Ilse Aigner (CSU)
Abgeordnete Bundestag

Grunddaten
Ilse Aigner
© Bundestagsfraktion CDU/CSU
Geburtstag
07.12.1964
Berufliche Qualifikation
Elektrotechnikerin
Ausgeübte Tätigkeit
MdB, Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Wohnort
Feldkirchen-Westerham
Wahlkreis
Starnberg
Ergebnis
54,0%
Landeslistenplatz
4, Bayern
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(...) Ebenso wenig wie ein Großteil der Menschen, die auf die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes II (ALG II) angewiesen sind, will ich von der durch den Steuer- bzw Beitragszahler finanzierten Grundsicherung leben. Sollte dies doch der Fall sein, dann würde ich mich erheblich einschränken müssen und gleichzeitig alle meine Anstrengungen auf eine neue Beschäftigung richten. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Verbraucherschutz
08.11.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Bundesministerin Aigner,

zuerst Glückwunsch zur Wiederwahl und vielen Dank für die schriftliche Benachrichtiging durch Ihre Mitarbeiterin, Fau Dr. Tennagels, die wir wohl besonders dieser Frageplattform zu verdanken haben.

Nun aber gleich wieder zur nächsten Frage.

Sie betrifft diesen Film von ARTE-TV, der LEIDER spät in der Nacht gesendet wurde.

Titel:
Unser täglich Fleisch
" Das Landleben und die Lage der Landwirtschaft im England von heute stehen im Mittelpunkt dieses Dokumentarfilms. Er bietet eine bedingungslos realistische Sicht auf die Widersprüche in den Beziehungen der Menschen zu den Nutz- und den Wildtieren sowie zu der ausgebeuteten Natur." ..
hier der Link: plus7.arte.tv

Nach unseren Erfahrungen sind inzwischen die Zustände nicht nur in GB, man kann sie nur als PERVERS bezeichnen, so wie im Film dargestellt, sondern in ganz Europa.

Bitte können Sie uns Ihre Stellungnahme aus Sicht der Bunderregierung dazu hier im Abgeordnetenwatch zukommen lassen?

Kann es sein, dass man im 21.Jahrhundert so mit ganzen Volkgruppen und Tieren umgeht, während zahlreiche Menschen in der Welt verhungern?

Die gleichen Fragen zum Filminhalt gehen an die Ministerien in Bayern, die FÜAK, an das EP, den Rat und selbstredend an die Kommission, also an die von Ihnen genannte Adresse.

Der "Kugelschuss" auf Rinder wurde im Film gleich mehrfach gezeigt, allerdings aus ganz anderen Gründen, als er vormals gedacht worden war.

"Hygiene! war da doch weiß Gott nicht im Spiel, oder doch?

Halten Sie das Ganze für normal?

MfG

Antwort von Ilse Aigner
2Empfehlungen
21.12.2009
Ilse Aigner
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Fragen und Ihrem Glückwunsch zu meiner Wiederwahl. Da mir zu dem von Ihnen geschilderten, offensichtlich in Großbritannien gedrehten Fall keine Detailinformationen vorliegen und das Video auch nicht mehr im Internet verfügbar ist, bitte ich um Verständnis, dass ich zum fraglichen Vorgang nicht Stellung nehmen kann. In Deutschland werden Tiere durch das Tierschutzgesetz und die auf der Grundlage des Gesetzes erlassenen Verordnungen geschützt. Bei der Beratung und Verabschiedung des Gesetzes sowie der Verordnungen hat der Gesetzgeber neben ethischen und wissenschaftlichen Belangen auch wirtschaftliche Aspekte berücksichtigt. Im Spannungsfeld zwischen dem berechtigten Schutzanliegen der Tiere und den Ansprüchen der Gesellschaft an eine verantwortungsvolle Nutzung der Tiere ist ein ausgewogener Kompromiss gelungen.
Wer Tiere hält, muss diese entsprechend ihren Bedürfnissen ernähren, pflegen und unterbringen. Bei erkrankten oder verletzten Tieren ist sicherzustellen, dass unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen für die Behandlung getroffen werden. Falls es erforderlich sein sollte, ist ein Tierarzt hinzuzuziehen. Um einem Tier dabei weitere Leiden zu ersparen, kann es unter Umständen erforderlich sein, dass es tierschutzgerecht getötet werden muss. Diese Anforderungen gelten auch für Nutztiere. Konkrete Haltungsformen für Kälber, Schweine, Legehennen, Masthühner sowie Pelztiere regelt die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung.
Falls Sie weitere Fragen zum Thema haben, dann wenden Sie sich damit bitte an mein Ministerium. Auf der Plattform "Abgeordnetenwatch" können interessierte Bürgerinnen und Bürger Fragen stellen, die mein Abgeordnetenmandat betreffen. Ich bitte Sie, zukünftig darauf Rücksicht zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Ilse Aigner MdB
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Frage zum Thema Verbraucherschutz
13.11.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Aigner,

