Hermann Gröhe (CDU)
Abgeordneter Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Hermann Gröhe
Jahrgang
1961
Berufliche Qualifikation
Jurist
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages, Staatsminister bei der Bundeskanzlerin
Wahlkreis
Neuss I
Landeslistenplatz
20, Nordrhein-Westfalen
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(...) Anhaltspunkte für Preisabsprachen im deutschen Markt konnten jedoch bisher nicht gefunden werden. Die von Ihnen angesprochenen hohen Gewinne in der Mineralölwirtschaft sind nicht notwendiger Weise ein Indiz für Marktabsprachen. Sie können beispielsweise auch daher resultieren, dass Ölförderung und Raffineriekapazitäten nicht im gleichen Maße wachsen wie die Nachfrage und dadurch Öl und Mineralölprodukte zu einem knappen Gut werden. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Vorratsdatenspeicherung
10.11.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Gröhe,

sie sind Jurist. Dennoch haben sie der höchst problematischen und gefährlichen Vorratsdatenspeicherung, entgegen jeder Kritik zugestimmt.

Ich möchte Sie daher fragen was Sie entgegen dem Recht auf eine geschützte private Kommunikation bewogen hat, diesem Gesetzesentwurf zuzustimmen und auf diese Weise beizutragen meine persönliche Freiheit massiv einzuschränken.

Weiterhin möchte ich Sie fragen, warum sie weder der enormen Kritik von Fachleuten noch der Kritik aus der Gesellschaft gefolgt sind, und ein Gesetz das offensichtlich den Interessen der Gesellschaft widerspricht beschlossen haben.
Antwort von Hermann Gröhe
1Empfehlung
15.11.2007
Hermann Gröhe
Sehr geehrter Herr ,

haben Sie Dank für Ihre eMail über Abgeordnetenwatch zur Vorratsdatenspeicherung, in der Sie nach meinen Beweggründen für die Zustimmung zur Vorratsdatenspeicherung fragen. Ich darf Sie diesbezüglich zunächst auf meine vorstehende ausführliche Antwort an Herrn Krawetzke verweisen, in der ich hierzu konkret Stellung genommen habe. Ich kann Ihnen auch versichern, dass in den Gesetzesberatungen die im Vorfeld von unterschiedlicher Seite geäußerte Kritik sehr wohl geprüft worden ist, dass jedoch – unter Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechte – die jetzige Regelung als verfassungsgemäß eingestuft worden ist. Aus meiner vorstehenden Antwort können Sie auch ersehen, dass die persönliche Freiheit einzelner Bürger allein durch die – vorübergehende – Speicherverpflichtung der Verkehrsdaten meiner Meinung nach nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird. Der Eingriff, der zwar gegeben ist, ist im Vergleich zum verfolgten Schutzzweck – auch nach Prüfung aller beteiligten Stellen – geeignet, erforderlich und auch angemessen im Sinne der Verhältnismäßigkeitsprüfung des Grundgesetzes.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Hermann Gröhe
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Frage zum Thema Vorratsdatenspeicherung
13.11.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Gröhe,

am 09.11 haben Sie für die Vorratsdatenspeicherung und Telekommunikationsüberwachung gestimmt.
Sollte dieser Entwurf tatsächlich rechtskräftig werden, haben Sie aktiv dazu beigetragen unserer, in vielen Jahren aufgebauten, Demokratie ihre Wurzeln zu nehmen.

Wie wird sich diese (erschreckende und freiheitsraubende ) Entwicklung ihrer Meinung nach in 10 Jahren weiterentwickelt haben.

