Wellenreuther
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Frage, auf die ich gerne antworte.

Sie haben sicher Verständnis dafür, dass ich keine Bewertungen bzgl. der unternehmerischen Entscheidung des Ob und Wie eines Verkaufs von Postbank und/oder DSL geben kann. Auch zu Ihrem persönlichen Vertrag kann ich keine Auskunft geben, da ich den konkreten Fall nicht kenne.

Ich kann Ihnen aber mitteilen, dass sich die Koalitionsfraktionen in den letzten Monaten sehr intensiv mit dem Problem der Veräußerung von Immobilienkrediten sowie der Frage, wie die Verbraucher in derartigen Fällen geschützt werden können, befasst haben. Darüber wurde aber nicht nur geredet, sondern wir haben konkret gehandelt: Am 27. Juni 2008 wurde nämlich mit den Stimmen der Großen Koalition im Bundestag ein Gesetz beschlossen, mit dem wir dafür sorgen, dass Bankkunden künftig besser bei Kreditverkäufen geschützt werden.

Das Gesetz stärkt mit folgenden Maßnahmen die Verbraucher und die Wahlmöglichkeiten:

  • Banken müssen ihre Kunden künftig schon vor Vertragsabschluss informieren, ob ihr Darlehen verkauft werden kann. Der Kunde hat dann die Wahl, einen Kredit abzuschließen, bei dem das ausgeschlossen ist.

  • Banken wird es nun auch ausdrücklich verboten, den Verbrauchern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen neuen Vertragspartner aufzuzwingen. Solche Vertragsklauseln sind künftig unwirksam.

  • Falls nach den gesetzlichen Vorgaben eine Abtretung oder ein Vertragspartnerwechsel noch möglich ist, muss die Bank den Verbraucher hierüber unverzüglich unterrichten.

  • Auch der Kündigungsschutz des Verbrauchers wird ausgebaut. In Zukunft muss der Verbraucher mit mindestens 2,5 Prozent der gesamten Darlehenssumme und zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen im Rückstand sein, ehe ihm gekündigt werden kann. Nach den heute üblichen Konditionen bedeutet dies einen Zahlungsrückstand von etwa sechs Monaten.

  • Die Regelungen zur Sicherungsgrundschuld werden verbraucherfreundlich ausgestaltet. Die Einreden aus dem Sicherungsvertrag zwischen dem Verbraucher und der Bank, etwa die Erfüllung der Zahlungsforderung, können uneingeschränkt auch einem neuen Gläubiger entgegengehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn sich der Erwerber der Grundschuld darauf beruft, gutgläubig gewesen zu sein. Unberechtigte Vollstreckungen in das Grundstück werden mit einem verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch drastisch sanktioniert

  • Schließlich wird die Bank verpflichtet, sich drei Monate vor Ablauf der Zinsbindung oder vor Vertragsablauf über ein Folgeangebot zu erklären. Dem Verbraucher wird es hierdurch ermöglicht, Vergleichsangebote für eine Anschlussfinanzierung einzuholen.

Dieses Maßnahmenpaket verbessert den Schutz der Verbraucher vor einer Veräußerung der Immobilienkredite ganz erheblich.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Wellenreuther MdB
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Frage zum Thema Gesundheit
14.07.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Wellenreuther,

meine Frage bezieht sich zwar auf ein lokales Thema, hat m. E. jedoch grundsätzliche Bedeutung. Bei der neuen Messe in Karlsruhe soll ein Fleischwerk gebaut werden. Prinzipiell ist dies wegen der Versorgung und den Arbeitsplätzen zu begrüßen. Allerdings ist der Standort unglücklich gewählt: direkt in einer Frischluftschneise. Es ist bekannt, dass Karlsruhe im Sommer öfter einen Hitzerekord verzeichnet mit den entsprechenden Gesundheitsproblemen bzw. -gefahren vor allem für die älteren Mitbürger. Und bei dem enormen Kühlbedarf, den ein Fleischwerk zwangsläufig hat, kommt eine große zusätzliche Wärmeabgabe dazu. Müsste es da für unsere Politiker (aller Parteien) nicht ein elementares Bedürfnis sein, diese Gesundheitsgefahren von ihren Bürgern, die sie vertreten, fernzuhalten, zumal es jede Menge Alternativstandorte ohne diese gravierenden Nachteile gibt?

