Heinz Lanfermann (FDP)
Abgeordneter Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Heinz Lanfermann
Jahrgang
1950
Berufliche Qualifikation
Jurist, Richter am Landgericht a. D., Staatssekretär des Bundesministeriums der Justiz a.D.
Ausgeübte Tätigkeit
Rechtsanwalt
Wahlkreis
Potsdam - Potsdam-Mittelmark II - Teltow-Fläming II
Landeslistenplatz
1, über Liste eingezogen, Brandenburg
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(...) Der Straftatbestand ist nicht erfüllt, wenn die Software für branchenübliche Zwecke zur Sicherheitsüberprüfung von IT-Systemen verwendet wird. Die vorgeschlagene Formulierung stellt sicher, dass eine Strafbarkeit nur dann gegeben ist, wenn die Softwareprogramme in erster Linie zu dem Zweck der Begehung einer Computerstraftat hergestellt werden. Die Computerprogramme müssen daher vorrangig illegalen Zwecken dienen. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Wirtschaft
07.05.2007
Von:

Wie ist Ihre Meinung zum Bombodrom?

Leider kann ich angesichts folgender Argumente auf keine Übereinstimmung mit Ihrem Grundsatzprogramm erkennen:
  • überaus breites zivilgesellschaftliches Engagement
  • wirtschaftliche Prosperität wird als beeinträchtig erachtet (mehrer Gutachten, teils sehr widerstreitend)
  • lange juristische, bisher für den Bund weitestgehend erfolgslose Verfahren
  • Starker Protest, sogar der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg (auch Kläger)
  • gute wirtschaftliche Entwicklung im Bereich Gastronomie/Tourismus
  • die sehr umstrittene Notwenigkeit (Angaben des Bundesverteidigungsministeriums, Gutachten)
Es gibt natürlich auch gute Argumente, die dafür sprechen, jedoch, lassen die sich nach meiner Ansicht kaum aufrecht erhalten. Würde man hier dieses Phänomen stärker untersuchen, vermute ich doch folgendes Ergebnis: Starker Protest, hohes wirtschaftliches Potential und die Einschätzung der BewohnerInnen, diese Einrichtung sei Bedrohnlich. Das wären meine Vorannahmen bei der Sichtung sämtlicher Aufzeihnungen. Ich glaube, dass diese These empirisch statthaft ist und auch im Falle einer Erhebung in weiten Teilen bestätigt würde. Natürlich kann auch etwas anderes herauskommen. Ich denke, das zivilgesellschaftliche Engagement würdemeine These untermauern und ist sicherlich ein guter Anhaltspunkt.
Zuletzt nicht nur deshalb, weil Ostern wohl um 10.000 BürgerInne zuletzt protestieren. Umgerechnet auf die Besiedlungsstärke im Vergleich zu den Protesten im Wendland in den 80er Jahren, eine höhere Beteiligung.
Ich halte meine These also vorerst für statthaft. Daher interessiert mich schon, inwiefern sie dies mit Ihrem Grundsätzen der FPD vereinbaren. Es ist doch schon ein Stück bevormundender Staat, der an dieser Stelle freiheitseinschränkend tätig wird.
Wie sollte die Politik hier sinnvoll handeln?
Antwort von Heinz Lanfermann
2Empfehlungen
10.08.2007
Heinz Lanfermann
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Um eine eventuelle Inbetriebnahme des Luft-/Boden-Schießplatzes auf dem Gelände bei Wittstock/Dosse (Ostprignitz-Ruppin) sind in den vergangenen Jahren zahlreiche Argumente für und wider die Inbetriebnahme ausgetauscht worden.

Bei der endgültigen Entscheidung muß meines Erachtes vor allem die Meinung der Betroffenen vor Ort berücksichtigt werden. Schließlich muß das gesamte Verfahren jetzt endlich durch die Gerichte geklärt werden, damit die Betroffenen nicht für weitere Jahre im Unklaren gelassen werden.

Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam scheint das gesamte Verfahren ja wohl kurz vor einem Abschluß zu stehen.