Ich möchte ihnen auf diesem Wege noch mitteilen, dass sie mit ihrer Entscheidung für mich als überzeugten Neusser CDU Anhänger, unwählbar geworden sind.
Antwort von Hermann Gröhe
3Empfehlungen
15.11.2007
Hermann Gröhe
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre eMail über Abgeordnetenwatch zum Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und der Vorratsdatenspeicherung. Auch Sie äußern die Befürchtung, dass durch die Neuregelung gegen demokratische Errungenschaften bzw. rechtsstaatliche Prinzipien verstoßen würde. Hinsichtlich meiner Einschätzung zur Vorratsdatenspeicherung darf ich auch Sie auf die vorstehenden Antworten verweisen. Dies gilt ebenso für die verfassungsrechtliche Einschätzung zur Telekommunikationsüberwachung, da für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit hier entsprechende Abwägungen gültig sind.

Noch ein weiteres Wort aber zur Telekommunikationsüberwachung: Das Gesetz zum Telekommunikationsrüberwachungsrecht novelliert die geltenden Vorschriften der StPO zur Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen. Außerdem enthält es entscheidende Verbesserungen der Rechte der von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen Betroffenen, es sorgt damit für grundrechtswahrende Verfahrenssicherungen bei diesen Ermittlungsmaßnahmen.

Die Novellierung war nötig geworden, da sich auch Straftäter zur Begehung von Straftaten modernster technischer Telekommunikationsmethoden bedienen. Diese Entwicklung bringt es mit sich, dass verdeckten Ermittlungsmaßnahmen eine wachsende Bedeutung für die wirksame Bekämpfung dieser Kriminalitätsformen zukommt. Die Erfahrungen aus der staatsanwaltschaftlichen und polizeilichen Praxis haben gezeigt, dass dies mit dem gegenwärtigen Instrumentarium der Strafprozessordnung nicht mehr optimal gewährleistet ist.

Zudem werden mit dem Gesetz verschiedene Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ausgestaltung von verdeckten Ermittlungsmaßnahmen umgesetzt. Das Gesetz sieht deshalb umfassende Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung, zur Kennzeichnungspflicht, zur Löschungspflicht und zur Verwendung von im Wege verdeckter Ermittlungsmaßnahmen erhobener Daten, sowie zur Schaffung wirksamer Rechtsschutzmöglichkeiten in diesem Bereich vor.

So darf etwa die Anordnung einer Telefonüberwachungsmaßnahme grundsätzlich nur durch ein Gericht erfolgen. Sie ist nur zulässig in den gesetzlich benannten Fällen des § 100a StPO (schwere Straftaten), die auf andere Weise wesentlich schwerer oder nicht aufklärbar sind. Die richterliche Anordnung ist auf höchstens drei Monate befristet. Verlängerungen sind nur – ebenfalls auf höchstens drei Monate befristet – möglich, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung fortbestehen. Aufzeichnungen über Gesprächsgegenstände, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind unzulässig. Gleichwohl aufgezeichnete Gesprächsinhalte, die diesen Bereich betreffen, sind unverzüglich zu löschen. Nach Beendigung einer Maßnahme sind die davon Betroffenen im Regelfall zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist und dabei auf die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen, hinzuweisen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen verdeutlichen konnte, dass es bei dem Gesetz keineswegs darum geht, einen "gläsernen" Bürger zu schaffen oder dass damit gar die Möglichkeit geschaffen werden sollte, jeden voraussetzungslos durch staatliche Stellen abhören zu können. Wie in den Schreiben zur Vorratsdatenspeicherung dargestellt, wurde auch im übrigen Bereich dieser Neuregelung entsprechend den verfassungsmäßigen Vorgaben genau zwischen Eingriff und Zweck abgewogen.