Vielen Dank für Ihre Antwort
Mit freundlichen Grüßen


P. S.: Ich finde, es spricht für ihr lebendiges Demokratieverständnis, dass sie sich zum KSC-Standort eigene Gedanken machen und nicht nur die offizielle Parteilinie vertreten. So stellt sich der Bürger Demokratie vor: sachliche Auseinandersetzungen über Parteigrenzen hinweg, um zur besten Lösung zu kommen.
Antwort von Ingo Wellenreuther
13Empfehlungen
23.07.2008
Ingo Wellenreuther
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Frage, auf die ich Ihnen gerne antworte.

Auch ich persönlich und die CDU in Karlsruhe haben Bedenken gegen das "Projekt Fleischwerk" und wir nehmen die Kritik und die Sorgen der Bevölkerung sehr ernst. In einer gemeinsamen Pressemitteilung des CDU Kreisverbands Karlsruhe-Stadt und der CDU Gemeinderatsfraktion Karlsruhe vom 03. Juni 2008 fordern wir daher unabhängige Gutachten, die das Vorhaben auf die Verträglichkeit für Anwohner und Umwelt untersuchen. Es ist nachzuweisen, dass von der geplanten Fleischfabrik keine für die Bevölkerung unzumutbaren Verkehrs-, Lärm- und Geruchsbelästigungen ausgehen und dass das Abwasser nicht zu unverhältnismäßigen Belastungen führt. In diesem Sinne werden wir weiter "an der Sache dranbleiben."

Sie können die vollständige Pressemitteilung unter folgendem link abrufen: www1.karlsruhe.de

Zu Ihrem post scriptum: ich danke Ihnen sehr, dass Sie anerkennen, dass es mir bei der Frage nach einem Standort des KSC-Stadions, die ich kürzlich aufgeworfen habe, darum geht, die bestmögliche Lösung für die Bürger, die Stadt und den Verein zu finden.

Nachdem ich vom großen Interesse der Universität Karlsruhe an einer Nutzung des gesamten Wildparkgeländes erfahren hatte und außerdem bekannt wurde, dass die Kosten für den Umbau des Wildparkstadion inzwischen auf bis zu 90 Mio. Euro gestiegen sind und der frühestmögliche Baubeginn auf Sommer 2010 verschoben wurde, war für mich eine neue Situation entstanden, die es notwendig machte, parallel zu den laufenden Verhandlungen über einen Stadionumbau alternativ noch einmal grundsätzliche Überlegungen bezüglich des Stadionbaus anzustellen, zumal am Standort im Wildpark bekanntermaßen einige Schwierigkeiten bzw. Einschränkungen vorhanden sind (schlechte verkehrliche Erreichbarkeit mit Auto und ÖPNV; Lage in einem Landschaftsschutzgebiet; keine ausreichenden Parkmöglichkeiten; schwierige Zu- und Abfahrt zum Stadion; Begrenzung der Zuschauerkapazität; sehr stark eingeschränkte Werbewirksamkeit und Vermarktungsmöglichkeit; Sicherheitsprobleme durch schwierige Trennung der Fangruppen).

Ich hatte mich deshalb schriftlich an Herrn Ministerpräsident Günther H. Oettinger mit der Bitte gewandt, wohlwollend zu prüfen, ob das Land eine Möglichkeit sieht, das jetzige Stadion zu erwerben, um es der Universität Karlsruhe zur Nutzung zu überlassen. Es wäre geradezu die ideale Lösung, weil es der Elite-Universität Karlsruhe ausgezeichnete Entwicklungsmöglichkeiten bringen würde und das "alte" Wildparkstadion nicht zu einer leerstehenden Bauruine werden würde. Damit käme auch ein moderner, länderspieltauglicher Stadionneubau an anderer Stelle in Karlsruhe in Frage, mit dem die genannten Schwierigkeiten beim alten Standort im Wildpark lösbar wären. Dieser Neubau könnte den Fans ein modernes Fußballerlebnis bieten und zu einem Aushängeschild der Stadt werden.