warum müssen wir Verbraucher uns mit unverständlichen oder irreführenden Inhaltsangaben in Lebensmitteln, wie z.B. "natürliches Aroma" abspeisen lassen? Warum kann da nicht einfach draufstehen, was drin ist, d.h. "synthetisches Aroma"?

Und warum kann die Lebensmittel-Lobby die Ampelkennzeichnung stoppen, obwohl sie doch von der überwältigenden Mehrheit der Bürger (69% laut Emnid) gewünscht wird? Angeblich geht doch alle Staatsgewalt vom Volke aus...

Ich freue mich auf Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Ilse Aigner
2Empfehlungen
16.12.2009
Ilse Aigner
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Fragen.

Als Verbraucherschutzministerin ist es mir ein besonderes Anliegen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher auf verständliche und klare Weise über die Nährwerte von Lebensmitteln durch entsprechende Angaben auf Lebensmittelverpackungen und -etiketten informiert werden, damit ihnen die Lebensmittelauswahl im Sinne einer gesunden und ausgewogenen Ernährung erleichtert wird. Nach geltendem EU-Recht ist eine Nährwertkennzeichnung von verpackten Lebensmitteln derzeit jedoch grundsätzlich freiwillig und nur in bestimmten Fällen verpflichtend vorzunehmen. Im Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) wurde daher in Ergänzung zu den bereits in der Europäischen Union bestehenden rechtlichen Anforderungen an die Nährwertkennzeichnung das "1 plus 4"-Modell zur Angabe freiwilliger erweiterter Nährwertinformationen auf verpackten Lebensmitteln entwickelt.

Die Elemente des "1 plus 4"-Modells sind der Energiegehalt (Brennwert) sowie die Gehalte an Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren und Salz. Diese Angaben sollen in der Regel bezogen auf eine Portion in einheitlichen und wieder erkennbaren Symbolen auf Lebensmittelverpackungen bzw. -etiketten erfolgen. Dabei soll mindestens der Brennwert auf der Schauseite des Etiketts angebracht werden. Zusätzlich zu den Mengenangaben sollen auch die Prozentanteile in Bezug auf den jeweiligen Richtwert für die Tageszufuhr angegeben werden. Da alle Angaben auf eine Portion bezogen angegeben werden, wird es leicht ersichtlich, welcher Anteil des Richtwertes jeweils mit dem Verzehr einer Portion des Lebensmittels abgedeckt wird.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf www.bmelv.de.

Es ist erfreulich, dass das "1 plus 4"-Modell bereits in großem Umfang anwendet wird und immer mehr verpackte Lebensmittel mit den Angaben nach diesem Modell versehen werden. Ich hoffe zudem, dass Verbraucherinnen und Verbraucher dieses Informationsangebot auch nutzen. Das "1 plus 4"-Modell wird jedenfalls durch Verbraucherinnen und Verbraucher positiv beurteilt. Dies ergab eine im März 2008 im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durchgeführte repräsentative Meinungsumfrage. Über 80 Prozent der Befragten beurteilten die Darstellung nach diesem Modell als informativ, verständlich und übersichtlich.