Mit freundlichen Grüssen

Heinz Lanfermann
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
14.06.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Lanfermann,

ich bin in Potsdam in der IT-Branche tätig und habe festgestellt, das der Bundestag am 25.5.07 das Verbot von Computersicherheitswerkzeugen unverändert durchgewunken hat (Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität, neuer § 202 StGB). Bestraft werden soll insbesondere das Herstellen, Programmieren, Überlassen, Verbreiten oder Verschaffen von Software, die für die tägliche Arbeit von Netzwerkadministratoren und Sicherheitsexperten dringend notwendig ist.

Damit wurde quasi dafür votiert, Deutschland zur Berufsverbotszone für Computersicherheitsexperten zu machen. Durch die ausgesprochen weite Fassung des Gesetzes wird der Besitz, die Herstellung und die Verbreitung von präventiven Werkzeugen, mit denen die Sicherheit von Computern geprüft werden kann, in Deutschland strafbar. Diese Werkzeuge sind jedoch essentiell, um die Sicherheit von Computersystemen zu gewährleisten. Das Verbot des Besitzes von Computersicherheitswerkzeugen öffnet auch dem Einsatz des Bundestrojaners Tür und Tor. Industrie und Bürgern wird systematisch die Möglichkeit genommen, ihre Systeme adäquat auf Sicherheit zu überprüfen. Es wird in Zukunft für sicherheitskritische Computersysteme nicht mehr zweifelsfrei legal möglich sein zu testen, ob sie sicher sind oder nicht.

Mich würde einmal Ihre Sicht der Dinge hierzu interessieren auch vor dem Hintergrund, das Sie in der Opposition und Jurist sind.

Vielen Dank und viele Grüsse aus der Schiffbauergasse

Antwort von Heinz Lanfermann
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21.06.2007
Heinz Lanfermann
Sehr geehrter Herr ,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage zum Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität.

Die technische Entwicklung der vergangenen Jahre stellt auch das Strafrecht vor immer neue Herausforderungen. In der Bevölkerung herrscht zu Recht eine große Besorgnis davor, dass sich Kriminelle mit immer neuen technischen Mitteln Zugang zu Passwörtern und ID-Kennungen verschaffen und so Zugang haben zu Finanztransaktionen, die heute Online abgewickelt werden. Das Strafrecht muss auch hier der Tatsache Rechnung tragen, dass die Computerkriminalität nicht an den nationalen Grenzen halt macht. Um solche Straftaten wirksam verfolgen zu können, reichen nationale Lösungen lange nicht mehr aus. Der Deutsche Bundestag hat mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung ein Übereinkommen des Europarats und einen Rahmenbeschluss des Rates zur Computerkriminalität umgesetzt. Viele der dort vorgeschlagenen Regelungen sind bereits Bestandteil des deutschen Rechts.

Das Gesetz beschränkt sich daher auf die Schließung von wenigen Lücken im Strafrecht. Bei den Beratungen im federführenden Rechtsausschuss hat die Fassung von § 202c StGB den Schwerpunkt gebildet. Vertreter der IT-Sicherheitsbranche haben frühzeitig Bedenken gegen die vorgeschlagene Formulierung geäußert. Diese Bedenken haben die Rechtspolitiker sehr ernst genommen und intensiv diskutiert. Der Rechtsausschuss hat daher eine Sachverständigenanhörung durchgeführt, in der der § 202c StGB ebenfalls Schwerpunkt der Beratungen war. Letztendlich hat sich der Rechtsausschuss mit großer Mehrheit dafür entschieden, dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zuzustimmen. Es bestand Übereinstimmung darin, dass § 202c StGB nicht zu der befürchteten Überkriminalisierung führt. Der Straftatbestand ist nicht erfüllt, wenn die Software für branchenübliche Zwecke zur Sicherheitsüberprüfung von IT-Systemen verwendet wird. Die vorgeschlagene Formulierung stellt sicher, dass eine Strafbarkeit nur dann gegeben ist, wenn die Softwareprogramme zu dem Zweck der Begehung einer Computerstraftat ist.