Der Gemeinderat ist erfreulicherweise diesem Kurs gefolgt und es sollen nun noch einmal zwei Standorte in Karlsruhe näher untersucht werden. Auch die IHK Karlsruhe und der KSC, aber vor allem viele Bürgerinnen und Bürger unterstützen meine Initiative, wie mir zahlreiche Zuschriften zeigen.

Die weiteren Entwicklungen in dieser Frage können Sie fast täglich der lokalen Medienberichterstattung in Karlsruhe entnehmen. Auch in dieser Angelegenheit gilt es für mich, dass ich am Ball bleiben werde.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Wellenreuther MdB
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
05.11.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Wellenreuther,

morgen tritt der neue § 184c StGB (Jugendpornographie) in Kraft. Ihre Fraktion hat für diese Änderung gestimmt.

Halten Sie es für strafwürdiges Unrecht, wenn beispielsweise ein 17-jähriger einvernehmlich seine gleich alte Freundin bei der Selbstbefriedigung fotografiert?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Ingo Wellenreuther
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07.11.2008
Ingo Wellenreuther
Sehr geehrter Herr ,

wenn die Fotografie nicht verbreitet oder öffentlich gemacht werden soll, dann halte ich den von Ihnen geschilderten Sachverhalt nicht für strafwürdiges Unrecht. Dieser Sachverhalt ist - offensichtlich entgegen Ihrer Vorstellung - auch nach Inkrafttreten des neuen § 184 c StGB (hier abrufbar: www.gesetze-im-internet.de ) nicht strafbar.

Zur Erklärung:
Zunächst muss es sich bei der Fotografie der Selbstbefriedigung um eine "pornographische" Schrift handeln. Wenn die Gesamttendenz des Werkes ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes abzielt, könnte man dies im beschriebenen Fall durchaus annehmen, auch wenn der Begriff der Pornographie im Einzelnen umstritten ist und stark von der Beurteilung des konkreten Einzelfalls anhängt.

Selbst wenn eine pornographische Schrift vorliegt, kommt jedoch im vorliegenden Fall eine Strafbarkeit nach § 184 c StGB nach folgender Maßgabe nicht in Betracht:

1. Eine Strafbarkeit nach § 184 c Abs. 1 StGB kommt nur dann in Betracht, wenn die Fotografie verbreitet (Nr. 1) oder öffentlich gemacht (Nr. 2) wird oder im Falle der Herstellung nur dann, wenn diese Herstellung erfolgt, um die Fotografie zu verbreiten oder öffentlich zu machen (Nr. 3). Stellt der Jugendliche die Fotografie nur für eigene Zwecke her und nicht zum Zweck der Verbreitung oder Öffentlichmachung, macht er sich nicht gem. § 184 c Abs. 1 StGB strafbar

2. Auch eine Strafbarkeit wegen Besitzes oder der Besitzverschaffung jugendpornographischer Schriften nach § 184 c Abs. 4 Satz 1 StGB kommt nicht in Betracht, denn Satz 2 schließt diese Strafbarkeit im vorliegenden Fall aus. Danach bleibt der Besitz derartiger Schriften straflos, die mit Einwilligung eines Jugendlichen durch einen Jugendlichen hergestellt wurden und sich im Besitz des Herstellers befinden.

Ich hoffe, mit dieser Antwort zur Klarheit beigetragen zu haben, und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Ingo Wellenreuther MdB
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
07.11.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Wellenreuther,

Sie haben die Frage von Herrn zum neuen § 184c StGB (Jugendpornographie) sehr schnell beantwortet, vielen Dank dafür.
Sie machen zu Recht auf die Ausnahmeregelung zum Besitz für minderjährige Hersteller aufmerksam.