Bei der Erarbeitung des "1 plus 4"-Modells haben wir uns auch intensiv mit der Ampelkennzeichnung nach britischem Vorbild mit den Farben grün, gelb und rot, die für einen niedrigen, mittleren und hohen Gehalt eines Nährstoffs stehen, beschäftigt. In diesen Diskussionsprozess wurde auch die Wissenschaft einbezogen. Von verschiedenen Wissenschaftlern wurden dabei Bedenken gegen ein solches Darstellungsmodell geäußert und auf die fehlende wissenschaftliche Grundlage verwiesen (z. B. Pressemeldung der Deutschen Gesellschaft für Ernährung vom 25. September 2009 "Wissenschaftliche Basis für Ampelkennzeichnung einzelner Lebensmittel fehlt" abrufbar unter www.dge.de Meine Zweifel, ob eine solche vereinfachte Klassifizierung von Lebensmitteln tatsächlich Vorteile für Verbraucherinnen und Verbraucher bringt, wurden damit bestätigt. Dennoch steht es Unternehmen frei, ein solches Darstellungssystem zu verwenden, wenn dieses im Einklang mit den allgemeinen lebensmittelrechtlichen Vorschriften ist.

Ferner möchte ich darauf hinweisen, dass die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Nährwertkennzeichnung im Sinne einer erweiterten Verbraucherinformation verbessert werden sollen. Der derzeit auf EU-Ebene beratene Verordnungsvorschlag sieht z. B. eine verpflichtende Nährwertkennzeichnung (Angabe des Energiegehalts und der Gehalte an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker und Salz bezogen auf 100 g bzw. 100 ml des Lebensmittels) auf der Verpackung oder dem Etikett grundsätzlich bei allen Lebensmitteln vor. Nähere Informationen zu dem Verordnungsvorschlag finden Sie auf der Website der Europäischen Kommission unter
ec.europa.eu

Was Ihre Frage zur Kennzeichnung von Aromen betrifft, möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen:

Die Anforderungen an die Verwendung und Kennzeichnung von Aromen ist ebenfalls gemeinschaftsrechtlich geregelt. Die betreffenden EG-Vorschriften wurden durch die Aromenverordnung und die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in deutsches Recht umgesetzt (abrufbar unter bundesrecht.juris.de ). Demnach genügt hinsichtlich der Kennzeichnung von Aromen in zusammengesetzten Lebensmitteln die Angabe "Aroma". Es kann jedoch auch eine genauere Bezeichnung oder eine Beschreibung des Aromas verwendet werden. Das Attribut "natürlich" darf im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Aromen nur gebraucht werden, wenn die aromatisierenden Bestandteile des Aromas ausschließlich aus natürlichen Aromastoffen oder Aromaextrakten bestehen. Wenn die Verkehrsbezeichnung eines Aromas einen Hinweis auf ein bestimmtes Lebensmittel oder einen bestimmten Aromaträger enthält (z.B. "Erdbeeraroma"), dürfen das Wort "natürlich" und gleichsinnige Angaben nur gebraucht werden, wenn das Aroma ausschließlich natürliche Aromastoffe oder Aromaextrakte enthält und die aromatisierenden Bestandteile ausschließlich oder fast ausschließlich aus dem betreffenden Lebensmittel oder Aromaträger gewonnen wurden.

Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Aromen wurden kürzlich überarbeitet. Die neuen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften gelten mit einigen Übergangsvorschriften ab dem 20. Januar 2011. Um die Information in diesen Bereich zu verbessern, wurden u. a. auch die Anforderungen an die Kennzeichnung "natürlich" konkretisiert.

