Ilse Aigner (CSU)
Abgeordnete Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Ilse Aigner
Jahrgang
1964
Berufliche Qualifikation
Elektrotechnikerin
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages, Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Wahlkreis
Starnberg
Landeslistenplatz
keinen, Bayern
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(...) Die Bundesregierung hat sich um ein gemeinsames Vorgehen von Bund und Ländern bei der Veröffentlichung der Zahlungen aus dem EU-Haushalt bemüht. Nachdem zuerst sehr unterschiedliche Gerichtsurteile vorlagen, haben wir die Veröffentlichung erst zum 15. Juni realisiert. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Frauen
05.09.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Aigner,

da Sie sich in meinem Wahlkreis zur Wahl stellen, würden ich Ihnen als Familienvater gerne einige Fragen stellen.

Da Sie sich an der Abstimmungen zu ´Beratungspflicht bei Spätabtreibung´ beteiligt haben, würde mich Interessieren, welche Haltung Sie zum ungeborenen Kind überhaupt einnehmen?

Neben anderen christlichen Organisationen weist besonders die Katholische Kirche auf das himmelschreiende Unrecht bei der Kindstötung in Form von Abtreibung hin (Ausstieg aus der Schwangerschaftsberatung). Wie stehen Sie zur Tötung von ungeborenen Kindern (auch Behinderten), gerade mit dem Hintergrund, dass die meinsten Kindstötungen in Form von Abtreibungen nicht aufgrund von lebensberohlichen Situationen für die Mutter vorgenommen wurde und werden (für 99% der Kindstötung in Form von Abtreibung gibt es keine Lebensgefahr für die Mutter - siehe statistisches Bundesamt)?

In unserer Gesellschaft werden Frauen, welche Kindstötungen durch Abtreibung an sich vornehmen liesen, bei anschließenden Schuldgefühlen gesellschaftlich ausgegrenzt, Wie setzen Sie sich als Bundestagsabgeordnete für diese Frauen ein?

Über ein konkrete Antwort zu meinen Fragen würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Ilse Aigner
1Empfehlung
08.09.2009
Ilse Aigner
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Fragen.

Ich habe für die Beratungspflicht gestimmt, da ich der Auffassung bin, dass schwangere Frauen sich in einer psychologisch sehr schwierigen Situation befinden, wenn sie sich für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden haben. Schon allein deswegen braucht es eine ergebnisoffene Beratung.

Wir haben es hier ohnehin mit einem Bereich zu tun, der vom Gesetzgeber größte Sensibilität verlangt. Denn es muss das Wohl der Mutter und deren Entscheidung genauso Berücksichtigung finden wie das Recht des ungeborenen Kindes darauf, dass vor einem Abbruch ein Arzt durch entsprechende Beratung der Mutter psychologische Unterstützung anbietet. Dies könnte nach der Beratung dazu beitragen, dass die Entscheidung der Mutter nach einer Bedenkzeit noch einmal revidiert wird.

Mit freundlichen Grüßen
Ilse Aigner MdB
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Frage zum Thema Gesundheit
18.09.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Aigner,

wie ich aus der Presse entnehmen konnte wird innerhalb der BRD eine Lebensmittelampel durchaus (vor der Wahl) befürwortet. In Brüssel ist u.a. auch die CDU / CSU jedoch dagegen. Können Sie mir diesen Widerspruch innerhalb der Partei erklären. Sie reden so als ob sie sich für den Verbraucher, Steuerzahler einsetzen. In Wirklichkeit schützen die Industrielobby vor dem Verbraucher!
Auf eine konkrete Antwort hoffe ich noch vor der Wahl.

Mit freundlichen Grüßén

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Frage zum Thema Land- und Forstwirtschaft
18.09.2009
Von:
-

Alle bisherigen Anfragen im Bereich "Tierschutz" bezogen sich auf sogenannte "Nutztiere". Es gibt sehr viele Tierschutzfragen im Bezug zu Heimtieren, einschliesslich ausgesetzten Tieren.
Obwohl die Thematik viele Leute im Lande beschäftigt, .Dabei werden immer mehr Hunde und Katzen ausgesetzt, gequält. und seitens zahlloser selbsternannter HOBBY "Züchter" ins Endlose vermehrt.
Wie sehen Sie dieses Problem? Im folgenden sind die Fragen, die in meiner Ansicht im Kern des Problems stehen. Ich werde Ihnen dankbar sein, wenn Sie sie mit Ja oder "Nein" beantworten. Ich hoffe, dass Sie dafür Verständnis haben, dass ich eine Frage "Wie stehen Sie zum Tierschutz?" in einzelne Unterfragen geteilt habe, die die Tierschützer am häufigsten beschäftigen.