Bitte erlauben Sie mir zwei Nachfragen:

Inwiefern ändert sich Ihre Beurteilung von Recht und Gerechtigkeit, wenn sich die gleiche Frage nicht auf zwei 17-jährige Partner bezieht, sondern auf einen 17-jährigen und einen 18-jährigen? Der Volljährige kann die Ausnahmeregelung für sich ja nicht in Anspruch nehmen.

Inwiefern ändert sich ihre Beurteilung, wenn sogar beide Partner volljährig sind, und einer davon lediglich deutlich jünger aussieht? Wieder scheint die Ausnahmeregelung nicht zu greifen. Ich möchte anmerken, dass diese Situation nicht künstlich konstruiert ist, mir ist ein reales Paar bekannt, die sich jetzt große Sorgen machen.

Inwiefern ändert sich Ihre Beurteilung, wenn einer der Partner die Bilder "solo" als Geschenk für den anderen angefertigt hätte? Da der Empfänger der Bilder diese nicht hergestellt hat, scheint er sich durch den Besitz strafbar zu machen. Darüberhinaus scheint sich der andere Partner dadurch strafbar zu machen, dass er einem anderen den Besitz verschafft.

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Ingo Wellenreuther
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12.03.2009
Ingo Wellenreuther
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre konkretisierenden Nachfragen.

Ich halte es für wichtig, zunächst noch einmal zu betonen, dass § 184 c StGB nur greift, wenn es sich um "pornographische Schriften" handelt. Sog. Aktfotografie oder "einfache" Nacktaufnahmen fallen daher nicht unter diese Strafnorm.

Nun konkret zu Ihrer ersten Nachfrage. Hier möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass diese Fallkonstellation nach der Formulierung des § 184 c Abs. 4 Satz 2 StGB jedenfalls dann nicht strafbar ist, wenn der 18-Jährige die pornographischen Schriften noch im jugendlichen Alter hergestellt hat.

Entsprechend der Forderung des am 22. Dezember 2003 unter rot-grüner Regierungsverantwortung abgeschlossenen Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie wurde mit der Einführung des § 184 c StGB die Strafbarkeit der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes von pornographischen Schriften auf Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ausgeweitet mit der Zielrichtung, Minderjährige vor Ausbeutung durch die Pornoindustrie zu schützen.

In dem von Ihnen beschriebenen Fall, wenn also die pornographischen Schriften in einer Partnerschaft zwischen einer 18-jährigen Person und einer 17-jährigen Person einvernehmlich hergestellt werden, ist die Tatbestandsmäßigkeit gegeben. Geht man davon aus, dass bei der Norm der Darstellerschutz sowie die Eindämmung der Nachfrage im Vordergrund steht, könnte die Strafbarkeit im Weg der rechtfertigenden Einwilligung oder der teleologischen Reduktion dennoch entfallen, wenn die Schrift einvernehmlich hergestellt wurde und ausschließlich im Besitz des Herstellers und/oder des Darstellers verbleibt. Dann nämlich greifen die beiden genannten Gesichtspunkte nicht. Zieht man noch den Aspekt des Jugendschutzes durch die Norm hinzu, fällt die Möglichkeit der rechtfertigenden Einwilligung weg. Dann würde es im genannten Fall der Staatsanwaltschaft obliegen, eine Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld (§ 153 StPO) zu prüfen.

Gleiches gilt für den zweiten von Ihnen beschriebenen Fall.

Die von Ihnen beschriebenen Fälle bewegen sich außerhalb der eigentlichen Zielrichtung der Norm, die z. B. auch den – wohl unstrittig strafwürdigen – Fall schützen soll, dass ein 35-Jähriger seinen altersbedingten Einfluss auf eine 15-Jährige geltend macht, um sie zur Aufnahme von pornographischen Schriften zu bewegen.

Ich habe großes Vertrauen in die Justiz, dass diese unterschiedlichen Fallkonstellationen insbesondere mittels der Möglichkeiten zur Einstellung eines Verfahrens jeweils einer angemessenen Lösung zugeführt werden und sich daher in der Praxis keine gravierenden Schwierigkeiten mit der Norm ergeben werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Wellenreuther MdB
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