Wird der Begriff "natürlich" zur Bezeichnung eines Aromas in der Verkehrsbezeichnung verwendet, so gelten zukünftig folgende Bestimmungen:
• Der Begriff "natürlich" darf zur Bezeichnung eines Aromas nur verwendet werden, wenn der Aromabestandteil ausschließlich Aromaextrakte und/oder natürliche Aromastoffe enthält.
• Der Begriff "natürlich" darf in Verbindung mit einer Bezugnahme auf ein Lebensmit-tel, eine Lebensmittelkategorie oder einem Aromaträger nur verwendet werden, wenn der Aromabestandteil ausschließlich oder mindestens zu 95 Gew.-% aus dem in Bezug genommenen Ausgangsstoff gewonnen wurde. Die Stoffe des verbleibenden 5 Gew.-%-Anteils dürfen nur für die Standardisierung oder zur Verleihung einer frischeren, schärferen, reiferen oder grüneren Aromanote verwendet werden.
• Die Bezeichnung "natürliches (z. B. Erdbeer-) Aroma mit anderen natürlichen Aromen" darf nur verwendet werden, wenn der Aromabestandteil zum Teil aus dem in Bezug genommenen Ausgangsstoff stammt, dessen Aroma leicht erkennbar ist.
• Die Bezeichnung "natürliches Aroma" ist zu verwenden, wenn das Aroma aus verschiedenen Ausgangsstoffen stammt und die Nennung der Ausgangsstoffe es nicht zutreffend beschreiben würde.

Der Aromenbereich ist gemeinschaftsrechtlich abschließend geregelt. Dies gilt auch für die Kennzeichnung. Es besteht daher kein Spielraum für davon abweichende oder ergänzende einzelstaatliche Vorschriften. Die von Ihnen vorgeschlagene Angabe "synthetisches Aroma" kann somit nicht vorgeschrieben werden. Allerdings darf auch der Begriff "natürlich" nur unter den o. g. Voraussetzungen verwendet werden.

Zu Ihrer weiteren Information können Sie die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 unter eur-lex.europa.eu abrufen.

Falls Sie weitere Fragen zum Thema haben, können Sie mir diese gerne an mein Ministerium schreiben. Auf der Plattform "Abgeordnetenwatch" können sich interessierte Bürgerinnen und Bürger an mich wenden, wenn sie Fragen haben, die mein Abgeordnetenmandat betreffen. Ich bitte Sie, zukünftig darauf Rücksicht zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Ilse Aigner MdB
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Frage zum Thema Verbraucherschutz
15.11.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Ministerin Aigner,

Ihr Koalitionspartner beabsichtigt, die MwSt für das Hotelgewerbe von 19% auf 7% zu senken. Es wird argumentiert, dass dies kein Geschenk an die Hoteliers sein soll, sondern dass damit der Wettbewerb für diese Branche verbessert werden soll. Was werden Sie als Verbraucherschutzministerin dafür tun, dass diese Steuersenkung nicht tatsächlich lediglich ein Steuergeschenk aus leeren Kassen an eine spezielle Gruppe wird sondern dass der volle Betrag letztlich beim Verbraucher ankommt und mithin tatsächlich der Wettbewerb verbessert wird. Denkbar sind Maßnahmen zur Transparenz sowie Strafen bei Nichtbeachtung.

Im Voraus besten Dank für Ihre Antwort
C.J.
Antwort von Ilse Aigner
3Empfehlungen
08.12.2009
Ilse Aigner
Sehr geehrte Herr ,

vielen Dank für Ihre Fragen.

Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Übernachtungspreise in dem vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA) ermittelten Umfang sinken werden. Im März dieses Jahres hat der DEHOGA 5.700 Unternehmer danach befragt, wie sie die frei werdenden Mittel durch eine Reduzierung der Umsatzsteuer verwenden wollen. 48,8 % sollen für Investitionen, 20,9 % für Lohnerhöhungen und Qualifikationsmaßnahmen, 20,3 % zur Senkung der Preise und 10,0 % zur Steigerung des Betriebsergebnisses eingesetzt werden.

Wir prüfen derzeit die Einrichtung eines Monitorings, um zu ermitteln, ob die Reduzierung der Umsatzsteuer für das Hotel- und Gastronomiegewerbe sich in sinkenden Preisen im Rahmen der zugesagten knapp 20 Prozent niederschlägt und ob es zu Attraktivitätssteigerungen in Folge der zugesagten Betriebsinvestitionen kommt.