1. "Hobby – Zucht" anstatt "Schwarzarbeit" – eine lukrative Geldquelle ohne steuerliche Nachteile und jegliche Kontrolle, manchmal mit "Ausschussproduktion" und Massenhaltung - soll dies abgeschafft werden und allgemeine Zuchtgenehmigung und Gewerbeanmeldepflicht eingeführt werden mit Ausnahme von sog. "Urproduktion" mit einer Hündin und maximal einem Wurf pro Jahr
2. Sollen Tierschutzvereine seitens Veterinärämter bei Ermessensentscheidungen verbindlich einbezogen werden in Bezug auf Beachtung von tierschutzrechtlichen Bestimmungen bei Haltung und Handel von Heimtieren einschließlich Zuchtanlagen?
3. Soll ein Werbeverbot ausgesprochen werden, für ausländische Züchtungen die im Heimatland nicht registriert sind und auch nicht die Zugehörigkeit einem Zuchtverband nachweisen können?
4. Ausgesetzte Heimtiere - Hilft Pflichtchippen?
7. Soll eine Verbandsklage eingeführt werden?
8. Soll sich die B.R.D. für die Fortentwicklung des Tierschutzes in der EU stark machen, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Straßentieren und für Eindämmung der Population von Hunden und Katzen auf humane Art durch Kastrationen, und für den Verbot von Tötungsstationen.

Mit freundlichen Gruessen
-
Antwort von Ilse Aigner
bisher keineEmpfehlungen
26.11.2009
Ilse Aigner
Sehr geehrte Frau -,

vielen Dank für Ihre Fragen.

Gerne antworte ich Ihnen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, wenn ich es dabei nicht bei einfachen Ja/Nein-Antworten belassen kann.

Die Forderung nach einer allgemeinen Zuchtgenehmigung zur gewerbsmäßigen Zucht und zum Handel mit Hunden, ist auf der Grundlange von § 11 Tierschutzgesetz bereits erfüllt. Dabei werden Anforderungen an die Erlaubniserteilung für das gewerbsmäßige Halten, Züchten und Handeln mit Wirbeltieren festgelegt. Eine Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die persönlichen (z. B. Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse, entsprechende Fähigkeiten und Zuverlässigkeit) sowie sachliche Voraussetzungen (Vorhandensein geeigneter Räumlichkeiten und Einrichtungen für eine tierschutzgerechte Haltung) nachgewiesen werden.

Für ein generelles Verbot der Heimtierzucht besteht im Tierschutzgesetz keine Rechtsgrundlage. Allerdings gibt es die Möglichkeit, dass zuständige Behörden, bei festgestellten Verstößen solche Maßnahmen nach § 16a des Gesetzes anordnen können.

Eine Registrierpflicht für alle Heimtiere lehne ich ab. Damit ist dem Tierschutz nach meiner Einschätzung nicht gedient, wenn der Staat ein umfassendes Kennzeichnungs- und Registriersystem einführt. Von dem bürokratischen Aufwand einmal abgesehen, wird von vielen Seiten gerade eine Begrenzung staatlicher Eingriffe gefordert.
Gegen die Möglichkeit eines Verbandsklagerechts für Tierschutzverbände habe ich Bedenken. Hinsichtlich des Tierschutzgesetzes und der auf der Grundlage des Tierschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen geht es um Entscheidungen der Behörden zur Regelung bestimmter Einzelfälle wie der Erlaubnis zur Zucht, Haltung und zum Handel mit bestimmten Tieren oder Tierversuchen. Könnten Tierschutzverbände diese Einzelfallentscheidungen verwaltungsgerichtlich anfechten, wäre eine beträchtliche Verzögerung beim Erlass von Verwaltungsakten zu befürchten. Außerdem ist in meinen Augen angesichts der vielfältigen "Sicherungen", die die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften gewährleisten und deren Einhaltung die Länder gewährleisten, kaum ein Bedarf für die Einführung eines solchen Verbandsklagerechts erkennbar. Die Tierschutzverbände sind zudem über die Tierschutzkommission im BMELV und bei der Genehmigung von Tierversuchen über die Tierschutzkommission mit eingebunden. Darum scheint mir eine weitere "Sicherung" nicht erforderlich.
Zu Ihrer Forderung, die Bundesregierung möge sich bei der EU für den Schutz von Straßentieren, der Eindämmung von Populationen sowie Verbot von Tötungsaktionen einsetzen, muss ich Sie darauf hinweisen, dass Tierschutz bei Heimtieren nicht der Regelungskompetenz der EU obliegt.