Dass für Sie – als bisher überzeugten Neusser CDU-Anhänger – die CDU aufgrund dieses Gesetzesvorhabens nicht mehr wählbar erscheint, bedauere ich wirklich sehr. Ich habe daher versucht, Ihnen in dieser Antwort darzulegen, dass in den Gesetzesberatungen sehr genau abgewogen wurde, welche Eingriffe überhaupt nötig sind, um den – auch von vielen Bürgern geforderten Schutz durch den Staat – vor (neuen) Bedrohungen zu gewährleisten unter Beachtung aller verfassungsrechtlich geschützter und hier betroffener Güter. Leichtfertig handelt bei solchen Vorhaben sicherlich niemand. Sollten Sie weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen selbstverständlich gern für ein Gespräch zur Verfügung. Wenn Sie hieran interessiert sind, können Sie sich gern über mein Wahlkreisbüro ((02131/7188528) über den nächsten Termin meiner Bürgersprechstunde informieren. Es liegt mir sehr daran, gegebenenfalls auch andere Themen, die für Ihre Entscheidung gegen die CDU ausschlaggebend sind, zu besprechen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Hermann Gröhe
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Frage zum Thema Vorratsdatenspeicherung
13.11.2007
Von:

Als Wähler aus Ihre Wahlkreis folgendes Anliegen: Begründen Sie bitte möglichst detalliert Ihre Zustimmung zur Voratsdatenspeicherung, insbesondere unter Berücksichtigung folgender Fragen:

Wie rechtfertigen Sie, dass für die Strafverfolgungsbehörden Zugriffsmöglichkeiten auf einen Datentopf geschaffen werden, in dem ohne jeden konkreten Verdacht und ohne konkreten Anlass private Verbindungsdaten der Telekommunikation gesammelt werden, die zum Beispiel Rückschlüsse über meine Kontakte und meinen Aufenthaltsorte zulassen?

Wie können Sie sicherstellen, dass diese Daten nicht für unbefugte Zwecke missbraucht werden bzw, dass die im Gesetz genannten Zwecke nicht noch wesentlich erweitert werden?

Aufgrund meiner vertraglichen Vereinbarungen mit Telekommunikationsunternehmen, die Leistunge wie E-Mail-Verkehr, IP- und Mobilelefonie unabhängig von Verbindungsdauer und Anzahl der Verbindungen pauschal abrechnen (sog. Flatrate) ist die Erhebung einzelner Verbindungsdaten zu Abrechnungszwecken nicht erforderlich. Zwingt das neue Gesetz die Unternehmen jetzt, die Daten dennoch zu sammeln und falls ja, wie verträgt sich diese Auswirkung des Gesetzes mit dem Grundsatz der Datenvermeidung?.
Anders gefragt: Werden künftig Telekommunikationsdaten allein aufgrund des Gsetzes zur Vorratsdatenspeicherung erhoben und gesammelt?
Antwort von Hermann Gröhe
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15.11.2007
Hermann Gröhe
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank auch für Ihre Anfrage zur Vorratsdatenspeicherung. Bitte haben Sie Verständnis, wenn ich meine Ausführungen aus den vorstehenden Antworten hier nicht nochmals im Detail wiederhole, sondern Sie bitte, diese den früheren Antworten zu entnehmen. Was Ihre weitere Frage bzw. Befürchtung einer Erweiterung der Datennutzung angeht, so setzte einer unverhältnismäßigen Erweiterung selbstverständlich die Verfassung ihre Grenzen – ganz abgesehen davon, dass solche auch nicht im Raume stehen.

Zu Ihrer weiteren Frage im Zusammenhang mit Flatrates: das neue Gesetz verpflichtet die Telekommunikationsunternehmen, die Daten für sechs Monate zu speichern, nicht länger. Der hierdurch verfolgte Schutzzweck ist vorrangig vor der Datenvermeidung.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Hermann Gröhe
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Frage zum Thema Internationales
15.11.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Gröhe,

ich beschäftige mich im Rahmen einer Facharbeit mit der Aufnahme der Türkei in die EU und wollte nun von ihnen ihre persönliche Meinung und den Standpunkt der CDU erfragen.

Ich würde mich über eine baldige Antwort freuen und danke ihnen Schoneinmahl im Voraus für ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Hermann Gröhe
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27.11.2007
Hermann Gröhe
Sehr geehrter Herr ,

haben Sie herzlichen Dank für Ihre Anfrage zur Position der CDU zur Aufnahme der Türkei in die EU bzw. auch zu meiner persönlichen Haltung hierzu.