Mit freundlichen Grüßen
Ilse Aigner MdB
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Frage zum Thema Land- und Forstwirtschaft
15.11.2009
Von:

Wieviel Milchbauern werden nach ihrer Meinung im Jahr 2010 inBayern ihren Betrieb schließen müssen ?
Als Antwort würde mir eine Zahl genügen. Danke
Antwort von Ilse Aigner
1Empfehlung
17.11.2009
Ilse Aigner
Sehr geehrter Herr Vogg,

hoffentlich muss kein einziger Betrieb schließen.

Mit freundlichen Grüßen
Ilse Aigner MdB
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Frage zum Thema Verbraucherschutz
16.11.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Aigner,

gestern las ich, dass die Höhe der Gelder, die im Einlagensicherungsfonds angelegt sind, strengster Geheimhaltung unterliegen. Welche Gründe gibt es dafür? Haben Millionen Menschen, die ihr Geld auf Girokonten und weiteren Geldanlagen zu liegen haben, nicht aller größtes Recht über die Höhe des Einlagensicherungsfonds informiert zu sein? Ich frage mich nämlich, ob diese Gelder nicht schon längst verspukuliert wurden.

Wollte Frau Merkel mit der Erhöhung der Sicherung der Spareinlagen uns Verbraucher nur täuschen aus Angst auf einen Run auf die Banken?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Ilse Aigner
2Empfehlungen
19.01.2010
Ilse Aigner
Sehr geehrte Frau ,

vielen Dank für Ihre Fragen.

Sie schreiben, dass Kundeneinlagen bei Banken bis zu einer Höhe von 50.000 Euro gesichert seien, aber nach § 10 des Statutes zum Einlagensicherungsfonds ein Rechtsanspruch der Banken auf Hilfestellung oder auf das Vermögen des Einlagensicherungsfonds nicht bestehe. Letzteres gelte insbesondere für Banken, deren Mitwirkung am Einlagensicherungsfonds geendet habe. Diese bedeute, wenn eine Bank zahlungsunfähig wird, könne es sein, dass die Anleger leer ausgehen.

Seit August 1998 sind alle Banken durch das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) verpflichtet, ihre Einlagen durch Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zu sichern. Die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung ist Voraussetzung dafür, dass ein Institut zum Geschäftsbetrieb zugelassen wird. Seit dem 30. Juni 2009 sind die Einlagen der Bankkunden nach dem EAEG mindestens bis zu einer Höhe von 50.000 Euro gedeckt. Die gesetzliche Einlagensicherung kann jedoch nicht alle Ansprüche absichern. Es besteht neben der gesetzlichen Einlagensicherung das System der freiwilligen Sicherungseinrichtungen verschiedener Bankgruppen (Privatbanken, öffentliche Banken, Sparkassen, Genossenschaftsbanken sowie private und öffentlich-rechtliche Bausparkassen), das über die gesetzliche Verpflichtung hinausgeht. Detaillierte Angaben hierzu enthalten die jeweiligen Statute bzw. Satzungen der Sicherungsfonds. Auf die Leistungen der freiwilligen Einlagensicherungsfonds haben Bankkunden jedoch keinen unmittelbaren Rechtsanspruch.
Im Falle der Zahlungsunfähigkeit einer Bank, die zu diesem Zeitpunkt eier freiwilligen Einrichtung anschlossen ist, sind die Kundeneinlagen über die gesetzliche Einlagensicherung hinaus entsprechend dem im Statut bzw. in der Satzung dieser Einrichtung festgelegten Umfang geschützt.
Die von der gesetzlichen Einlagensicherung garantierte Summe von 50.000 Euro wird durch die Regelung von § 10 des Statutes des freiwilligen Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e. V. daher nicht eingeschränkt.
Falls Sie weitere Fragen zum Thema haben, dann können Sie zusätzliche Informationen im Internet unter www.bmelv.de abrufen oder wenden Sie sich damit bitte an mein Ministerium. Auf der Plattform "Abgeordnetenwatch" können interessierte Bürgerinnen und Bürger Fragen stellen, die mein Abgeordnetenmandat betreffen. Ich bitte Sie, zukünftig darauf Rücksicht zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Ilse Aigner MdB
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