Aufgrund der Unsicherheit, die über die Auswirkungen dieser Norm bestehen, hat der Rechtsausschuss die Intention des Gesetzgebers in einer Protokollerklärung konkret zum Ausdruck gebracht. Darin hat der Ausschuss klargestellt, dass § 202c StGB hinsichtlich der Zweckbestimmung im Sinne des EuroparatsÜbereinkommens auszulegen ist. Danach sind nur Computerprogramme betroffen, die in erster Linie dafür ausgelegt oder hergestellt werden, um damit Straftaten nach §§ 202a, 202b StGB zu begehen. Die bloße Geeignetheit zur Begehung solcher Straftaten begründet keine Strafbarkeit. Die geforderte Zweckbestimmung muss eine Eigenschaft des Computerprogramms in dem Sinne darstellen, dass es sich um sog. "Schadsoftware" handelt. Die Strafvorschrift hat daher in erster Linie professionelle Anbieter im Blick, die durch die Bereitstellung von Computerprogrammen, die für die Begehung von Straftaten geschrieben werden, ein vom Gesetzgeber als unerwünscht und strafbar angesehenes Verhalten unterstützen und damit Gewinn erzielen. Damit ist hinreichend klargestellt, dass der sozialadäquate Einsatz von Sicherheitssoftware keine Strafbarkeit begründet. Die Justiz ist gehalten, bei der Auslegung von § 202c StGB diese Intention des Gesetzgebers ihren Ermittlungen zugrunde zu legen.

Mit freundlichen Grüßen

Heinz Lanfermann
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
13.07.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Lanfermann,

vielen Dank für Ihre klärende Stellungnahme zur Änderung des 202 StGB. Bitte korrigieren Sie den grammatikalisch fehlerhaften und dadurch leider auch in den wichtigen Details eben nicht verständlichen Satz am Ende vom vorletzten Absatz Ihrer Stellungnahme:

"Die vorgeschlagene Formulierung stellt sicher, dass eine Strafbarkeit nur dann gegeben ist, wenn die Softwareprogramme zu dem Zweck der Begehung einer Computerstraftat ist."

Geht es um die Herstellung? Oder um die Bereitstellung? Oder um die Existenz?

Mit freundlichen Grüßen,

Antwort von Heinz Lanfermann
1Empfehlung
09.10.2007
Heinz Lanfermann
Sehr geehrter Herr ,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage zum Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität.

Die technische Entwicklung der vergangenen Jahre stellt auch das Strafrecht vor immer neue Herausforderungen. In der Bevölkerung herrscht zu Recht eine große Besorgnis davor, dass sich Kriminelle mit immer neuen technischen Mitteln Zugang zu Passwörtern und ID-Kennungen verschaffen und so Zugang haben zu Finanztransaktionen, die heute Online abgewickelt werden. Das Strafrecht muss auch hier der Tatsache Rechnung tragen, dass die Computerkriminalität nicht an den nationalen Grenzen halt macht. Um solche Straftaten wirksam verfolgen zu können, reichen nationale Lösungen lange nicht mehr aus.

Der Deutsche Bundestag hat mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung ein Übereinkommen des Europarats und einen Rahmenbeschluss des Rates zur Computerkriminalität umgesetzt. Viele der dort vorgeschlagenen Regelungen sind bereits Bestandteil des deutschen Rechts. Das Gesetz beschränkt sich daher auf die Schließung von wenigen Lücken im Strafrecht. Bei den Beratungen im federführenden Rechtsausschuss hat die Fassung von § 202c StGB den Schwerpunkt gebildet. Vertreter der IT-Sicherheitsbranche haben frühzeitig Bedenken gegen die vorgeschlagene Formulierung geäußert. Diese Bedenken haben die Rechtspolitiker sehr ernst genommen und intensiv diskutiert. Der Rechtsausschuss hat daher eine Sachverständigenanhörung durchgeführt, in der der § 202c StGB ebenfalls Schwerpunkt der Beratungen war. Letztendlich hat sich der Rechtsausschuss mit großer Mehrheit dafür entschieden, dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zuzustimmen. Es bestand Übereinstimmung darin, dass § 202c StGB nicht zu der befürchteten Überkriminalisierung führt. Der Straftatbestand ist nicht erfüllt, wenn die Software für branchenübliche Zwecke zur Sicherheitsüberprüfung von IT-Systemen verwendet wird. Die vorgeschlagene Formulierung stellt sicher, dass eine Strafbarkeit nur dann gegeben ist, wenn die Softwareprogramme in erster Linie zu dem Zweck der Begehung einer Computerstraftat hergestellt werden. Die Computerprogramme müssen daher vorrangig illegalen Zwecken dienen.