Die Haltung der CDU ergibt sich z.B. aus ihrem Beschluss vom 20. Parteitag in Dresden. Hier heißt es "…Die Vollmitgliedschaft in der Europäischen Union kann aber nicht in jedem Fall die einzige Antwort auf den Wunsch nach einer europäischen Perspektive sein. Für den Beitritt zur Europäischen Union ist die Erfüllung des Kriteriums der Aufnahmefähigkeit der Europäischen Union ebenso wichtig wie die strikte Erfüllung aller politischen und wirtschaftlichen Kriterien durch die Bewerberländer. Mit der Türkei werden ergebnisoffene Beitrittsverhandlungen geführt. Wir halten jedoch eine Privilegierte Partnerschaft der Europäischen Union mit der Türkei für die richtige Lösung…." (Beschluss des 20. Parteitages der CDU Deutschlands "Deutschlands Verantwortung und Interessen in Europa und der Welt wahrnehmen."). Diesen Beschluss und weitere Dokumente der CDU zur Europapolitik finden Sie im Internet unter www.cdu.de

Ich persönlich teile diese Auffassung und auch die Haltung der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag zur Frage eines Türkeibeitritts ganz ausdrücklich. Ich bin mir dabei mit den Europapolitikern der Fraktion einig, dass wir über die künftigen Grenzen der EU intensiv diskutieren müssen. Wir müssen uns überlegen, was die Europäische Union darstellen soll und kann, d.h., wir müssen das Selbstverständnis der Europäischen Union bestimmen. In diesem Zusammenhang ist auch die Frage der Anbindung der Türkei an die EU zu sehen.

Deutschland und Europa haben ein Interesse an einer Vertiefung der gegenseitigen Beziehungen mit der Türkei und an einer Anbindung des Landes an die EU. Aus heutiger Sicht würde ein Beitritt der Türkei zur EU die Integrationsfähigkeit und den Zusammenhalt der EU jedoch großen Belastungen aussetzen. Deshalb muss deutlich sein, dass die am 3. Oktober 2005 aufgenommenen Verhandlungen mit der Türkei keinen Automatismus in Richtung eines Beitritts begründen. Die Bedingungen des Verhandlungsmandats und der Erklärung der EU-Mitgliedstaaten vom 21. September 2005, einschließlich des Kriteriums der Aufnahmefähigkeit der EU, müssen strikt eingehalten werden. Für den Fall, dass die EU nicht aufnahmefähig oder die Türkei nicht in der Lage sein sollte, alle mit einer Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen voll und ganz einzuhalten, muss die Türkei in einer Weise, die ihr privilegiertes Verhältnis zur EU weiterentwickelt, möglichst eng an die europäischen Strukturen angebunden werden.

Die Türkei ist auch nach dem aktuellen Fortschrittsbericht der Europäischen Kommission dem Ziel der Beitrittsfähigkeit nicht näher gekommen. Die Kommission stellt vielmehr fest, dass die demokratischen Reformen weitgehend zum Erliegen gekommen seien. Moniert werden insbesondere große Defizite bei der Sicherstellung der Meinungsfreiheit und der Religionsfreiheit in der Türkei. Nicht vereinbar mit europäischen Vorstellungen ist auch die Tendenz, Konflikte eher militärisch zu lösen denn politisch, wie als jüngstes Beispiel die Zustimmung des türkischen Parlaments zu einem Einmarsch der Streitkräfte in den Nordirak zur Bekämpfung der PKK zeigt. Ein weiteres Beispiel dafür, dass die Türkei noch weit von einer Beitrittsfähigkeit entfernt ist, ist die fortgesetzte Nichterfüllung des Ankara-Protokolls im Streit um Zypern.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gern auch direkt über hermann.groehe@bundestag.de an mich wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Hermann Gröhe
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Frage zum Thema Vorratsdatenspeicherung
16.11.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Gröhe

vielen Dank für Ihre Antwort:
Ich glaube Ihnen, wenn Sie sagen, sie möchten nicht einen "gläsernen Bürger" schaffen. Aber abgesehen davon, tragen Sie mit Ihrer Entscheidung ( vielleicht auch unbewusst) dazu bei.
Lassen Sie mich das am folgenden einfachem Beispiel erklären:

Nehmen wir rein hypothetisch an, ich sei ein in Deutschland lebender Terrorist und würde etwas ganz schlimmes planen. Dazu bediene ich mich modernder Kommunikation, wie Internet / Email / Mobilfunk.
Da ich bin auf den Kopf gefallen bin, weiß ich, dass alle meine Verbindungsdaten über einen Zeitraum von 6 Monaten gespeichert werden und ich, sollte ich auffallen, geortet und dingfest gemacht werden kann.

Um das zu verhindern benutze ich einen im Ausland sitzenden Emailanbieter, nutze eine im Ausland anonym gekaufte SIM-Karte für mein Handy und kommuniziere im Internet ausschließlich verschlüsselt. Das Ganze natürlich in anonym in frei zugänglichen Internetcafes oder ähnlichem.

Emailanbieter im Ausland sind nicht dazu verpflichtet meine Verbindungsdaten zu speichern, uns trotzdem sind sie genauso problemlos zu erreichen und einfach zu bedienen wie jeder in Deutschland ansässige Anbieter. Ähnlich verhält es sich mit im Ausland anonym gekauften SIM-Karten.

Und zu guter letzt verschlüssele ich mit frei erhältlichen und kostenlosen Verschlüsselungsprogrammen meine Emails. Dazu brauch ich kein EDV Fachmann sein. Diese Möglichkeiten kann jeder Grundschüler nutzen.

Hier haben Sie nun eine gefährliche Person die sich mit einfachsten Mitteln Ihren Überwachungsmöglichkeiten entzieht. Trotzdem sind Sie in der Lage, 99,99% der Bürger zu überwachen.

Alles nur ein unbedeutender Nebeneffekt?

Sagen Sie es mir..
Antwort von Hermann Gröhe
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11.12.2007
Hermann Gröhe
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre weitere eMail zur Vorratsdatenspeicherung. Offenkundig schätzen wir die Relevanz der Auswirkungen der Neuregelung zur Vorratsdatenspeicherung unterschiedlich ein und werden wohl auch nicht zur selben Meinung in dieser Frage gelangen. Daher möchte ich nur noch kurz darauf hinweisen, dass die Vorratsdatenspeicherung zurückgeht auf eine europäische Richtlinie, d.h. zumindest innerhalb der Europäischen Union müssen Vorratsdaten gespeichert werden, wenn auch nicht weltweit. Selbstverständlich ist eine hundertprozentige Sicherheit und ein vollständiger Schutz vor schweren Straftaten oder terroristischen Angriffen nicht möglich, auch nicht mit gesetzgeberischen Neuregelungen. Dennoch bin ich der Auffassung, dass man – unter Beachtung und Abwägung der grundrechtlich geschützten Freiheiten – die Möglichkeiten zum Schutz der Bevölkerung ergreifen muss und – selbstverständlich immer innerhalb dieser Grenzen – nichts unversucht lassen darf, was zum Schutz der Bürger in gewissem Maße beitragen kann, um Gefahren zu reduzieren. Anderenfalls würde der Vorsprung von Terroristen oder anderen Verbrechern durch den technischen Fortschritt immer größer, während die Ermittlungsbehörden den Entwicklungen hinterherhinkten.

Dass die Erweiterung der Eingriffsmöglichkeiten im Verhältnis zum bisher schon Möglichen im Übrigen lange nicht so umfangreich sind, wie teilweise behauptet, darauf habe ich bereits in meinen bisherigen Antworten hingewiesen. Auch aus diesem Grund kann ich Panikmache angesichts dieser Neuregelung nicht nachvollziehen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Hermann Gröhe
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