Mit freundlichen Grüßen
Ilse Aigner MdB
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Frage zum Thema Land- und Forstwirtschaft
23.09.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Aigner,

ich möchte mich auf Ihre Antwort auf die Frage von Frau Pasch beziehen,
da ich die Thematik unter ethischen und tierschutzrechtlichen
Gesichtspunkten sehr wichtig finde.

www.abgeordnetenwatch.de

Es geht um die Betäubung von Rindern in ganzjähriger Freilandhaltung via
Kugelschuss zum Zwecke der Schlachtung.

Ich finde es sehr eigen, dass dazu bereits am 26.9.2009 eine Veranstaltung
in Witzenhausen/Universität Kassel zu der Thematik stattfindet "Betäubung
durch Kugelschuss auf der Weide - Tierschutz, Hygiene, Problematiken und
Perspektiven" - Sie allerdings keine verbindliche Auskunft erteilen
können, weil das EU-Recht dies nicht zulasse?

Eine Internetsite von Mitorganisatorinnen dieser Tagung kümmert sich um dieses dringend erforderliche Thema. Nur so ist es möglich den Erhalt des bäuerlichen Wirtschaftens und die Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer zu gewährleisten.

www.innovative-schlachtsysteme.de

Interessant ist, dass die mobile Schlachtbox, die genau für diese
Schlachttechnik konstruiert wurde, von der EU cofinanziert wurde (der Hinweis findet sich auf oben angegebener Site).

Das passt für mich nicht zusammen: Warum finanziert die EU etwas, was laut Ihrer Aussage vom EU-Gesetz verboten sein soll?

Darum meine Frage an Sie: Können Sie mir bitte die in dieser
Angelegenheit zuständige EU-Behörde (AnsprechpartnerIn, Tel. Nummer,
e-mail) nennen, damit dort ein persönliches Nachfragen möglich ist, um
endgültige rechtliche Klarheit zu schaffen, die sicher für viele kleinen Marktteilnehmer relevant sein dürfte?

Vielen DANK im voraus!

Mit herzlichem Gruß
Antwort von Ilse Aigner
3Empfehlungen
29.10.2009
Ilse Aigner
Sehr geehrte Frau Grieer,

vielen Dank für Ihre Frage.

Für Auskünfte über die Zulässigkeit der Tötung von Rindern durch Kugelschuss können Sie sich an die folgende Stelle bei der EU-Kommission wenden:

Europäische Kommission
Generaldirektion "Gesundheit und Verbraucherschutz"
Rue de la Loi 200
B-1049 Brüssel
Belgien

Mit freundlichen Grüßen
Ilse Aigner MdB
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Frage zum Thema Land- und Forstwirtschaft
23.09.2009
Von:
Lea

Sehr geehrte Frau Aigner,

bezugnehmend auf die Frage von Frau Griesser habe ich ebenfalls eine Frage:
meine Kollegin Frau Tacke und ich haben ein kleines Unternehmen gegründet, welches sich im ersten Jahr durch ein Gründerstipendium mit EU-Mitteln finanziert (www.innovative-schlachtsysteme.de).
Inhalt des Unternehmens ist Beratung im Hinblick auf das Schlachtverfahren des Kugelschusses auf der Weide. Um die Hygienebestimmungen der 853/2004 zu erfüllen, haben wir in Kooperation mit dem Landwirt Ernst Hermann Maier eine Transport- und Entblutebox (TE-Box) entwickelt.
Unseres Wissens nach und im Hinblick auf den Kenntnisstand der hier greifenden Verordnungen (EU-Hygieneverordnung 853/2004, TierSchlV und der Richtlinie 93/119/EG) spricht der Durchführung des Schlachtverfahrens des Kugelschusses auf der Weide - unter Einhaltung der EU-Hygieneverordnung - nichts entgegen. Selbst der hinzugefügte Satz in der 853/2004 Anh. III Kap. IV 2.b. "in die Schlachtanlage dürfen nur lebende Schlachttiere verbracht werden" wird durch den Einsatz der TE-Box erfüllt. Nach der Betäubung auf der Weide durch den Kugelschuss wird das Tier "lebend" in die TE-Box verbracht und dort durch Blutentzug getötet. Da die TE-Box dezentraler Teil der Schlachtstätte ist, wäre auch diese Vorgabe erfüllt.