Aufgrund der Unsicherheit, die über die Auswirkungen dieser Norm bestehen, hat der Rechtsausschuss die Intention des Gesetzgebers in einer Protokollerklärung konkret zum Ausdruck gebracht. Darin hat der Ausschuss klargestellt, dass § 202c StGB hinsichtlich der Zweckbestimmung im Sinne des Europarats-Übereinkommens auszulegen ist. Danach sind nur Computerprogramme betroffen, die in erster Linie dafür ausgelegt oder hergestellt werden, um damit Straftaten nach §§ 202a, 202b StGB zu begehen. Die bloße Geeignetheit zur Begehung solcher Straftaten begründet keine Strafbarkeit. Die geforderte Zweckbestimmung muss eine Eigenschaft des Computerprogramms in dem Sinne darstellen, dass es sich um sog. "Schadsoftware" handelt. Die Strafvorschrift hat daher in erster Linie professionelle Anbieter im Blick, die durch die Bereitstellung von Computerprogrammen, die für die Begehung von Straftaten geschrieben werden, ein vom Gesetzgeber als unerwünscht und strafbar angesehenes Verhalten unterstützen und damit Gewinn erzielen. Damit ist hinreichend klargestellt, dass der sozialadäquate Einsatz von Sicherheitssoftware keine Strafbarkeit begründet. Die Justiz ist gehalten, bei der Auslegung von § 202c StGB diese Intention des Gesetzgebers ihren Ermittlungen zugrunde zu legen.

Mit freundlichen Grüßen

Heinz Lanfermann
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Frage zum Thema Senioren
09.09.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Lanfermann,

Sie sind der einzige Abgeordnete Ihrer Partei aus dem Land Brandenburg im Bundestag. Ich wende mich deshalb heute mit Fragen an Sie, die von Abgeordneten anderer Parteien mit allgemeinen Aussagen abgetan werden.

Es geht mir um die Angleichung des Rentenwertes Ost an den Rentenwert West unabhängig von der Entwicklung der Rentenhöhe.
Mit dem Einigungsvertrag ist festgeschrieben, dass die Angleichung der Rentenwerte Ost an West eine Aufgabe der Politik ist.

Fast 20 Jahre danach ist der Rentenwert Ost immer noch um ca.13% niedriger. Alles läuft offensichtlich auf eine biologische Lösung dieser Frage hinaus.

Der Grundsatz des Grundgestzes der BRD, dass niemand wegen seiner Herkunft benachteiligt werden darf, wird für uns Ost-Rentner permanent mißachtet.

Die sogenannte Sozialpolitik der Regierungen in den letzten Jahren hat dazu geführt, dass wir durch Nullrunden, Beitrags- und Zuzahlungserhöhungen im Sozialbereich und Inflation seit 2004 über 11% unserer Rente real verloren haben.

Vor diesem Hintergrund frage ich Sie:
- welches Programm oder Ziele hat die FDP zur Angleichung des Rentenwertes Ost?
- werden SIe eine Forderung der Rentner auf Angleichung aus Steuermitteln bis zum Jahre 2010 persönlich unterstützen?

Ich bitte Sie, mir diese Fragen zu beantworten.

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Heinz Lanfermann
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27.09.2007
Heinz Lanfermann
Sehr geehrter Herr ,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage zur Rentenproblematik.

Eine allgemeine Erhöhung des Rentenwertes Ost ist aus mehreren Gründen zurzeit nicht möglich.

Leider liegen die Löhne und die Produktivität in den neuen Bundesländern unter der in den alten Bundesländern. Aktuelle Statistiken weisen aus, dass die Produktivität je Erwerbstätigem in den neuen Ländern nur etwa 70 % derjenigen in den alten Ländern entspricht. Dies ist die Ursache für die geringen Löhne in den Neuen Ländern, die wiederum zu dem geringeren Rentenwert Ost führen.

Allerdings stehen sich die Bezieher der "Ost-Renten" sogar durchschnittlich besser als die Rentner in den alten Bundesländern. So liegen die an männlichen Bezieher ausgezahlten Renten in den neuen Bundesländern 4 % über denen in den westlichen Bundesländern. Bei den Rentnerinnen beträgt der Überhang sogar 30 %. Ich denke, es ist richtig, sich nicht nur auf einen abstrakten Rentenwert zu beziehen, sondern auch die tatsächlichen Verhältnisse zu betrachten.

Es ist ferner zu berücksichtigen, dass die Rentenansprüche und die Anwartschaften, die zu DDR-Zeiten erworben wurden, im Rahmen der Währungs- und Sozialunion enorm aufgewertet wurden. Lag die verfügbare Standardrente – und diese gibt nur einen theoretischen Wert wieder, entsprechend dem Rentenwert – in den Neuen Ländern vor der Währungsunion für einen Durchschnittsverdiener je nach Zugangsjahr zwischen 29-37 % des westdeutschen Wertes und betrug sie zum Stichtag 1.Juli 1990 noch 40,3 % der verfügbaren Rente in den alten Ländern, so hat sich dieses Verhältnis bis zum 1.Juli 2003 auf 87,9 % verbessert.

Gegen eine sofortige Anpassung der Rentenwerte spricht noch ein weiterer Grund: Es müssten dann nämlich auch die Beitragsbemessungsgrenze Ost angehoben werden, was die Arbeit in den Bereich der Ost-Rente verteuerte und damit Arbeitsplätze vernichtete. Bis heute zahlen Arbeitnehmer aufgrund der niedrigeren Bemessungsgrenze in den neuen Ländern weniger in die Rentenkasse ein als Arbeitnehmer in den alten Bundesländern. Die Beitragsermessungsgrenze für die Rentenbeiträge wurde in den neuen Ländern bewusst niedriger angesetzt, da dort auch die Löhne niedriger liegen. Da sich der Rentenwert am Lohnniveau orientiert, ist der abstrakte Rentenwert Ost niedriger als der Rentenwert West.

Eine Anhebung der Bemessungsgrenze Ost, die Voraussetzung für die Veränderung des Rentenwertes ist, würde die Arbeitnehmer in den Neuen Ländern über Gebühr belasten und Arbeitsplätze vernichten. Dies wäre ungerecht und wirtschaftspolitisch nicht sinnvoll.

Dies sind nur einige Aspekte der äußerst komplizierten Zusammenführung zweier Sozialversicherungssysteme. Festzuhalten bleibt aber jedenfalls, dass man insgesamt nur für eine Anpassung des nominellen Rentenniveaus der neuen Bundesländer wird eintreten können, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen für deren Finanzierungen geschaffen sind.

Mit freundlichen Grüßen

Heinz Lanfermann
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Frage zum Thema Arbeit
17.10.2007
Von:
Tom

Sehr geehrter Herr Abgeordneter Lanfermann,

sicherlich bin ich nicht der erste Bürger der Bundesrepublik der Sie darauf hinweist, dass Sie in der Sitzungswoche vom 10. September bis 14. September 2007 schlafend im Deutschen Bundestag zur Haushaltsdebatte gefilmt und mehrfach auf Phönix und ZDF gezeigt wurden.
In meinem Bekanntenkreis hat ihr Verhalten im Deutschen Bundestag – dem obersten Legislativorgan der Bundesrepublik – Bestürzung und Unverständnis hervorgerufen. Mir sind die Gründe für derartige Entgleisungen völlig unbekannt. Deshalb möchte ich Sie bitten, mir ihre Arbeitsmotivation näher zu bringen. Wie möchten Sie in Zukunft dafür sorgen, dass ein derartiges Verhalten nicht wieder vorkommt? In Adaption daran frage ich Sie, ob ihnen bewusst ist, dass das Arbeitsbild der Abgeordneten des Deutschen Bundestages im Deutschen Volk kein gutes ist und wie Sie in Zukunft dafür sorgen wollen, dass der "Beruf" des Politikers wieder attraktiver wird.

Mit freundlichen Grüßen

Tom (stud. Jur)

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