Zu meiner Frage:
Die Hinzufügung des Satzes "In die Schlachtanlage dürfen nur lebende Schlachttiere verbracht werden" in der Verordnung 853/2004, auf den sich die Behörden bei Nichtgenehmigung des Schlachtverfahrens häufig berufen, bezieht sich doch vielmehr auf den Fall, dass Tiere nicht schon auf dem Transport verenden - sondern lebend im Schlachtbetrieb eintreffen sollen - als auf das Verfahren des Kugelschusses.
Wie ist es möglich, dass ein solcher Satz zu einem Verbot eines einzig annehmbaren Schlachtverfahrens für Tiere aus ganzjähriger Freilandhaltung führen kann/soll?
Über eine Beantwortung meiner Frage wäre ich sehr dankbar.

Mit vielen Grüssen
Lea
Antwort von Ilse Aigner
3Empfehlungen
29.10.2009
Ilse Aigner
Sehr geehrte Frau ,

vielen Dank für Ihre Fragen.

Sie deutet den Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nr. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 so, als seien die dortigen Bestimmungen zum "Verbringen lebender Tiere" in die Schlachtstätte gefasst worden, um dem Verbringen von auf dem Transport verendeter Tiere zu begegnen. Die Unterbuchstaben i - iii) des Anhangs III Kapitel IV Nr. 2 Buchstabe b verdeutlichen aber, dass Ausnahmen vom "Verbringen lebender Tiere" in die Schlachtstätte nur im Falle einer Notschlachtung, für Farmwildfleisch, für frei lebendes Wild und in Verbindung mit Anhang III Abschnitt III Nr. 4 für Bisons möglich sind. Eine Tötung bzw. Schlachtung von (extensiv gehaltenen) Rindern durch Kugelschuss zur Fleischgewinnung ist somit im Regelfall unter den in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten Bedingungen nicht zulässig.
Der Einsatz mobiler Schlachtstätten ist denkbar, wenn diese als externe Bestandteile zugelassener Schlachtstätten fungieren. Ob die "TE-Box", wie von Ihnen vorgestellt, im Sinne der Vorgaben als dezentrale Einheit einer Schlachtstätte einsetzbar ist, wäre von den jeweils zuständigen Behörden vor Ort zu prüfen.
Die Möglichkeit, ganzjährig im Freien gehaltene Rinder zur Fleischgewinnung durch Kugelschuss zu töten, soll durch die Ausführungen des Entwurfs einer Ersten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts vom 28. Oktober 2008 wieder eröffnet werden. Im Rahmen dieses Notifizierungsverfahrens hat die Europäische Kommission jedoch Einwände u.a. auch gegen die vorgesehene Regelung zur Schlachtung extensiv gehaltener Rinder am Herkunftsort erhoben. Die Erweiterung der Möglichkeit zur Schlachtung außerhalb eines Schlachthofes stelle eine so erhebliche Abkehr von den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts dar, dass eine gemeinschaftsrechtliche Lösung gesucht werden müsse. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass mehrere Mitgliedstaaten eine derartige Erweiterung anstreben (v.a. Großbritannien und Dänemark haben Bedarf für Flexibilität bei der Schlachtung von anderen ganzjährig im Freien gehaltenen Rindern als Bisons signalisiert).
Vor dem Hintergrund der in den vergangenen Monaten in der KOM-Arbeitsgruppe Veterinärrecht geführten Beratungen besteht eine realistische Aussicht, eine den deutschen Belangen gerecht werdende gemeinschaftsrechtliche Regelung zu erreichen. Das BMELV hat die Kommission auf die Dringlichkeit des Anliegens hingewiesen und um eine kurzfristige Vorlage eines entsprechenden Regelungsentwurfs gebeten.

Mit freundlichen Grüßen
Ilse Aigner MdB
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